Begegnen sich Autofahrer und Radfahrer in einer Einbahnstraße, kommt es häufig zum Konflikt, insbesondere dann, wenn Fahrradfahrer entgegen der vorgegebenen Fahrtrichtung unterwegs sind. Da wird schon mal das Fahrerfenster heruntergekurbelt und der vermeintliche Geisterfahrer direkt darauf angesprochen. Das sei hier nicht erlaubt. Doch stimmt das so?
Grundsätzlich gilt: Auto und Rad haben die gleichen Rechte, aber auch die gleichen Pflichten. Diese allgemeinen Vorschriften sind den meisten Radfahrern, die sich täglich in den Straßenverkehr begeben, natürlich bekannt, schließlich gelten sie nicht nur in Einbahnstraßen. Sofern kein benutzungspflichtiger Radweg vorhanden ist, müssen Fahrradfahrer die Straße nutzen. Damit gelten sie als Teilnehmer am Straßenverkehr und haben dementsprechend die Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) für Fahrzeuge - allerdings nicht die für Kraftfahrzeuge! Dies gilt selbstverständlich auch, wenn Sie als Radfahrer eine Einbahnstraße befahren.
Wie erkennt man eine Einbahnstraße?
Eine Einbahnstraße erkennt man in der Regel daran, dass am Anfang der Strecke ein entsprechendes blaues Richtzeichen angebracht ist. Ihren Beginn markiert das Verkehrszeichen 220, ein weiß-blaues Schild mit einem weißen Pfeil, auf dem "Einbahnstraße" steht. Will man vom anderen Ende die Straße befahren, trifft man auf ein rotes „Einfahrt verboten“-Schild. Am Ende der Einbahnstraße ist das Verkehrszeichen 267 positioniert. Das runde rote Schild mit einem weißen Querbalken in der Mitte verbietet es Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern, von dieser Seite aus in die Straße einzufahren. Die Einfahrt ist somit untersagt.
Haben Sie das entsprechende Verkehrszeichen für die Einbahnstraße verpasst und sind sich nun nicht sicher, ob Sie sich in einer solchen befinden, können Sie überprüfen, in welche Richtung andere Verkehrsteilnehmer fahren und ob dort parkende Kfz alle in derselben Richtung abgestellt wurden. Stehen die Fahrzeuge auf beide Seiten der Straße in derselben Richtung kann man davon ausgehen, dass es sich hierbei um eine Einbahnstraße handelt. Sollte beides zutreffen, fahren Sie mit großer Wahrscheinlichkeit in einer Einbahnstraße.
Wie verhalte ich mich als Radfahrer in einer Einbahnstraße?
Sind Sie mit dem Fahrrad in einer Einbahnstraße unterwegs, müssen Sie sich an das Rechtsfahrgebot halten und per Handzeichen anzeigen, wenn Sie abbiegen möchten. Wie Kraftfahrer dürfen auch Sie als Radfahrer in Einbahnstraßen in der Regel nur in eine Richtung fahren, ansonsten droht Ihnen ein Verwarnungsgeld zwischen 20 und 35 Euro.
In einer Einbahnstraße dürfen Sie nicht rückwärts fahren (außer unmittelbar beim Einparken), das gilt als Fahren entgegen der Fahrtrichtung. Es gibt hier keine speziellen Vorfahrtsregeln. Das bedeutet, falls keine Ampeln oder Verkehrszeichen vorhanden sind, gilt in Einbahnstraßen "rechts vor links".
Wann dürfen Radfahrer gegen die Einbahnstraße fahren?
Seit etwa 20 Jahren können Einbahnstraßen für Radfahrer in beide Richtungen freigegeben werden. Allerdings unterliegen einige Radler dem fatalen Irrglauben: Das „Einfahrt verboten“-Zeichen gilt für sie nicht. Das ist jedoch nicht immer der Fall. Tatsächlich ist die Straße erst von beiden Seiten für Fahrradfahrer befahrbar, wenn unter dem roten Verbotsschild ein entsprechendes Zusatzzeichen vorhanden ist. Auf dem weißen Zeichen ist ein Fahrrad-Symbol abgebildet und darunter die Aufschrift „frei“.
