Wer auf einer Feier ein paar Gläser Wein oder Bier getrunken hat, sollte das Auto besser stehen lassen. Dann anstelle des Autos das Fahrrad zu benutzen, ist nach dem Alkoholkonsum nicht unbedingt die beste Idee. Dies kann nicht nur ebenso gefährlich werden wie mit dem Auto, sondern auch Strafen und Bußgelder nach sich ziehen. Denn, was viele nicht wissen: Auch für das Fahrradfahren gibt es Promillegrenzen.
Grundlagen und Promillegrenzen
Grundlage zur Festlegung der Promillegrenze und Strafe beim Fahrradfahren ist Paragraf 316 des Strafgesetzbuches (StGB). Wie dem Gesetz zu entnehmen ist, bezieht sich die Bestrafung auf das Führen von Fahrzeugen unter Alkoholkonsum und nicht nur in Bezug auf Kraftfahrzeuge. Für Kraftfahrzeuge, wie beispielsweise Pkw, gilt Paragraf 24a „0,5 Promille-Grenze“ des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Demzufolge handelt derjenige ordnungswidrig, welcher mehr als 0,5 Promille Alkohol im Blut aufweist. Der Begriff Kraftfahrzeuge wiederum wird in Paragraf 1 StVG Abs. Da ein gewöhnliches Fahrrad jedoch mit Muskelkraft (§ 63a Abs. 1 StVZO) statt Maschinenkraft bewegt wird, gilt dieses nicht als Kraftfahrzeug.
Anders als bei Pkw oder anderen motorisierten Fahrzeugen gilt für Trunkenheit hinter dem Lenkrad keine 0,5-Promillegrenze. Auch mögliche Bußgelder sucht man beim Fahrradfahren unter Alkoholeinfluss vergebens. Hier gilt: Wer mit mehr als 1,6 Promille Fahrrad fährt und erwischt wird, erhält nicht nur drei Punkte im Verkehrszentralregister, sondern muss auch eine Geldstrafe zahlen (i. d. R. in der Höhe von einem Monatsgehalt - 30 Tagessätze). Zusätzlich erhält die Person die Anordnung, wie auch beim Fahren von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss, eine medizinisch-psychologische Untersuchung, kurz MPU, zu machen. Demzufolge begeht man eine Straftat: Betrunken Fahrrad zu fahren ist keine Ordnungswidrigkeit und wird nicht nach Bundeseinheitlichem Tatbestandskatalog bestraft.
Relative Fahruntüchtigkeit
Unter Umständen kann eine Bestrafung aber auch bei weniger als 1,6 Promille erfolgen. Unter 1,6 Promille müssen Sie also in der Lage sein, weiter geradeaus fahren zu können (also keine Schlangenlinien), andernfalls droht eine Strafanzeige. Verursachen Sie ab 0,3 Promille einen Unfall, ist dies ebenfalls eine Straftat. Die Polizei muss Ihnen dann aber nachweisen können, dass der Unfall aufgrund Ihrer mangelnden Fahrtauglichkeit erfolgt ist. Häufig bleibt es bei Geldstrafen, die dann auch ohne gerichtliche Verhandlungen ausgesprochen werden können. Gegen die Strafanzeige bzw. den Strafbefehl können Betroffene Einspruch einlegen.
Schon wer Schlangenlinien fährt oder bei Rot über die Ampel radelt, kann in eine Kontrolle geraten. Und dann kann es schnell ernst werden: Strafanzeige, Punkte in Flensburg, Führerscheinentzug - sogar ein dauerhaftes Fahrverbot ist möglich.
Das Wichtigste in Kürze:
- Ab 1,6 Promille gilt man auf dem Fahrrad als absolut fahruntüchtig - auch ohne Unfall oder auffälliges Fahrverhalten. Wer dabei erwischt wird, begeht eine Straftat und muss mit einer MPU rechnen.
- Auch unter 1,6 Promille drohen Strafen, wenn du alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigst - etwa Schlangenlinien fährst oder in einen Unfall verwickelt bist. Bereits ab 0,3 Promille kann es dann zu einem Strafverfahren kommen.
