Viele Motorradfahrer legen Wert darauf, ihr Fahrzeug zu tunen, um eventuell eine Steigerung der Leistung durch den Auspuff zu erreichen. Eine außergewöhnlich starke Lärmbelästigung soll so vermieden werden. Da solch ein Bauteil jedoch nicht nur die Lautstärke, sondern auch die Motorleistung leicht drückt, wollen viele Motorradliebhaber diese dB-Killer entfernen bzw. bearbeiten.
Was ist ein DB-Killer?
Der dB-Killer - oder dB-Eater - ist im Endrohr vom Auspuff verbaut. Es handelt sich um ein zirka 5 cm langes Rohr mit einem Durchmesser von 5 bis 8 cm. Durch die schmale Form des Rohres verringert es die Ausbreitung der Schallwellen und somit auch die Lautstärke der Auspuffanlage.
Rechtliche Aspekte und Strafen
Das Fahren ohne dB-Killer wird laut Bußgeldkatalog jedoch mit einem Bußgeld bestraft, da in solch einem Fall die Betriebserlaubnis erlischt. Das Motorrad mit dem Auspuff ohne gültige ABE zu benutzen, ist demnach verboten. Je mehr Sie damit die Umwelt schädigen oder andere Menschen im Straßenverkehr gefährden, desto höher kann das Bußgeld werden.
Die einfachste und wohl offensichtlichste Variante, den dB-Eater zu bearbeiten, liegt darin, diesen komplett auszubauen. Denn den dB-Eater zu entfernen, fällt Tuningexperten meist sehr leicht. Ein dB-Killer beim Motorrad soll u. a. die Lautstärke reduzieren. Gleicher Effekt soll erzielt werden, wenn die Löcher im Endschalldämpfer vergrößert bzw. erweitert werden.
Sollten Sie diverse Änderungen am dB-Eater, die eine Strafe nach sich ziehen können, vornehmen, sollten Sie unbedingt vorher einen Experten befragen, ob dies auch legal ist. Denn wenn Sie ohne dB-Killer fahren, kann auch der Versicherungsschutz Ihrer Maschine erlöschen.
Werden solche illegalen Umbaumaßnahmen entdeckt, bedeutet das für die Autobesitzer regelmäßig nicht nur ein saftiges Bußgeld, sondern auch die mögliche Einleitung eines Steuerstrafverfahrens. Durch den veränderten Ausstoß von Schadstoffen entspricht das Fahrzeug im Zweifel nämlich nicht mehr der Schadstoffklasse, die bei der Kfz-Steuer angegeben und so ggf. zu wenig Steuer abgeführt wurde.
Festzumachen ist das Bußgeld an Ziff. Voraussetzung für eine Ahndung nach der BKatV ist eine „Überleitung“, also eine Norm, die in die BKatV verweist. Diese Brücke ist in § 24 StVG zu finden. Die „Überleitungen“ sind in § 69a StVZO normiert, eine entsprechende Überleitung besteht derzeit nicht. Demnach erscheint eine Ahndung wie bisher nicht mehr möglich.
Über § 30 StVZO gelangt man dann wiederum in die BKatV. So beginnt Ziff. 330000 des TBK mit einem Verwarngeld von EUR 25,00 für das in Betrieb nehmen eines unvorschriftsmäßig ausgerüsteten Fahrzeugs. Die Inbetriebnahme eines solchen Fahrzeugs mit Gefährdung ist in Ziff. 330606 zu finden. Hier ist als weitere Voraussetzung eine wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit genannt.
Auch aus den Regelungen der FZV ergibt sich keine andere Würdigung. Gemäß Ziff. 9 sind Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte nur dann zu melden, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsverbote auswirken. § 19 Abs. 2 Ziff. 3 StVZO bestimmt, dass die Betriebserlaubnis erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die das Geräuschverhalten verschlechtert wird.