Teilweise befindet sich unter dem Schild für die Einbahnstraße noch ein zusätzliches Verkehrszeichen, auf dem ein Fahrradsymbol sowie zwei Pfeile abgebildet sind, von denen einer nach links und der andere nach rechts zeigt. Am Eingang der Einbahnstraße befindet sich in der Regel dann auch ein weißes Zusatzschild, auf dem ein schwarzes Rad-Symbol und darunter zwei schwarze horizontale Pfeile abgebildet sind. Der eine zeigt nach links und der andere nach rechts. Dies soll Kraftfahrzeugführer davor warnen, dass es womöglich Gegenverkehr gibt. In diesem Fall ist es Radfahrern gestattet, die Einbahnstraße ausnahmsweise in beide Richtungen zu befahren.
Für Radfahrer sind Einbahnstraßen manchmal geöffnet. Dann dürfen sie auch gegen die Fahrtrichtung fahren. Wie das aber genau geht, wer wann wie fahren darf ist nicht immer allen klar.
Voraussetzungen für die Freigabe von Einbahnstraßen für Radfahrer
Die Öffnung einer Einbahnstraße für den Radverkehr in Gegenrichtung scheint einer der einfachsten und schnellsten Maßnahmen zu sein, um den Radverkehr zu fördern. Radfahrer in Einbahnstraßen in Gegenrichtung zuzulassen, ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.
Wann eine Einbahnstraße für Radler freigegeben wird, entscheiden die Städte selbst. Allerdings müssen dafür bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die zulässige Höchstgeschwindigkeit liegt bei 30 km/h
- Die Fahrbahnbreite ist groß genug, sodass auch bei Gegenverkehr unter anderem Lkws und Busse durchfahren können
- Eine übersichtliche Verkehrsführung entlang des gesamten Abschnittes und an Kreuzungen ist vorhanden.
Sind die oben genannten Punkte gegeben, steht der Freigabe nichts mehr im Weg. Dies soll, Radfahrern Umwege ersparen und die Leute fürs Fahrradfahren begeistern.
Radverkehr in Gegenrichtung soll in mit Zeichen 220 beschilderten Einbahnstraßen freigegeben werden, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h beträgt, eine ausreichende Begegnungsbreite vorhanden ist und die Verkehrsführung übersichtlich ist.
Einbahnstraßen können für den Radverkehr jedoch nur in Gegenrichtung geöffnet werden, wenn die Begegnungsbreite bei Linienbusverkehr und stärkerem Lastkraftwagenverkehr mindestens 3,50 m beträgt. Nach den Vorgaben der RASt sollen Einbahnstraßen eine Mindestbreite von 3,00 m aufweisen, damit der Radverkehr in Gegenrichtung zugelassen werden kann.
Was gilt beim Befahren der Einbahnstraße mit dem Fahrrad?
Noch immer hält sich hartnäckig der Mythos, dass das Radfahren auch entgegen der Einbahnstraße erlaubt sei. Dies ist aber falsch! Tatsächlich handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie in einer Einbahnstraße mit dem Fahrrad in die falsche Richtung fahren. Werden Sie dabei erwischt, müssen Sie mit einem Bußgeld von 20 bis 35 Euro rechnen. Allerdings gibt es Ausnahmen.
Hier ist Vorsicht geboten, wenn Sie in der Gegenrichtung eine Einbahnstraße mit dem Fahrrad befahren. Laut StVO haben Autofahrer auf entgegenkommende Radfahrer zu achten, wenn ein Hindernis auf ihrer Seite das gefahrlose Vorbeifahren nicht möglich macht.
Wichtig für Radfahrer, die eine freigegebene Einbahnstraße entgegen der Fahrtrichtung für Autos benutzen: Fahren Sie rechts und beachten die Vorfahrt.
In einer geöffneten Einbahnstraße muss sich der Radfahrer gegen die Fahrtrichtung zum Beispiel genauso an die Rechts-Vor-Links-Regel halten, wenn es sich um eine Tempo-30-Zone handelt. Oder wenn in der Fahrtrichtung des Fahrradfahrers ein Auto in zweiter Reihe parkt, dann muss der Radfahrer bei Gegenverkehr warten.
