Elektromobilität erobert unsere Straßen und Wege in rasendem Tempo. Dabei rücken E-Bikes besonders in den Fokus. Doch wieso benötigen sie kein Nummernschild wie Motorräder oder Autos? Hier erfahren Sie, in welchen Fällen eine Zulassung bzw. ein Kennzeichen für Ihr E-Bike erforderlich ist.
Was ist ein E-Bike und was ein Pedelec?
Hier ist zunächst einmal zu klären, was überhaupt ein E-Bike ist - hier haben sich in Deutschland nämlich begriffliche Ungenauigkeiten eingebürgert, die Verwirrung stiften. Bei den Begriffen herrscht oft Verwirrung. Oft werden im allgemeinen Sprachgebrauch E-Bikes und Pedelecs gleichgesetzt. Welches Gerät nun wirklich ein Versicherungskennzeichen benötigt, bleibt dabei oft unklar.
Unterschieden wird zwischen Pedelecs und E-Bikes. Ein Pedelec (steht für Pedal Electric Cycle) ist per Definition ein Elektrofahrrad, das den Antrieb durch die Pedale unterstützt. Also nur dann, wenn der Fahrer in die Pedale tritt, schaltet sich der Motor zu.
Bei einem Pedelec handelt es sich um ein sogenanntes unterstützendes Elektrofahrrad. Tritt der Fahrende in die Pedale, wird er vom eingebauten Motor unterstützt. Wenn man mit dem Treten aufhört, hört auch der Motor auf, man spricht hier von Fahrrädern mit elektrischer Tretunterstützung. Die Motorleistung nimmt bei Pedelecs also progressiv ab.
Es gibt allerdings auch E-Bikes ohne Tretunterstützung, hier erreicht man alleine durch den Motor eine gewisse Geschwindigkeit. Bei einem E-Bike können Sie auch ohne eigenes Zutun den Motor nutzen. Faktisch handelt es sich um Kleinkrafträder, bei denen Sie die Motorleistung mit einem Hebel oder Griff regeln. Diese sind eher selten, brauchen aber auf jeden Fall eine Zulassung.
Die „reine“ Unterscheidung in Pedelecs und E-Bikes macht allerdings immer weniger Sinn, da es vermehrt Hybride auf dem Markt gibt. Beispielweise sind viele Pedelecs mit Anfahrhilfen ausgestattet. Diese bieten eine Motorunterstützung auch ohne das Treten in die Pedale, also per Knopfdruck vom Pedelec zum E-Bike umfunktioniert werden können.
E-Bike bis 25 km/h mit Tretunterstützung (Pedelec)
Wenn man zum Fahrradhändler geht und ein "E-Bike" möchte, dann wird einem in den meisten Fällen ein Elektrofahrrad mit elektrischer Tretunterstützung bis 25 km/h angeboten. Diese Pedelecs werden unter folgenden Voraussetzungen juristisch wie Fahrräder behandelt:
- Motor mit einer maximalen Nenndauerleistung von 250 Watt.
- Mit zunehmender Geschwindigkeit wird die Tretunterstützung progressiv verringert.
Es gibt auch kein Mindestalter. Wegen der Eigenarten beim Beschleunigen sollten Kinder bis 14 Jahre trotzdem nicht mit einem Pedelec fahren.
Ein Versicherungskennzeichen braucht man nicht. Bei einem Unfall verursachte Schäden werden oftmals von der privaten Haftpflichtversicherung abgedeckt. Um sicher zu gehen, sollten Sie den Umfang des Versicherungsschutzes vorab klären. Eine private Haftpflichtversicherung ist freiwillig, aber unentbehrlich. Gerade im Fall von Personenschäden können schnell sehr hohe Kosten entstehen.
Auch wenn keine Helmpflicht besteht, ist das Tragen eines geprüften Fahrradhelms dringend zu empfehlen, denn dieser kann vor schweren Verletzungen schützen.
Es sind die gekennzeichneten Radwege zu benutzen. Sonstige Radwege darf man befahren.
