Braucht man einen Führerschein für einen E-Scooter?

Der E-Scooter ist längst fester Bestandteil vieler deutscher Städte und immer mehr Menschen nutzen elektrische Scooter im Alltag. Sie sind praktisch, umweltfreundlich und ideal für kurze Strecken. Trotzdem herrscht häufig Unsicherheit, wenn es um die Frage geht, ob man eine Fahrerlaubnis benötigt. Hier erhältst du die wichtigsten Informationen.

Führerscheinpflicht für E-Scooter

Nein. Der E-Scooter ist führerscheinfrei, ein Besuch der Fahrschule ist dementsprechend nicht vonnöten, wenn Sie mit einem Elektroroller am Straßenverkehr teilnehmen möchten. Solange der E-Scooter nicht schneller als 20 km/h fährt, eine gültige Betriebserlaubnis besitzt und versichert ist, darf er ohne Führerschein gefahren werden. Wer jedoch ein leistungsstärkeres Modell fahren möchte, benötigt in der Regel eine entsprechende Fahrerlaubnis.

E-Scooter mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 km/h benötigen derzeit keinen Führerschein. Solche Modelle dürfen schon ab einem Alter von 14 Jahren genutzt werden.

Nur E-Roller mit einer allgemeinen Lizenz dürfen im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden. Diese bescheinigt, dass der E-Scooter alle sicherheitsrelevanten und technischen Anforderungen der Straßenverkehrsordnung erfüllt. E-Scooter ohne Befugnis dürfen ausschließlich auf privatem Gelände verwendet werden.

Mindestalter

Wer einen E-Roller fahren möchte, muss mindestens 14 Jahre alt sein. Für leistungsstärkere Modelle können andere Altersvorgaben gelten. Für den E-Scooter braucht man zwar keinen Führerschein, allerdings ist ein Mindestalter vorgeschrieben. Der Elektroroller darf erst ab 14 Jahren gefahren werden.

Gesetzliche Bestimmungen und Regeln

Zwar brauchen Sie für die Fahrt mit einem E-Scooter keinen Führerschein, allerdings gibt es wichtige Regeln, welche Sie bei der Nutzung beachten müssen.Die Erlaubnis zum Führen eines E-Scooters ist bereits jetzt an einige Bedingungen geknüpft. So müssen Fahrer mindestens 14 Jahre alt sein und sich an die Straßenverkehrsordnung halten.

Hierbei erinnern wir gerne, dass Elektroscooter nach StVO ausschließlich auf dem Radweg benutzt werden darf. Nur, wenn es keinen Radweg gibt, darf auf der Straße gefahren werden.

Die Verordnung für Elektrokleinstfahrzeuge (EKfV) regelt die Verwendung dieser Elektroroller. Die Verordnung gilt für E-Scooter und Segways, nicht aber für Airwheels, Hoverboards oder E-Skateboards.

E-Scooter sind auf Radwegen, Radfahrstreifen und in Fahrradstraßen erlaubt. Nur wenn diese fehlen, darf auf die Fahrbahn ausgewichen werden. Auf dem Gehweg, in der Fußgängerzone und in Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung sind die kleinen E-Roller verboten. Bei Verbot der Einfahrt bei Einbahnstraßen gilt das Zusatzzeichen "Radfahrer frei" auch für Elektrokleinstfahrzeuge. Die Nutzung von Elektrokleinstfahrzeugen auf anderen Verkehrsflächen kann durch das Zusatzzeichen "Elektrokleinstfahrzeuge frei" erlaubt werden.

  • Elektrokleinstfahrzeuge müssen den Radweg benutzen. Ist kein Radweg vorhanden müssen sie auf die Fahrbahn, der Gehweg ist tabu.
  • Die Fahrzeuge dürfen nur von einer Person benutzt werden.
  • E-Scooter dürfen nicht nebeneinander fahren, wer mit dem Gefährt abbiegt, muss wie beim Fahrradfahren Handzeichen geben.
  • Beim Abstellen darauf achten, dass niemand behindert wird.

Helmpflicht und Sicherheit

Eine gesetzlich vorgeschriebene Pflicht besteht in Deutschland für Scooter derzeit nicht. Dennoch wird das Tragen eines Helms dringend empfohlen, insbesondere bei Fahrten im dichten Straßenverkehr. Ein Helm kann das Verletzungsrisiko deutlich senken und bietet zusätzlichen Schutz.

