Verkehrszeichen 260: Bedeutung und Konsequenzen

Das Verkehrszeichen 260, auch bekannt als "Verbot für Krafträder sowie Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge", ist ein Vorschriftszeichen gemäß der Straßenverkehrsordnung (StVO). Es wird häufig auf außerörtlichen Wirtschaftswegen, in Anliegerstraßen, auf selbstständigen Geh- und Radwegen oder im Bereich von Baustellen eingesetzt.

Aussehen und Bedeutung

Dieses Verkehrszeichen ist ein rundes Schild mit roter Umrandung und einem Motorrad (oben) und einem Auto (unten) in der Mitte. Beide sind durch einen Strich getrennt. Das Verkehrszeichen mit der VZ-Nummer 260 entspricht der StVO und zählt zu den Vorschriftszeichen. Das runde Schild hat einen weißen Grund und wird von einem roten Rand und einer weißen Lichtkante umgeben.

Das Verkehrszeichen 260 beschränkt das allgemeine Durchfahrtsverbot für Fahrzeuge aller Art (Zeichen 250) auf mehrspurige Kraftfahrzeuge und Motorräder. Es verbietet Fahrern von zwei- oder mehrspurigen Fahrzeugen, diese Straße zu befahren. Dieses Verkehrszeichen begegnet dir häufig auf außerörtlichen Wirtschaftswegen. Hin und Wieder ist es aber auch im Zuge von Anliegerstraßen, selbstständigen Geh- und Radwegen oder Baustellen anzutreffen.

Für welche Fahrzeuge gilt das Verbot?

Das Vorschriftszeichen 260 „Verbot für Kraftfahrzeuge“ ist ein rundes Verkehrsschild (Ronde) mit rotem Rand. In Bereichen, die durch VZ 260 gekennzeichnet sind, dürfen Krafträder, Kleinkrafträder, Mofas, PKWs, LKWs und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge nicht am Verkehr teilnehmen. Das Verkehrszeichen 260 spricht optisch zwar vor allem Auto- und Motorradfahrer an, gilt jedoch auch für andere Zweiräder.

E-Bikes

Je nach Motorleistung betrifft das Verkehrszeichen 260 auch E-Bikes, genauer gesagt S-Pedelecs. Diese gehören mit ihrer Tretunterstützung bis 45 km/h zur Kategorie der Krafträder. E-Bikes mit Tretunterstützung bis 25 km/h zählen hingegen nicht zu den Krafträdern, wie der Europäische Gerichtshof 2023 bestätigte. Für sie gilt das Verbotsschild 260 also nicht.

Landwirtschaftliche Fahrzeuge

Landwirtschaftliche Fahrzeuge haben ein grünes Kennzeichen. Dazu gehören zum Beispiel Traktoren und Mähdrescher. Klare Antwort: Nein. Sie dürfen Straßen mit Verkehrszeichen 250 nicht benutzen. Das gilt auch für Verkehrszeichen 260. Nur wenn dass Zusatzzeichen VZ 1026-36 bzw. Mit dem Zusatzzeichen "Landwirtschaftlicher Verkehr frei" beim Zeichen 260 dürfen landwirtschaftliche Fahrzeuge weiterfahren.

Ausnahmen und Zusatzzeichen

Durch Zusatzzeichen gibt es Ausnahmen. Informationen zu den Gründen für ein Verkehrsverbot wie etwa zeitlich begrenzte Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen und ähnliches bietet die Straßenverkehrsordnung § 45 Abs.

Anlieger frei

Häufig sieht man das Zusatzschild "Anlieger frei" zusammen mit dem Zeichen 250 "Durchfahrt verboten". Hier kommt es oft zu Unsicherheiten bei den Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern. Anlieger ist, wer ein an der Straße anliegendes Grundstück bewohnt oder zu einer Erledigung aufsuchen muss. Es genügt irgendeine Beziehung zum Anliegergrundstück. Dann dürfen Sie den gesperrten Bereich befahren.

Rechtliche Konsequenzen und Bußgelder

Bei Vorschriftszeichen muss man immer mit Sanktionen rechnen. Wer eine Straße mit diesem Schild verbotswidrig passiert oder hier parkt, riskiert ein Bußgeld. Der Bußgeldkatalog bei Verkehrszeichen 260 ist gestaffelt nach Fahrzeugtyp.

Ein Verstoß gegen das Durchfahrtverbot kann folgende Bußgelder nach sich ziehen:

Verstoß Bußgeld in Euro
Durchfahrtverbot mit einem Kfz nicht beachtet 50
… mit einem Kfz mit Anhänger 55
… mit einem Bus 55
… mit einem Kfz über 3,5 t zGG (außer Pkw und Bus) 100
Durchfahrtverbot mit einem Rad oder Elektrokleinstfahrzeug (E-Scooter) missachtet 25
... mit Behinderung 30
... mit Gefährdung 35
... mit Unfallfolge 40
Durchfahrtverbot bei bestimmten Kfz-Abmessungen nicht beachtet (z.B. -

Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe zum ruhenden Verkehr

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Rechtsbeschwerde eines Motorradfahrers zugelassen, der sein Kraftrad in einer Straße mit Verkehrszeichen Nr. 260 geparkt hatte und ein Verwarngeld zahlen sollte. Die Begründung des OLG lautet, dass der ruhende Verkehr durch das Verkehrsschild 260 nicht erfasst wird. Es ist nicht klar zu erkennen, ob ein Halten und Parken von Krafträdern durch das Schild verboten ist. Das Gericht wies zudem drauf hin, dass es für Halte- und Parkverbote schließlich eindeutige Verkehrszeichen gibt und dass die Behörde diese nutzen müsse, um Parkverbote auszuweisen. (Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 23.

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