Eigentlich sollte die Parkplatzsuche mit einem schmalen Motorrad kein Problem sein. Nicht nur Autofahrer haben manchmal ihre liebe Müh, einen geeigneten Parkplatz zu finden. Auch für Motorräder und Roller muss sich erst mal ein Plätzchen finden. Wo dürfen diese motorisierten Zweiräder überhaupt parken?
Allgemeine Parkregeln für Motorräder
Motorräder dürfen grundsätzlich nur dort abgestellt werden, wo es Autofahrern auch erlaubt ist, zu parken. Das bedeutet, dass das Parken am Gehweg oder in einer Fußgängerzone auch Motorradfahrern untersagt ist. So platzsparend die Zweiräder im Vergleich zu Autos auch sein mögen - eine Ausnahme besteht hier nicht. Nur E-Scooter stellen eine Ausnahme dar und dürfen ähnlich wie Fahrräder abgestellt werden (es sei denn, es bestehen ausdrückliche Verbotshinweise). Ebenfalls untersagt ist das Parken auf Fahrradstellplätzen.
Auch wenn schmale Motorräder oder zierliche Roller eigentlich keinen ausgewachsenen Parkplatz brauchen, parken diese auf „normalen“ Pkw-Parkplätzen. Sie dürfen und müssen nach den gleichen Regeln parken wie Autos auch. Im Klartext bedeutet dies, dass Sie den Roller nur auf den gekennzeichneten Flächen abstellen dürfen. Oder Sie parken Ihr Motorrad am Straßenrand, wenn dort kein Parkverbot besteht. Auch wenn der Roller schmal ist und wenig Platz wegnimmt. Auf dem Bürgersteig dürfen Sie dennoch nicht parken.
Parken auf dem Gehweg
Auf dem Fußweg sollten Sie die Zweiräder hingegen nicht parken. Das wird zwar manchmal geduldet, kann aber auch den Unmut von Passanten hervorrufen. In manchen Gemeinden wird zwar ein Auge zugedrückt. Darauf verlassen sollten Sie sich aber nicht. Grundsätzlich gilt das Parken von Zweirädern auf dem Fußgängerweg als Ordnungswidrigkeit. Im Allgemeinen gilt, dass Motorradbesitzer ihre Zweiräder an den gleichen ausgewiesenen Parkflächen abstellen sollen wie Pkw-Besitzer. Das Parken mit dem Motorrad auf einem Pkw-Parkplatz ist also erlaubt und auch verbindlich.
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) nimmt bei den Parkregelungen zwischen Pkw und Krafträdern keine Trennung vor, auch wenn sich beide Fahrzeugtypen in der Größe unterscheiden. Die Tatsache, dass Motorräder oder Roller nur zwei Räder haben und von der Größe kleiner sind als Pkw, räumt ihnen beim Parken keine Sonderrechte ein. Die Straßenverkehrsordnung zieht zwischen Pkw und Krafträdern im Hinblick auf die Parkordnung keine Grenze. Wenn Sie Ihr Motorrad oder Roller parken, gelten für Sie die gleichen Gebote und Verbote wie für Pkw-Fahrer. Das bedeutet also, dass Sie Ihr Motorrad oder Ihren Roller nicht einfach auf dem Gehweg abstellen dürfen.
Sie müssen Ihre Maschine genau wie Autohalter auch, auf der Straße parken. Das Parken auf dem Bürgersteig geht auch für Motorräder oder Roller nur auf markierten Parklücken oder wenn das Verkehrszeichen 315 dies erlaubt. Das bedeutet also, dass es für Motorrad- oder Rollerfahrer erlaubt und auch angeordnet ist, ihr Kraftrad auf einem Pkw-Parkplatz abzustellen. Einzig, wenn in unmittelbarer Nähe gesonderte Motorrad- oder Roller-Parkplätze verfügbar sind, sollten Kraftradfahrer diese auch belegen.
Spezielle Motorradparkplätze
Gelegentlich finden Sie spezielle Motorradparkplätze. Diese schmaleren Parkbuchten dürfen Sie auch mit Ihrem Roller nutzen. In manchen Städten Deutschlands sind speziell ausgewiesene Motorradparkplätze vorhanden. Der Vorteil: Diese Parkplätze sind im Vergleich zu PKW-Parkplätzen nicht nur platzsparend aufgestellt, sondern in der Regel auch umsonst. Anders als bei vielen PKW-Parkplätzen fallen normalerweise keine Parkgebühren an.