Wie beim Fahrradfahren besteht auch für E-Scooter keine Helmpflicht. ABER: Selbst bei Stürzen mit geringer Geschwindigkeit kann es zu schwersten Kopfverletzungen kommen! Tragen Sie deshalb zur eigenen Sicherheit stets einen Helm.

Alkoholbestimmungen

Für das Fahren eines E-Scooters gelten dieselben Grenzen wie für Kraftfahrzeuge. Fahrer unter 21 Jahren oder in der Probezeit dürfen keinen Alkohol im Blut haben. Wer alkoholisiert auf dem Scooter unterwegs ist, muss mit hohen Strafen rechnen.

Für Elektroroller-Fahrer gelten dieselben Alkoholgrenzwerte wie für Autofahrer. Das heißt, wer mit 0,5 bis 1,09 Promille fährt und keine alkoholbedingte Auffälligkeit zeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und erhält einen Bußgeldbescheid: in aller Regel sind das 500 Euro, 1 Monat Fahrverbot und 2 Punkte in Flensburg. Eine Straftat liegt vor, wenn der Fahrer trotz einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,1 Promille mit dem E-Scooter unterwegs ist. Von einer Straftat kann aber auch schon ab 0,3 Promille die Rede sein, wenn der Fahrer alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigt.

Wichtig: Für Fahrer unter 21 Jahren und Führerscheinneulinge in der Probezeit gelten 0,0 Promille - sie dürfen also unter Alkoholeinfluss überhaupt nicht hinter den Roller-Lenker.

Versicherungspflicht

Jeder E-Scooter mit Straßenzulassung muss über eine Haftpflichtversicherung verfügen. Sie wird durch ein sichtbares Versicherungskennzeichen dokumentiert, meist in Form eines Aufklebers.

E-Scooter brauchen eine Haftpflichtversicherung. Diese wird mit einer aufgeklebten Versicherungsplakette am Roller nachgewiesen. Die Haftpflichtversicherung haftet für Schäden, die Dritten durch den Elektro-Scooter zugefügt werden. Zudem bieten manche Versicherung die Möglichkeit, zusätzlich eine freiwillige Teilkasko-Versicherung abzuschließen.

Strafen und Bußgelder

Wer einen Elektroroller fährt, für den ein Führerschein erforderlich ist, und keine Fahrerlaubnis besitzt, begeht eine Straftat. Auch das Fahren mit einem Elektroscooter ohne Straßenzulassung oder unversichert kann strafrechtliche Folgen haben.

Verstoßen Sie gegen diese Regeln für die Nutzung von einem E-Scooter auch ohne Führerschein, drohen Sanktionen gemäß Bußgeldkatalog. Überfahren Sie beispielsweise eine rote Ampel, zieht dies ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro nach sich.

Ordnungswidrigkeiten mit dem E-Scooter: Ist der Führerschein in Gefahr? Regelmissachtungen mit dem E-Scooter können Auswirkungen auf den Führerschein haben, sofern der jeweilige Fahrer in Besitz einer Fahrerlaubnis ist. Hat der Betroffene schon einige davon angesammelt, kann ihn eine Ordnungswidrigkeit mit dem E-Scooter den Führerschein kosten, sofern ein Punktestand von acht erreicht wird.

Werden Sie mit einem Wert zwischen 0,5 bis 1,09 Promille erwischt, ist der Führerschein erstmal für einen Monat weg. Neben dem Fahrverbot müssen Sie ein Bußgeld in Höhe von 500 Euro bezahlen.

Auch beim Führen eines Scooters ist Vorsicht geboten. Hier ist nämlich eine Haftpflichtversicherung obligatorisch. Wer diese nicht rechtzeitig abschließt und mit einer veralteten Plakette die Straßen befährt, dem droht laut Bußgeldkatalog nicht nur eine höhere Geldstrafe, sondern auch eine Freiheitsstrafe von ebenfalls bis zu einem Jahr.