E-Bike bis 25 km/h ohne Tretunterstützung
Mit diesen Bikes kann allein durch den elektrischen Motor (ohne Tretunterstützung) die Geschwindigkeit von bis zu 25 km/h erreicht werden. In der Regel handelt es sich bei diesen E-Bikes rechtlich um Mofas, bei denen ein geeigneter Helm für Krafträder Pflicht ist. Außerdem wird dafür zumindest eine Mofa-Prüfbescheinigung benötigt. Darüber hinaus braucht man ein Versicherungskennzeichen.
Außerorts dürfen Radwege genutzt werden, innerorts nur, wenn dies durch das Zusatzzeichen "E-Bikes-frei" erlaubt ist.
E-Bike bis 45 km/h ohne Tretunterstützung
Diese Modelle haben ebenfalls keine Tretunterstützung und können die Geschwindigkeit von bis zu 45 km/h allein durch den Motorantrieb erreichen. Sie entsprechen einem Kleinkraftrad und man darf sie nur mit einer Fahrerlaubnis der Klasse AM fahren. Sie benötigen außerdem ein Versicherungskennzeichen.
Auch hier gilt Helmpflicht.
Pedelec bis 45 km/h (S-Pedelec)
Schnelle Pedelecs (S-Pedelecs) mit elektrischer Tretunterstützung bis 45 km/h sind Kraftfahrzeuge, die ein eigenes Versicherungskennzeichen benötigen. Diese Elektrofahrräder haben eine Motorleistung von bis zu 500 Watt und eine Tretunterstützung bis 45 km/h.
Für S-Pedelecs brauchen Sie eine Zulassung in Form einer Betriebserlaubnis, ein Versicherungskennzeichen sowie einen Führerschein der Klasse AM oder höher.
Mit diesen Zweirädern darf nur fahren, wer mindestens eine Fahrerlaubnis der Klasse AM besitzt. Außerdem darf man hiermit nur auf der Fahrbahn unterwegs sein. Radwege sind grundsätzlich tabu! Einzelne Bundesländer haben die Möglichkeit geschaffen, Radwege für S-Pedelecs unter bestimmten Voraussetzungen freizugeben. Bisher ist das in Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen möglich.
Beim Fahren dieser Pedelecs muss man wie beim Motorradfahren einen geeigneten Helm tragen.
Wann muss ein E-Bike-Kennzeichen geführt werden, wann nicht?
Eine Kennzeichenpflicht gibt es momentan nur für E-Fahrräder, deren elektrische Motorunterstützung nicht bei einer Höchstgeschwindigkeit von 25 Stundenkilometern endet oder deren Motor auch arbeitet, wenn nicht in die Pedale getreten wird. Diese S-Pedelecs beziehungsweise E-Bikes brauchen ein Versicherungskennzeichen.
Nicht jedes E-Bike benötigt ein Versicherungskennzeichen - umgekehrt kommst du bei bestimmten Modellen nicht um eine gesonderte Versicherung herum, wenn du keine Straftat begehen willst, weil du ohne Betriebserlaubnis unterwegs bist. Eine gesonderte Versicherung ist nur für E-Bikes ab 25 km/h Spitzengeschwindigkeit nötig. Für schnellere E-Bikes ist in der Regel auch ein Führerschein erforderlich. Ein Versicherungskennzeichen ist der Nachweis über den Abschluss einer gültigen Versicherung.
Du kennst sicher diese zweizeiligen Schilder, die aus drei Buchstaben und drei Zahlen bestehen. Das Kennzeichen wird jedes Jahr ab dem 01. März in einer anderen Farbe durch die Versicherung vergeben (schwarze, blau und grüne Schrift auf weißem Hintergrund im jährlichen Wechsel). Damit ein Kennzeichen nicht einfach im vierten Jahr wieder genutzt werden kann, ist die Jahreszahl zusätzlich am unteren Rand angegeben.
Für Elektrokleinstfahrzeuge - Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 20 km/h - gibt es seit dem 15. Juni 2019 spezielle Aufkleber, die dauerhaft am Fahrzeug verklebt werden.
