Viele Verkehrsteilnehmer sind der Meinung, dass Radwege von Radfahrenden immer benutzt werden müssten. In diesem Artikel kümmern wir uns um die Radwegebenutzungspflicht. Im Folgenden versuchen wir zu erklären (von und für Nicht-Juristen), wann Benutzungspflicht gilt und wann nicht.
Dies ist im Detail ein überraschend komplexes Thema, das wir nicht im Rahmen eines solchen Artikels vollständig abdecken können. Daher hier nur die wichtigsten Punkte.
Wann gilt die Benutzungspflicht?
Wenn ein Radweg als benutzungspflichtig ausgeschildert ist (also ein amtliches blaues Schild mit einem Fahrradsymbol, eventuell kombiniert mit einem Fußgängersymbol), dann muss dieser benutzt werden. Dabei ist es egal, ob der Radweg rechts oder links von der Fahrbahn liegt oder ob das Schild links oder rechts vom Radweg steht. Auf die Feinheiten im Umgang mit zu Fuß Gehenden gehen wir später ein.
Faustregel: Ist ein blaues Radwegschild zu sehen, muss der Radweg verpflichtend benutzt werden. 241, 240, 237 sind drei Ziffern, die jeder Radfahrende kennen sollte. Sie stehen nämlich für die drei Verkehrszeichen, die klar die Benutzung eines Radwegs vorschreiben.
- Zeichen 237 (weißes Fahrrad vor blauen Hintergrund): Zeigt an, dass es sich bei einem Weg um einen Radweg handelt, der definitiv benutzt werden muss.
- Zeichen 240 (Fußgänger oben, Fahrrad unten): Steht wiederum für einen gemeinsamen Geh- und Radweg. Auch hier ist eine Nutzung vorgeschrieben.
- Zeichen 241 (Fußgänger rechts, Fahrrad links): Bedeutet, bei diesem Weg handelt es sich um einen getrennten Geh- und Radweg. Auch hier ist die Benutzung vorgeschrieben.
Alle Wege, die mit einem dieser Verkehrszeichen ausgewiesen werden, sind benutzungspflichtig und müssen auch benutzt werden.
Ausnahmen von der Benutzungspflicht
Von dieser Regel gibt es jedoch etliche Ausnahmen. Praktisch alle anderen Radwege - also solche, die nicht mit einem blauen Schild gekennzeichnet sind - haben keine Benutzungspflicht. Auf diesen Strecken kannst du selbst entscheiden, ob du lieber auf dem Radweg oder auf der Straße fährst.
Der Radweg muss nicht benutzt werden:
- wenn am Radweg das blaue Symbol nicht auf einem Schild steht, sondern nur auf dem Boden gemalt ist,
- wenn die Benutzung des Radwegs unzumutbar ist, z. B. wenn ein Auto darauf parkt, er zugewuchert ist, er eine Buckelpiste ist, Glasscherben darauf liegen, im Winter nicht geräumt ist, usw.,
- wenn das Fahrrad mehrspurig ist, zum Beispiel ein Dreirad oder ein Fahrrad mit Anhänger, und der Radweg nicht breit genug dafür ist,
- z. B. wenn Radfahrende sich oder andere durch die Benutzung des Radwegs in Gefahr bringen.
Achtung! Ausnahmen von dieser Benutzungsflicht gibt es, wenn ein Weg objektiv unbenutzbar ist. Dies kann der Fall sein, wenn der Weg vereist, von Pflanzen überwuchert, von Baumwurzeln beschädigt oder von falsch parkenden Fahrzeugen blockiert ist.
Diese Punkte sind häufiges Streitthema - mit Autofahrenden, der Polizei und sogar vor Gerichten, teilweise sogar bis zum Bundesgerichtshof. Hier müssen Radfahrende eigenverantwortlich handeln.
