Das Verhalten von Radfahrern beim Überqueren von Fahrbahnen ist ein wichtiges Thema der Verkehrssicherheit. Radfahrer müssen besondere Regeln und Vorschriften beachten, um Unfälle zu vermeiden und die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten.
Vorfahrtsregeln und Kreisverkehre
Wer immer schon irritiert war, welche Vorfahrtsregeln am Kreisverkehr gelten, vor allem wenn Radfahrer kreuzen, kann sich jetzt an einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm orientieren. Danach ist ein Radfahrer, der der auf einem neben dem eigentlichen Kreisverkehr geführten Radweg das Verkehrszeichen „Vorfahrt gewähren“ beachten muss, wenn er eine Zufahrtsstraße zum Kreisverkehr queren möchte, gegenüber den Autos, die in den Kreisverkehr einfahren wollen, wartepflichtig.
Dem OLG Hamm zufolge ist das in den Kreisverkehr einfahrende Auto aufgrund der von ihm zu passierenden Verkehrszeichen nur gegenüber dem auf der eigentlichen Kreisbahn befindlichen Verkehr wartepflichtig. Der Radfahrer muss hingegen dem Auto Vorfahrt gewähren.
Gemeinsame Fuß- und Radwege
Viele Radfahrer benutzen gemeinsame Fuß- und Radwege. Andere sehen die blauen runden Verkehrszeichen mit den Sinnbildern für Fußgänger und Radfahrer und fahren auf der Fahrbahn weiter. Gemeinsame Fuß- und Radwege (Zeichen 240) müssen benutzt werden. Für dich als Radfahrer ist dann nicht mehr die Fahrbahn relevant. Du musst den Sonderweg anstatt der Fahrbahn benutzen. Die Benutzungspflicht gilt für alle Arten von Fahrrädern.
Nur mehrspurige Fahrräder müssen gemeinsame Fuß- und Radwege nicht benutzen, wenn die Benutzung unzumutbar ist. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Breite des gemeinsamen Fuß- und Radweges zu gering ist. Gemeinsame Fuß- und Radwege mit Löchern müssen nach Ansicht des OLG Köln auch nicht benutzt werden (OLG Köln, Urteil vom 14.01.1994 - 19 U 208/93). Beachte aber hier: Das ist lediglich die Meinung des OLG Köln.
Wenn du auf einem gemeinsamen Fuß- und Radwege auf Schnee oder Eis stößt, ist es dir aber genauso zumutbar, dass du absteigst und zu Fuß weitergehst (BGH, Urteil vom 09.10.2003 - III ZR 8/03; BGH, Urteil vom 20.10.1994 - III ZR 60/94). In welche Fahrtrichtung du gemeinsame Fuß- und Radwege benutzen darfst, hängt davon ab, auf welcher Seite Zeichen 240 aufgestellt ist. Ist der linke Weg nicht als gemeinsamer Fuß- und Radweg gekennzeichnet, würde ich dir wärmstens empfehlen, diesen auch nicht in Gegenrichtung zu befahren.
Gemeinsame Fuß- und Radwege können neben der Fahrbahn verlaufen. Natürlich muss ein räumlicher Zusammenhang zwischen der Fahrbahn und dem parallel verlaufenden gemeinsamen Fuß- und Radweg noch erkennbar sein. Wann sind gemeinsame Fuß- und Radwege aber zu weit abgesetzt, sodass man sie nicht mehr zur Fahrbahn zählen kann? Die StVO bietet hierzu keine Antwort.
Wenn gemeinsame Fuß- und Radwege parallel zur Fahrbahn verlaufen, haben Radfahrer auch ohne Radwegefurt Vorfahrt gegenüber aus der Einmündung ausfahrenden Fahrzeugen, wenn für ausfahrenden Fahrzeuge ein Zeichen 205 aufgestellt ist. Das ergibt sich daraus, dass gemeinsame Fuß- und Radwege, die parallel zur Fahrbahn verlaufen, hinsichtlich der Vorfahrt der durchgehenden Fahrbahn zugeordnet werden.
