Autofahren und Alkohol gehören nicht zusammen. Aber auch mit dem Fahrrad darf man nicht betrunken fahren. Grundsätzlich gilt wie beim Autofahren auch auf dem Fahrrad die Regel: Don´t drink and drive. Dabei spielt nicht allein die drohende Strafe bei den Polizeikontrollen eine Rolle, sondern auch die eigene und die Gesundheit anderer Menschen. Betrunkene Fahrradfahrer gefährden andere Verkehrsteilnehmer und können schwere Unfälle oder Stürze verursachen.
Promillegrenze auf dem Fahrrad
Für Fahrradfahrer liegen die Promillegrenzen in Deutschland etwas höher als bei Autofahrern. Das gilt beim Fahrradfahren erst ab 1,6 Promille. Autofahren unter Alkoholeinfluss führt dagegen erst ab einem Promillewert von 0,5 zu einer Ordnungswidrigkeit. Ab einem Wert von 1,1 Promille ist Autofahren nicht mehr erlaubt. Mit diesem hohen Alkoholgehalt im Blut ist die Fahrt auf dem Rad verboten, weil Fahruntüchtigkeit vorliegt.
Grund für diese unterschiedlichen Promillewerte ist der Umstand, dass Radfahrer im Vergleich zu Autofahrern langsamer unterwegs sind. Dennoch können auch Strafen für Fahrradfahrer verhängt werden, wenn jemand ab einem Wert von 0,3 Promille mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teilnimmt. Zum auffälligen Fahrverhalten zählen die Missachtung von Verkehrsregeln, das Fahren in geschlängelten Linien und das Verursachen von Unfällen.
In diesen Fällen liegt eine relative Fahruntüchtigkeit vor, die ein Bußgeld mit sich bringt. Die absolute Fahruntüchtigkeit gilt ab 1,6 Promille. Der Radfahrer ist dann nicht in der Lage, sein Fahrrad sicher im Straßenverkehr zu führen. Macht ein Radfahrer durch auffälliges Fahrverhalten im Straßenverkehr auf sich aufmerksam, wird dies auch als Straftat gewertet und führt zu einer Anzeige.
Relative Fahruntüchtigkeit
Als Fahrradfahrer:in gibt es 2 Promillegrenzen zu beachten: Ab 0,3 ‰ drohen Bußgelder bei auffälligem Fahren. Hast du mehr als 0,3 ‰ im Blut, gilt das als relative Fahruntüchtigkeit. Wenn du einen Unfall baust oder andere Verkehrsteilnehmer:innen gefährdest und dabei mehr als 0,3 ‰ Alkohol im Blut hast, wird’s ernst. Dann drohen dir eine Strafanzeige, 2 Punkte in Flensburg und eine Geldstrafe.
Absolute Fahruntüchtigkeit
Ab 1,6 ‰ giltst du auf dem Fahrrad als absolut fahruntüchtig. Warum? Deine Reaktionsgeschwindigkeit, Wahrnehmung und dein Gleichgewicht sind bei diesem Wert stark beeinträchtigt, auch wenn du dich vielleicht anders fühlst. Außerdem kommt fast immer die MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung) auf dich zu. Und wenn du durchfällst?
Konsequenzen bei Trunkenheit im Verkehr
Ist ein Radfahrer mit 1,6 Promille oder mehr unterwegs, hat er mit einer Geldstrafe in Höhe von etwa 30 Tagessätzen, d.h. einem monatlichen Nettogehalt, zu rechnen. Zudem bekommt man zwei Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg.
Wer aber nach dem Strafverfahren davon ausgeht, dass keine weiteren Konsequenzen auf ihn zukommen, irrt sich: Die Fahrerlaubnisbehörde wird über den Vorfall informiert und ordnet ab 1,6 Promille eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) an. Da bei einer derart hohen Promillezahl die Vermutung besteht, dass eine Alkoholgewöhnung oder ein Alkoholproblem vorliegt, soll eine Überprüfung durch die MPU stattfinden.
Wenn der Fahrradfahrer die MPU nicht besteht, wird ihm, auch wenn er "nur" alkoholisiert Fahrrad gefahren ist, die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge entzogen - der Führerschein ist damit weg. Auch wenn der Fahrradfahrende (noch) gar keinen Führerschein hat, muss er zur MPU. Denn jeder, der am Straßenverkehr teilnimmt, muss dafür geeignet sein. Das Radfahren kann jemandem sogar verboten werden, wenn die Gefahr besteht, dass er oder sie zukünftig wieder Alkohol trinken und dann Fahrrad fahren wird.
Auch auf dem Fahrrad gilt: Ab 1,6 ‰ wird davon ausgegangen, dass du regelmäßig trinkst - und das bringt ernste Folgen mit sich. Die Behörden könnten dir zutrauen, dass du ebenfalls fahruntüchtig Auto fahren würdest. Wenn du mit mehr als 1,6 ‰ auf dem Fahrrad erwischt wirst und eine Fahrerlaubnis besitzt, kann dir schon beim ersten Verstoß der Führerschein entzogen werden. Das passiert, wenn die Behörde befürchtet, dass du auch in Zukunft betrunken Auto fahren könntest.
