DEKRA Motorrad Vollabnahme: Voraussetzungen und Wichtiges

Der Traum vom selbst kreierten Custombike kann an mancher TÜV-Hürde scheitern. Auf der anderen Seite gibt es aber auch viele Prüfer, die Umbauprojekte tatsächlich mit Herz und Verstand begleiten können. Hier ist ein Basis-Leitfaden für Selber- und Bessermacher.

Rechtliche Grundlagen für Motorradumbauten

Die aktuelle Retro-Welle bringt nicht nur wunderschöne Motorräder im klassischen Look zurück, sondern wird auch von einer wahren Flut von neuen Trends begleitet: Bobber, Café Racer, Scrambler etc. Vor allem individuell gestylte Maschinen sind schwer in Mode, doch professionelle Umbauten sind oft nicht nur richtig gut, sondern häufig auch richtig teuer. Da der Zubehörmarkt und besonders der Internethandel viele Bauteile liefern kann, wächst bei manchen Bikern der verständliche Wunsch, selbst Hand anzulegen, um dem Bike eine ganz persönliche Note zu verleihen.

Auch wer sich für einen der vielen Youngtimer erwärmen kann, die sich oft zu günstigen Preisen erwerben lassen, kommt aus technischen Gründen nicht an den Vorgaben des TÜV vorbei, falls relevante Baugruppen aufgrund von Verschleiß (z. B. Bremsen, Federbeine, Auspuffanlagen etc.) gewechselt werden müssen. Und selbst bei leichten Modifikationen wie schicken Blinkern oder Spiegeln sowie beim Tausch von Lenkern gilt es einiges zu beachten, damit es keine bösen Überraschungen bei der nächsten Hauptuntersuchung gibt.

Was ist überhaupt erlaubt?

Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) verbietet den Betrieb eines Motorrads, wenn wesentliche Veränderungen bezüglich der Motorabstimmung (Leistungssteigerung/Abgas- bzw. Geräuschverhalten) oder sicherheitsrelevanter Baugruppen (Bremsanlage, Fahrwerk, Rahmen, Lenkung, Bereifung etc.) vorgenommen werden. Genehmigt werden solche Umbaumaßnahmen nur bei Vorlage entsprechender Prüfzeugnisse bzw. Bescheinigungen und bei sachgerechter Montage.

Am einfachsten ist es, wenn die Komponente über eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) oder eine KBA-Nummer (für Kraftfahrt-Bundesamt) verfügt, denn dann wurde sie schon geprüft. Vergleichbar ist ein E-Prüfzeichen, das eine entsprechende Prüfung auf europäischer Ebene bescheinigt. Ein TÜV-Besuch ist dann nicht erforderlich. Aber Vorsicht, nur wenn alle Teile entsprechend der zugehörigen Dokumentation auch korrekt montiert sind, bleibt die Betriebserlaubnis des Motorrads erhalten, und das Prüfzeugnis gilt im Prinzip auch nur für den Anbau an ein Motorrad im Serienzustand. Wildes Kombinieren ist also nicht erlaubt.

Komplizierter wird es bei sogenannten Teilegutachten. In diesem Falle muss ein Prüfingenieur den korrekten Anbau und die einwandfreie Funktion im Rahmen einer Änderungsabnahme prüfen und per Anbaubescheinigung bestätigen. Am problematischsten ist die Montage von Zubehörteilen mit sogenannten Material-Gutachten, die naturgemäß keine Freigabe für spezielle Modelle haben. Hier besteht das höchste Risiko für eine Ablehnung seitens der Prüfstelle.

