Der Fahrtrichtungsanzeiger, umgangssprachlich als Blinker bezeichnet, ist eine lichttechnische Einrichtung an Kraftfahrzeugen und dient Verkehrsteilnehmern im Straßenverkehr zur Information über eine Änderung der Fahrtrichtung oder die Ankündigung hierzu. In der Regel ist dieser als Blinklicht umgesetzt. Er ist ein Teil der Fahrzeugbeleuchtung.
Blinker sind mehr als nur ein ödes Teil - sie sind Teil jedes Customprojekts und richtig platziert, werten sie jedes Bike auf. Es gibt sie aus Metall, Kunststoff, mit Lang Arm oder Kurz Arm, in Carbon, Rund, Oval, eckig oder Sternförmig. Mit dem eigentlich öden Teil befassen sich heute mehr und mehr Designer, Elektroniker als auch Techniker in Windkanälen.
Geschichte der Blinker
Ursprünglich waren es keine elektrischen Lichter, sondern sogenannte Winker, die zuerst manuell, später mit einem Elektromagneten ausgefahren wurden. Erfunden wurde dieses Ding von einer Frau.
Florence Lawrence, ein Kanadische Stummfilmstar zeigte eine große Leidenschaft für das damals neuartige Automobil. 1914 tüftelte Sie an ihrer bahnbrechenden Erfindung, dem auto signaling arm. Durch einen einfachen Knopfdruck hob und senkte sich eine Flagge an der hinteren Stoßstange des Automobils, um andere Fahrer darüber zu informieren, wohin das Auto als nächstes fuhr das waren die ersten Blinker. Lawrence schaffte es jedoch nicht ihre Erfindung an den Mann zu bringen bzw. zu patentieren und starb verarmt.
Erst im Jahr 1922 wurden die ersten Fahrtrichtungsanzeiger als Armwinker in einem Gehäuse eingebaut. Anfangs wurden sie noch über Bowdenzüge bewegt. Es gab auch verschiedene Versuche mit Fahrtrichtungsanzeigern aus bemaltem Blech, die von Hand aus dem Fahrzeug geschoben wurden.
Im Jahr 1925 baute Robert Bosch den ersten elektrischen ausklappbaren und zusätzlich beleuchteten Fahrtrichtungsanzeiger, der aber nicht pendelte. In den USA wurden ab ca. 1938 Blinkleuchten als Fahrtrichtungsanzeiger verwendet. 1939 begann Buick mit der Installation von Blinkern als Standardfunktion. Bosch baute ab den 1950er Jahren elektrische Blinker-Anlagen bzw. -Leuchten als Alternative zu den bis dahin üblichen Winkern.
Gesetzliche Regelungen zur Blinkerpflicht
In der Straßenverkehrsordnung war es bis 1956 vorgeschrieben, dass ein Fahrtrichtungsanzeiger die Kontur des Fahrzeugs verändern musste. Ab 1956 wurden für neue PKW und LKW, Blinker vorgeschrieben.
§54 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
- an Krafträdern - paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite.
- Der Abstand des inneren Randes der Lichtaustrittsfläche der Blinkleuchten muss von der durch die Längsachse des Kraftrades verlaufenden senkrechten Ebene bei den an der Rückseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 120 mm, bei den an der Vorderseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 170 mm und vom Rand der Lichtaustrittsfläche des Scheinwerfers mindestens 100 mm betragen.
- Der untere Rand der Lichtaustrittsfläche von Blinkleuchten an Krafträdern muss mindestens 350 mm über der Fahrbahn liegen.
Die seit über 30 Jahren gültige StVZO wurde durch die aktuell geltende Regelungen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE), kurz ECE Richtlinien ersetzt. Diese ECE Regelung kann auch an älteren, nach StVZO zugelassenen Fahrzeuge angewendet werden. Demnach dürfen auch solche älteren Fahrzeuge mit, nach ECE Recht zugelassenen Blinkern, ausgestattet werden. Voraussetzung ist lediglich, dass die gesamte Lichtanlage europäischem Recht entspricht.
