Nötigung im Straßenverkehr: Wenn Autofahrer Radfahrer bedrängen – Welche Strafen drohen?

Nötigung im Straßenverkehr ist eine Straftat und kann mit bis zu drei Jahren Gefängnis bestraft werden. Doch wann liegt eine Nötigung vor? Um diese Frage zu beantworten, sind viele Faktoren wichtig.

Was ist Nötigung im Straßenverkehr?

Es handelt sich normalerweise um Nötigung, wenn ein Mensch durch Gewalt oder Androhung selbiger zu einer Tat oder dem Unterlassen einer solchen gezwungen wird.

Der Tatbestand der Nötigung im Straßenverkehr kann beispielsweise dann erfüllt sein, wenn ein Fahrer einen anderen absichtlich ausbremst, ihm zu dicht auffährt oder ihn grundlos bei einem Überholvorgang behindert. Dabei kommt es jedoch stets auf den Einzelfall an.

Da es keinen eigenen Paragraphen für die Nötigung im Straßenverkehr im Strafgesetzbuch (StGB) gibt, müssen die Gerichte auf § 240 StGB zurückgreifen. Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Das bedeutet, dass Nötigung im Straßenverkehr als Straftat angesehen werden kann, wenn der vermeintliche Täter vorsätzlich gehandelt hat. Der Vorsatz liegt immer dann vor, wenn der Verkehrsteilnehmer den Entschluss gefasst hat, den anderen zu nötigen. Er muss also in voller Absicht gehandelt haben.

Das Strafmaß der Nötigung ist nur dann erfüllt, wenn der Begriff der Gewalt weit oder eng ausgelegt wird. Der vermeintliche Täter wirkt also so auf das Opfer ein, dass es sich subjektiv zu einem bestimmten Verhalten genötigt fühlt. Hierbei handelt es sich nicht um physische, sondern psychische Gewalt. Die enge Auslegung meint genau das Gegenteil. Der vermeintliche Täter versetzt das Opfer in eine Art körperlichen Zwang, sodass der Betroffene tatsächlich körperlich beeinträchtigt wird.

Eine Drohung ist es immer dann, wenn der Täter den Eintritt eines bestimmten Verhaltens beim Opfer erzwingen möchte, weil er denkt, auf dieses Einfluss zu haben und diesen auch schließlich ausübt. Ein empfindliches Übel wiederum ist ein Wertverlust in einer solchen Größe, dass es das Verhalten des Opfers bestimmt. Ein Übel ist also eine Werteinbuße bzw. ein Nachteil. Merkt der Genötigte also, dass ihm ein großer Nachteil entstehen könnte, ändert er sein Verhalten.

Allerdings ist der Gebrauch nur in den wenigsten Fällen wirklich gestattet. Wann Sie die Lichthupe verwenden dürfen und welche Sanktionen bei einem Missbrauch drohen, lesen Sie hier!

Nötigung gibt es auch im Straßenverkehr - doch wie wird verfahren, wenn es zu einer Anzeige kommt und eine Aussage gegen die andere steht? Bedeutet das immer einen Freispruch?

Abgrenzung zur Ordnungswidrigkeit und Beleidigung

Während das Mittelfinger-Zeigen im Straßenverkehr zu einer Beleidigung zählt und mit einer Geldstrafe geahndet wird, ist die Nötigung im Straßenverkehr eine Straftat. Jedoch kann die Nötigung im Straßenverkehr auch als Ordnungswidrigkeit behandelt werden. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Fahrer nur kurz drängelt.

Zuerst ist die Nötigung im Straßenverkehr von dem Delikt der Beleidigung zu unterscheiden. Den Stinkefinger im Straßenverkehr zu zeigen, ist regelmäßig nicht als Nötigung zu sehen. Hier greift vielmehr der Tatbestand der Beleidigung, welcher jedoch ebenfalls eine Straftat darstellt und als solche zumindest mit einer Geldstrafe geahndet werden kann.

Auch bloße gegenseitige Behinderungen und Verkehrsordnungswidrigkeiten fallen nicht unter den Begriff der Nötigung. Verstößt also ein Autofahrer zum Beispiel gegen Verhaltensregeln der Straßenverkehrsordnung (StVO), so muss er nach §§ 49 StVO, 24 StVG (Straßenverkehrsgesetz) zwar mit einem Bußgeld rechnen. Eine Nötigung und damit eine Straftat liegt allein darin aber noch nicht. Klassische Beispiele sind Vorfahrtsverstöße, unvorsichtiges Überholen oder auch das unbedachte unnötig lange Fahren auf der linken Spur.