Fachanwalt.de-Tipp: Für Autofahrer gilt an ausgewiesenen Motorradparkplätzen Parkverbot. Die Parkplätze sind speziell für die Zweiräder aufgestellt worden und PKWs dürfen dort nicht abgestellt werden. Gleichzeitig müssen Motorradfahrer beachten, dass es PKW-Parkplätze gibt, auf denen Motorradfahrern das Parken ausdrücklich untersagt ist.
Parkschein und Parkscheibe
Auch hinsichtlich Parkschein und Parkscheibe gelten keine Besonderheiten. Stellen Sie Ihren Roller an einem Parkscheinautomaten ab, müssen Sie auch ein Ticket lösen. Dies müssen Sie gut sichtbar am Roller befestigen. Zur Sicherheit sollten Sie den Kontrollabschnitt aufheben. Vielleicht machen Sie auch noch ein Foto vom Parkschein an Ihrem Roller. Stellen Sie Ihren Roller an einem Parkscheinautomaten ab, müssen Sie auch ein Ticket lösen. Dies müssen Sie gut sichtbar am Roller befestigen.
Ist eine Parkscheibe vorgeschrieben, sind Sie auch als Motorradfahrer nicht von dieser Verpflichtung entbunden. Eine Parkscheibe können Sie zum Beispiel mit einem Kabelbinder am Roller befestigen. Auch hiervon sollten Sie ein Foto machen. Viele Hersteller bieten mittlerweile auch ausgetüftelte Halterungen an, an denen Sie Ihre Parkscheibe befestigen können. Auch für Parkscheine gibt es praktische Systeme. Und wollen Sie mit dem Motorrad nach Österreich düsen, können Sie sogar eine spezielle Vignetten-Halterung kaufen.
Eine Alternative zur herkömmlichen Parkscheibe aus Plastik oder Papier kann eine digitale Parkscheibe darstellen. Diese ist zulässig, wenn sie eine Typengenehmigung hat. Voraussetzung sind ganz spezielle Funktionsweisen. Zum Beispiel muss der elektronische Helfer sich beim Anhalten des Fahrzeugs auf die Parkzeit einstellen und darf nicht mitlaufen. Außerdem muss das Gerät mit dem Parken-Verkehrszeichen Nr. 314 ausgestattet sein und über dem Display die Aufschrift „Ankunftszeit“ haben. Auch für die Zeitangabe und Zahlenhöhe sind klare Vorschriften zu beachten.
- Wie im Falle der Parkscheibe, ist auch das Parkticket am Motorrad verpflichtend.
- Falls Sie Ihr Kraftrad innerhalb eines Parkgebietes mit Parkschein abstellen wollen, müssen Sie diese Anordnung einhalten.
- Klemmen Sie den Parkschein nicht einfach irgendwo fest.
Fachanwalt.de-Tipp: Es empfiehlt sich immer, ein Foto von einer Parkscheibe oder einem Parkticket zu machen, falls sich der angeklebte Zettel doch mal vom Zweirad lösen sollte.
Parken in Parkhäusern und Tiefgaragen
Finden Sie im öffentlichen Verkehrsraum keinen geeigneten Parkplatz, können Sie auch ein Parkhaus nutzen. Aber Achtung! Der Betreiber kann die Nutzung für Roller und Motorräder einschränken oder sogar verbieten. Im Grunde existiert kein ausgesprochenes Verbot Biker, Ihr Motorrad im Parkhaus zu parken. So wie auf freien Parkflächen oder Parkzonen bestehen die gleichen Rechte und Pflichten, Gebote und Verbote sowohl für Autofahrer als auch für Motorradhalter.
Das bedeutet also, dass Kraftradbesitzer mit Ihren Zweirädern in Parkhäuser fahren dürfen und auch hier die regulären Pkw-Parkplätze oder speziellen Motorrad-Parkplätze verwenden dürfen und auch sollen. Bei Parkhäusern handelt es sich um private Anlagen. In dem Fall ist dies normalerweise durch entsprechende Hinweisschilder gekennzeichnet.
Achtung: Bußgeld! Das gleiche gilt für Motorradfahrer beim Parken auf ausgewiesenen PKW-Parkplätzen oder am Gehweg. Ordnungswidrigkeiten werden mit Bußgeldern geahndet. In der Regel fällt zunächst ein Verwarngeld in Höhe von bis zu 55 € an. Ob und wie streng die örtliche Behörde die Regelung durchzieht, hängt vom Einzelfall ab. In manchen Orten sind die Behörden sehr streng und kontrollieren regelmäßig. In anderen Orten finden Kontrollen aufgrund der hohen Arbeitsbelastung nur selten statt und Bußgelder werden nicht streng verhängt.