Zudem müssen sich Fahrradfahrer, wenn sie entgegen der Fahrtrichtung fahren, stets rechts halten und bei engen Abschnitten aufgrund von parkenden Autos besonders aufmerksam sein. Denn Autofahrern ist es in der Regel erlaubt, auf beiden Seiten in Fahrtrichtung zu parken. Im Zweifelsfall sollte man lieber anhalten oder sogar vom Rad steigen. Der sicherste Weg ein Hindernis zu umgehen, ist es, den Drahtesel an der Gefahrenstelle vorbeizuschieben.
Aufpassen müssen Radfahrer allerdings verstärkt auf die Fußgänger, die meist nur auf den Autoverkehr aus einer Richtung achten und nicht daran denken, dass Radfahrer aus der Gegenrichtung kommen können. Auch hier gilt einfach: Gegenseitig aufeinander achten und nicht einfach sein Recht durchsetzen.
Fahrradfahrer sollten nicht auf den Bürgersteig ausweichen oder flüchten, denn dort ist die Unfallrate viel höher als auf der Straße. Eine Studie der Unfallversicherer kommt sogar zu dem Ergebnis, dass die geöffneten Einbahnstraßen sehr sicher sind.
Grundsätzlich gilt für Fahrradfahrer: Blickkontakt zum Autofahrer suchen. Denn durch die direkte Verständigung lassen sich meist Missverständnisse und damit Unfallsituationen vermeiden, gerade wenn es eng wird. Außerdem sorgt die Kommunikation mit Blicken meist schon für eine Entspannung der Situation - und ein Lächeln wirkt Wunder.
Gilt das Zusatzzeichen auch für E-Bikes, Pedelecs oder E-Scooter?
Für E-Bike-Fahrer gilt das Zusatzzeichen „Rad frei“ nicht. So dürfen sie, genauso wie die restlichen Verkehrsteilnehmer, nur in eine Richtung fahren. Ist man jedoch mit einem E-Scooter oder Pedelec unterwegs, ist die Einfahrt von beiden Seiten erlaubt. Letzteres darf aber nicht in der Lage sein, schneller als 25 km/h zu fahren. In Anlage 2 Nummer 41.1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) heißt es dazu:„Durch das Zusatzzeichen […] ist die Einfahrt für den Radverkehr und Elektrokleinstfahrzeuge […] zugelassen.“
Welche Strafen drohen?
Wer in eine nicht explizit dafür gekennzeichnete Einbahnstraße entgegen der Fahrtrichtung radelt, muss mit folgenden Bußgeldern rechnen:
| Verstoß | Bußgeld |
|---|---|
| Mit Fahrrad entgegen der Fahrtrichtung gefahren | 20 Euro |
| Mit Behinderung | 25 Euro |
| Mit Gefährdung | 30 Euro |
| Mit Unfall | 35 Euro |
Bußgelder bei Parkverstößen in Einbahnstraßen
In Einbahnstraßen dürfen Fahrzeuge auf beiden Seiten der Straße abgestellt werden. Natürlich nur dann, wenn es dort kein Parkverbot gibt. Das Parken ist grundsätzlich nur in Fahrtrichtung erlaubt.
Welche Bußgelder bei Parkverstößen drohen, sehen Sie in der Tabelle.
Was ist eine "unechte" Einbahnstraße?
In einer sogenannten "unechten" Einbahnstraße ist die Einfahrt - wie bei einer normalen Einbahnstraße - nur aus einer Richtung erlaubt. Am einen Ende der Straße steht deshalb das runde rote Verkehrszeichen mit weißem Balken 267, "Verbot der Einfahrt".
Bei einer "unechten" Einbahnstraße fehlt das typische Verkehrszeichen 220 ("Einbahnstraße"). Es ist nur das Verkehrszeichen 267 ("Verbot der Einfahrt") in einer Richtung vorhanden. Das bedeutet, dass Fahrzeuge, auch Fahrräder, in beide Richtungen fahren dürfen, obwohl die Einfahrt von einer Seite verboten ist.
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