Gem. § 5 Abs. 1 FZV hat der Halter dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug den Vorschriften entspricht. Kommt er diesem nicht nach, begeht er ebenfalls eine OWi. Es fehlt an der Verhältnismäßigkeit. In vielen Fällen sind der Halter und der Fahrer auch personenverschieden, der Halter wird in den meisten Fällen aber auch regelmäßig keine Kenntnis davon haben, dass der Eater entfernt worden ist. § 5 Abs. 1 FZV erfasst nur den Halter.
Soweit der Verkehrsverstoß mit einem Bußgeld (ab EUR 40,00) bewährt ist, dass Punkte nach sich zieht, sollte man aufgrund der mitunter schwerwiegenden Folgen des Punkteaufbaus und der damit möglicherweise unmittelbar folgenden fahrerlaubnisrechtlichen Fragen in jedem Fall die Argumentation der Verwaltungsbehörde durch einen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Es sollte natürlich auch jedem klar sein, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen alleine um solche zur fahrlässigen Begehungsweise handelt.
Technische Auswirkungen
Durch das Entfernen des DB-Eaters verschlechtern sich die Emissionswerte der Bikes. Die Verschlechterung dieser Emissionswerte führt ohne weitere Voraussetzungen nach § 19 Abs. 2 Ziff. 3 StVZO zum Erlöschen der Betriebserlaubnis. Die ganze unnötige Diskussion ließe sich auch vermeiden, wenn du die ABE von deinem Auspuff mal zu Ende lesen würdest und dich ein bisschen mit der StVZO befassen würdest.
Ein dB-Eater bedarf keiner ABE, sondern der gesamte Endschalldämpfer in Verbindung mit einem passenden dB-Eater. Nur weil der dB-Eater nicht eingebaut ist, heißt das nicht, dass das im Straßenverkehr so zulässig ist. Der dB-Killer dient bei Sportauspuffanlagen bei Motorrädern der Einhaltung der Lärmemission-Grenzwerte.
Bei Veränderungen, kürzen, entfernen/bearbeiten des Eaters reduziert sich die Leistung. Selbst wenn sie sich erhöhen sollte kann das relativ egal sein, ein Zubehörauspuff ist in fast allen Fällen mit Leistungsverlust verbunden! hat man ne 34 PS Drossel verbaut kommt man mit nem Sportauspuff vll. noch auf 28PS oder weniger, das gleicht der fehlende Eater auch nicht mehr aus, im normalfall wirds noch weniger Leistung... einzige mir bekannte Außnahme ist hier Akrapovic!
Lärmbelästigung und Umwelt
Lärm kann krank machen, zumindest auf Umwegen über den Stress, den er verursachen kann. Aus diesem Grunde gelten in Deutschland für Fahrzeuge Grenzwerte bei der Lärmemission. Für Neufahrzeuge gilt seit 2016 ein Grenzwert von maximal 72 Dezibel (dB). Bei älteren Fahrzeugen kann dieser noch bei bis zu 75 dB liegen.
Einige Fahrer, die bei ihrem Motorrad einen besseren Sound erzielen wollen, sind versucht, den dB-Killer zu kürzen oder ganz zu entfernen, um den Schallwellen mehr Raum für Entfaltung zu bieten. Eine übermäßige Lärmentwicklung kann sogar dazu führen, dass das Fahrzeug solange stillgelegt wird, bis Sie den dB-Killer wieder eingebaut haben bzw. die Lautstärke reduziert wurde.
Tabelle: Mögliche Konsequenzen des Fahrens ohne DB-Killer
| Konsequenz | Beschreibung |
|---|---|
| Bußgeld | Geldstrafe für das Fahren ohne gültige Betriebserlaubnis |
| Punkte in Flensburg | Zusätzliche Punkte bei schwerwiegenden Verstößen |
| Erlöschen der Betriebserlaubnis | Fahrzeug entspricht nicht mehr den Vorschriften |
| Versicherungsverlust | Kein Versicherungsschutz im Schadensfall |
| Steuerstrafverfahren | Mögliche Einleitung bei veränderten Schadstoffwerten |
| Stilllegung des Fahrzeugs | Bis zur Wiederherstellung des vorschriftsmäßigen Zustands |
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