Verhalten gegenüber Fußgängern
Fußgänger und Radfahrer teilen sich einen Weg. Demnach müssen Fußgänger und Radfahrer auf gemeinsamen Fuß- und Radwegen aufeinander Rücksicht nehmen. Aufgrund der Fülle an Urteilen, kann man mittlerweile sagen, dass die höhere Sorgfaltspflicht von Radfahrern gegenüber Fußgängern ständige Rechtsprechung ist. Einige Gerichte raten zudem dazu zur Verständigung Blickkontakt aufzunehmen (OLG Celle, Beschluss vom 19.08.2019 - 14 U 141/19; OLG München, Urteil vom 04.10.2013 - 10 U 2020/13; OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.03.2004 - 8 U 19/04).
Rechtsfahrgebot
Das Rechtsfahrgebot besagt, dass du möglichst weit rechts fahren musst. Das Rechtsfahrgebot gilt für Fahrzeuge. Fahrräder sind Fahrzeuge (BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 - 3 C 42.09). Kurz und knapp: Das Rechtsfahrgebot gilt auch auf Sonderwegen (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage 2017, Rn. 33 zu § 2 StVO). Hindernisse dürfen vorsichtig links umfahren werden. Das Umfahren von Hindernissen fällt dann aber unter das Vorbeifahren (§ 6 StVO).
Das Umfahren der oben genannten Hindernissen ist jedenfalls nicht erlaubt, wenn dadurch andere behindert oder gefährdet werden.
Geschwindigkeit und Bremsbereitschaft
Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht werden kann (§ 3 Absatz 1 StVO). Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann (§ 3 Absatz 1 StVO). Nach Ansicht des OLG Nürnberg gilt dies auch bei Dunkelheit (OLG Nürnberg, Urteil vom 07.04.2004 - 4 U 644/04). Radfahrer müssen dann bremsbereit sein (BGH, Urteil vom 04.11.2008 - VI ZR 171/07). Das OLG München vertritt sogar die Auffassung, dass Radfahrer anhalten müssen, wenn Schrittgeschwindigkeit nicht ausreicht (OLG München, Urteil vom 23.10.2009 - 10 U 2809/09).
Zusatzzeichen und Markierungen
Durch das Zusatzzeichen 1000-32 über “Vorfahrt gewähren” oder einem Stoppschild wird angezeigt, dass Radfahrer von rechts und links kreuzen. Ebenso kann Zusatzzeichen 1000-32 (Radverkehr von links und rechts) über Zeichen 206 (Halt! Hier solltest du besonders darauf achten, ob von rechts Radfahrer kommen, da das Stoppschild nicht ohne Grund aufgestellt wurde. An Tankstellen oder Supermärkte sind daher manchmal ebenfalls Piktogramme für Radfahrer mit zwei gegenläufigen Pfeilen aufgebracht.
Wenn du beim Ausfahren aus einer Einmündung ein “Vorfahrt gewähren” vor dir hast, haben rechte Radfahrer auf gemeinsame Fuß- und Radwege, welche parallel zur Fahrbahn verlaufen, auch ohne Radwegefurt Vorfahrt. So entschied zumindest das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG Frankfurt am Main, Urt. v. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main begründet, das damit, dass gemeinsame Fuß- und Radwege der durchgehenden Fahrbahn zuzuordnen sind, wenn sie nicht abgesetzt sind.
Das Oberlandesgericht München hat in seinem Urteil entschieden, dass ein Radfahrer bei regelwidriger Befahrung eines gemeinsamen Fuß- und Radweg in Gegenrichtung keine Vorfahrt gegenüber aus der Einmündung ausfahrenden Fahrzeugen hat (OLG München, Urt. v. Ganz anders sah es das Oberlandesgericht Düsseldorf. Das gestand dem Radfahrer Vorfahrt gegenüber dem ausfahrenden Autofahrer zu, obwohl der Radfahrer den gemeinsamen Fuß- und Radweg regelwidrig in Gegenrichtung befuhr (OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.04.2000 - 1 U 206/99, NZV 2000, 506; BGH, Urt. v.
