Darf ein Mofa auf dem Radweg fahren?

Mofas, Mopeds und Motorroller sind gerade bei Jüngeren beliebt. Ihre Vorteile: Die Fahrenden kommen ohne Anstrengung schneller voran als mit einem Fahrrad, man kann eine weitere Person auf dem zweiten Sitz mitnehmen und es gibt viel mehr Parkmöglichkeiten als für Autos. Doch dürfen Sie mit einem Mofa oder einem Moped auch auf dem Fahrradweg fahren?

Um herauszufinden, ob ein Mofa auf dem Fahrradweg darf, ist ein Blick in § 2 der StVO notwendig. Denn darin regelt der Gesetzgeber die allgemeinen Vorgaben zur Straßenbenutzung durch Fahrzeuge. Demnach müssen Kraftfahrzeuge üblicherweise die Fahrbahnen nutzen. Allerdings sieht der Gesetzestext unter § 2 Abs. 4 StVO eine Sonderregelung für Mofas vor.

Gesetzliche Grundlagen und Ausnahmen

Grundsätzlich gilt: Alle Zweiräder, die mit einem Motor betrieben werden oder mit Motorunterstützung schneller als 25 km/h fahren, dürfen nicht auf den Radweg. Das Gleiche gilt für Mopeds, die 40 km/h schaffen. Als Kraftfahrzeuge dürfen Sie keine Fahrradwege nutzen.

Von der Regel gibt es allerdings zwei Ausnahmen. Die Antwort lautet: Nein! Denn auch ein Mofa, das nur 25 km/h fahren kann, ist ein motorisiertes Kraftfahrzeug und muss deshalb die Straße nutzen.

Die Straßenverkehrs-Ordnung sagt nämlich: "Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Mofas Radwege benutzen."

Die zweite Ausnahme ist ein Straßenschild, ergänzend zu einem Fahrradwegschild. Es macht deutlich klar, dass der Radweg für Mofafahrer frei ist. Beide Ausnahmen gelten nur für Fahrzeuge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können. Mopeds müssen also generell auf der Straße bleiben.

Das ist auch in der Straßenverkehrsordnung festgelegt: "Durch ein Zusatzschild kann die Benutzung des Radweges innerhalb geschlossener Ortschaften durch Mofas gestattet werden." (1 StVO § 41 Abs.

Radwegnutzung außerhalb geschlossener Ortschaften

Demnach dürfen Mofas außerorts auf dem Radweg fahren. Gleichzeitig dient die allgemeine Freigabe von Radwegen außerorts auch dem Abbau des Schilderwaldes. Ist eine Nutzung durch Mofas auf bestimmten Streckenabschnitten nicht gewünscht, kann dies durch das Zusatzzeichen „keine Mofas“ (VZ 1012-33) angeordnet werden.

Radwegnutzung innerhalb geschlossener Ortschaften

Darüber hinaus besteht mithilfe des Zusatzzeichens 1022-11 auch die Möglichkeit, innerorts einen Radweg für Mofa freizugeben.

Allerdings sieht der Gesetzestext unter § 2 Abs. 4 StVO eine Sonderregelung für Mofas vor. Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Mofas auf Radwegen fahren. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, mithilfe eines Zusatzzeichens auch innerorts Fahrradwege für Mofas freizugeben.

Auch wenn innerorts das Mofa auf dem Fahrradweg meist nicht erlaubt ist, bewertet der Gesetzgeber einen solchen Verkehrsverstoß lediglich als eine Ordnungswidrigkeit. Der Verkehrssünder muss daher nur mit einem Verwarnungsgeld rechnen.

Weitere Bestimmungen und Fahrzeugtypen

Nicht alle Zweiräder dürfen auf Radwegen oder Radschnellwegen fahren. Grundsätzlich gilt: Alle Zweiräder, die mit einem Motor betrieben werden oder mit Motorunterstützung schneller als 25 km/h fahren, dürfen nicht auf den Radweg. Dazu gehören E-Bikes (S-Pedelecs, 45 km/h), Motorroller (45 km/h), Motorräder, E-Lastenräder (45 km/h) und Mopedautos oder sogenannte Leichtautos.

Aber auch Inline-Skates, Rollschuhe, Skateboards und nicht motorisierte Tretroller dürfen nicht auf den Radwegen gefahren werden, da sie gesetzlich dem Fußverkehr gleichgestellt sind.

Diese Pedelecs werden wie Fahrräder behandelt. Das bedeutet, sie brauchen kein Versicherungskennzeichen. Eine private Haftpflichtversicherung ist jedoch unabdingbar. In der Regel handelt es sich bei diesen E-Bikes rechtlich um Mofas.