Auswirkungen auf den Führerschein
Fährt man jedoch betrunken Fahrrad, kann man damit den Fahrerlaubnisentzug für Kraftfahrzeuge und somit für sein Auto riskieren! Werden Sie mit mehr als den genannten 1,6 Promille auf dem Fahrrad von der Polizei angehalten und hält diese Sie für fahruntüchtig oder bauen Sie einen Unfall unter Alkoholeinfluss, kann der Führerschein, sofern Sie diesen dabeihaben, sofort vor Ort von der Polizei eingezogen werden.
- Der Führerschein kann auch entzogen werden, wenn du nicht Auto gefahren bist. Die Behörde darf deine Fahreignung prüfen und eine MPU verlangen - allein wegen der Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad.
- Die Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beträgt mindestens 6 Monate. Danach musst du die Fahrerlaubnis neu beantragen - mit MPU und ggf. Abstinenznachweisen.
- Wer frühzeitig aktiv wird, kann den Schaden begrenzen.
Im Nachgang erfolgt bei Fahrten mit mehr als 1,6 Promille, egal ob der Führerschein unmittelbar eingezogen wurde oder nicht, eine von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnete MPU. Darin müssen Sie Ihre grundsätzliche Fahreignung nachweisen. Wird die Untersuchung nicht bestanden, muss damit gerechnet werden, dass die Kfz-Fahrerlaubnis entzogen wird. Auch der Versuch, Widerspruch gegen die angeordnete MPU und den damit verbundenen möglichen Entzug der Fahrerlaubnis einzulegen, bleibt in der Regel erfolglos, wie ein Urteil des Amtsgerichts (AG) München zeigte. Da aber die Anordnung der MPU ab 1,6 Promille rechtmäßig ist, durfte auch die Kfz-Fahrerlaubnis eingezogen werden.
Wer die MPU nicht besteht oder erst gar nicht antritt, bekommt keinen neuen Führerschein. Nach § 11 FeV muss nämlich die Eignung zum Führen von Fahrzeugen ausdrücklich nachgewiesen werden - und das geht in solchen Fällen nur über ein positives MPU-Gutachten.
Sperrfrist und Wiedererteilung
In der Praxis wird bei betrunkenen Fahrradfahrern fast immer die Fahrerlaubnis entzogen, wenn die Promillegrenze von 1,6 überschritten wurde. Vor einer Neuerteilung legt das Gericht oder die Fahrerlaubnisbehörde in der Regel eine Sperrfrist nach § 69a StGB fest (§ 69a Abs. 1 StGB). In dieser Zeit darf dir keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden. Die Sperrfrist beträgt mindestens sechs Monate und kann - je nach Fall - auch zwölf Monate oder länger andauern.
Auch nach Ablauf der Sperrfrist bekommst du den Führerschein nicht automatisch zurück. Du musst aktiv einen Antrag stellen - meist bei der zuständigen Führerscheinstelle - und je nach Fall auch Nachweise über deine Abstinenz, deine Vorbereitung auf die MPU und dein Verantwortungsbewusstsein vorlegen.
Besonderheiten bei E-Bikes und Pedelecs
Achtung! Pedelecs und E-Bikes zählen, je nach Motorisierungsgrad, auch zu Kraftfahrzeugen, für die entsprechend eine Zulassung für den Straßenverkehr und ein Führerschein notwendig sind. Für diese Fahrzeuge gilt dann die 0,5 Promille-Grenze. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe ist die Grenze von 1,1 Promille Blutalkoholgehalt wie bei anderen motorisierten Kraftfahrzeugen nicht automatisch auf Pedelecs anwendbar. Nach Auffassung des Gerichts gibt es derzeit keine naturwissenschaftliche Erkenntnisse darüber, dass Pedelecfahrer mit einem Blutalkoholgehalt unter der für Fahrräder geltenden 1,6-Promillegrenze absolut fahrunfähig sind. Die Grenze von 1,1 Promille gilt für motorisierte E-Fahrräder bis 25 km/h folglich nicht.