Wenn zum Beispiel ein Radweg dicht an geparkten Autos oder Haustüren vorbeiführt, dann muss er unter Umständen nicht benutzt werden. Auch wenn eine Schulklasse an einer Bushaltestelle auf Fuß- und Radweg steht, ist die Benutzung der Fahrbahn für alle Beteiligten sicherer.
Es kann sogar sein, dass das blaue Schild unrechtmäßig aufgestellt wurde (einige argumentieren, dass dies sogar an den meisten Stellen in Deutschland der Fall ist). Benutzungspflicht darf nur angeordnet werden, wenn bestimmte Regeln einhalten werden, z. B. muss es für Radfahrende auf der Fahrbahn viel gefährlicher sein, Mindestbreiten und Stetigkeit müssen eingehalten werden, usw.
Städte, Kreise, Straßen.NRW und Polizei sind dazu verpflichtet, die Benutzungspflicht überall und regelmäßig zu überprüfen, was in der Praxis häufig nicht funktioniert. Wer mit der Benutzungspflicht an einer Stelle nicht einverstanden ist, kann mit seiner Stadt oder seinem Kreis darüber reden und in letzter Konsequenz hierzu sogar vor Gericht ziehen.
Der ADFC ist mit einigen Städten in der Region häufiger im Gespräch, wenn es um solche Radwege geht - häufig mit Erfolg.
Weitere Arten von Radwegen
Neben einem reinen benutzungspflichtigen Radweg (das blaue Schild mit dem Fahrradsymbol) gibt es noch zwei weitere Schilder, die eine Benutzungspflicht anordnen, und zwar der getrennter Rad- und Gehweg und der gemeinsame Rad- und Gehweg.
Ein getrennter Rad- und Gehweg (Verkehrszeichen 241, blaues Schild mit Fahrradpiktogramm links, Fußgängerpiktogramm rechts, mit einem vertikalen Strich dazwischen) sind zwei getrennte Streifen: Radfahrende dürfen nur links fahren und nicht auf den rechten Streifen ausweichen, auch nicht zum Überholen.
Manchmal, meistens linksseitig, sieht man auch die umgedrehte Variante mit Gehweg links und Radweg rechts. Bei einem gemeinsamen Rad- und Gehweg (Verkehrszeichen 240, blaues Schild mit Fußgängerpiktogramm oben, Fahrradpiktogramm unten, mit einem horizontalen Strich dazwischen) dürfen Radfahrende und zu Fuß Gehenden die gesamte Breite nutzen.
Dabei müssen beide Rücksicht aufeinander nehmen, ggf.
Es gibt jedoch noch zwei weitere Arten von Streifen, die für Radfahrende eine Rolle spielen. Der Erste ist der sogenannte »Radweg ohne Benutzungspflicht«. Dies ist ein Streifen, der als Radweg erkennbar ist, zum Beispiel indem ein Fahrradpiktogramm auf dem Boden gemalt ist.
Wichtig: hier gibt es kein blaues Schild mit Fahrradpiktogramm. Dies bedeutet, dass Radfahrende selbst entscheiden dürfen, ob sie auf der normalen Fahrbahn oder auf diesem Streifen daneben fahren. Beides ist erlaubt, auf beiden Streifen dürfen, wenn keine ausdrückliche Geschwindigkeitsbeschränkung ausgeschildet ist, Radfahrende mit beliebiger Geschwindigkeit fahren, bzw.
Ein weiterer Streifen, der bei Städten sehr populär ist, wenn sie die Benutzungspflicht aufheben, ist das Aufstellen eines Schildes Gehweg (Verkehrszeichen 239, blaues Schild mit Fußgängerpiktogramm), kombiniert mit einem Zusatzschild »Radverkehr frei«.
Dies ist leider etwas verwirrend: Radfahrende dürfen zwar frei entscheiden, ob sie auf der Straße fahren oder auf dem Streifen daneben, jedoch muss man sich dort dem Fußverkehr unterordnen. Dies bedeutet, dass zu Fuß Gehende hier Vorfahrt haben \emph{und} dass Radfahrende hier nur Schritttempo fahren dürfen!