E-Roller und E-Motorräder
Schwierig ist die Klärung der Frage, ob Sie mit einem E-Roller oder Elektro-Motorrad auf den speziell für E-Autos ausgewiesenen Parkplätzen parken dürfen. Parkplätze für Elektrofahrzeuge können je nach Stadt oder Gemeinde recht unterschiedlich aussehen. Ist die Parkfläche für Elektrofahrzeuge freigegeben, müssten Sie eigentlich auch mit Ihrem E-Motorrad dort parken dürfen. Was erlaubt ist und ob das Parken sanktioniert wird, kommt wieder auf die jeweilige Gemeinde an.
Anders sieht es aus, wenn die Parkzeit auf die Dauer des Ladevorgangs beschränkt ist. Einen E-Roller werden Sie nicht an einer Ladestation für Autos aufladen können. Entsprechend dürfen Sie trotz Elektroantrieb dort auch nicht parken. Mittlerweile gibt es Anbieter, die spezielle Ladesäulen für E-Roller, E-Bikes und Krankenfahrstühle anbieten.
Verhalten bei Problemen
Sollte es dennoch zu Problemen mit den Behörden kommen, empfiehlt es sich, schnell einen Fachanwalt für Verkehrsrecht einzuschalten. Immer wieder kommt es zu Streitfällen im Rahmen von Verkehrstickets und Punkten in Flensburg. Viele Verkehrsteilnehmer sind der Meinung, ein Ticket zu Unrecht erhalten zu haben.
Fachanwalt.de-Tipp: Gegen einen Strafzettel kann Einspruch eingelegt werden. In dem Fall ist es wichtig, die Kosten vorerst nicht zu bezahlen und schriftlichen Einspruch bei der zuständigen Behörde einzureichen. Wird der Strafzettel bezahlt, kann er im Nachhinein nicht mehr angefochten werden. Nach einem Einspruch wird ein Bußgeldverfahren eröffnet. In dem Fall kommen jedoch Verwaltungsgebühren auf die Kosten des Strafzettels hinzu.
Sollte dies wirklich der Fall sein, empfiehlt es sich, zeitnah Rechtsberatung einzuholen. Auch erklärt er dem Mandanten, welche rechtlichen Schritte er einleiten kann, sofern er sich gegen eine behördliche Entscheidung wehren möchte. In manchen Fällen reicht ein Widerspruchsschreiben, um den Fehler zu beheben. In besonders strittigen Fällen wird der Gang vor Gericht möglicherweise notwendig.
Bußgelder und Strafen
Wie teuer ein Verstoß gegen diese Vorschriften wird, hängt immer von der Entscheidung der Behörde ab. Grundsätzlich drücken viele Behörden bei Rollern und besonders kleinen Fahrzeugen gerne mal ein Auge zu. Bei Motorrädern ist dies jedoch sehr selten der Fall.
Im Bußgeldkatalog wird, wie in der StVO, kein Unterschied gemacht, ob Sie mit einem Pkw oder einem Motorrad ordnungswidrig parken. Das bedeutet, dass Motorradfahrer die gleichen Verwarn- und Bußgelder erhalten wie Autofahrer, die falsch parken. Sanktionen bei Parkverstößen reichen von 10 bis 100 Euro. Stellen Sie zum Beispiel Ihr Motorrad unerlaubt auf dem Gehweg ab, kostet das mindestens 55 Euro. Behindern Sie dadurch jemanden, steigt die Summe auf 70 Euro und es wird zusätzlich ein Punkt in Flensburg eingetragen.
Bei einer Gefährdung müssen Sie 80 Euro und bei einem Unfall 100 Euro zahlen. In beiden Fällen ist ebenfalls ein Punkt drin. Stellt das Motorrad eine Behinderung oder eine Gefährdung dar, kann es auch abgeschleppt werden. Der Halter muss als Verursacher die Kosten dann zusätzlich zu den Sanktionen tragen.
Bußgelder für Falschparken mit dem Motorrad
Hier ist eine Tabelle, die die Bußgelder für verschiedene Parkverstöße mit dem Motorrad zusammenfasst:
| Tatbestand | Strafe (€) | Punkte | Fahrverbot in Monat(e) |
|---|---|---|---|
| Unerlaubtes Parken auf dem Gehweg | 55 | 0 | 0 |
| Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer | 70 | 1 | 0 |
| Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer | 80 | 1 | 0 |
| Unfall verursacht durch Falschparken | 100 | 1 | 0 |
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