Kann eine Ordnungswidrigkeit mit dem E-Scooter die Fahrerlaubnis gefährden? Zwar gibt es keinen Führerschein für E-Scooter, Ordnungswidrigkeiten, die mit selbigem begangen werden, können allerdings Auswirkungen auf eine bestehende Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge haben. So riskieren Sie zum Beispiel ein Fahrverbot, wenn Sie die Promillegrenze für die Nutzung vom E-Scooter nicht beachten.

Die Polizei rät, sich zunächst in aller Ruhe mit dem neuen Fortbewegungsmittel vertraut zu machen. E-Scooter sind keine Spielzeugroller sondern versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge. Üben Sie das Auf- und Absteigen, Anfahren und Bremsen an Orten mit wenig oder keinem Straßenverkehr.

Welche Bußgelder drohen bei Verstößen?

Tatbestand Bußgelder
Bei Rot über die Ampel zwischen 60 und 180 €
Fahren auf dem Gehweg 15 bis 30 €
Fahren auf der Autobahn 20 €
Fahren ohne Versicherungskennzeichen 40 €
Fahren ohne Betriebserlaubnis 70 €
Nebeneinander fahren 15 bis 30 €
Elektronisches Gerät (z.B. Handy) benutzt 100 €, 1 Punkt

Geplante Neuregelungen für 2025

Im Jahr 2025 wird der E-Scooter weiterhin ein beliebtes Fortbewegungsmittel bleiben. Dennoch ist es wichtig, über mögliche Gesetzesänderungen informiert zu sein. Besonders bei neu zugelassenen Modellen kann eine Fahrerlaubnis erforderlich werden.

Im Jahr 2025 könnten neue gesetzliche Regelungen in Kraft treten. Für neu zugelassene Roller mit höherer Leistung oder Geschwindigkeit wird eine Fahrerlaubnis diskutiert. Bei E-Scootern, die nicht unter die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung fallen, könnte der Führerschein der Klasse AM oder Mofa erforderlich werden.

Die Elektrokleinstfahrzeugverordnung wird aktuell nach einer sogenannten Evaluation überarbeitet, weil die Zahl der Unfälle mit schweren Personenschäden steigt. Um die Verkehrssicherheit zu verbessern, hat das Bundesverkehrsministerium einen Entwurf für Neuregelungen vorgelegt.

Nach Angaben des Verkehrsministeriums soll die Verordnung voraussichtlich im Laufe des Jahres 2025 in Kraft treten. Vor allem die Regeln des Verhaltensrechts sollen erst mit einer Übergangsfrist von einem Jahr greifen. Damit soll den Kommunen die Zeit gegeben werden, ein Verbot von Elektrokleinstfahrzeugen auf Fußgängerflächen, die für den Radverkehr freigegeben sind, zu prüfen.

Diese Neuregelungen sind geplant:

  • Die verhaltensrechtlichen Regeln der Verordnung sollen zukünftig in die StVO übernommen und E-Scooter noch stärker den Fahrrädern gleichgestellt werden.
  • Immer dort, wo der Radverkehr freigegeben ist, soll automatisch auch der Verkehr mit E-Scootern freigegeben sein.
  • Auf Gehwegen oder in Fußgängerzonen, die durch Zusatzzeichen für E-Scooter freigegeben sind, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit und besonderer Rücksichtnahme gefahren werden.
  • Für Sharing-E-Scooter soll das Parken auf Gehwegen und in Fußgängerzonen verboten werden.
  • E-Scooter-Fahrer sollen Radwege nur benutzen müssen, wenn die Benutzungspflicht auch für Radfahrer angeordnet ist. Bisher mussten diese von E-Scooter-Fahrern immer benutzt werden, das Fahren auf der Fahrbahn ist aktuell nicht zulässig.
  • An einem Grünpfeil für Radfahrer sollen E-Scooter-Fahrer künftig nun auch bei Rotlicht unter denselben Bedingungen wie Radfahrer abbiegen dürfen.
  • Neu zugelassene E-Scooter sollen zukünftig verpflichtend mit Blinkern ausgestattet sein. Zudem brauchen sie eine technisch voneinander getrennte Vorder- und Rückbremse.

Aus Sicht des ADAC bleibt aber bei den geplanten Neuregelungen ein zentrales Problem unberücksichtigt, nämlich der bisher fehlende Opferschutz: Bei E-Scootern besteht aufgrund ihrer Geschwindigkeit von maximal 20 km/h keine sogenannte Gefährdungshaftung.

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