Beleuchtungsvorschriften für Rennräder in Deutschland

Fahrradfahrer sind im Straßenverkehr oft ohne großen Schutz unterwegs. Umso wichtiger ist es, dass sie für andere Verkehrsteilnehmer gut sichtbar sind. Eine funktionierende Beleuchtung am Fahrrad ist daher von elementarer Bedeutung.

Gesetzliche Grundlagen der Fahrradbeleuchtung

Der § 67 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) schreibt die Art der Fahrradbeleuchtung vor, die in Deutschland erlaubt ist. Hier ist auch definiert, welche Beleuchtung vorhanden sein muss.

Zulässige Arten der Fahrradbeleuchtung

Seit 2013 sind sowohl dynamobetriebene als auch akku- bzw. batteriebetriebene Fahrradbeleuchtungen zulässig. Viele Radfahrer haben im Juli 2013 aufgeatmet: Seitdem ist ein Dynamo am Fahrrad nicht mehr pflichtig. Akku- und batteriebetrieben Fahrradlichter sind ebenfalls erlaubt.

Das Verkehrsrecht schreibt folgende Voraussetzungen vor:

  • Eine der drei folgenden Energiequellen:
    • Eine Lichtmaschine
    • Eine Batterie
    • Ein wiederaufladbarer Energiespeicher
  • Mindestens ein Scheinwerfer mit weißem Licht, der nach vorne strahlt.
  • Eine Schlussleuchte mit rotem Licht, die nicht niedriger als 250 mm über der Fahrbahn angebracht ist.
  • Eine zusätzliche Rückleuchte als „Standlicht“ ist ebenfalls zulässig.

Wichtig ist, dass bei einem Betrieb durch einen Dynamo Vorder- und Rückleuchte gleichzeitig strahlen müssen.

Reflektoren

Die komplette Fahrradbeleuchtung besteht nicht nur aus aktiv leuchtenden Elementen (Lampen). Reflektoren gehören laut StVZO zum obligatorischen Zubehör eines Fahrrads:

  • Ein nach vorne reflektierender Rückstrahler, weiß. Er darf in die vordere Fahrradlampe eingebaut sein.
  • Ein nach hinten reflektierender Rückstrahler, rot. Er darf im Fahrrad-Rücklicht integriert sein.
  • Ein nach hinten wirkender Großflächenrückstrahler, rot. Dieser muss mit dem Buchstaben Z gekennzeichnet sein.
  • Nach vorne und hinten strahlende Reflektoren an den Pedalen, gelb.
  • Mindestens zwei Rückstrahler pro Rad in den Speichen, gelb. Diese müssen um 180° versetzt angebracht werden.

Bei den Laufrädern hat man die Wahl: Entweder man fährt Reifen mit einem durchgehenden Reflexstreifen auf der Flanke, oder benutzt ganz klassisch zwei gelbe Speichenreflektoren in jedem Laufrad. Auch reflektierende Speichenclips, die an jeder Speiche angebracht sind, sind möglich.

Alle Beleuchtungselemente, ob Leuchten oder Reflektoren, müssen vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) zugelassen sein. Damit wird sichergestellt, dass sie bei korrekter Einstellung nicht zu stark den Gegenverkehr blenden, ein gleichmäßiges Lichtfeld aufweisen und andere Kriterien erfüllen, die die Sicherheit gewährleisten. Ob eine Leuchte zugelassen ist, erkennt man am Prüfzeichen: Eine Wellenlinie, gefolgt vom Großbuchstaben K und einer Nummer.

Für Rennräder unter 11 Kilo Gewicht gelten gewisse Ausnahmen.

Neuerungen und Anpassungen

Die Vorschriften rund um die Fahrradbeleuchtung wurden in den letzten Jahren wiederholt überarbeitet. So gibt es etwa keine präzisen Angaben zu Leistung und Spannung der Batterien oder Dynamos mehr. In § 67 StVZO heißt es nun, dass die „Nennspannung der Energiequelle […] mit der Spannung der verwendeten aktiven lichttechnischen Einrichtungen“ verträglich sein muss.

Auch wurde die Formulierung bezüglich der Anbringung aktualisiert. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein.

Bußgelder bei Verstößen

Sind Fahrradfahrer ohne korrekte Beleuchtung unterwegs, gefährden sie nicht nur sich und andere, sondern müssen auch mit Bußgeldern zwischen 20 Euro und 35 Euro rechnen. Im Falle einer Gefährdung 25 Euro oder Unfall 35 Euro.

Entsprechen die lichttechnischen Einrichtungen diesen Vorgaben nicht, können Bußgelder aufgrund einer falschen Fahrradbeleuchtung anfallen. Im Fall eines Unfalls drohen auch versicherungsrechtliche Konsequenzen wie z.B. die Kürzung etwaiger Schadensersatz- bzw. Schmerzensgeldansprüchen.

Ein Verstoß gegen die Beleuchtungsvorschriften kann bis zu 35 Euro Bußgeld kosten.

Rennräder und Verkehrssicherheit

Ein modernes Rennrad ist meist leichter als ein herkömmliches Fahrrad, hat weniger Extraanbauten aufzuweisen und ist meist auch schneller sowie wendiger unterwegs. Richtige Rennräder entsprechen in der Regel nicht den gesetzlichen Vorgaben für ein verkehrssicheres Fahrrad.

Nachrüstung von Rennrädern

Ja, dafür müssen Sie zum Beispiel eine Klingel und Beleuchtungseinrichtungen sowie Reflektoren ergänzen. Jedoch ist ein Rennrad ohne Beleuchtung nicht verkehrssicher und sollte für den alltäglichen Gebrauch daher nachgerüstet beziehungsweise mit der notwendigen Ausstattung versehen werden. Es ist jedoch erlaubt, dass am Rennrad eine batteriebetriebene Beleuchtung angebracht wird.

Tipps für Radfahrer

Menschen, die Rad fahren oder zu Fuß gehen, gehören zu den ungeschützten Verkehrsteilnehmenden. Sie haben keine Knautschzone - deshalb ist es umso wichtiger, sich umsichtig im Straßenverkehr zu verhalten. Passen Sie Ihre Fahrweise der entsprechenden Situation an und verhalten Sie sich vorhersehbar, indem Sie beispielsweise Ihr Abbiegen durch Handzeichen ankündigen.

ADFC: Einsatz für sicheren Radverkehr

Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) setzt sich mit seinen mehr als 240.000 Mitgliedern mit Nachdruck für die Verkehrswende in Deutschland ein. Der ADFC macht sich für geschützte Radfahrstreifen stark, bei denen Poller, Kübel und markierte Schutzzonen Radfahrende vor dem Autoverkehr, achtlos aufgerissenen Autotüren und unerlaubtem Parken schützen.

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