Wurde eine MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung) angeordnet und du reichst den Nachweis nicht rechtzeitig ein, kann dir die Behörde das Führen von Fahrzeugen komplett untersagen. Ab 1,6 ‰ kann dir sogar verboten werden, überhaupt noch am Straßenverkehr mit dem Fahrrad teilzunehmen - es sei denn, du kannst nachweisen, dass du dafür geeignet bist.
Was gilt in der Probezeit?
Die 0,0-Promille-Regel gilt für alle, die in der Probezeit oder noch keine 21 Jahre alt sind und ein Kraftfahrzeug führen. Junge Autofahrer müssen hinterm Steuer nüchtern sein. Für die gesamte zweijährige Probezeit gilt für sie die strenge Null-Promille-Regel, also kein Alkohol am Steuer.
Für Fahrradfahrer gibt es keine Null-Promille-Grenze. Sie dürfen in der Probezeit also betrunken Fahrrad fahren - theoretisch. Volltrunken sollte man jedoch auch nicht aufs Fahrrad steigen. Wird ein Fahranfänger in der Probezeit mit 1,6 Promille oder mehr beim Radfahren erwischt, muss er mit Folgen für seine Probezeit rechnen. Üblicherweise muss er dann seine Fahreignung beweisen - in der Regel durch eine Medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU).
Falls das schiefgeht und er seine Eignung nicht ausreichend beweisen kann, muss er damit rechnen, seine Fahrerlaubnis zu verlieren. Denn: Auch wenn der Fahrradfahrer weniger Promille hat, kann es sein, dass dies Konsequenzen für das Autofahren hat - nämlich dann, wenn der Fahrradfahrer Ausfallerscheinungen zeigt und dadurch den Straßenverkehr beeinträchtigen könnte.
Wer in der Probezeit betrunken Fahrrad fährt, muss mit Strafen aus dem Bußgeldkatalog rechnen. Betrunken Fahrrad fahren in der Probezeit und Alkohol am Steuer in der Probezeit sind ganz schlechte Ideen - unter Drogeneinfluss zu stehen übrigens auch. Es gibt zwar keinen Grenzwert, doch wer erwischt wird, muss eine Geldstrafe zahlen und mit dem Entzug der Fahrerlaubnis für das Auto rechnen.
Während Sie als Autofahrer während der Probezeit komplett auf Alkohol verzichten müssen, gibt es diese Regelungen für das Fahrradfahren nicht.
Besonderheiten bei Pedelecs und E-Bikes
Pedelecs), werden wie Fahrräder behandelt. Damit gilt auch hier die Grenze von 1,6 Promille. E-Bikes, die allein durch einen elektrischen Motor angetrieben werden oder Pedelecs mit elektrischer Tretunterstützung bis 45 km/h sind hingegen Kraftfahrzeuge und unterliegen den Regeln, die auch für Autofahrende gelten.
Entsprechend gelten für die langsameren Varianten des Pedelecs die Promille-Grenzen wie für Fahrradfahrer. Ab 1,6 Promille gelten Sie als absolut fahruntüchtig. Werden Sie erwischt, droht Ihnen auch hier eine Geldstrafe, Punkte in Flensburg und die Anordnung des "Depperl-Tests" (MPU). Die strengeren Grenzen für Kraftfahrer müssen Sie auf den schnellen E-Bikes und S-Pedelecs beachten. Ab 0,5 Promille müssen Sie mit einem Bußgeld von 500 Euro, zwei Punkten in Flensburg und einem Fahrverbot rechnen. Ab 1,1 Promille begehen Sie eine Straftat. Es folgen eine Geldstrafe, wiederum Punkte im Fahreignungsregister sowie unter Umständen die Entziehung der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist.
Ein Pedelec wird dabei wie ein normales Fahrrad behandelt, da es nur eine Höchstgeschwindigkeit von 25 Kilometern pro Stunde erreicht. Der Elektromotor wirkt lediglich unterstützend beim Radfahren. E-Bikes fallen aufgrund ihrer motorisierten Unterstützung ohne notwendigen Pedalantritt bereits unter die Klasse der Kleinkrafträder. Zu dieser Kategorie zählen auch S-Pedelecs, die über eine Höchstgeschwindigkeit von 45 Kilometern pro Stunde verfügen, und E-Scooter.
Promillegrenzen im europäischen Ausland
Die Promillegrenzen im europäischen Ausland für Fahrradfahrer, die betrunken unterwegs sind, unterscheiden sich stark. In Tschechien ist das Fahrradfahren nur mit 0,0 Promille erlaubt. Dagegen ist ein Wert von 0,5 Promille auf dem Rad in Italien, Spanien und Frankreich sowie in der Schweiz und den Niederlanden noch im Toleranzbereich.
Tabelle: Promillegrenzen und Konsequenzen für Radfahrer
| Promillewert | Fahrverhalten | Konsequenzen |
|---|---|---|
| Ab 0,3 Promille | Auffälliges Fahrverhalten (z.B. Schlangenlinien, Missachtung von Verkehrsregeln) | Strafanzeige, Bußgeld, Punkte in Flensburg möglich |
| Ab 1,6 Promille | Absolute Fahruntüchtigkeit | Geldstrafe, Punkte in Flensburg, MPU, Entzug der Fahrerlaubnis möglich |
Wichtiger Hinweis: Auch das Schieben eines Fahrrads gilt unter Umständen als Führen eines Fahrzeugs.
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