Ein Punkt ist noch ganz besonders wichtig: Außer in den genannten Fällen darf ein Gehweg oder Bürgersteig, egal ob er ausgeschildert ist oder nicht, nicht von Radfahrenden benutzt werden!
Und wie erkennt man einen Gehweg, der nicht ausgeschildert ist? Wenn sich rechts neben der Straße \emph{ein} Streifen befindet, egal ob asphaltiert oder gepflastert, und es ist nicht erkennbar, dass Radfahrende hier fahren dürfen (etwa durch ein Fahrradpiktogramm auf dem Boden), dann ist der Streifen ein Gehweg, wie z. B. der auf dem Bild unter diesem Absatz.
Auf Gehwegen dürfen Radfahrende nicht fahren, nur schieben.
Was gilt bei Radfahrstreifen und Schutzstreifen?
Immer weiter verbreitet besonders in Städten: Radfahrstreifen und Schutzstreifen für Radfahrende direkt auf der Fahrbahn. Damit soll der Radverkehr ins Sichtfeld von Autofahrern geholt werden.
- Radfahrstreifen: Diese Streifen sind durch eine durchgezogene weiße Linie und dem runden, blauen Radweg-Schild (Zeichen 237) gekennzeichnet. Das Schild sagt es schon: Hier gilt Benutzungspflicht.
- Schutzstreifen: Diese Streifen sind durch eine gestrichelte weiße Linie gekennzeichnet. Hier gilt ebenfalls eine Benutzungspflicht, die sich in diesem Fall nicht durch ein Schild, sondern durch das Rechtsfahrgebot ergibt.
Was gilt in Fahrradstraßen?
In immer mehr Städten gibt es zudem sogenannte Fahrradstraßen. Diese sind ganz allein Radfahrenden vorbehalten, wobei sie bei entsprechender Beschilderung auch für den Autoverkehr freigegeben sein können.
Das Gute ist dann allerdings, dass auf einer Fahrradstraße immer der Radverkehr Vorrang hat. Autofahrer müssen sich hier so verhalten, dass sie den Radverkehr nicht beeinträchtigen.
Was gilt auf Gehwegen?
Zu guter Letzt stellt sich bei vielen Radfahrerinnen und Radfahrern auch die Frage nach der Benutzung eines Gehwegs. Schließlich erscheint dieser oftmals als deutlich sicherer als ein schlecht gepflegter Radweg. Hier gilt allerdings, dass Gehwege generell nur von Fußgängerinnen und Fußgängern benutzt werden dürfen.
Die Ausnahme bilden hier Kinder: Unter acht Jahren müssen diese auf dem Gehweg fahren, bis zehn Jahre dürfen sie einen Gehweg mitbenutzen.
Gibt es spezielle Regeln für Rennradfahrer?
Bringt bisweilen den Puls von Autofahrern nach oben: Rennradfahrer auf der Straße. Häufig sieht man Rennradfahrer auf der Straße fahren, obwohl es einen Radweg gibt. Gibt es für Sportfahrer Sonderrechte?
Nein. Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen unterschiedlichen Fahrradarten oder Geschwindigkeiten. Für Rennradfahrer gelten dementsprechend die gleichen Regeln bei der Benutzungspflicht von Radwegen.
Eine Ausnahme gilt, wenn sie (oder jede andere Gruppe Radler) in Gruppen von 15 Personen oder mehr fahren. Laut §27 Abs. 1 StVO dürfen mehr als 15 Radfahrer einen geschlossenen Verband bilden und dann zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn fahren.
Übrigens: Allein die Tatsache, dass man sein Rennrad nicht voll ausfahren kann, wird in der Regel nicht als Grund zum Ausweichen vom Radweg auf die Fahrbahn anerkannt.
Müssen Kinder immer auf dem Radweg fahren?