E-Bikes, die allein durch einen elektrischen Motor angetrieben werden oder Pedelecs mit elektrischer Tretunterstützung bis 45 km/h sind hingegen Kraftfahrzeuge und unterliegen den Regeln, die auch für Autofahrende gelten.
Weitere wichtige Hinweise
Auch wenn bereits eine Nacht seit dem letzten Alkoholkonsum vergangen ist, sollten Sie immer berücksichtigen, dass noch Restalkohol im Blut sein könnte. Somit könnte das Fahrradfahren auch am nächsten Tag noch gefährlich und strafbar sein. Pro Stunde werden etwa 0,1 bis 0,15 Promille vom Körper abgebaut. Dies hängt jedoch ganz vom individuellen Trinkverhalten, dem Stoffwechsel und der körperlichen Statur ab.
Ein alkoholisierter Fußgänger, der ein Fahrrad neben sich herschiebt, macht sich nicht strafbar. Wer allerdings alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigt, zum Beispiel das Fahrrad kaum festhalten oder geradeaus schieben kann, sollte dieses lieber stehen lassen.
Promillegrenzen im Überblick
Die Promillegrenzen auf dem Rad sind deutlich lockerer als beim Autofahren. Denn im Auto darf schon ab einem Wert von 0,5 Promille mit Strafen gerechnet werden. Außerdem wird hier schon ab der Alkoholgrenze von 1,1 Promille von absoluter Fahruntüchtigkeit gesprochen, was dann entsprechend hart bestraft wird.
- 0,3 Promille: Relative Fahruntüchtigkeit, Strafen bei auffälliger Fahrweise oder Unfall.
- 1,6 Promille: Absolute Fahruntüchtigkeit, Straftat unabhängig von Fahrweise, MPU droht.
Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten Promillegrenzen und Konsequenzen zusammen:
| Promillewert | Fahrzeug | Konsequenzen |
|---|---|---|
| 0,3 | Fahrrad | Relative Fahruntüchtigkeit, Strafanzeige bei auffälliger Fahrweise oder Unfall |
| 0,5 | Kraftfahrzeug | Ordnungswidrigkeit |
| 0,5 | E-Bike (bis 45 km/h) | Ordnungswidrigkeit |
| 1,1 | Kraftfahrzeug | Absolute Fahruntüchtigkeit, Straftat |
| 1,6 | E-Bike (bis 45 km/h) | Absolute Fahruntüchtigkeit, Straftat |
| 1,6 | Fahrrad | Absolute Fahruntüchtigkeit, Straftat, MPU |
Arbeitgeberpflichten bei Dienstfahrrädern
Immer mehr Unternehmen entscheiden sich heutzutage dafür, Fahrräder auch für dienstliche Zwecke einzusetzen. Arbeitgeber sollten beim Einsatz von Dienstfahrrädern jedoch darauf achten, dass die Mitarbeiter die für Fahrradfahrer geltenden Regeln kennen und somit Regelungen, wie die Promillegrenze am Fahrrad einhalten. Um mögliche Konsequenzen aufgrund mangelnder Arbeitsschutz- und Arbeitssicherheitsmaßnahmen zu vermeiden, sollten die Nutzer regelmäßig im Umgang mit den eingesetzten Fahrzeugen unterwiesen werden. Die Fahrerunterweisung nach UVV ist gesetzlich vorgeschrieben und muss mindestens einmal pro Jahr durchgeführt werden. Auch die Führerscheine der Dienstfahrzeugnutzer müssen regelmäßig geprüft werden, um den Halterpflichten im Fuhrpark nachzukommen. Dies gilt auch für die Nutzung von Dienstfahrrädern, sofern diese motorisiert sind und zu den Kraftfahrzeugen zählen (wie z. B. E-Bikes). Da beim Fahrradfahren unter Alkoholeinfluss ein Führerscheinentzug folgen kann, sollten jedoch auch Fahrer, die muskelangetriebene Fahrräder nutzen, regelmäßig kontrolliert werden. Dann sind Fuhrparkverantwortliche in Sachen Halterhaftung auf der sicheren Seite.
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