Regelungen über das Verhalten im Straßenverkehr finden sich insbesondere in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO). Ziel ist, die Sicherheit und Leichtigkeit des gesamten Straßenverkehrs zu gewährleisten. Die Grundregel für das Verhalten im Straßenverkehr ist in Paragraph § 1 StVO enthalten: „Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
Grundlagen der Radwegebenutzungspflicht
Radweg oder Straße? Vor dieser Entscheidung stehen Radfahrende in vielen Situationen. Auf dem Radweg hat man zwar Ruhe vor aufdringlichen Autofahrern, muss sich aber oft mit Falschparkern, Fußgängern und schlechten Wegverhältnissen auseinandersetzen. Auf der Straße hingegen kann kommt man meist zügig voran, muss aber damit rechnen, mit 50 Zentimeter Abstand überholt oder angehupt zu werden.
Stellt sich die Frage: Wann ist es für Radfahrer Pflicht, auf dem Radweg zu fahren? Und unter welchen Umständen darf man als Radfahrerin bzw. Radfahrer trotz eines vorhandenen Radwegs auf die Straße ausweichen? Das wollen wir in diesem Artikel klären.
Die Pflicht zur Benutzung des Radweges mit dem Fahrrad besteht nur dann, wenn dies durch ein Verkehrszeichen angezeigt wird. Radfahrer müssen hier fahren, für andere Verkehrsteilnehmer ist der Radweg tabu. Sind bestimmte Verkehrszeichen vorhanden, müssen Radfahrer auf dem Radweg fahren. Das Befahren der Fahrbahn ist dann verboten. Hier gibt es also eine Radwegbenutzungspflicht.
Allerdings gibt es auch bei vorgeschriebenen Radwegen Ausnahmen: Ist der Weg in einem schlechten Zustand und weist beispielsweise zu viele Schlaglöcher auf? Oder ist der Radweg durch geparkte Fahrzeuge oder Fußgänger blockiert? Ist ein Radweg unbenutzbar, gilt nach Ansicht des das Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg im Verkehr nicht die Radwegebenutzungspflicht, wie Urteil Az.
Welche Radwege müssen benutzt werden?
Faustregel: Ist ein blaues Radwegschild zu sehen, muss der Radweg verpflichtend benutzt werden. Alle Wege, die mit einem dieser Verkehrszeichen ausgewiesen werden, sind benutzungspflichtig und müssen auch benutzt werden.
- Zeichen 237 (weißes Fahrrad vor blauen Hintergrund): Zeigt an, dass es sich bei einem Weg um einen Radweg handelt, der definitiv benutzt werden muss.
- Zeichen 240 (Fußgänger oben, Fahrrad unten): Steht wiederum für einen gemeinsamen Geh- und Radweg. Auch hier ist eine Nutzung vorgeschrieben.
- Zeichen 241 (Fußgänger rechts, Fahrrad links): Bedeutet, bei diesem Weg handelt es sich um einen getrennten Geh- und Radweg. Auch hier ist die Benutzung vorgeschrieben.
Und diese Verkehrszeichen dürfen nur aufgestellt werden, wenn bestimmte Qualitätsmerkmale erfüllt sind: „Zumutbar“ hinsichtlich Beschaffenheit und Zustand, in der Linienführung „eindeutig, stetig und sicher“ und bei ausschließlichen Radwegen mit einer Mindestbreite bei geringer Radverkehrsbelastung von 1,60 m, da sonst ein Überholen nicht möglich ist.
Ausnahmen von der Benutzungspflicht
Achtung! Ausnahmen von dieser Benutzungsflicht gibt es, wenn ein Weg objektiv unbenutzbar ist. Dies kann der Fall sein, wenn der Weg vereist, von Pflanzen überwuchert, von Baumwurzeln beschädigt oder von falsch parkenden Fahrzeugen blockiert ist. Auch bei ansonsten benutzungspflichtigen Radwegen kann im Einzelfall die Fahrbahn benutzt werden. Nämlich dann, wenn die Radwegebenutzung unzumutbar wäre. Das ist z.B. im Winter der Fall, wenn der Radweg nicht von Eis und Schnee befreit ist, oder wenn Baustellen oder andere Hindernisse ein Vorwärtskommen erschweren.