Für sie gelten in Bezug auf Radwege und Gehwege spezielle Regelungen, die sowohl ihre Sicherheit als auch die der anderen Verkehrsteilnehmer gewährleisten sollen. Kinder unter acht Jahren müssen auf dem Gehweg fahren und dürfen nicht den Radweg oder die Fahrbahn benutzen - auch dann nicht, wenn ein benutzungspflichtiger Radweg vorhanden ist.
Kinder zwischen acht und zehn Jahren haben die Wahl: Sie dürfen entweder auf dem Gehweg oder auf dem Radweg fahren.
Diese Regelung bietet Eltern und Betreuern Flexibilität und sorgt dafür, dass Kinder sicherer unterwegs sind, insbesondere in Bereichen mit hohem Verkehrsaufkommen.
Wichtig ist dabei, dass Begleitpersonen über zehn Jahren den Gehweg nicht mitbenutzen dürfen - auch dann nicht, wenn sie mit den Kindern unterwegs sind. Das führt oft zu schwierigen Situationen, gerade in städtischen Gebieten, wo Rad- und Gehwege dicht befahren sind.
Eltern sollten hier besonders wachsam sein und vorausschauend planen, um die Sicherheit der Kinder nicht zu gefährden.
ADFC - Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club
Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) setzt sich mit seinen mehr als 240.000 Mitgliedern mit Nachdruck für die Verkehrswende in Deutschland ein.
Wir sind überzeugt davon, dass eine gute, intuitiv nutzbare Infrastruktur, gut ausgearbeitete Radverkehrsnetze und vor allem Platz für Rad fahrende Menschen auch dazu einlädt, das Fahrrad als Verkehrsmittel zu benutzen.
Wir möchten eine sichere und komfortable Infrastruktur für den Radverkehr, damit sich junge und junggebliebene Fahrradfahrende sicher und zügig fortbewegen können.
Die Förderung des Radverkehrs ist nicht zuletzt auch ein politischer Auftrag, für den sich der ADFC stark macht. Unser Ziel ist es, alle Menschen, gleich welchen Alters und unabhängig von ihren Wohnorten, für das Radfahren und damit für die Mobilität der Zukunft zu gewinnen.
Vorteile einer ADFC-Mitgliedschaft:
- Einflussnahme auf politische Entscheidungen
- ADFC-Pannenhilfe
- ADFC-Magazin Radwelt
- Sonderkonditionen bei Mietrad- und Carsharing-Unternehmen sowie Versicherungen
Verkehrssicherheit des Fahrrads
Wie ein verkehrssicheres Fahrrad auszustatten ist, legt die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) fest. Sie schreibt u. a. zwei voneinander unabhängige Bremsen vor, damit ein Fahrrad sicher zum Stehen kommt. Ebenso vorgeschrieben ist eine helltönende Klingel.
Auch zwei rutschfeste und festverschraubte Pedale mit je zwei nach vorne und nach hinten wirkenden gelben Rückstrahlern sind Pflicht.
Am wichtigsten für die Verkehrssicherheit ist neben den Bremsen die Beleuchtung. Ein rotes Rücklicht und ein weißer Frontscheinwerfer sind vorgeschrieben. Die Beleuchtung kann batteriebetrieben sein und muss tagsüber nicht mitgeführt werden.
Sie muss aber dann einsatzbereit sein, wenn die Sichtverhältnisse Licht erforderlich machen. Für den Straßenverkehr zugelassen ist Beleuchtung nur mit dem Prüfzeichen des Kraftfahrtbundesamts (eine Wellenlinie, Großbuchstabe K und fünfstellige Zahl).
Damit Radfahrende auch seitlich gesehen werden, sind Reflektoren in den Speichen oder Reflexstreifen an Reifen oder Felge vorgeschrieben.
Worauf sollte ich als Radfahrer*in achten?