Achte beim Ausfahren aus Einmündungen immer darauf, ob das Zusatzschild “Radfahrer kreuzen von rechts und links” aufgestellt ist. Mancherorts wird das Zusatzschild “Radfahrer kreuzen von rechts und links” durch eine Markierung ergänzt.
Verkehrszeichen für Radfahrer
Es gibt eine Vielzahl von Verkehrszeichen, die speziell für Radfahrer relevant sind:
- Ein blaues, rundes Schild mit einem Fahrrad als Symbol (Z 237) kennzeichnet Sonderwege für Radfahrer. Der Radfahrer muss diesen Weg benutzen.
- Ein blaues, rundes Schild mit den Symbolen Fußgänger und Radfahrer, durch eine Waagerechte getrennt, weist darauf hin, dass der Weg von beiden Verkehrsteilnehmern gemeinsam zu nutzen ist (gemeinsamer Fuß- und Radweg, Z 240).
- Ein weißes, viereckiges Schild mit dem Symbol eines Fahrrades auf blauem Kreis kennzeichnet Fahrradstraßen (Z 244). In diesen Gebieten dürfen Fahrradfahrer die gesamte Fahrbahn benutzen und auch jederzeit nebeneinander fahren. Motorisierter Verkehr ist nur zugelassen, wenn Zusatzschilder angebracht sind.
- Entsprechend durch ein Schild für Radfahrer gekennzeichnete Einbahnstraßen (Z 220) können laut StVO von RadfahrerInnen in beiden Richtungen genutzt werden
- Ein rotes, rundes Schild mit weißem Querbalken (Z 267) und Zusatzschild „Fahrradfahrer frei“ kennzeichnet Einbahnstraßen, die Fahrradfahrer auch in Gegenrichtung zulassen.
- Ein rundes Schild mit rotem Rahmen und weißem Grund (Z 250) bedeutet, dass kein Fahrzeug diese Straße befahren darf, auch kein Fahrrad.
- Ist an Verkehrsschildern ein Zusatzschild „Radfahrer frei“ angebracht, bedeutet dies, dass Radfahrer die Straße bzw. den Teil der Straße, auf den sich das durch das Zusatzzeichen erweiterte Verkehrsschild bezieht, befahren dürfen.
- Verkehrszeichen an Bahnübergängen, Kreuzungen und Einmündungen können mit einem Zusatzschild für Radfahrer versehen sein.
- In wenig befahrenen Einbahnstraßen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h kann ein Zusatzschild für Radfahrer angebracht sein, welches erlaubt, dass Radfahrer auch in Gegenrichtung zugelassen sind.
- Wenn die Straße zu eng ist, um mit dem erforderlichen Abstand von 1,5 m Radfahrer zu überholen, kann ein Verkehrsschild auf ein generelles Überholverbot von ein- und mehrspurigen Fahrzeugen hinweisen.
- Fahrradzonen können nun ähnlich wie Tempo-30-Zonen angeordnet werden. In den Fahrradzonen gilt die maximale Geschwindigkeit von 30 km/h, Fahrräder werden bevorzugt behandelt und dürfen nicht behindert oder gefährdet werden.
- Der Grünpfeil speziell für Radfahrer, die nach einem kurzen Stopp auch bei roter Ampel abbiegen dürfen.
Gefahrzeichen und besondere Verkehrssituationen
Gefahrzeichen gehören zu den Verkehrszeichen, die eine warnende Funktion haben. Sie informieren Verkehrsteilnehmer über mögliche Risiken und fordern zu besonderer Vorsicht auf. Die Hauptaufgabe von Gefahrzeichen ist es, Unfälle zu verhindern, indem sie frühzeitig auf Situationen wie scharfe Kurven, unebene Fahrbahnen oder Wildwechsel hinweisen. Gefahrzeichen erfordern eine sofortige Anpassung des Fahrverhaltens. In Bereichen mit Gefahrzeichen sollten Fahrer defensiv fahren und ausreichend Abstand zu vorausfahrenden Fahrzeugen halten.
Besondere Verkehrssituationen erfordern von Fahrern ein hohes Maß an Aufmerksamkeit, Vorsicht und Flexibilität.
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