Fans von Classic Bikes sind stark in Vorteil, denn bei einer Erstzulassung vor 01.01.1962 werden keine Blinker am Motorrad verlangt sprich an Oldtimern sind keinen Blinker nötig. Motorräder müssen paarweise mit Blinkern ausgestattet sein.
Blinker mit einer E-Zulassungsnummer (Prüfzeichen) können ohne weiteres verbaut werden und bedürfen keine TÜV Abnahme. Sie müssen jedoch ein (E) mit nachfolgender Zahl für den Ländercode tragen. (z.B.: (E1) = Deutschland oder (E11) = Großbritannien etc.) Die Bezeichnung (50R) sagt aus dass die Blinker für Motorräder geprüft wurden. Diese geprüften Blinker müssen nicht in die Papiere eingetragen werden.
Es müssen bestimmte Abstandsmaße und Einsehbarkeitswinkel bei der Montage eingehalten werden.
- Hinterer Blinker: Der Abstand des inneren Randes der Lichtaustrittsfläche der Blinkleuchten muss zur verlaufenden senkrechten Ebene (Reifenmitte) mindestens nach EG ECE R 53 - 90mm (120 mm) betragen.
- Vorderer Blinker: Der Abstand des inneren Randes der Lichtaustrittsfläche der Blinkleuchten zur verlaufenden senkrechten Ebene mindestens nach EG / ECE R 53: 120 mm bzw. Bei Ochsenaugen blinkern muss der Abstand zueinander mindestens 560mm betragen.
- Der untere Rand der Lichtaustrittsfläche von Blinkleuchten an Krafträdern muss zwischen 350 und 1200 mm über der Fahrbahn liegen.
Beim Einschalten blinkt er in Deutschland nach § 54 StVZO, in der Schweiz nach Art. 79 Abs. 2 VTS auf der jeweiligen Seite phasengleich mit einer Frequenz von 1,5 Hz ± 0,5 Hz (90 Lichterscheinungen pro Minute ± 30). Die Blinker müssen in der Schweiz spätestens nach einer Sekunde bzw. in Deutschland nach 1,5 Sekunden nach Betätigen des Fahrtrichtungsschalters aufleuchten.
In Deutschland muss der Blinkgeber so takten, dass die relative Hellzeit der Blinkleuchten 30 % bis 80 % beträgt.
Für die Blinkerkontrolle gilt: Sofern die Blinkleuchten nicht direkt vom Fahrer zu sehen sind, muss in dessen Blickfeld in gleicher Frequenz, gleich- oder gegenphasig, eine Kontrollleuchte aufleuchten und/oder die Funktion des Blinkers auf eine andere, unmissverständliche Weise angezeigt werden. Leuchten zur Blinkerkontrolle sind nicht nötig, wenn man anhand der Schalterstellung das Einschalten erkennen kann. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Fahrzeug nach EG zugelassen wurde. Bei Ausfall eines Blinkers leuchtet die Kontrollleuchte in einer deutlich schnelleren Frequenz. (gilt jedoch nicht bei lastunabhängigen Blinkerrelais).
In der Schweiz ist das Anbringen von Richtungsblinkern detailliert in der Verordnung über die technischen Anforderungen an Straßenfahrzeuge VTS (SR 741.41) geregelt. In Österreich regelt dies das KFG - § 135 KFG Kraftfahrgesetz. Dieses Bundesgesetz trat mit 1. Jänner 1968 in Kraft. Die ausschließliche Zulässigkeit von gelbrotem Blinklicht für Fahrtrichtungsanzeiger (§ 19 Abs. 2) wurde mit 1. Jänner 1973 angewiesen.