Überblick über die Radwegnutzung verschiedener Fahrzeugtypen

Hier ist eine Übersicht, welche Fahrzeuge auf Radwegen erlaubt sind und welche nicht:

Fahrzeugtyp Radweg erlaubt? Anmerkungen
E-Bike (Pedelec bis 25 km/h) Ja Gilt rechtlich als Fahrrad
E-Bike (S-Pedelec bis 45 km/h) Nein Gilt als leichtes Kraftfahrzeug, Helmpflicht, Versicherungskennzeichen erforderlich
E-Scooter (bis 20 km/h) Ja Muss Radweg benutzen, falls vorhanden
Mofa/Mokick/Moped (bis 25 km/h) Bedingt Außerhalb geschlossener Ortschaften erlaubt, innerorts nur mit Zusatzschild
Motorroller (45 km/h) Nein Gilt als motorisiertes Kraftfahrzeug
Lastenrad (bis 25 km/h oder ohne Motor) Ja Gilt rechtlich als Fahrrad
E-Lastenrad (bis 45 km/h) Nein Gilt als Kraftfahrzeug
Inline-Skater, Skateboard, Kickscooter Nein Gelten als Fußverkehr

Weitere Aspekte der Radwegnutzung

Diese Wege sind als Teil einer sogenannten Radverkehrsanlage definiert. Diese Anlagen dienen ausschließlich oder vorrangig der Nutzung mit dem Fahrrad. Normalerweise sind die Radwege 1,5 bis 2 Meter breit. Diese Anlagen können neben dem Fußweg liegen oder auf der Fahrbahn. In Bereichen mit starkem Kfz-Verkehr aber zu wenig Platz für eigene Radverkehrsanlage ist gelegentlich das blaue Fußgänger-Schild ergänzt durch das Zusatzschild “Radfahrer frei”.

auch bekannt als Radschnellverbindungen, sollen bei Verkehr in eine Richtung mindestens drei Meter breit und im Zweirichtungsverkehr mindestens vier Meter breit sein. Die Mindestlänge liegt bei fünf Kilometern. Der Weg soll so ausgebaut sein, dass eine durchschnittliche Geschwindigkeit von 20 km/h erreichbar ist.

In der Regel sind Radschnellwege bis zu vier Meter breit, vom Fußverkehr getrennt und rund um die Uhr gut beleuchtet. Außerdem sind die Wege so koordiniert, dass die Radfahrer zumeist Vorrang gegenüber Pkw-Fahrern haben und somit auf der Strecke so wenig wie möglich anhalten müssen. Freigegeben ist der Radschnellweg für Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge wie E-Scooter.

sind während der Corona-Pandemie entstanden, um bei hohem Fahrradaufkommen im Straßenverkehr schnell für mehr Platz und Sicherheit im Radverkehr zu sorgen. In Berlin sind die temporären Radstreifen ähnlich wie Baustellensicherungen eingerichtet.

Seit Anfang 2017 ermöglicht eine Gesetzesänderung in Deutschland E-Rollern die Benutzung von Radwegen, wenn dort das Zusatzschild „E-Bike frei“ angebracht wurde. Freigeben sind diese Radwege nur für E-Roller mit einer Maximalgeschwindigkeit von 25 km/h. Elektroroller bis 45 km/h dürfen nach wie vor nicht auf Radwegen fahren.

Wenn die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit über 60 km/h liegt, darfst du in Deutschland mit deinem Elektroroller auf der Autobahn fahren.

Alle versicherungspflichtigen Zweiräder werden wie Autos geparkt, denn für Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen gelten die gleichen Regeln wie für alle anderen Kraftfahrzeuge. Auf Gehwegen darf grundsätzlich nur geparkt werden, wenn es durch entsprechende Verkehrszeichen erlaubt wird. Nicht immer gibt es genügend Platz und gerade in der Dunkelheit gefährden auf dem Bürgersteig geparkte Motorräder oder Elektroroller Fußgänger.

Mit dem Elektroroller - egal ob 25 km/h oder 45 km/h - darfst du in allen Umweltzonen fahren.

Benutzungspflicht für Radwege

Für Fahrräder setzt § 2 Abs. Verkehrsschild 241, das auf einem runden blauen Schild die getrennte Benutzung des Weges als Geh- und Radweg anzeigt. Sieht man eines dieser Zeichen, dann ist die Benutzung des Radweges also Pflicht, als Radler darf man nicht auf der Straße fahren. Das gilt auch für Rennräder oder Pedelecs.

Ausnahmen gibt es aber natürlich auch hier: So ist es zum Beispiel sehr wohl erlaubt, trotz der Benutzungspflicht, mit dem Rad auf der Fahrbahn zu fahren, wenn der Radweg unbenutzbar ist. Zugeparkte Radwege, unausweichliche Schlaglöcher oder Pflanzenbewuchs können die sichere Radwegbenutzung nämlich unmöglich machen. Weicht man in so einem Fall auf die Straße aus, ist das vollkommen in Ordnung.

Achtung! Nach der STVO ist nicht nur Radlern die Benutzung des Radwegs vorbehalten. Mofas und E-Bikes zum Beispiel dürfen nach § 2 Abs. 4 STVO Radwege benutzen, wenn diese Radwege außerhalb geschlossener Ortschaften liegen.

Entscheidend ist hier allerdings die Zuordnung zur Fahrzeugkategorie „Mofa“. Die bestimmt sich durch die Bauart des motorisierten Zweirads. Als Mofas, die auf den Radweg dürfen, gelten nur Fahrzeuge, die eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h aufweisen. Alle motorisierten Zweiräder, die schneller als 25 km/h fahren können, gehören damit also auf die Fahrbahn.

Wo man als Radler, Roller- oder Mofafahrer fährt, bestimmt sich also maßgeblich nach den Verkehrsschildern oder der Motorisierung des Zweirades. Mofa und gedrosselte Roller hingegen können sich außerorts zwischen Fahrbahn und ausgewiesenem Radweg entscheiden.

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