Unfälle im Straßenverkehr können vielschichtige Formen annehmen. Eine besondere Kategorie bilden berührungslose Fahrradunfälle, bei denen ein Radfahrer zu Schaden kommt, ohne dass es zu einer direkten Kollision mit einem anderen Fahrzeug kommt. Ein solcher Vorfall wirft Fragen nach Verantwortung, Haftung und den rechtlichen Pflichten von Verkehrsteilnehmern auf.
Ursachen und Gefahren
Die spezifischen Gefährdungen für Radfahrer sollen durch eine weitgehende Trennung der Verkehrsarten ausgeschaltet oder wenigstens gemindert werden. Jedoch sollen auch besondere Gefahrenlagen für Kraftfahrfahrer bekämpft werden, die sich mit Radfahrern auf der Fahrbahn - wegen des Verbots der Fahrbahnnutzung unerwartet - auseinandersetzen müssen.
Ein Beispiel für einen berührungslosen Unfall könnte sein, wenn ein Fahrzeug abrupt die Spur wechselt und ein anderes Fahrzeug daraufhin ausweichen muss und dabei gegen einen Baum fährt.
Es genügt, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Fahrzeug mitgeprägt worden ist.
Das unkontrollierte Annähern eines ausgewachsenen Schäferhundes bis auf einen Abstand von drei Metern ist geeignet, eine Schreckreaktion bei einem Radfahrer hervorzurufen, umso mehr wenn der Radfahrer - wie die Geschädigte - das 78. Lebensjahr vollendet hat.
Rechtliche Aspekte und Haftung
Die Haftung gemäß § 7 StVG hängt nicht davon ab, ob sich der Führer des im Betrieb befindlichen Fahrzeugs verkehrswidrig verhalten hat und auch nicht davon, dass es zu einer Kollision der Fahrzeuge gekommen ist.
Der Sturz eines Radfahrers aufgrund einer nachvollziehbaren Vollbremsung wegen der Befürchtung, ein schnell herannahendes Fahrzeug würde ihm die Vorfahrt nehmen, ist dem Betrieb des Kraftfahrzeuges i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG zuzurechnen.
Nach ständiger Rechtsprechung kann auch ein Unfall infolge einer voreiligen - also objektiv nicht erforderlichen - Abwehr- oder Ausweichreaktion gegebenenfalls dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zugerechnet werden, das diese Reaktion ausgelöst hat.
Es ist auch nicht erforderlich, dass die von dem Geschädigten vorgenommene Ausweichreaktion aus seiner Sicht, also subjektiv erforderlich war oder sich gar für ihn als die einzige Möglichkeit darstellte, um eine Kollision zu vermeiden.
Ein Schaden ist bereits dann „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges“ entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, das heißt, wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit) geprägt worden ist.
Allerdings reicht die bloße Anwesenheit eines im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle für eine Haftung nicht aus. Insbesondere bei einem sogenannten „Unfall ohne Berührung“ ist daher Voraussetzung für die Zurechnung des Betriebs des Kraftfahrzeugs zu einem schädigenden Ereignis, dass über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus das Fahrverhalten seines Fahrers in irgendeiner Art und Weise das Fahrmanöver des Unfallgegners beeinflusst hat, mithin, dass das Kraftfahrzeug durch seine Fahrweise (oder sonstige Verkehrsbeeinflussung) zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat.
Das Verbot nach § 5 Abs. 2 S. 1 StVO, an unübersichtlicher Stelle zu überholen, dient nicht nur dem Schutz des Gegenverkehrs, sondern auch des zu überholenden Verkehrsteilnehmers, der hierdurch ebenfalls gefährdet werden kann.
Bei einem berührungslosen Unfall ist Voraussetzung für die Zurechnung des Betriebs eines Kraftfahrzeugs zu einem schädigenden Ereignis, dass es über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat.
Die Rolle der Betriebsgefahr
In der Rechtsprechung wird bei berührungslosen Unfällen auch die Betriebsgefahr des Fahrzeugs berücksichtigt, die grundsätzlich immer dann gegeben ist, wenn sich ein Unfall im Straßenverkehr beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs ereignet.
Die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs beschreibt das allgemeine, von einem Fahrzeug ausgehende Risiko, Schäden zu verursachen, sobald es im öffentlichen Straßenverkehr betrieben wird.
Diese Gefahr besteht unabhängig davon, ob der Fahrer einen Fehler macht oder nicht. Dieser Grundsatz wird als „Gefährdungshaftung“ bezeichnet.