Generell ist gelbes Licht für den Fahrtrichtungsanzeiger vorgeschrieben, wobei in einigen Ländern, beispielsweise in der Schweiz, in den USA oder in Kanada am Heck rot leuchtendes Licht ebenfalls zugelassen ist. Es können umgeschaltete Bremslichter sein. Damit ist es möglich, dieselbe Lampe als Blink-, Brems- und Schlusslicht zu verwenden. Rote Blinklichter sieht man meistens bei Direktimporten aus den USA. In Deutschland gab es früher vereinzelt auch rote Blinkleuchten. (bis Erstzulassung 1. Januar 1970) Diese sind nach wie vor zulässig, wenn das Fahrzeug vor dem 31. Dezember 1969 erstmals zugelassen wurde. In der Schweiz sind sowohl gelbe als auch rote Blinker erlaubt.
Die Vorschrift von 1962 ließ dem Hersteller offen, ob die Blinkleuchten paarweise vorn und hinten oder nur mit einem am Lenkerende angebrachten Paar (Mindestabstand von 560 mm zueinander) montiert wurden. Während japanische Hersteller wie Honda, Kawasaki, Suzuki und Yamaha, amerikanische Produzenten wie Harley-Davidson oder britische und italienische Hersteller bei ihren Modellen stets zwei Paar Fahrtrichtungsanzeiger vorn und hinten verwendeten, hat insbesondere BMW serienmäßig nur Ochsenaugen am Lenkerende angebracht.
Durch die 1984 erfolgte Einfügung von Absatz 1a in § 54 der StVZO[6] durften hintere lichttechnische Einrichtungen nicht mehr an beweglichen Teilen (Lenker) angebracht sein, während die nach vorn wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger an beweglichen Fahrzeugteilen angebaut sein dürfen. Zu den im Zubehörhandel im Zuge der Nostalgiewelle angebotenen Ochsenaugen sind damit zusätzlich hinten zwei fest angebrachte Fahrtrichtungsanzeiger anzubringen.
Vor Erstzulassung 1. Januar 1987 sind weiterhin nur zwei Ochsenaugen am Lenker als alleinige Fahrtrichtungsanzeiger am Motorrad zulässig. Wenn man auf hintere Blinker verzichten möchte, muss der Lenker mindestens 560mm breit sein und das Motorrad muss Baujahr 1986 oder älter sein. Als Blinker kommen dann nur Modelle mit Wellenlinie als Prüfzeichen infrage.
Technische Aspekte und Umbauten
Was muss ich beachten, wenn ich Blinker mit stark abweichender Leistungsaufnahme anschließen möchte?
Die einfachste Lösung des Problems wäre ein Austausch des originalen Blinkrelais gegen ein lastunabhängiges Teil. Dies ist leider bei Fahrzeugen mit integrierten Blinkrelais nicht immer möglich. Fahrzeuge mit integriertem Blinkrelais können mit Canbus ausgerüstet sein aber auch viele ohne Canbus, wie Yamaha XVS1300 oder Harleys mit TSSM. Da der Austausch des Blinkrelais hier nicht funktioniert, muss eine andere Lösung her.
Häufig lässt sich das Problem mit eigenen Leistungswiderständen, die man parallel schaltet, lösen. Serienblinker hat z.B. Um eine korrekte Blinkfrequenz zu gewährleisten ist ein Widerstand parallel zum LED Blinker einzusetzen, Die 8,5 Watt Differenz werden daher mit einem Leistungswiderstand von 16,94 Ohm (rechnerisch nach Ohmschen Gesetz R = U² / P ) ausgeglichen. Da dieser Widerstandswert üblicherweise nicht angeboten wird, nimmt man den Standardwert der am nächsten liegt.
Immer öfter sind aber aufwendigere Lösungen notwendig, die zum Beispiel die Fa. Kellermann in Form von Produkten wie I.Sed V6, Ised V12 und I.Bos CL1, I.BOS EL1 etc anbietet. Insbesondere wenn das Fahrzeug original schon mit LED Blinkern ausgestattet ist, hilft es oft nur, auf eine für das Modell passende Lösung aus dem Fachhandel zurückzugreifen.
