Das Auto gilt als des Deutschen liebstes Kind, und heute ist die Mobilität wichtiger denn je. In 83 Prozent aller deutschen Haushalte gibt es mindestens einen PKW, was den Automobilmarkt attraktiv macht. Um in diesem Markt als Auto- und Motorradhändler erfolgreich zu sein, sind jedoch bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen und verschiedene Aspekte zu berücksichtigen.
Grundlegende Voraussetzungen
Um ein Gewerbe als Auto- und Motorradhändler anzumelden, sind einige grundlegende Schritte notwendig. Hierzu gehören:
- Gewerbeanmeldung: Der Betrieb einer Autowerkstatt verpflichtet Sie, Ihre Firma beim örtlichen Gewerbeamt anzumelden.
- Anmeldung bei der Handwerkskammer: Die Handwerksordnung schreibt in Paragraf 1 vor, dass sich auch Betriebsinhaber von Kfz-Werkstätten in die Handwerksrolle eintragen lassen.
- Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft: Die Berufsgenossenschaft Holz und Metall ist zuständig für die gesetzliche Unfallversicherung im Kfz-Handwerk. Auch wenn Sie in der Anfangszeit ohne Mitarbeiter auskommen, sind Sie verpflichtet, sich selbst dort anzumelden.
Meisterpflicht
In einer Kfz-Werkstatt muss es stets einen Kfz-Meister geben. Es reicht aus, einen Meister zu beschäftigen. Sie sollten dennoch über Kenntnisse im Handwerk und daher mindestens über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Kfz-Mechaniker oder Mechatroniker verfügen.
Wer über die Ausbildung zum Kfz-Meister verfügt, ist in der Lage, Arbeiten an Fahrzeugen sicher und zuverlässig auszuführen. Gerade die Reparatur und Wartung eines Kfz sind entscheidend für die Fahrsicherheit. Daher sind besondere Kenntnisse und Fähigkeiten notwendig.
Als Inhaber eines Meisterbriefs sind Sie zudem berechtigt, andere Personen im Kfz-Handwerk auszubilden. Die Ausbildung verlangt ebenfalls spezielle Kenntnisse im handwerklichen Bereich, aber auch in der Pädagogik und Didaktik.
Ausnahmen von der Meisterpflicht
Einige Arbeiten an Kraftfahrzeugen dürfen Sie ohne Meisterprüfung durchführen. Gründen Sie etwa eine freie Werkstatt, die nur bestimmte Serviceleistungen anbietet, unterliegt sie nicht der Handwerksordnung. Sie benötigen in diesen Fällen keinen Meister, um selbstständig eine Werkstatt zu eröffnen.
Zu den Arbeiten an Fahrzeugen, die Sie ohne Meister in einer freien Werkstatt ausüben dürfen, gehören:
- Reifenservice
- Abschleppdienst
- Pflegearbeiten wie Öl- und Ölfilterwechsel
- Ausbeulen und Entrosten
- Hohlraumversiegelung und Hohlraumisolierung
- Steinschlagreparaturen
- Behebung von Karosserieschäden am Fahrzeug
- Auftragen von Unterbodenschutz
Sie dürfen jedoch keine Fahrzeugteile aus- und einbauen. Ausbeulen und andere Karosseriearbeiten sind nur direkt am Fahrzeug erlaubt. Auch die Lackierung von Fahrzeugen ist ohne Meisterbrief nicht zulässig. Dasselbe gilt für Kleinreparaturen wie:
- Wechsel von Bremsbelägen
- Austausch von Stoßdämpfern
- Achsvermessung
- Reparatur von Auspuffanlagen und Katalysatoren
- Arbeiten an der Elektrik
- Restaurationen
- Tuning
Für alle größeren Reparaturen ist definitiv ein Meisterbrief im Betrieb notwendig.
Standortwahl und Marktanalyse
Der Erfolg einer Kfz-Werkstatt hängt von der Wahl des richtigen Standorts ab. Gibt es bereits viele Werkstätten im Ort, kann Ihnen die Konkurrenz die Gründung erschweren. Im Idealfall befindet sich im Umkreis von zehn Kilometern um Ihren geplanten Standort kein Konkurrenz-Unternehmen. Ihr Betrieb muss gut zu finden und leicht erreichbar sein.