Zudem ist auch der Abstand entscheidend. Die Umstände sollten also individuell geprüft werden. Eine Strafe ist es beispielsweise dann, wenn der Drängler den Abstand auf unter einen Meter verkürzt. Denn dann bedroht er den Vordermann so sehr, dass dieser sich genötigt fühlt, schneller zu fahren.

Der Einsatz der Lichthupe ist noch keine Nötigung, da das deutsche Strafrecht davon ausgeht, dass jeder Mensch einen bestimmten Grad an Besonnenheit aufweist und darüber hinwegsehen kann.

Beispiele für Nötigung im Straßenverkehr

  • Ausbremsen: Ein grundloses Bremsen oder ein überraschender Fahrbahnwechsel ist ein Hindernis und somit eine Gewalteinwirkung. Ausnahme: Es liegt kein Vorsatz vor.
  • Auffahren: Wenn der Drängler mit der Fortsetzung des gefährlichen und beängstigenden Verhalten nicht aufhört und sich das Opfer in einer Zwangslage befindet, handelt es sich in der Regel um Nötigung im Straßenverkehr.
  • Dauerhaftes Drängeln und dichtes Auffahren mit Lichthupe über einen längeren Zeitraum
  • Absichtliches, grundloses und abruptes Ausbremsen des Hintermanns
  • Den Hintermann vorsätzlich am Überholen hindern
  • Auf eine Person oder ein Fahrzeug zufahren und ggf. berühren, um den anderen dazu zu bewegen, eine Parklücke freizugeben
  • Bildung einer Straßenblockade (z.B. bei einer Demonstration), sodass sich dadurch ein langer Stau bildet
  • Sich auf eine Motorhaube werfen und den Autofahrer damit am Weiterfahren hindern

Mögliche Strafen bei Nötigung

Eine Nötigung kann drei Punkte in Flensburg, ein Fahrverbot zwischen einem und drei Monaten, die Entziehung der Fahrerlaubnis, eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren nach sich ziehen. Allein mit einem Bußgeld ist es daher meist nicht getan.

Die Nötigung im Straßenverkehr kann auch Punkte zur Folge haben. Drei Punkte in Flensburg werden fällig, wenn das Gericht die Nötigung als Strafbestand urteilt. In diesem Fall kann auch der Fahrerlaubnisentzug die Folge sein. Das Gericht spricht oftmals eine Sperrfrist von mindestens sechs Monaten bis zu fünf Jahren aus, in der der vermeintliche Täter keinen neuen Führerschein beantragen darf. Dies ist jedoch kein Regelfall.

Wer vor Gericht der Nötigung für schuldig befunden wird, der muss laut Gesetz mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren rechnen. Normalerweise, insbesondere bei Tätern, die vorher noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten sind, wird es bei einer Geldstrafe bleiben, welche meist zwischen 20 und 60 Tagessätzen liegt, die sich in der Höhe nach der Einkommenssituation des Täters bemessen.

Gravierender als die Strafe an sich kann für den Täter sein, dass im Falle einer Verurteilung oft gleichzeitig ein Fahrverbot, in der Regel für eine Dauer von ein bis drei Monaten, oder gar die Entziehung der Fahrerlaubnis ausgesprochen wird. Wenn jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen hat, verurteilt wird, so kann ihm das Gericht nämlich nach § 69 StGB die Fahrerlaubnis entziehen, sofern sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.

Die Fahrerlaubnis erlischt dann mit der Rechtskraft des Urteils und der Führerschein wird im Urteil eingezogen. Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es nach § 69 a StGB zugleich, dass für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf, spricht also eine Sperre aus. War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen, so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war.

Beweissicherung und Aussage gegen Aussage

Steht es bei der Nötigung im Straßenverkehr Aussage gegen Aussage und das Verfahren wird ohne Zeugen durchgeführt, entscheidet der Richter, so wie er überzeugt ist.

Da es bei einer Straftat immer einen Täter braucht, muss dieser auch identifiziert werden können. Es reicht also nicht, sich nur das Kennzeichen des Fahrzeugs zu notieren und den Fall dann zur Anzeige zu bringen. So kann zwar der Fahrzeughalter ermittelt werden, das heißt aber nicht, dass der Halter auch der Fahrer war.

Wichtig ist, dass man die Person und den Tathergang möglichst genau beschreiben kann. Sehr hilfreich sind Zeugen, die die Angaben bestätigen. Sonst steht Aussage gegen Aussage und ohne Beweise läuft das Strafverfahren oft ins Leere.