Das Problem dabei ist, dass häufig eine andere Betriebsspannung an die Zubehörblinker gesendet wird. Seit gut einem Jahrzehnt verwenden immer mehr Fahrzeughersteller CAN BUS - Systeme(Controller Area Network). Der Sinn dieser Systeme liegt in der Vernetzung sämtlicher Steuergeräte zur Erstellung umfassender Diagnosen . Weiters spart ein Canbus System Kosten und Gewicht, da nur eine Leitung für die Kommunikation notwendig ist). Computer überwachen, regeln und steuern sämtliche Komponenten.
Eine Besonderheit gibt es bei Harleys mit HD Lan, Hier sind die Armaturen Teil des Canbusses, von dort wird dann der Blinker gesteuert, der aber selber wieder hart verdrahtet ist. Schmelzsicherungen werden überflüssig, denn sobald ein unüblicher Stromwert erreicht wird, wird die Leitung unterbrochen. Sprich - sobald eine Fehlfunktion vorliegt, schaltet das System automatisch ab. Was grundsätzlich als gute Innovation klingt zeigt spätestens beim Umbau von Blinkern seine Tücken.
Werden dann nämlich die vorhandenen Blinker mit 21 Watt Glühlampen z.B. gegen 1,5 Watt LED Blinker ausgetauscht, registriert das CAN BUS System einen Fehler, denn die Stromaufnahme ist plötzlich eine viel geringere. Bei neueren Modellen der Marke Triumph erfolgt die Anpassung nach Blinkertausch durch den Fahrer bzw. Umbauer mittels Tastenkombination. Bei BMW und Harley muss ein Techniker mit Laptop ran. Hier gilt es die Parameter des Fahrzeugs umzustellen.
Bei KTM gibt es Modelle bei denen die Blinker direkt von der Tachoeinheit angesteuert werden. Hier sind schon kluge Köpfe gescheitert. Bei Suzuki Bandit wurden 7 polige Blinkerrelais verwendet. Bei vielen neuen Modellen der Marke Moto Guzzi wiederum ist es egal ob 6W, 10W oder 21W Glühlampen verwendet werden. Indian bietet um knapp 170€ ein komplettes Umbaukit für LED Blinker an.
Wann muss ich blinken?
Beim Anfahren und beim Abbiegen ist das Licht rechtzeitig und deutlich zu betätigen (mindestens 3 Mal). Kurios: Bei der Zündapp KS 80 gab es die Sonderbauform des Wechselstrom-Wechselblinkrelais (6V),welches die Blinker auf der jeweiligen Fahrzeugseite abwechselnd vorne und hinten aufleuchten ließ, um die NC-Akkus der Ladeanlage zu schonen.
Nicht vergessen: Blinker setzen! Ein wichtiger und oftmals unterschätzter Bestandteil der obligatorischen Beleuchtungseinrichtungen am Fahrzeug ist der sogenannte Fahrtrichtungsanzeiger - umgangssprachlich zumeist nur „Blinker“ genannt. Mit steigender Anzahl von Kraftfahrzeugen auf den öffentlichen Verkehrswegen hat sich die Bedeutung der Blinkleuchten noch verstärkt: An Lkw, Motorrad und Auto dienen die Blinker vor allem der Verkehrssicherheit beim Einbiegen, Abbiegen und Überholen.
FAQ: § 54 StVZO
Was schreibt der Gesetzgeber zum Fahrtrichtungsanzeiger vor?
Laut § 54 StVZO muss es sich hierbei um gelbe Blinkleuchten handeln, die dazu dienen, einen gewünschten Spur- bzw. Richtungswechsel anzukündigen.
Welche Fahrzeuge benötigen keine Fahrtrichtungsanzeiger?
Bei welchen Fahrzeugen diese nicht vorgeschrieben sind, lesen Sie hier.
Was droht, wenn das Fahrzeug über keinen Fahrtrichtungsanzeiger verfügt?
Der Bußgeldkatalog sieht in diesem Fall ein Verwarnungsgeld in Höhe von 15 Euro vor.
„Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein.“ (§ 54 Absatz 1 StVZO)
Der Fahrtrichtungsanzeiger zählt zu den wichtigsten Leuchten an Fahrzeugen. Neben den Bremsleuchten und vorderen Scheinwerfern zählen die Blinker zu den wichtigsten Leuchten an Fahrzeugen. Für zahlreiche Vorgänge im tagtäglichen Straßenverkehr ist ihre Bedeutung kaum zu unterschätzen.