Im Kern ging es um einen berührungslosen Unfall, bei dem eine Fahrradfahrerin stürzte, als sie eine Vollbremsung einleitete, aus Angst vor einem Zusammenstoß mit einem Fahrzeug. Der Fahrer des Fahrzeugs und dessen Kfz-Haftpflichtversicherer wurden ursprünglich zur Verantwortung gezogen, da das Gericht erster Instanz der Klage teilweise stattgegeben hatte.
Beweislast und Kausalität
Bei Verkehrsunfällen ohne direkten Kontakt liegt die größte Herausforderung darin, den Ursachenzusammenhang zwischen dem Verhalten eines Verkehrsteilnehmers und dem eingetretenen Schaden zweifelsfrei zu beweisen.
Der Geschädigte muss beweisen, dass eine solche konkrete kritische Verkehrslage durch das Auto entstanden ist und dass sie seinen Sturz verursacht hat.
Um den Unfallhergang genau zu rekonstruieren, beauftragte das Gericht einen Sachverständigen. Dieser sollte klären, ob ein Zusammenhang zwischen dem Auto und dem Sturz des Radfahrers hergestellt werden konnte.
Es genügt eben nicht, sich subjektiv bedroht zu fühlen; der Nachweis der Kausalität ist der Goliath, den Kläger in solchen Fällen bezwingen müssen.
Mitverschulden des Radfahrers
Der Kläger hat durch die verbotswidrige Benutzung des Seitenstreifens eine wesentliche Unfallursache gesetzt (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 28.10.2011, Az. 24 U 134/11 [Juris]; LG Schwerin, NZV 2004, 581) und damit selbst zu seiner Körperverletzung beigetragen, was gem. § 254 BGB zu berücksichtigen ist (BGH, Urt. v. 15.02.2011, Az. VI ZR 133/10 [Juris]).
Zumindest im Alltagsradverkehr begründet das Nichttragen eines Helms nach wie vor kein Mitverschulden des verletzten Radfahrers.
Wichtige Gerichtsurteile
OLG Hamm: Bestätigte, dass ohne einen nachweisbaren Zusammenhang zwischen dem Betrieb des Fahrzeugs und dem Unfallereignis keine Haftung der Fahrzeugführung oder des Fahrzeughalters besteht.
OLG Frankfurt: Entscheid, dass obwohl es sich um einen berührungslosen Unfall handelte, der Sturz auch dem Pkw-Fahrer zuzurechnen sei, weil er bei dem Betrieb des von der Beklagten gesteuerten Fahrzeugs entstand.
Gesetze und Paragraphen
- § 7 Abs. 1 StVG (Straßenverkehrsgesetz): Regelt die Haftung für Schäden, die beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstehen.
- § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG: Bezieht sich auf die Haftung des Fahrzeughalters bei Unfällen.
- § 823 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Regelung zur Schadensersatzpflicht bei der Verletzung eines Rechtsguts, wie Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder ein sonstiges Recht.
Die nachfolgende Tabelle bietet eine Zusammenfassung wichtiger Aspekte und Definitionen im Zusammenhang mit berührungslosen Unfällen:
| Begriff | Definition |
|---|---|
| Betriebsgefahr | Das allgemeine Risiko, das von einem Fahrzeug ausgeht, sobald es im Straßenverkehr betrieben wird. |
| Gefährdungshaftung | Haftung für Schäden, die durch eine risikoreiche Tätigkeit oder Sache entstehen, auch ohne eigenes Verschulden. |
| Kausalität | Die notwendige Verbindung zwischen einer Handlung und dem daraus entstandenen Schaden. |
| Kontaktloser Unfall | Ein Unfall ohne direkte physische Berührung zwischen Fahrzeugen oder Personen. |
| Konkrete kritische Verkehrslage | Eine Situation, in der ein Verkehrsteilnehmer glaubt, sofort reagieren zu müssen, um eine unmittelbar drohende Gefahr abzuwenden. |
| Beweislast | Die Pflicht, einen bestimmten Sachverhalt zu beweisen, um einen Anspruch durchzusetzen. |
Berührungslose Unfälle stellen eine besondere Herausforderung im Verkehrsrecht dar. Umso wichtiger ist es, sich im Falle eines solchen Unfalls rechtlich beraten zu lassen und alle relevanten Beweise zu sichern. Nur so können die eigenen Ansprüche erfolgreich geltend gemacht werden.
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