Fotos und Videos als Beweismittel

Wie sieht es mit Fotos und Videos zur Beweissicherung aus? Das ist nur in einem engen rechtlichen Rahmen erlaubt und kann unter Umständen zu einem Bußgeldverfahren wegen Verletzung von Datenschutzvorschriften führen, wenn diese Fotos und Videos an die Polizei weitergegeben werden.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat aber entschieden, dass Aufnahmen von Minikameras im Einzelfall als Beweis vor Gericht verwendet werden dürfen - auch dann, wenn sie eigentlich gegen Datenschutzgesetze verstoßen. Damit kann man vor Gericht in Zivilprozessen Verstöße belegen.

Urteile zum Thema Nötigung im Straßenverkehr

  • Keine Nötigung bei rücksichtslosem Überholen: Ein Pkw-Fahrer hatte auf der Autobahn einen langsamen Fahrer auf der linken Spur rechts überholt und war knapp vor dem anderen wieder auf die linke Spur gefahren. Das Kammergericht Berlin entschied, dass es sich hier "nur" um rücksichtsloses Überholen und damit eine Ordnungswidrigkeit gehandelt hat, aber keine Absicht bestand, den anderen Fahrer auszubremsen oder zu behindern (Az. 161 Ss 211/16).
  • Autofahrer fährt auf Radfahrer zu, bedroht ihn: Ein Rentner musste mit dem Auto ausweichen, da auf seiner Fahrbahn ein Auto parkte. Auf der Gegenfahrbahn kam ihm ein Radler entgegen. Der Rentner wollte den Radfahrer zum Ausweichen zwingen, indem er bis auf zehn Zentimeter an ihn heranfuhr, immer wieder Gas gab, ihn beschimpfte und drohte, ihn umzufahren. Er wurde wegen Beleidigung und Nötigung zu 80 Tagessätzen und einem Fahrverbot verurteilt (Az. 942 Cs 412 Js 230288/15).
  • Ausbremsen ist Nötigung: Ein Münchner Taxifahrer hat (ohne Fahrgast) ein Ehepaar im Auto vor sich überholt, im Vorbeifahren den Mittelfinger gezeigt und ist knapp vor den beiden eingeschert. Ein Auffahrunfall konnte nur durch die Vollbremsung des anderen verhindert werden. Der Begründung des Taxifahrers, er wollte dem anderen Fahrer vor Augen führen, dass er zu langsam fährt, half ihm vor dem Amtsgericht nicht. Wegen Nötigung und Beleidigung wurde er zu 50 Tagessätzen und einem Monat Fahrverbot verurteilt (Az. ).

Fallbeispiel: Jagdszenen auf einer Landstraße

In NRW hat ein Autofahrer zwei Radfahrer mit seinem SUV verfolgt und in Gefahr gebracht. Einen der Sportler drängte der Mann sogar in den Straßengraben der Gegenfahrbahn ab. Erst brettert er mit deutlich zu geringem Abstand an ihnen vorbei, wenig später bremst er sie aus und will einen vom Rad ziehen, dann rastet er völlig aus: Im Siegerland in NRW hat ein SUV-Fahrer - man kann es kaum anders beschreiben - regelrecht Jagd auf zwei Radfahrer gemacht und ist dabei von einem der Sportler gefilmt worden.

Mit Konsequenzen für den Autofahrer: Der Führerschein des 56-jährigen Beschuldigten sei am Freitag auf Anordnung der Staatsanwaltschaft Siegen beschlagnahmt worden, schreibt die "Siegener Zeitung", die zuerst über den Fall berichtete.

Marcus Mockenhaupt, einer der beiden Radfahrer, steckte der Schreck im Interview mit RTL am Freitag noch in den Knochen. Er hatte den Vorfall mit einer am Lenker befestigten Kamera aufgezeichnet. "Ich hatte Angst um das Leben meines Freundes", so Mockenhaupt, der nicht nachvollziehen konnte, dass der SUV-Fahrer noch mit ihnen habe diskutieren wollen.

Verhalten im Falle einer Anzeige

Steht nach einer Auseinandersetzung im Straßenverkehr plötzlich die Polizei vor Ihrer Tür oder flattert Ihnen eine polizeiliche Vorladung ins Haus, so sollten Sie sich - selbst wenn Sie sich im Recht fühlen - nicht unbedacht zur Sache äußern. Wie bereits dargelegt, sind die Folgen einer Verurteilten wegen Nötigung schwerwiegend und es gilt sie unter allen Umständen zu vermeiden.

Ihr Anwalt wird zunächst Akteneinsicht nehmen und Ihnen danach, je nach Lage des Falles, entweder zu einer Aussage oder aber zu deren Verweigerung raten. Bei der Nötigung im Straßenverkehr haben die Kontrahenten oft keine Zeugen und es steht Aussage gegen Aussage.

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