Im Idealfall verfügt der Firmenstandort über eine direkte Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr. Industriegebiete sind übersichtlich, bieten große Grundstücke und verfügen in der Regel über gut ausgebaute Zufahrtsstraßen. Gute Standorte befinden sich außerdem an Hauptverkehrsstraßen.
Finanzierung und Businessplan
Möchten Sie einen Teil der Gründungskosten mit einer Bank oder einem öffentlichen Darlehen finanzieren, benötigen Sie einen Businessplan. Dieser enthält die Planung bezüglich des Leistungsangebots, der zukünftigen Entwicklung, der finanziellen Anforderungen und der erwarteten Gewinnerwirtschaftung.
Vor der Eröffnung Ihrer Kfz-Werkstatt fallen folgende Kosten an: evtl. Es ist sinnvoll, für die Anfangszeit über ein finanzielles Polster zu verfügen. In den ersten Monaten reichen die Kunden vielleicht noch nicht aus, um alle Ausgaben zu decken.
Rechtsformwahl
Für die Neugründung einer Kfz-Werkstatt bietet sich zunächst die Rechtsform des Einzelkaufmanns an. Sie sind alleiniger Geschäftsinhaber und haften mit Ihrem gesamten Vermögen. Dasselbe gilt für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die GbR, bei Gründung durch mehrere Personen.
Mit einer GmbH reduzieren Sie die Haftung auf den bei der Gründung einzustellenden GmbH-Anteil von 25.000 Euro. Die Unternehmergesellschaft (UG) ist die vereinfachte Form der GmbH. Sie erfordert nur einen symbolischen Euro als Start- und Haftungskapital. Gründen Sie Ihren Betrieb mit finanzieller Unterstützung einer anderen Person, kann die Wahl der Kommanditgesellschaft (KG) oder einer GmbH & Co. Sinnvoll sein.
Leistungsangebot und Spezialisierung
In der Regel bestehen die Leistungen einer Kfz-Werkstatt in Kfz-Reparaturarbeiten. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Leistungen zu begrenzen oder zu erweitern:
- Verkauf von Kfz-Zubehör und Ersatzteilen
- Spezialisierung auf Kfz-Elektrik, Auto-Lackiererei
- Verkauf und Montage von Reifen
- Tuning oder Karosserie-Arbeiten
- AU- und HU-Abnahmen in Partnerschaft mit einer Prüf-Organisation
- Verkauf von Neu- und Gebrauchtwagen
Mit einem besonderen Service schaffen Sie sich ein Alleinstellungsmerkmal.
Formen der Kfz-Werkstatt
Eine Kfz-Werkstatt können Sie in verschiedenen Formen eröffnen. Details zeigt die nachfolgende Tabelle.
| Art | Vorteile | Nachteile |
|---|---|---|
| Freie Werkstatt | Unabhängigkeit | Vielfalt kann zu Unübersichtlichkeit führen |
| Vertragswerkstatt | Markenspezialisierung, Expertenstatus | Strenge Auflagen der Hersteller-Marke, Einseitigkeit |
| Franchise | Name einer bekannten Kette, vorgegebene Geschäftsprozesse, u. U. finanzielle Unterstützung | Langfristige Bindungen, begrenztes Angebot, Lizenzgebühren |
| Geschäftsübernahme | Bekannter Name, fester Kundenstamm, ausgestattete Werkstatt | U. U. IHLE ist einer der leistungsstärksten Großhändler für Reifen, Felgen und Kompletträder in Europa |
Bekanntheit und Marketing
Wer eine bestehende Werkstatt übernimmt, muss sich über die Bekanntheit zunächst keine Sorgen machen. Dennoch sollten Sie durch Werbung und spezielle Aktionen in den lokalen und regionalen Medien auf sich aufmerksam machen. Beachten Sie dabei Ihre Zielgruppe und stellen Sie die Vorzüge Ihres Betriebs deutlich heraus. Rabatt- und Bonus-Systeme binden Kunden.
Versicherungen
Um finanzielle Verluste durch unvorhersehbare Ereignisse zu vermeiden, sollten Sie außerdem folgende Versicherungen abschließen:
- Betriebshaftpflicht
- Inhaltsversicherung
- Zusatzhaftpflicht für mögliche Schäden am Eigentum der Kunden
- Kfz-Handel-und-Handwerk-Versicherung
Darüber hinaus benötigen Sie als selbstständig tätige Person eine private Kranken- und Sozialversicherung.