Neben einem Radweg ohne Benutzungspflicht kann es auch Ausnahmen geben, wenn eigentlich eine Pflicht, den Fahrradweg zu befahren bestehen würde. Ist der Weg beschädigt, blockiert oder anderweitig nicht nutzbar, kann die Benutzungspflicht für diesen Radweg aufgehoben sein.
Diese Ausnahme greift beispielsweise, wenn der Weg vereist oder verschneit und nicht geräumt ist. Aber auch wenn der Radweg zugeparkt, durch Baustellen blockiert oder die Fahrbahn beschädigt ist, dürfen Radfahrer dann auf die Straße ausweichen und dort so lange fahren, bis der Radweg wieder nutzbar ist.
Welche Radwege müssen nicht benutzt werden?
Praktisch alle anderen Radwege - also solche, die nicht mit einem blauen Schild gekennzeichnet sind - haben keine Benutzungspflicht. Auf diesen Strecken kannst du selbst entscheiden, ob du lieber auf dem Radweg oder auf der Straße fährst.
Hierzu ein Zitat aus der StVO (§2, Absatz 4):"Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne (diese) Zeichen dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen "Radverkehr frei" angezeigt ist."
Die StVO klärt also sehr akkurat, wann es sich um einen Radweg ohne Benutzungspflicht handelt. Rechte Radwege ohne die blauen Schilder sind dementsprechend freiwillige Radwege. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 müssen für die Benutzung entsprechend gekennzeichnet sein.
Auf allen „anderen Radwegen“ ohne unten stehende Beschilderung dürfen Radfahrer zwischen Fahrbahn- und Radwegbenutzung wählen. Radfahrer sollen also nicht gezwungen werden auf Radwegen zu fahren, die Mängel in der Qualität oder der Verkehrssicherheit aufweisen. Daher ist es gut zu wissen, wann man den Radweg „legal“ verlassen darf - in Richtung Fahrbahn, versteht sich, nicht in Richtung Gehweg.
Nutzen Sie die Möglichkeit auf der Fahrbahn zu fahren, wenn Sie den parallel verlaufenden Radweg nicht benutzen müssen. Auf der Fahrbahn werden Sie von Autofahrern besser gesehen, denn Radwege sind meist abgesetzt und parkende Kfz oder Grünstreifen beeinträchtigen dann die Sichtbeziehung zu den Autofahrern.
Radfahrstreifen und Schutzstreifen
Immer weiter verbreitet besonders in Städten: Radfahrstreifen und Schutzstreifen für Radfahrende direkt auf der Fahrbahn. Damit soll der Radverkehr ins Sichtfeld von Autofahrern geholt werden.
- Radfahrstreifen: Diese Streifen sind durch eine durchgezogene weiße Linie und dem runden, blauen Radweg-Schild (Zeichen 237) gekennzeichnet. Das Schild sagt es schon: Hier gilt Benutzungspflicht.
- Schutzstreifen: Diese Streifen sind durch eine gestrichelte weiße Linie gekennzeichnet. Hier gilt ebenfalls eine Benutzungspflicht, die sich in diesem Fall nicht durch ein Schild, sondern durch das Rechtsfahrgebot ergibt.
Fahrradstraßen
In immer mehr Städten gibt es zudem sogenannte Fahrradstraßen. Diese sind ganz allein Radfahrenden vorbehalten, wobei sie bei entsprechender Beschilderung auch für den Autoverkehr freigegeben sein können. Das Gute ist dann allerdings, dass auf einer Fahrradstraße immer der Radverkehr Vorrang hat. Autofahrer müssen sich hier so verhalten, dass sie den Radverkehr nicht beeinträchtigen.
Benutzung von Gehwegen
Zu guter Letzt stellt sich bei vielen Radfahrerinnen und Radfahrern auch die Frage nach der Benutzung eines Gehwegs. Schließlich erscheint dieser oftmals als deutlich sicherer als ein schlecht gepflegter Radweg. Hier gilt allerdings, dass Gehwege generell nur von Fußgängerinnen und Fußgängern benutzt werden dürfen. Die Ausnahme bilden hier Kinder: Unter acht Jahren müssen diese auf dem Gehweg fahren, bis zehn Jahre dürfen sie einen Gehweg mitbenutzen.