E-Bike, Pedelec und S-Pedelec im Überblick
Die Zahlen sprechen für sich: Während im Jahr 2018 rund 4,7 Millionen Menschen in Deutschland stolze Besitzer eines E-Bikes waren, hat sich diese Zahl im Jahr 2023 auf 12,4 Millionen erhöht. Darunter sind herkömmliche Pedelecs in Form von Damen- oder Herrenrädern besonders beliebt, gefolgt von elektrischen Mountainbikes und Trekkingrädern. Doch was genau ist der Unterschied zwischen einem E-Bike, Pedelec und S-Pedelec?
Je nachdem wie stark Motorleistung und Geschwindigkeit sind, zählt Ihr Rad nämlich als Fahrrad oder Kraftfahrzeug - mit wichtigen Konsequenzen zum Beispiel bei der Helmpflicht, Verkehrsregeln oder Promillegrenzen.
Seit März 2017 gelten Pedelecs laut Straßenverkehrsordnung als Fahrrad, wenn sie mit Muskelkraft und einem unterstützenden Elektromotor mit maximal 250 Watt betrieben werden. Die Geschwindigkeit muss zudem auf 25 km/h begrenzt sein. Eine Anfahrhilfe ist zulässig.
Schafft das E-Bike die Geschwindigkeit von 25 km/h jedoch allein durch einen elektrischen Motor (keine Tretunterstützung), ist es rechtlich ein Leichtmofa. S-Pedelecs mit einer elektrischen Tretunterstützung bis 45 km/h gelten ebenfalls als Kraftfahrzeuge.
Kaufen Sie ein E-Bike oder S-Pedelec, bekommen Sie vom Händler oder Vorbesitzer - wie beim Autokauf den Fahrzeugbrief - die so genannte Allgemeine Betriebserlaubnis.
Da es sich bei den meisten E-Bikes um klassische Fahrräder mit einer elektrischen Tretunterstützung handelt, ist glücklicherweise kaum ein Führerschein nötig. Ausnahmen gibt es jedoch für Modelle, die mehr als 25 km/h fahren, bis zu 4.000 Watt Leistung verfügen oder bei denen die Motorunterstützung nicht abschaltet. Sie werden als Kleinkrafträder und Mofas eingestuft.
Das Fahren ohne Fahrerlaubnis wird nach § 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG) als Straftat eingestuft. Hier droht eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr.
Gut zu wissen: Ein schlichtes Vergessen des Führerscheins kostet meist nur ein geringes Bußgeld von 10 Euro, solange es sich nicht häuft. Und wenn Sie vor dem 1.4.1965 geboren sind, benötigen Sie für das Fahren eines E-Bikes bis 25 km/h keinen extra Führerschein.
Verkehrsregeln und Promillegrenzen
Wer sein Pedelec nicht richtig unter Kontrolle hat und dadurch andere gefährdet, muss mit Konsequenzen rechnen! Obwohl es in Deutschland für Pedelecs und andere Fahrräder keine Führerscheinpflicht gibt, können auch Radlern Fahrverbote auferlegt werden. Wenn Radler im Verkehr eine Straftat begehen oder sich sonst auffällig verhalten, kann es zu einem Radfahrverbot kommen. Dazu zählen beispielsweise das Gefährden anderer Verkehrsteilnehmer, Rotlichtverstöße, Fahren unter Alkoholeinfluss und die Benutzung der falschen Fahrbahnseite.
Seit 2012 gilt das Dienstwagen-Privileg auch für Fahrräder. Am besten fahren Sie auf der Straße. Bitte bedenken Sie aber, dass sich viele Autofahrer noch nicht an die schnelleren Radler gewöhnt haben.
Pedelecs mit einer Unterstützung bis 25 km/h dürfen Fahrradwege benutzen. S-Pedelecs, die bis zu 45 km/h schnell sind, dürfen weder innerorts noch außerorts auf Radwegen fahren, auch nicht mit ausgeschaltetem Motor oder leerem Akku. E-Bikes ohne Tretunterstützung, die die Geschwindigkeit eines Mofas erreichen, müssen innerorts ebenfalls die Straße benutzen. Ausnahme sind Radwege, die ausdrücklich für Mofas oder E-Bikes freigegeben sind. Sie erkennen dies am Zusatzschild „Mofa frei“ oder „E-Bikes frei“.