Vorbesprechung vor Einzelabnahme

Bei größeren Umbauten kommt man an einer Einzelabnahme nicht vorbei: Um unnötigen Ärger zu vermeiden, empfiehlt es sich, Kontakt zu einem kompetenten, auf die Abnahme von Motorrädern spezialisierten Mitarbeiter bei den Prüfstellen (in Westdeutschland der TÜV, in Ostdeutschland die DEKRA) aufzunehmen und im Vorfeld bereits abzuklären, was möglich ist und was man besser unterlassen sollte. Wichtig ist nicht zuletzt auch der Kostenfaktor, denn Fahrprobe oder Geräuschmessungen erfolgen natürlich ohne Erfolgsgarantie und können richtig ins Geld gehen (Abnahme mit Fahrprobe ca. 350 Euro, Fahr-/Standgeräuschmessung ca. 230 Euro). Wer für seinen Umbau Teile ohne Gutachten z. B. von anderen Motorrädern verwenden möchte, sollte zu der Vorbesprechung alle Teile, alle verfügbaren Papiere und gegebenenfalls auch Gutachten anderer Motorräder mitbringen. Nur so lässt sich klären, ob das geplante Projekt überhaupt realisierbar ist. Je älter ein Motorrad ist, umso geringer sind die Vorgaben.

Die meisten Motorräder ab Baujahr 1994 haben eine EG-Zulassung, ältere Maschinen häufig noch eine nach StVZO. Da nicht alle Vorschriften gleich sind (z. B. Radabdeckung und Beleuchtung), ist es wichtig, den Unterschied zu kennen.

Wichtige Bestimmungen im Überblick

Scheinwerfer, Blinker, Rücklicht, Beleuchtung

Mal eben die altbackenen Standard-Blinker gegen schicke LED-Leuchten zu tauschen, scheint eigentlich ganz einfach zu sein, nur ist es das in der Praxis keineswegs. Dass nur lichttechnische Einrichtungen mit Prüfzeichen montiert werden dürfen und z. B. billige LED-Scheinwerfer aus Asien daher tabu sind, ist nachvollziehbar. Erstaunlich ist aber eine Fülle von Regelungen für die Montage bezüglich Anzahl, Höhe oder Abstand.

Noch kurioser: Je nach Zulassung (EG oder StVZO) gibt es dabei zum Teil Unterschiede, die logisch kaum zu begreifen, aber trotzdem einzuhalten sind. So beträgt beispielsweise der Mindestabstand zwischen den Blinkern nach EG vorn/hinten 240/180 mm, nach StVZO aber 340/240 mm. Achtung: Der Abstand der vorderen Blinker zum Scheinwerfer liegt aber im Normalfall bei 75 mm! An einem Motorrad mit EG-Zulassung kann man zwei Nebelscheinwerfer montieren, nach StVZO nur einen. Gleiches gilt für Bremsleuchten, aber bei Schlussleuchten kann man immer auch zwei montieren. Da sich so etwas niemand merken kann, empfiehlt sich vor der Montage ein Blick auf die Vorschriften. Nicht vergessen, eine Kennzeichenbeleuchtung ist vorgeschrieben, und sie muss das Nummernschild auch ausreichend ausleuchten.

Lenker, Hebel, Griffe, Spiegel

Sie dürfen prinzipiell getauscht werden, müssen aber geprüft sein, d. h. über ABE oder Teilegutachten verfügen. Besonders vorsichtig sollte man bei billigen Hebeln aus dem Internet sein. Sie sehen zwar oft den Produkten namhafter Hersteller sehr ähnlich, haben aber meist keine ABE, und damit ist der Anbau illegal. Wichtig beim Lenkerumbau: Auch mit dem neuen Lenker muss die Lenkung einwandfrei funktionieren, und es darf nichts eingequetscht werden. Gegebenenfalls muss der Lenkanschlag geändert werden. Dabei darauf achten, dass das Lenkschloss noch funktioniert. Vorsicht ist auch beim Anbohren des Lenkers zur Verlegung von Kabeln geboten. Wenn überhaupt, werden Bohrungen allenfalls einseitig und zwischen den Klemmungen akzeptiert. Sicherheitshalber vorher mit dem Prüfer absprechen. Bei Spiegeln aus dem Zubehör achtet man sinnvollerweise auf ein E-Prüfzeichen. Dann haben sie die geforderte Größe von 69 cm². Bei einer Maschine mit StVZO-Zulassung reichen auch 60 cm².

