Die Pflicht zur Fahrradbeleuchtung in Deutschland: Was Sie wissen müssen

Stell dir vor: Es ist spät, du bist auf dem Heimweg nach einem langen Tag. Die Straßen sind ruhig, die Luft ist angenehm frisch, und du genießt das sanfte Summen deines Reifens auf dem Asphalt. Dein Fahrradlicht leuchtet den Weg vor dir hell aus, während das Rücklicht und die Reflektoren dafür sorgen, dass dich andere Verkehrsteilnehmer klar und deutlich wahrnehmen. Dieses Gefühl von Sicherheit macht jede Fahrt zu einem Genuss - egal, ob du mit deinem Fahrrad oder E-Bike unterwegs bist.

Es gibt Momente, die Radfahrer lieben: den Sonnenaufgang auf einer ruhigen Landstraße, das Abenteuer eines nächtlichen Trails oder die Lichter der Stadt, die an einem vorbeiziehen. Doch all diese Momente sind nur sicher, wenn du gesehen wirst. Fahrradfahren ist Freiheit, und dein Licht sorgt dafür, dass du diese Freiheit uneingeschränkt genießen kannst.

Damit du sicher unterwegs bist, musst du nicht nur deine Umgebung gut erkennen können, sondern auch für andere Verkehrsteilnehmer klar sichtbar sein.

Gesetzliche Anforderungen an die Fahrradbeleuchtung

Die Anforderungen an die Fahrradbeleuchtung sind in § 67 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) genau definiert. Diese Vorschriften sorgen dafür, dass Fahrräder im Straßenverkehr sicher und gut sichtbar sind.

Die Vorschriften zur Fahrradbeleuchtung sind in Deutschland genau vorgeschrieben. Sobald die Sicht durch Einbruch der Dunkelheit vermindert wird, müssen, dem Gesetz folgend, an vorgegebenen Stellen die Beleuchtungseinrichtungen montiert sein und aktiviert werden.

Welche Beleuchtung an Fahrrädern vorhanden sein muss, ist in Paragraf 67 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) genau geregelt. Dabei wird zwischen aktiver und passiver Beleuchtung unterschieden.

Die Fahrradbeleuchtung nach der StVZO: Egal ob an einem Fahrrad eine LED-Beleuchtung oder eine handelsübliche Fahrradbeleuchtung vorhanden ist, an folgende Vorgaben des Gesetzgebers müssen sich nach § 67 StVZO alle Radfahrer halten:

  1. Jedes Fahrrad benötigt eine weiße Fahrradlampe vorne und eine rote Schlussleuchte. Diese Beleuchtung muss so angebracht sein, dass sie während der Fahrt stabil bleibt und nicht verrutschen oder abfallen können.
  2. Die Beleuchtung muss den gesetzlichen Standards entsprechen und korrekt angebracht sein.
  3. Bei Fahrrädern mit einem Dynamo müssen Front- und Rücklicht gleichzeitig funktionieren.
  4. Wer ohne funktionierende Beleuchtung unterwegs ist, riskiert nicht nur seine Sicherheit, sondern auch ein Bußgeld.
  5. Ein weißes Frontlicht und ein rotes Rücklicht sind vorgeschrieben.

Aktive Beleuchtung

Zur aktiven Beleuchtung gehören ein weißer Frontscheinwerfer, der auch mit Tagfahr- und Fernlichtfunktion ausgestattet sein kann und ein rotes Rücklicht, das Brems- und Standlichtfunktion haben darf. Diese können fest installiert per Dynamo oder als Anstecklichter mit Batterie betrieben werden. Batterielichter müssen im Bedarfsfall angebracht werden, jedoch kann dies bei schlechten Sichtverhältnissen durch Nebel oder Regen auch tagsüber der Fall sein.

Das Fahrradlicht vorne muss ein Scheinwerfer für weißes Abblendlicht sein - auch zwei sind zulässig. Hinten muss das Rad mit einem Rücklicht (Schlussleuchte) für rotes Licht und einem roten Rückstrahler der Kategorie Z ausgerüstet sein, der nicht dreieckig sein darf. Auch hier ist die Kombination in einem Gerät zulässig.

Der nach vorne gerichtete Scheinwerfer darf zusätzlich mit Tagfahrlicht- und Fernlichtfunktion für weißes Licht ausgerüstet sein. Und die Schlussleuchten können zusätzlich eine Bremslichtfunktion für rotes Licht haben.