Wollen Sie zum Beispiel auf der Autobahn ein anderes Fahrzeug überholen, müssen Sie nicht nur darauf achten, den nachfolgenden Verkehr durch das Ausscheren in die linke Spur nicht zu gefährden: Bei jedem Spurwechsel müssen Sie stets vorab den Blinker setzen!
Dies gilt im Übrigen auch, wenn Sie sich nach dem Überholen wieder in die rechte Spur einordnen. Auch beim Ein- und Ausfahren besteht für jeden Kraftfahrzeugführer die Pflicht, den Blinker zu setzen. Der Fahrtrichtungsanzeiger dient in allen Fällen der Unfallvermeidung. Durch ihn sollen alle anderen Verkehrsteilnehmer auf die Absicht des Kraftfahrers hingewiesen werden - das Ausscheren für den Überholvorgang bzw. den Spurwechsel, das Abbremsen, um einzuparken usf. Durch diesen eindeutigen Hinweis können sich die nachfolgenden Fahrer - aber auch Fußgänger und Fahrradfahrer - entsprechend anpassen und vorsehen.
Das bedeutet jedoch nicht, dass Sie als Fahrer einfach blinken und die anderen dann Rücksicht auf Sie nehmen müssen - etwa abbremsen, wenn sie überholen wollen. Auch bei gesetztem Blinker müssen Sie Rücksicht auf die anderen Verkehrsteilnehmer nehmen. Vorrang haben stets die Fahrzeuge, die die Spur befahren, in die Sie wechseln möchten. Auch beim Einparken dürfen Sie nach dem Blinken nicht einfach abrupt abbremsen.
Nehmen Sie beim Einsatz des Fahrtrichtungsanzeigers keine Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer und kommt es dadurch zum Unfall, kann Ihnen schnell die alleinige Schuld für den Sach- oder Personenschaden zugeschrieben werden. Gleiches gilt auch, wenn Sie den Fahrtrichtungsanzeiger entgegen der Vorschriften nicht nutzen und dadurch andere gefährden.
Setzen Sie den Fahrtrichtungsanzeiger beim Überholen oder Einordnen nicht - unerheblich, ob aus Unachtsamkeit oder beabsichtigt - kann Ihnen ein Bußgeld von bis zu 30 Euro drohen.
Damit Sie den Fahrtrichtungsanzeiger im Bedarfsfall nutzen können, müssen Sie stets darauf achten, dass alle Blinker an Ihrem Fahrzeug funktionstüchtig sind. Bei einem Defekt oder einem erheblichen Mangel an der Blinkleuchte kann sie nicht mehr effektiv für den vorgesehenen Gebrauch genutzt werden. Andere Verkehrsteilnehmer wären nicht in der Lage, Ihre Absichten rechtzeitig wahrzunehmen.
Ist der Blinker am Auto defekt oder anderweitig nicht einsatzbereit, können die Polizisten im Rahmen einer Verkehrskontrolle ein Verwarngeld in Höhe von 15 Euro erheben.
Vor dem Fahrtantritt hat jeder Fahrzeugführer dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug verkehrstüchtig ist. Hierzu zählt auch die Funktionsfähigkeit sämtlicher Beleuchtungseinrichtungen am Fahrzeug.
Im Übrigen: § 54 Absatz 3 StVZO legt unmissverständlich fest, dass für die Fahrtrichtungsanzeiger nur gelbe Leuchten zulässig sind. Andere Beleuchtungsfarben sind nicht gestattet und können ebenfalls zu einem Bußgeld führen.
Egal, ob Lastkraftwagen, Zugmaschine, Pkw, Motorrad: Blinker müssen in der Regel an allen Zug- und Kraftfahrzeugen - sowie deren Anhängern - vorhanden sein. Bei Anhängern genügen dabei in der Regel zwei nach hinten abstrahlende Blinker, an allen anderen Kfz müssen mindestens vier Leuchten zu diesem Zwecke angebracht sein.