Sitzbank

Ein Umbau erfolgt meistens wegen einer angestrebten Komfortverbesserung, der Änderung der Sitzhöhe oder aus optischen Gründen. Solange sich die Zahl der Sitzplätze nicht verändert, gibt es keine einzuhaltenden Vorgaben. Bekommt der Café Racer nach der Heckkürzung aber eine zum Stil passende Einmann-Sitzbank, dann ist dies ein eintragungspflichtiger Umbau, und die Soziusfußrasten müssen demontiert werden.

Rad, Felgen, Radabdeckung

Eine fette Felge hinten oder ein Supermoto-Umbau? Mit einem entsprechenden Gutachten ist auch das möglich. Benutzt man dagegen Felgen anderer Motorräder (möglichst mit gleicher oder höherer Leistung), wird es problematischer. Eine (teure) Einzelabnahme mit Fahrprobe steht vor der obligatorischen Eintragung.

Bei der Radabdeckung sind für Maschinen mit EG-Zulassung zwar keine bestimmten Maße mehr explizit vorgeschrieben, eine "ausreichende" Abdeckung, die eine Verkehrsgefährdung ausschließt, ist aber zwingend. Ganz ohne Schutzblech geht es also nicht, und vor dem Ansetzen der Flex sollte man besser Rücksprache mit dem Prüfer halten. Bei Maschinen mit StVZO-Zulassung darf die untere Kante der Radabdeckung höchstens 150 mm über der Mitte der Hinterradachse enden. Das Maß wird aber im unbeladenen, also ausgefederten Zustand ermittelt.

Gerade Enduros mit ihren langen Federwegen haben deshalb oft zusätzliches Plastik im Bereich der Radabdeckung. Hinten muss ein Rückstrahler (mit Prüfzeichen!) generell vorhanden sein, und er darf nicht höher als 900 Millimeter über dem Boden montiert sein.

Auspuff und Ansaugtrakt

Grundsätzlich gilt, dass die Betriebserlaubnis erlischt, wenn sich das Geräuschverhalten verschlechtert. Zubehör-Anlagen für die Straße tragen in der Regel eine KBA-Nummer oder ein E-Zeichen, ein DB-Killer muss im Endtopf verbleiben. Jegliche Veränderungen an der Anlage auch bei der Montage sind unzulässig. Sollte der Auspuff im Laufe der Zeit lauter werden, so ist der Halter in der Pflicht. Bei älteren Fahrzeugen darf auch eine Eigenbau-Anlage montiert werden, die per Einzelabnahme legalisiert werden kann. Ab Baujahr 1989 ist dafür zusätzlich zur Geräuschmessung auch eine Abgasuntersuchung vorgeschrieben. Werden die entsprechenden Werte eingehalten, ist die Eintragung im Prinzip kein Problem.

Fahrwerk

Ein besonderes Kapitel sind Veränderungen am Fahrwerk, vor allem aber alle Arbeiten am Rahmen. Bohren, Schweißen, Verformen sind untersagt, Polieren wird nicht gern gesehen, und es darf dabei keinesfalls Material abgetragen werden. Besonders beliebt sind aktuell Heckumbauten bei Café Racern. Kürzungen des Rahmenhecks vor der Federbeinaufnahme sind nach Absprache mit dem Prüfer oft machbar. Die einschlägigen Foren (z. B. Café-Racer-Forum) bieten dazu viele Tipps und Informationen. Aufwendigere Umbauten sollte man aber besser den Profis überlassen.

Wer Federbeine, Gabel oder Schwinge verändern möchte, kann auf ein großes Angebot der Zubehörindustrie zurückgreifen. Dank entsprechender Gutachten ist eine Eintragung bei korrekter Montage unproblematisch, bei Federbeinen erst gar nicht erforderlich. Wie bei den Felgen können im Prinzip auch Teile anderer Motorräder (auch hier wieder möglichst von stärkeren Maschinen) in Eigenregie verbaut werden. Vor der obligatorischen Eintragung steht aber eine Einzelabnahme mit Fahrprobe an.