Die Leuchten müssen bauartgenehmigt sein, also ein amtliches Prüfzeichen tragen. Dieses setzt sich aus einer Wellenlinie, dem Großbuchstaben K und einer Nummer zusammen. Auch die Leuchtmittel, zum Beispiel LED, müssen der definierten Bauart entsprechen. Erlaubt sind sowohl fest verbaute, als auch abnehmbare Scheinwerfer, Leuchten und deren Energiequelle, die Batterie. Diese Teile können kombiniert und müssen rechtzeitig - etwa mit Beginn der Dämmerung - angebracht werden.

Passive Beleuchtung: Reflektoren

Neben den Lichtern sind Reflektoren Pflicht. Die passive Beleuchtung bilden Rückstrahler beziehungsweise Reflektoren. Nach vorn muss ein weißer nach hinten ein roter Großflächenrückstrahler der Kategorie „Z“ wirken. Beide dürfen in die jeweiligen Lichter integriert sein. An die Pedale gehören nach vorn und hinten wirkende gelbe Reflektoren und auch die Räder brauchen eine zur Seite abstrahlende Beleuchtung. Entweder darf es ein umlaufender weißer Reflexstreifen auf jeder Reifenseite sein oder weiß reflektierende Hülsen an jeder Speiche. Die klassische Variante sind jedoch die „Katzenaugen“. In jedes Rad werden hierbei zwei gelbe Reflektoren in einem Winkel von 180 Grad angeordnet.

Zur Fahrradbeleuchtung zählen Scheinwerfer und Reflektoren. Auch Reflektoren gehören zur Fahrradbeleuchtung und unterliegen strengen Auflagen. Ganze elf Reflektoren sind an verschiedenen Stellen eines Fahrrads vorgeschrieben. Es lohnt sich, das eigene Velo daraufhin zu überprüfen.

Auch die meisten neuen Fahrräder haben längst nicht alle Reflektoren an Bord. Laut StVZO sind ein weißer Reflektor für vorne, einer kleiner für hinten sowie ein Großflächen-Rückstrahler vorgeschrieben.

Wem die Katzenaugen in den Speichen missfallen, der kann auch auf dünne Speichenreflektoren setzen. Die Alternativen sind hier vielfältig und grundsätzlich mit dem Gesetz konform.

Reflektierende Kleidung und Helme, (zusätzliche) Stirnlampe sind an allen Fahrrädern erlaubt.

Dynamo-Pflicht und alternative Energiequellen

Bis zum Jahr 2013 war jeder Radfahrer verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ein Dynamo an seinem Fahrrad für Licht sorgt. Seit der Gesetzesänderung zur Fahrradbeleuchtung sind auch Fahrradlichter zulässig, die auf akku- und batteriebetriebenen Lichtanlagen basieren.

Seit 2013 sind laut Gesetz auch batteriebetriebene Leuchten erlaubt. Der Dynamo am Fahrrad ist nicht länger gesetzlich vorgeschrieben. Jedes Rad muss aber in der Dunkelheit ausreichend Licht abgeben.

Millionen von Radfahrer werden sich über die Abschaffung der Dynamo-Pflicht gefreut haben. Denn somit sind seit Mitte 2013 auch akku- und batteriebetriebene Lampen an Rädern erlaubt.

Eine der drei folgenden Energiequellen:

  • eine Lichtmaschine
  • eine Batterie
  • ein wiederaufladbarer Energiespeicher

Zusätzliche Hinweise und Bußgelder

Wer ohne funktionierende Beleuchtung unterwegs ist, riskiert nicht nur seine Sicherheit, sondern auch ein Bußgeld. Sind Fahrradfahrer ohne korrekte Beleuchtung unterwegs, gefährden sie nur sich und andere, sondern müssen auch mit Bußgeldern zwischen 20 Euro und 35 Euro rechnen.

Scheinwerfer sind so einzustellen, dass sie andere Verkehrsteilnehmer nicht blenden. Blinkende Scheinwerfer und Schlussleuchten sind verboten. Generell müssen sie an der Front und am Heck mit Rückstrahlern beleuchtet sein.

Die Beleuchtung sollte regelmäßige auf Funktionstüchtigkeit überprüft werden. Wer Anstecklichter nutzt, achtet immer auf ausreichend elektrische Kapazität und einen guten Halt der Lampen bei der Fahrt. Reflektoren und Lichter dürfen auch nicht verdeckt oder verschmutzt sein. Irgendwelche Scheinwerfer oder Reflektoren dürfen auch nicht ans Fahrrad angebracht werden. Blinklichter sind zum Beispiel nicht erlaubt.