Menschen, die Rad fahren oder zu Fuß gehen, gehören zu den ungeschützten Verkehrsteilnehmenden. Sie haben keine Knautschzone - deshalb ist es umso wichtiger, sich umsichtig im Straßenverkehr zu verhalten.
Dazu gehört es, selbstbewusst als Radfahrer*in im Straßenverkehr aufzutreten, aber gleichzeitig defensiv zu agieren, stets vorausschauend zu fahren und mit Fehlern von anderen Verkehrsteilnehmenden zu rechnen.
Passen Sie Ihre Fahrweise der entsprechenden Situation an und verhalten Sie sich vorhersehbar, indem Sie beispielsweise Ihr Abbiegen durch Handzeichen ankündigen. Halten Sie Abstand von Lkw, Lieferwagen und Kommunalfahrzeugen.
Aus bestimmten Winkeln können Fahrer*innen nicht erkennen, ob sich seitlich neben dem Lkw Radfahrende befinden.
Unterschied zwischen Pedelecs und E-Bikes
Das Angebot an Elektrofahrrädern teilt sich in unterschiedliche Kategorien auf: Es gibt Pedelecs, schnelle Pedelecs und E-Bikes.
- Pedelecs sind Fahrräder, die durch einen Elektromotor bis 25 km/h unterstützt werden, wenn die Fahrenden in die Pedale treten. Bei Geschwindigkeiten über 25 km/h regelt der Motor runter.
- Das schnelle Pedelec unterstützt Fahrende beim Treten bis zu einer Geschwindigkeit von 45 km/h. Damit gilt das S-Pedelec als Kleinkraftrad und für die Benutzung sind ein Versicherungskennzeichen, eine Betriebserlaubnis und eine Fahrerlaubnis der Klasse AM sowie das Tragen eines Helms vorgeschrieben.
- Ein E-Bike hingegen ist ein Elektro-Mofa, das Radfahrende bis 25 km/h unterstützt, auch wenn diese nicht in die Pedale treten. Für E-Bikes gibt es keine Helmpflicht, aber Versicherungskennzeichen, Betriebserlaubnis und mindestens ein Mofa-Führerschein sind notwendig. E-Bikes spielen am Markt keine große Rolle.
Empfohlene Radtouren für meine Reiseplanung
Wir können die Frage eindeutig bejahen, wobei wir Ihnen die Auswahl dennoch nicht leicht machen: Der ADFC-Radurlaubsplaner „Deutschland per Rad entdecken“ stellt Ihnen mehr als 165 ausgewählte Radrouten in Deutschland vor.
Zusätzlich vergibt der ADFC Sterne für Radrouten. Ähnlich wie bei Hotels sind bis zu fünf Sterne für eine ausgezeichnete Qualität möglich. Durch die Sterne erkennen Sie auf einen Blick mit welcher Güte Sie bei den ADFC-Qualitätsradrouten rechnen können.
Bußgelder bei Missachtung der Radwegebenutzungspflicht
Ignorieren Sie mit dem Fahrrad bei vorhandenem Fahrradweg die Pflicht, diesen zu benutzen, müssen Sie mit Sanktionen gemäß dem Bußgeldkatalog rechnen. So droht ein Verwarngeld in Höhe von 20 Euro, wenn Sie trotz Zeichen 237, 240 oder 241 auf der Fahrbahn fahren.
Behindern Sie dadurch andere, werden 25 Euro fällig. Bei einer Gefährdung sind es dann 30 Euro. 35 Euro müssen Sie zahlen, wenn Sie einen Unfall verursachen.
Laut Bußgeldkatalog können Sie mit 20 bis 35 Euro Bußgeld rechnen, wenn Sie dabei erwischt werden, dass Sie einen Radweg nicht benutzen, obwohl dies vorgeschrieben ist.
Die Höhe des Bußgeldes hängt davon ab, ob der Radler andere Verkehrsteilnehmer behindert, gefährdet oder gar in einen Unfall verwickelt hat, weil er der Radwegebenutzungspflicht nicht nachgekommen ist.
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