Spezielle Regeln für Rennradfahrer
Häufig sieht man Rennradfahrer auf der Straße fahren, obwohl es einen Radweg gibt. Gibt es für Sportfahrer Sonderrechte?
Nein. Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen unterschiedlichen Fahrradarten oder Geschwindigkeiten. Für Rennradfahrer gelten dementsprechend die gleichen Regeln bei der Benutzungspflicht von Radwegen. Eine Ausnahme gilt, wenn sie (oder jede andere Gruppe Radler) in Gruppen von 15 Personen oder mehr fahren. Laut §27 Abs. 1 StVO dürfen mehr als 15 Radfahrer einen geschlossenen Verband bilden und dann zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn fahren.
Übrigens: Allein die Tatsache, dass man sein Rennrad nicht voll ausfahren kann, wird in der Regel nicht als Grund zum Ausweichen vom Radweg auf die Fahrbahn anerkannt.
Regelungen für Kinder
Für sie gelten in Bezug auf Radwege und Gehwege spezielle Regelungen, die sowohl ihre Sicherheit als auch die der anderen Verkehrsteilnehmer gewährleisten sollen.
- Kinder unter acht Jahren müssen auf dem Gehweg fahren und dürfen nicht den Radweg oder die Fahrbahn benutzen - auch dann nicht, wenn ein benutzungspflichtiger Radweg vorhanden ist.
- Kinder zwischen acht und zehn Jahren haben die Wahl: Sie dürfen entweder auf dem Gehweg oder auf dem Radweg fahren.
Wichtig ist dabei, dass Begleitpersonen über zehn Jahren den Gehweg nicht mitbenutzen dürfen - auch dann nicht, wenn sie mit den Kindern unterwegs sind. Das führt oft zu schwierigen Situationen, gerade in städtischen Gebieten, wo Rad- und Gehwege dicht befahren sind. Eltern sollten hier besonders wachsam sein und vorausschauend planen, um die Sicherheit der Kinder nicht zu gefährden.
Rechtliche Situation
Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. November 2010 wurde die Anordnung der Fahrradwegbenutzungspflicht nur auf Fälle eingeschränkt, in denen eine "hohe" Gefährdung von Radfahrern gegeben ist.
FAQ zur Radwegbenutzungspflicht
Sind Radfahrer verpflichtet den Radweg zu benutzen?
Grundsätzlich besteht beim Fahrrad eine Radwegpflicht nur dann, wenn es sich um einen amtlich ausgewiesenen Radweg handelt. Das bedeutet, wenn die Verkehrszeichen 237, 240 oder 241 vorhanden sind, muss der Radweg benutzt werden, sofern dieser befahrbar ist.
Wann gilt eine Radwegebenutzungspflicht gemäß StVO nicht?
Für Radwege besteht keine Benutzungspflicht, wenn diese nicht durch die entsprechenden Verkehrszeichen gekennzeichnet sind. In diesem Fall können Radfahrer entscheiden, ob sie den vorhandenen Radweg benutzen oder auf der Fahrbahn fahren.
Mit welchen Sanktionen ist zu rechnen, wenn Sie die Benutzungspflicht für Radwege ignorieren?
Besteht auf einem Fahrradweg die Pflicht, diesen zu benutzten, drohen Verwarngelder zwischen 20 und 35 Euro, wenn Sie diese missachten.
Sanktionen bei Missachtung der Radwegebenutzungspflicht
Ignorieren Sie mit dem Fahrrad bei vorhandenem Fahrradweg die Pflicht, diesen zu benutzen, müssen Sie mit Sanktionen gemäß dem Bußgeldkatalog rechnen. So droht ein Verwarngeld in Höhe von 20 Euro, wenn Sie trotz Zeichen 237, 240 oder 241 auf der Fahrbahn fahren. Behindern Sie dadurch andere, werden 25 Euro fällig. Bei einer Gefährdung sind es dann 30 Euro. 35 Euro müssen Sie zahlen, wenn Sie einen Unfall verursachen.
Laut Bußgeldkatalog können Sie mit 20 bis 35 Euro Bußgeld rechnen, wenn Sie dabei erwischt werden, dass Sie einen Radweg nicht benutzen, obwohl dies vorgeschrieben ist.
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