An folgenden Fahrzeugen sind Fahrtrichtungsanzeiger abweichend von den oben genannten Vorschriften nicht Pflicht - sollten jedoch welche angebracht sein, müssen Sie den Bestimmungen in § 54 entsprechen:
- einachsige Fahrzeuge: Zugmaschinen, Arbeitsmaschinen
- offene Krankenfahrstühle
- Leicht- und Kleinkrafträder
- motorisierte Fahrräder (Mofa)
bei folgenden Anhängertypen:
- eisenbereifte Anhänger für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb
- land- und forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte
- einachsige Anhänger hinter Krafträdern
- Sitzkarren
Blinker vergessen? Ein Unfall kann schnell die Folge sein.
Eine weitere wichtige Bedeutung haben die Blinker im Falle einer Panne oder bei einem Unfall. Zur zusätzlichen Absicherung der Pannen- oder Unfallstelle müssen Sie das Warnblinklicht an Ihrem Fahrzeug einschalten. Dabei leuchten alle vier Fahrtrichtungsanzeiger gleichzeitig in einem bestimmten Intervall auf. Vergessen Sie, den Warnblinker in einer entsprechenden Situation einzuschalten, kann ein Bußgeld drohen.
Auch wenn Sie auf das Ende eines Staus zukommen, können Sie die Warnblinkanlage einschalten, um so den nachfolgenden Verkehr auf das Verkehrshindernis aufmerksam zu machen.
Die Kontrollleuchte des Blinkers muss stets für den Fahrzeugführer erkennbar sein. So kann vermieden werden, dass der Fahrer unbemerkt mit dauerhaft eingeschalteten Blinkleuchten fährt.
Blinker im Wandel der Zeit
Am Anfang war nicht das Licht, sondern die Hand, die einen möglichen Richtungswechsel mit dem Motorrad anzeigen sollte. Am 1. Januar 1962 führte der Gesetzgeber jedoch die Blinkerpflicht offiziell ein. Bis 1970 hatte man noch die Wahl zwischen rotem und gelbem Licht, seitdem ist nur noch letzteres zulässig.
Zunächst war es natürlich hip, die neue Technik zur Schau zu stellen. Von der Größe her können die damaligen Blinker lässig mit heutigen Mini-Scheinwerfern konkurrieren. Durch den ersten Chopperboom in den Achtzigern wurden die Rufe nach kleineren Alternativen allerdings immer lauter. Die anfänglich einfache Funktionsweise von einer klaren Birne hinter gelbem Glas wurde durch die Autoindustrie in neue Bahnen gelenkt. Man drehte das Prinzip einfach um: eine gelbe Birne hinter klarem Glas.
Da es bei den Vierrädrigen klappte, stand auch der Verwendung für Motorräder nichts im Wege. Die nach außen neutrale Farbgebung passte sich wesentlich harmonischer ins Gesamtbild des Fahrzeuges ein. Halogenlampen waren der nächste Schritt in der Leuchtmittelentwicklung. Durch das namensgebende Gas wird der Glühdraht wesentlich widerstandsfähiger und kann somit deutlich stärker belastet werden, dadurch steigen Lebensdauer und Lichtausbeute.
Der Vorteil bestand darin, dass die Blinkergröße stark reduziert werden konnte. Der Nachteil war, dass wieder gelbe Gläser Verwendung fanden. Der aktuelle Stand der Technik sind immer noch LEDs, also Leuchtdioden. Damit ist eine so hohe Helligkeit möglich, dass eine einzige LED pro Blinker ausreicht, um den staatlichen Auflagen Genüge zu tun. Auch das Versteckspiel mittels schwarzer oder weißer Gläser ist ohne Weiteres mit Behördensegen möglich.
Ein fast schon theoretischer Nachteil bei der wesentlich höheren Lebenserwartung ist, dass man eine LED nicht wie eine Birne einfach austauschen kann.