Qualifiziertes Personal und Weiterbildung
Das Kfz-Gewerbe baut auf qualifiziertes Personal. Um dieses Fundament zu festigen, bietet die Branche eine Vielzahl anerkannter und zertifizierter Weiterbildungsmaßnahmen.
Weiterbildungsmöglichkeiten
- Berufsspezialist:in für Kfz-Servicetechnik: Qualifiziert zu technisch anspruchsvollen Arbeiten in der Werkstatt.
- Meister im Kfz-Techniker-Handwerk (m/w/d): Übernimmt verantwortungsvolle Tätigkeiten im Werkstattbereich und wird oft auch im Kundendienst mit eingebunden.
- Geprüfter Automobilverkäufer (m/w/d): Für den Verkauf von neuen und gebrauchten Fahrzeugen zuständig.
- Geprüfter Automobil-Serviceberater: Verfügt über eine umfassende fachliche Kompetenz, sowohl technisch als auch kaufmännisch.
- Geprüfter Automobil Teile- und Zubehörverkäufer (m/w/d): Berät Kunden bezüglich des Kaufs von Zubehör, Reifen, Accessoires und jeglicher verfügbarer Ersatzteile am Fahrzeug.
- Geprüfte Automobil-Serviceassistenten: Verleihen dem Autohaus eine Stimme und ein Gesicht und werden damit zum kommunikativen Mittelpunkt und zentralen Ansprechpartner für Kunden.
Agenturgeschäft im Gebrauchtwagenhandel
Der Gebrauchtwagenhandel spielt in Deutschland eine zentrale Rolle im Automobilmarkt. Neben dem klassischen Kauf von Händlern gibt es eine besondere Verkaufsform: den Verkauf im Kundenauftrag. Hierbei bietet ein gewerblicher Händler das Fahrzeug einer Privatperson an, tritt aber nicht als dessen Verkäufer auf. Diese Konstruktion birgt rechtliche Fallstricke, insbesondere in Bezug auf die Gewährleistungspflicht.
Beim Verkauf im Kundenauftrag vermittelt ein Autohändler ein Fahrzeug für eine Privatperson. Oft nutzen private Verkäufer diese Form, um den Verkaufsprozess zu vereinfachen. Der Verkauf im Kundenauftrag ist rechtlich vom klassischen Händlerverkauf zu unterscheiden. Grundlage ist eine Vermittlungsvereinbarung zwischen dem Händler und dem Privatverkäufer.
Missbrauch des Agenturgeschäfts
Einige Händler nutzen das Agenturmodell missbräuchlich, um die gesetzliche Gewährleistung zu umgehen.
- Vertragsgestaltung: Der Händler gibt vor, nur Vermittler zu sein, tritt jedoch bis zum letzten Moment wie ein Verkäufer auf.
- Wirtschaftlicher Verkäufer: Der Händler hat dem Verkäufer einen Mindestpreis garantiert und trägt daher das wirtschaftliche Risiko des Geschäfts.
- Verkäufer sitzt im Ausland: Es wird behauptet, dass der Verkäufer im Ausland sitzt bzw.
Strohmann-Konstellationen
Eine Strohmann-Konstellation liegt vor, wenn ein Händler gezielt eine dritte Person - etwa einen Bekannten oder Mitarbeiter - als scheinbaren Verkäufer einsetzt, um die gesetzlichen Gewährleistungspflichten zu umgehen. Dabei bleibt der Händler in Wirklichkeit der wirtschaftliche Verkäufer. Gerichte sehen in solchen Fällen oft eine Umgehung der gesetzlichen Regelungen.
Vermittlerhaftung
Unter bestimmten Umständen kann ein Händler als Vermittler für Schäden haften, wenn er seine Pflichten verletzt. Dies ergibt sich aus der culpa in contrahendo (c.i.c.), also der Haftung aus vorvertraglichem Schuldverhältnis. Gerichte haben wiederholt entschieden, dass Vermittler, die eine Sachwalterstellung übernehmen, nicht von jeder Haftung befreit sind. Ein Händler, der nicht nur vermittelt, sondern durch Werbung, Beratung oder Garantiezusagen Einfluss auf die Kaufentscheidung nimmt, kann somit aus c.i.c. haftbar gemacht werden.
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