Stets gilt: Informieren Sie sich über die lokalen Vorschriften, denn manche Wege dürfen ausschließlich von Radfahrern und nicht motorisierten E-Bikes genutzt werden. Sollten Sie dennoch unerlaubterweise mit einem E-Bike oder S-Pedelec auf dem Radweg unterwegs sein und von der Polizei angehalten werden, droht ein Bußgeld. Wie hoch dieses ausfällt, kommt auf die Situation an: Das reine Fahren auf dem Radweg kostet 15 Euro - mit Behinderung sind es 20 Euro, mit Gefährdung 25 Euro und bei einem Unfall erhöht sich das Bußgeld auf 30 Euro.
Beachten Sie bei diesen Geschwindigkeitsgrenzen, dass sich die erlaubte Höchstgeschwindigkeit beim Pedelec oder E-Bike lediglich auf den elektrischen Antrieb bezieht. Fahren Sie beispielsweise bergab mit Rückenwind oder treten besonders stark in die Pedale, dürfen Sie auf Ihrem Rad auch höhere Geschwindigkeiten erreichen. Dennoch müssen Sie sich an die allgemeinen Vorgaben zur Geschwindigkeit halten. Das beinhaltet beispielsweise Fußgängerzonen oder Tempo-30-Zonen.
Als Fahrradfahrer müssen Sie ihre Geschwindigkeit stets den Verkehrs-, Straßen-, Sicht- und Witterungsverhältnissen sowie ihren persönlichen Fähigkeiten und den allgemeinen Geschwindigkeitsvorgaben anpassen, um jederzeit ein sicheres Beherrschen des Fahrrads gewährleisten können.
In Deutschland gibt es keine allgemeine Altersbeschränkung für die Nutzung von klassischen Pedelecs. Sie gelten rechtlich als Fahrräder, daher dürfen sie theoretisch auch von Kindern gefahren werden.
Helmpflicht
Eine generelle Helmpflicht für Fahrräder gibt es nicht. Auch Pedelecs werden rechtlich wie Fahrräder behandelt. Für E-Bikes, die ohne Pedalkraft bis zu einer Geschwindigkeit von 20 km/h beschleunigen können und als Leichtmofas gelten, besteht ebenfalls keine allgemeine Helmpflicht. Dennoch wird aus Sicherheitsgründen empfohlen, auch auf solchen Rädern stets einen Helm zu tragen.
Anders sieht es bei E-Bikes bis 25 km/h und S-Pedelecs aus. Wenn Ihr E-Bike in die Kategorie „Helmpflicht“ gehört, müssen Sie sich genau wie Roller- oder Motorradfahrer auch daran halten.
Alkohol am Steuer
Bis zu einem Alkoholgehalt von 0,3 Promille im Blut fahren Sie straffrei. Wird jedoch ein Wert über 0,3 Promille festgestellt und Sie haben alkoholbedingte Ausfallerscheinungen, gilt dies als Straftat. Es drohen eine Geldstrafe, die Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) und möglicherweise der Führerscheinverlust.
Bei S-Pedelecs, die schneller als normale Pedelecs sind, liegt ab 0,5 Promille eine Ordnungswidrigkeit vor und es wird ein Bußgeld von 500 Euro fällig. Zusätzlich erhalten Sie zwei Punkte und mindestens einen Monat Fahrverbot. Ab 1,1 Promille liegt eine absolute Fahruntüchtigkeit vor, die strafbar ist.
Im Straßenverkehr gelten klare Regeln, wenn es um Alkohol am Steuer - oder am Lenker - geht.
Bußgelder
Nur für Pedelec-Fahrer gelten die geringeren Bußgeldsätze für Radfahrer: Mobiles Telefonieren auf dem Rad kostet 55 Euro. Wer mit dem Handy am Ohr auf einem E-Bike oder S-Pedelec erwischt wird, muss 100 Euro zahlen und bekommt einen Punkt in Flensburg.
E-Bike Tuning
Beim E-Bike-Tuning tappen viele in eine gefährliche Falle: Ein vermeintliches Plus an Tempo kann schnell in ein Minus an Sicherheit und Rechtsschutz umschlagen. Wer sein E-Bike aufmotzt, um die Motorunterstützung über die gesetzliche Grenze hinaus zu nutzen, riskiert den Verlust der Betriebserlaubnis und damit auch den Verlust des Versicherungsschutzes. Das kann nicht nur bei einem Unfall zu einem finanziellen Desaster führen, sondern auch rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Werden Sie mit einem getunten E-Bike erwischt, müssen Sie mindestens mit einem Bußgeld von 70 Euro und einem Punkt in Flensburg rechnen.