Anbau und Prüfung
Bei den winzigen LED-Blinkern braucht der Prüfer eine Lupe. Beim Anbau ist das Prüfzeichen allein aber noch nicht alles, was dem Prüfer zur Glückseligkeit fehlt. So gilt es zum Beispiel auch Mindestabstände der Blinker zueinander oder zum Scheinwerfer einzuhalten. Letztere bei den EG-Fahrzeugen sogar unterschiedlich weit, entsprechend der Leuchtkraft. Das geht von gar nicht (Kennzeichnung 11c) bis zu 75 Millimeter (Kennzeichnung 11), minimal aber schon mal mit 24-Zentimeter-Abstand zwischen den Fahrtrichtungsanzeigern. Die StVZOler hingegen haben da 34 Zentimeter und pauschal zehn Zentimeter Abstand zum Hauptscheinwerfer zu wahren.
Die EG-Verordnungen orientieren sich bezüglich der senkrechten Abstrahlgrößen an denselben Maßen. Horizontal reichen für die Sichtbarkeit nach innen 20 Grad, entgegengesetzt wird aber auf 80 Grad erhöht. Bezüglich der Beweglichkeit bleiben hier keine Fragen offen. Es heißt klar und deutlich: »Vordere Blinker dürfen die Lenkbewegung mitmachen.« Separate Blinkerpaare an Front und Heck sind ebenso vorgeschrieben.
Neben den vorgeschriebenen Anbringungsorten steht noch immer die Frage im Raum, bis wann man Lenkerendenblinker alleine am Bike betreiben darf. Hat man ein Fahrzeug mit EG-Zulassung, braucht man nicht darüber nachzudenken, die dürfen es eindeutig gar nicht. Bei den StVZO zugelassenen hängt es hingegen vom Datum der Erstzulassung ab. Hierbei schwebt das Datum 1. Januar 1987 im Raum, das angeblich den Schlusspunkt setzen soll. Es heißt, dass Fahrtrichtungsanzeiger an beweglichen Teilen nicht mehr zulässig sind, auf die alleinige Verwendung von seitlichen Blinkern wird aber weiterhin verwiesen.
Die Auslegungsvorschriften definieren es wie folgt: »Bewegliche Fahrzeugteile im Sinne dieses Merkblattes sind jene Aufbau-, Karosserie- und andere Fahrzeugteile, deren Lage durch klappen, drehen oder verschieben verändert werden kann.« Der RWTÜV informiert die Prüfstellen mit der Anweisung vom 06.03.1998 sogar darüber, dass nichts gegen die alleinige Verwendung von Lenkerendenblinkern spricht, solange sie für vorn und hinten geprüft sind. Erkennbar ist das an den Prüfziffern 11 (vorn) und 12 (hinten). Sind beide Zahlen vermerkt, besteht also keine Einschränkung.
Da die Blinker dank LED-Technik minimalistisch klein geworden sind, lassen sie sich hinten wie vorn wunderbar verstecken. Vom Sicherheitsaspekt her ist ein separates hinteres Blinkerpaar natürlich auch wesentlich besser zu erkennen.
Harley-Davidson brachte in diesem Jahr als erstes bei der Sporty Rücklicht-Brems-Blinker-Kombinationen auf den Markt, serienherstellermäßig natürlich in gewohntem XXL. Kellermann zog kurz danach in bekannter Minimalausführung nach. Danach sind diverse Hersteller mit auf diesen Zug aufgesprungen und man hat die Auswahl und letztlich auch die Qual der Wahl, welches Teil man denn jetzt nehmen soll.
Auch für vorn gibt es Kombinationen, die Begrenzungsleuchte und Blinker vereinen. Normalerweise bilden diese multifunktionalen Beleuchtungen ein Problem für alle nach StVZO zugelassenen Fahrzeuge, denn die dürfen nur ein Bremslicht bzw. eine Begrenzungsleuchte haben. Wobei da normalerweise nur ein paar Kleinigkeiten wirklich anders sind, so müsst ihr zum Beispiel Kontrollleuchten und eine Positionsleuchte haben.
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