Im Fall eines Unfalls drohen auch versicherungsrechtliche Konsequenzen wie z.B. die Kürzung etwaiger Schadensersatz- bzw. Schmerzensgeldansprüchen.

ADFC-Empfehlungen und Tipps

Der ADFC begrüßt, dass seit der Neuregelung der StVZO auch batteriebetriebene Beleuchtung zulässig ist. Gleichzeitig appelliert er an Benutzer, für die Funktionstüchtigkeit ihrer Lichtanlage zu sorgen und auf die ausreichende Energiekapazität zu achten.

Die Technik hat große Sprünge gemacht und die Vorschriften sind nutzerfreundlicher geworden. Der ADFC gibt einen Überblick.

Fahrradbeleuchtung muss nicht mehr von einem Dynamo betrieben werden. Es sind auch batterie- oder akkubetriebene Scheinwerfer und Rückleuchten zugelassen. Sie müssen so befestigt sein, dass sie während der Fahrt nicht verrutschen können. Tagsüber müssen sie nicht mitgeführt werden.

Im Gegensatz zu Scheinwerfern müssen bestimmte Reflektoren immer am Rad sein: Ein großer weißer Frontreflektor sowie ein großer roter Reflektor hinten. Die Pflicht, einen zweiten roten Reflektor hinten montiert zu haben, wurde gestrichen. An den Pedalen müssen nach vorne und nach hinten wirkende gelbe Reflektoren angebracht sein. Bei den Laufrädern hat man die Wahl: Entweder man fährt Reifen mit einem durchgehenden Reflexstreifen auf der Flanke, oder benutzt ganz klassisch zwei gelbe Speichenreflektoren in jedem Laufrad. Auch reflektierende Speichenclips, die an jeder Speiche angebracht sind, sind möglich.

Alle Beleuchtungselemente, ob Leuchten oder Reflektoren, müssen vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) zugelassen sein. Damit wird sichergestellt, dass sie bei korrekter Einstellung nicht zu stark den Gegenverkehr blenden, ein gleichmäßiges Lichtfeld aufweisen und andere Kriterien erfüllen, die die Sicherheit gewährleisten.

Ob eine Leuchte zugelassen ist, erkennt man am Prüfzeichen: Eine Wellenlinie, gefolgt vom Großbuchstaben K und einer Nummer. Man findet sie häufig als Relief auf der weißen oder roten Scheibe, manchmal word sie auch auf das Gehäuse gedruckt. Alles, was das Prüfzeichen nicht trägt, darf weder als Fahrradbeleuchtung verkauft, noch am fahrrad montiert genutzt werden. Das gilt zum Beispiel auch für die beliebten Blinklichter, die gern anstelle von oder zusätzlich zu Scheinwerfer und Rücklicht eingesetzt werden.

Die leistungsstarken LED-Scheinwerfer können stark blenden, wenn sie zu hoch eingestellt sind. Für entgegenkommende Radfahrer*innen kann das unangenehm und auch gefährlich sein.

FAQ zur Fahrradbeleuchtung

  • Sind blinkende Fahrradlichter erlaubt? Nein, blinkende Front- oder Rückleuchten sind nicht zulässig. § 67 Abs. 3 Satz 3 StVZO verbietet sogar ausdrücklich blinkende Scheinwerfer.
  • Reichen die benannten Lampen als Fahrradbeleuchtung aus oder sind noch weitere „lichttechnische Einrichtungen“ vorgeschrieben? Das Fahrrad muss außerdem mit Reflektoren ausgestattet sein, und zwar mit einem Heck- und einem Front-Rückstrahler sowie Reflektoren an den Pedalen und in den Speichen.
  • Muss die Beleuchtung am Fahrrad mit einem Dynamo betrieben werden? Nein, seit 2013 sind laut Gesetz auch batteriebetriebene Leuchten erlaubt.

Bußgeldtabelle: Fahrradbeleuchtung

Welche Sanktionen erwarten mich bei nicht vorschriftsgemäßer Beleuchtung am Fahrrad? Details finden Sie in unserer Bußgeldtabelle.

Im Falle einer Gefährdung 25 Euro oder Unfall 35 Euro.

Verwandte Beiträge:

Kommentar schreiben

Kommentare: 0