Fahrradfahren über Zebrastreifen: Was ist erlaubt?

Viele Radfahrer gehen fälschlicherweise davon aus, dass sie einen Fußgängerüberweg, umgangssprachlich Zebrastreifen genannt, mit dem gleichen Vorrecht überfahren dürfen wie Fußgänger oder Rollstuhlfahrer. Dies ist leider ein Irrtum. Der Irrtum einiger Radfahrer, einen Zebrastreifen mit dem gleichen Vorrecht überqueren zu dürfen wie Fußgänger oder Rollstuhlfahrer, kann zu brenzligen Situationen führen.

Die Rechtslage: Wer hat Vorfahrt?

Die Rechtslage für das Verhalten von Fahrradfahrenden an Fußgängerüberwegen, so die offizielle Bezeichnung der weißen Streifen, ist ziemlich eindeutig:

  • Über den Zebrastreifen fahren: Ist erlaubt, aber du hast keinen Vorrang vor dem Autoverkehr.
  • Über den Zebrastreifen schieben: Du giltst als Fußgänger und die Autos müssen für dich anhalten.

In der StVO (Paragraf 26) heißt es dazu konkret: "An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen den zu Fuß Gehenden sowie Fahrenden von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen." Also, wer absteigt, genießt die gleichen Rechte wie Fußgänger. Wer nicht absteigen will, muss im Zweifel auf eine Lücke im Verkehr warten, um die Straße zu überqueren. Andersrum gilt aber natürlich: Wer mit dem Rad auf der Straße unterwegs ist, muss an Zebrastreifen bremsen, um Fußgänger vorbeizulassen.

Offiziell ist der Zebrastreifen in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) als „Fußgängerüberweg” bekannt. In diesem Begriff steckt auch schon dessen Zweck: Es handelt sich um eine Fahrbahnmarkierung, die dem Fußgängerverkehr die Überquerung der Straße ermöglichen soll. Dieses Vorrecht genießt aber wirklich nur der Fußgängerverkehr! Es ist zwar auch erlaubt, als Radfahrer über den Fußgängerüberweg zu fahren, dann haben Sie aber keinen Vorrang gegenüber dem querenden Verkehr auf der Fahrbahn.

Zebrastreifen mit Radweg: Wer hat hier Vorfahrt?

Was gilt nun aber, wenn neben dem Zebrastreifen ein Radweg aufgemalt ist? Diese sogenannte kombinierente Querungsanlage findet man zum Beispiel häufig an Kreisverkehren. Der Radweg kann entweder durch eine weiße gestrichelte Linie gekennzeichnet oder farblich hervorgehoben sein. Hier kommt es auf die Verkehrszeichen an.

Haben die Autofahrer ein Vorfahrt-Gewähren-Schild und ist der Radweg als solcher gekennzeichnet, haben Radfahrer Vorrang. Gibt es keine Schilder, hat grundsätzlich der motorisierte Verkehr Vorfahrt.

Was gilt für Kinder?

Für Kinder gilt grundsätzlich das Gleiche, wie für erwachsene Radfahrer. Auch sie haben als Fahrradfahrern nicht automatisch Vorfahrt vor dem Autoverkehr. Trotzdem spricht die Straßenverkehrsordnung in Paragraf 3 Absatz 2a von einer besonderen Rücksichtnahme auf Kinder. Heißt: Autofahrer müssen besonders vorsichtig fahren, wenn sich Kinder dem Zebrastreifen nähern. Falls etwas passiert, können Kinder aber trotzdem ein Mitverschulden tragen.

Rechtliche Konsequenzen und Gerichtsurteile

Wer fahrend einen Zebrastreifen überquert und so einen Unfall verursacht, hat vor Gericht keine guten Aussichten. Mehrere Urteile sind schon gegen Radfahrer ausgestellt worden.

Das Oberlandesgericht Hamm etwa entschied gegen einen Radfahrer, der mit seinem Pedelec einen Zebrastreifen fahrend überquerte und von einem Auto erfasst wurde. Die Autofahrerin musste nur einen Teil der Folgekosten des Unfalls tragen. Auch das Landgericht Frankenthal entschied gegen eine Radfahrerin, die plötzlich von einem Radweg abbog, auf den Zebrastreifen fuhr und mit einem Auto kollidierte. Ist das Einschwenken des Radfahrers für den Autofahrer nicht absehbar und ein Unfall daher unvermeidbar, kann dem Radler unter Umständen sogar die alleinige Schuld zugesprochen werden.

Bußgelder für Radfahrer

Wer beim Überqueren des Zebrastreifens Fußgänger behindert, kann ein Verwarngeld von 20 Euro bekommen. Auch wer mit hoher Geschwindigkeit den Zebrastreifen überfährt, riskiert ein Verwarngeld.

Tipps für Radfahrer am Zebrastreifen

Planst du, einen Zebrastreifen zu überqueren, bremse frühzeitig ab und steige ab. Auf diese Weise signalisierst du den Autofahrern dein Vorhaben. Bevor du die Straße überquerst, schaue den Autofahrern in die Augen, um sicherzugehen, dass sie dich sehen und anhalten. Achte darauf, dass der Verkehr wirklich steht, bevor du die Straße betrittst. Falls möglich, nutze Unterführungen, Ampeln oder andere sichere Überquerungsmöglichkeiten für Radfahrer.

Irrtümer im Straßenverkehr: Was Radfahrer wirklich wissen müssen

Viele Radfahrende sind jedoch unsicher, welche Regeln tatsächlich gelten. Muss ich wirklich jeden Radweg benutzen? Darf ich mit dem Handy telefonieren? Wie ist das mit Alkohol auf dem Fahrrad?