Gut zu wissen: Es ist illegal, mit einem getunten E-Bike am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen. Auf privatem Gelände ist das Fahren kein Problem.
Wenn Sie mit Ihrem E-Bike auf legale Weise schneller unterwegs sein wollen, helfen Ihnen ein paar andere Tricks. Sie können beispielsweise den Reifendruck anpassen - je höher, desto weniger Rollwiderstand. Lassen Sie Ihr Fahrrad für möglichst wenig Probleme mit Antrieb und Bremsen auch regelmäßig warten.
Versicherung
E-Bikes und S-Pedelecs, die schneller als 25 km/h fahren, sind versicherungspflichtig. Sie brauchen wie beim Mofa eine Haftpflichtversicherung, die mit einer Teilkaskoversicherung mit Diebstahlschutz erweitert werden kann. Wenden Sie sich gerne an unsere ARAG Berater in Ihrer Nähe, die Ihnen auch mit dem Versicherungskennzeichen weiterhelfen, das Sie am Rad montieren müssen.
Für Pedelecs ist eine private Haftpflichtversicherung zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber wir empfehlen Ihnen diese sehr, denn sie tritt ein, wenn Sie mit Ihrem Rad jemanden schädigen sollten. Prüfen Sie bei einem älteren Vertrag, ob die Deckungssumme ausreicht.
Investieren Sie außerdem in eine gute Fahrraddiebstahlversicherung. Die Absicherung über die Hausratversicherung schützt Ihr Rad im Haus oder abgeschlossenen Keller. Wird Ihr Pedelec unterwegs gestohlen, tritt die Hausratversicherung nicht ein.
Die Debatte um eine Kennzeichenpflicht für Fahrräder
Immer wieder kommen Debatten um Kennzeichen für Fahrräder auf. Eine allgemeine Kennzeichenpflicht für Fahrräder wird zwar immer mal wieder diskutiert, jedoch sprachen sich unter anderem Fahrradverbände dagegen aus, etwa weil die Kosten und der Verwaltungsaufwand sehr hoch wären und dann vielleicht weniger Menschen Räder nutzen würden. Mit ähnlichen Argumenten wurde beispielsweise auch die sogenannte Velovignette in der Schweiz 2012 abgeschafft.
Es gibt jedoch viele gute Gründe gegen die Einführung einer Kennzeichenpflicht für Radfahrende. Grund dafür sind Verkehrsdelikte von Radfahrenden, die im Anschluss unerkannt das Weite suchen und für ihr Vergehen nicht belangt werden können. Der Gedanke: Die Verkehrssünder:innen können leichter nachverfolgt und überführt werden - und fühlen sich im Umkehrschluss den gültigen Verkehrsregeln stärker verpflichtet.
Doch in der Realität hat sich eine Kennzeichenpflicht an Fahrrädern bislang weltweit nicht durchsetzen können. Warum nicht?
Gründe gegen eine Kennzeichenpflicht für Fahrräder
- Höhere Einstiegshürde, geringere Nutzung der Räder: Bei einer Kennzeichnungspflicht würden viele Menschen, vor allem Gelegenheits- und Freizeitfahrer:innen, zweimal überlegen, ob sie ein Fahrrad nutzen wollen, weil die Einstiegshürde höher wäre. Das wiederum ist ein Rückschritt bei der Verkehrswende, weil weniger Menschen Rad fahren würden.
- Bürokratiemonster: Es gibt rund 83 Millionen Fahrräder in Deutschland und damit deutlich mehr als Autos (49 Millionen). Der administrative Aufwand einer Fahrradzulassung wäre enorm, man müsste neben jedes Straßenverkehrsamt gleich ein zweites bauen. Von den Gebühren würde durch den hohen Verwaltungsaufwand so gut wie nichts übrig bleiben - und es würde das Fahrradfahren als Basismobilität unnötig verkomplizieren. Von so einem Bürokratiemonster halten wir nichts.