Das Fahrrad ist ein Fahrzeug - und damit sind diejenigen, die es fahren, Fahrzeugführende mit allen Rechten und Pflichten. Für sie gelten zunächst die allgemeinen Regeln für den Fahrzeugverkehr. Zusätzlich gibt es spezielle Vorschriften für Radfahrende in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).

Hier sind einige häufige Irrtümer:

  1. Radwegbenutzungspflicht: Nur auf Radwegen mit den blauen Radwegschildern besteht eine Radwegebenutzungspflicht, außer der Radweg wird durch ein Hindernis blockiert, dann darf man auf die Fahrbahn ausweichen.
  2. Zebrastreifen: Wenn Radfahrende den Schutz des Zebrastreifens haben wollen, müssen sie absteigen und ihr Rad über den Zebrastreifen schieben. Wenn sie über den Zebrastreifen fahren - was erlaubt ist -, haben sie keinen Vorrang und müssen Fahrzeuge durchfahren lassen.
  3. Nebeneinander fahren: Radfahrende dürfen nebeneinander fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Ausnahmen sind Fahrradstraßen und das Fahren in einem geschlossenen Verband.
  4. „Radfahrer absteigen“-Schild: Das Zusatzschild „Radfahrer absteigen“ ist kein Gebotszeichen, sondern nur eine Empfehlung.
  5. Alkohol auf dem Fahrrad: Schon bei einem Promillewert von 0,3 kann man sich strafbar machen, wenn es zu einem Unfall kommt oder man auffällig fährt. Ab 1,6 Promille begehen Radfahrende auch ohne erkennbare Fahrunsicherheit eine Straftat.
  6. Einbahnstraßen: Das dürfen Radfahrende nur in den dafür frei gegebenen Einbahnstraßen, von denen es allerdings immer mehr gibt. Erkennbar sind sie am Zusatzschild „Radfahrer frei“ unterhalb des Einbahnstraßenschilds.
  7. Handynutzung: Das Telefon während der Fahrt in der Hand zu halten und zu benutzen, kostet Radfahrende 55 Euro Verwarnungsgeld.
  8. Handzeichen beim Abbiegen: Wichtig ist nur, dass andere Verkehrsteilnehmende die Absicht rechtzeitig erkennen können.
  9. Kopfhörer beim Radfahren: Verboten sind sie nur dann, wenn das Gehör wesentlich beeinträchtigt wird. Radfahrende müssen ihre Umgebung noch vollständig wahrnehmen können -und Klingeln, Fahrgeräusche oder Martinshörner hören.
  10. Geschwindigkeitsbegrenzungen: Andere Tempolimits sind auch für Radfahrende verbindlich wie Tempo 30 in Fahrradstraßen oder Schrittgeschwindigkeit in verkehrsberuhigten Bereichen.
  11. Gehwegnutzung mit Kindern: Nur ein Elternteil oder eine andere Aufsichtsperson ab 16 Jahren darf das Rad fahrende Kind unter acht Jahren auf dem Gehweg begleiten.
  12. S-Pedelecs auf Radwegen: S-Pedelecs gelten rechtlich als Kleinkrafträder und dürfen grundsätzlich nicht auf Radwegen fahren, sondern müssen auf der Fahrbahn bleiben.
  13. Fußgängerzonen und gemeinsame Geh- und Radwege: In Fußgängerzonen dürfen Radfahrende ihr Rad als Tretroller nutzen. Auf gemeinsamen Rad- und Gehwegen müssen Radfahrende ihre Geschwindigkeit an Fußgänger:innen anpassen und besondere Rücksicht nehmen.
  14. Jemanden auf dem Gepäckträger mitnehmen: Das Mitnehmen von Menschen über sieben Jahren auf dem Gepäckträger oder Lenker ist verboten und kostet fünf Euro Bußgeld.
  15. Fahrradbeleuchtung: Fahrradbeleuchtung muss nicht mehr von einem Dynamo betrieben werden. Es sind auch batterie- oder akkubetriebene Scheinwerfer und Rückleuchten zugelassen.

Verhalten an Fußgängerüberwegen: Rechte und Pflichten

Allgemein gilt: An Fußgängerüberwegen, umgangssprachlich Zebrastreifen genannt, haben Fußgänger, Rollstuhlfahrer und Nutzer von Krankenfahrstühlen absoluten Vorrang. Auto-, Motorrad- und auch Radfahrende müssen sich mit mäßiger Geschwindigkeit dem Überweg nähern und gegebenenfalls warten. Sie müssen anhalten, wenn zu erkennen ist, dass Fußgänger den Überweg erkennbar betreten wollen.

Bußgelder für Autofahrer

Autofahrenden droht ein Bußgeld von 80 Euro, wenn sie einen Berechtigten nicht den Zebrastreifen überqueren lassen. Wenn Autofahrende an einem Fußgängerüberweg überholen wollen, droht ebenfalls ein Bußgeld von 80 Euro. Kommt eine Gefährdung hinzu, werden es 100 Euro.

Zusammenfassung

Das Überqueren eines Zebrastreifens mit dem Fahrrad ist auch fahrend erlaubt, doch Radfahrende genießen dabei keinen Vorrang vor dem Autoverkehr. Wer auf Nummer sicher gehen und sich die gleichen Rechte wie Fußgänger sichern möchte, sollte absteigen und schieben. Besonders in komplexen Verkehrssituationen wie an kombinierenden Querungsanlagen oder mit Kindern ist Vorsicht geboten. Wer die Regeln nicht beachtet, riskiert nicht nur Bußgelder, sondern auch rechtliche Konsequenzen bei Unfällen.

Verwandte Beiträge:

Kommentar schreiben

Kommentare: 0