- Radl-Wiederverkauf erschwert: Bei Besitzer:innenwechsel der Räder, z. B. über Verkäufe auf Flohmärkten oder im Internet, steht zudem auf einmal ein bürokratischer Vorgang des Ummeldens an - und das bei Rädern, die bei Gebrauchtkäufen teilweise einen Wert von unter 100 Euro haben. Das stünde in keiner Relation zum bürokratischen Aufwand. Aus einer Kennzeichenpflicht ergäben sich zudem eine Reihe von Fragen, die zusätzlich geregelt werden müssten.
- Befestigung und Größe des Kennzeichens: Wo und in welcher Größe kann ich ein Kennzeichen am Rad überhaupt befestigen? Dieser Punkt kann auch aufgrund der Fülle an unterschiedlichen Rädern nicht einheitlich geklärt werden. Hinzu kommt, dass, anders als Autos, Fahrräder einen breiten Anwendungsbereich haben. Die spezielle Fahrradzulassung müsste also auch vorab klären, ob beispielsweise Mountainbikes und Rennräder als Sportgeräte unter dieselbe Regelung fallen, die auch für Lastenfahrräder gilt. Mit einem Kennzeichen in Vignetten-Größe ist die Ablesbarkeit im Vorbeifahren zudem praktisch unmöglich. Das zeigen hierzulande eindrucksvoll die E‑Scooter.
- Nutzung als Sport- und Freizeitfahrzeuge: Mountainbikes etwa werden in der Regel abseits des Asphalts gefahren, wo Fahrzeuge mit Kennzeichen, Stand heute, auf vielen Wegen verboten sind und es somit einer Neuregelung bei der Waldnutzung bedürfte.
- Beleuchtung von Kennzeichen: Eine weitere Frage ist, ob die Kennzeichen eine Beleuchtung wie bei S‑Pedelecs brauchen. Gerade in den Wintermonaten ein wichtiger Punkt, wenn Strecken bei Dunkelheit zurückgelegt werden.
- Wer haftet?: Bei den meisten Verkehrsvergehen in Deutschland ist zudem die Fahrer:in und nicht die Fahrzeughalter:in in der rechtlichen Verantwortung. Man müsste also bei einem Verstoß nicht nur das Kennzeichen notieren, sondern am besten gleich ein Foto machen, um zu dokumentieren, wer das Rad zum Unfallzeitpunkt gefahren hat. Um die Verkehrssünder:innen also zielgenau zu identifizieren, müsste dann zusätzlich auch eine Art Fahrerlaubnis für Radfahrende eingeführt werden. 13 Millionen Menschen, die in Deutschland keinen Kfz-Führerschein besitzen, wären davon betroffen.
- Was ist mit Kindern?: Wie kann man sicherstellen, dass Kinder weiterhin Rad fahren dürfen, obwohl sie keine Versicherung oder eine Fahrerlaubnis abschließen können? Brauchen sie dann ein Kennzeichen - oder wird die jüngere Zielgruppe vom Radfahren gezielt ausgeschlossen? Das sind Fragen, die in diesem Zusammenhang gestellt werden müssen.
Lösungsansätze für ein friedlicheres Miteinander
Aufklärung, Bildung, Verständnis und vor allem eine zukunftsorientierte Infrastruktur führen aus Sicht des ADFC zu mehr Rücksicht untereinander. Das zeigt sich dort, wo eine gute Radinfrastruktur bereits ausgebaut ist, etwa in den Niederlanden und Dänemark.
Viele Konflikte wären ausgeräumt bzw.
Verwandte Beiträge:
- Moped Führerschein: Brauche ich einen Erste-Hilfe-Kurs?
- Motorrad Abgasuntersuchung: Pflicht, Termine & Kosten
- Fahrradbekleidung: Was brauche ich wirklich? Kaufberatung & Tipps
- Radtour Planung: Was Sie unbedingt brauchen!
- Die besten Geschenkideen für KTM-Fans: Abenteuer und Erlebnisse, die begeistern!
- BOC auf Bike Bremen: Unglaubliche Erfahrungen und ehrliche Bewertungen, die du kennen musst!
Kommentar schreiben