Bremsen

Unabhängig von optischen oder technischen Veränderungen (z. B. Wave-Scheiben) sind bei der Bremsanlage oft Änderungen aufgrund von Verschleiß oder Alterung unvermeidbar. Wer keine Originalteile verwenden möchte, achtet beim Tausch von Scheiben und Belägen auf Gutachten und Kennzeichnung. Der empfehlenswerte Ersatz alter Bremsleitungen aus Gummi durch Stahlflexleitungen ist ebenfalls eintragungsfrei, sofern eine ABE vorliegt. Sie müssen aber korrekt, d. h. knick-, scheuer- und verdrehfrei montiert sein.

Auf zum Termin vor Ort

Egal, ob Einzelabnahme oder Vorführung im Rahmen einer Hauptuntersuchung, es ist immer eine spannende Frage, ob Umbauten akzeptiert werden oder nicht.

Von all den Vorschriften sollte man sich nicht abschrecken lassen, denn ein gut geplantes, mit dem Prüfer abgesprochenes Projekt ist auch von Hobbyschraubern zu realisieren. Umbauten am Auspuff versprechen zwar spürbare Leistungssteigerungen. Allerdings führen Veränderungen an der Anlage zunächst mal zum Erlöschen der Betriebserlaubnis. Wer auf eine Zubehörauspuffanlage zurückgreift, ist auf der sicheren Seite und hat es leichter. Sie hat meistens ein E-Prüfzeichen und eine EG-Betriebserlaubnis. So eine Anlage kann man eintragen lassen, muss man aber in der Regel nicht. Keine Unterlagen? Keine Panik.

Natürlich kann es vorkommen, dass es gar keine Unterlagen für die fragliche Auspuffanlage gibt. Zum Beispiel, weil man sie selbst gebaut hat oder sie schon sehr alt ist. Wenn sie jedoch die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, kann man sie meist trotzdem per Einzelabnahme eintragen lassen. Je nachdem, wie alt das Motorrad ist, müssen dabei bestimmte Geräuschwerte eingehalten werden und ab Baujahr 1989 auch die Abgaswerte. Tunen und täuschen? Besser nicht.

Wer eine Auspuffanlage manipuliert, indem er zum Beispiel eine Racing-Anlage mit der Kennzeichnung einer zugelassenen Anlage versieht oder eine zugelassene Anlage aufbohrt, der begeht nicht nur verschiedene Ordnungswidrigkeiten, sondern auch Urkundenfälschung nach § 267 StGB und damit eine Straftat. Versicherungsrechtliche Probleme kommen noch hinzu.

INFODEKRA führt nach Terminabsprache gerne eine Standgeräusch-Vergleichsmessung am Fahrzeug durch. Einfach einen Termin mit einer unserer Prüfstellen vereinbaren.

Vollabnahme nach § 21 StVZO

Damit ein Fahrzeug zum Betrieb im öffentlichen Straßenverkehr zugelassen werden kann, sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Eine davon ist, dass das Fahrzeug einem genehmigten Typ entsprechen muss. Hat ein Fahrzeug keine EG-Typengenehmigung in der EU, ist ein Vollgutachten nach § 21 StVZO erforderlich.

Im Rahmen der Vollabnahme wird festgestellt, ob Ihr Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften entspricht und ob Umrüstungen oder gegebenenfalls Ausnahmen von einzelnen Ausrüstungsvorschriften notwendig sind. Einige Prüfpunkte können von unseren Unterschriftsberechtigten des Technischen Dienstes selbst am Fahrzeug überprüft werden. Sofern keine Datenbestätigung des Herstellers vorgelegt werden kann, benötigen Sie ein Datenblatt einer anerkannten Datenblattstelle. Dieses beinhaltet auch die erforderlichen Nachweise für beispielsweise Abgas- und Geräuschverhalten. Dieses Datenblatt können Sie selbst bei einer Datenblattstelle Ihrer Wahl bestellen.

Ein KFZ-Sachverständiger prüft bei einer Vollabnahme Deines Fahrzeugs sowohl den technischen Zustand als auch die Verkehrssicherheit. Dabei werden alle Komponenten und Systeme rundum gecheckt, die für die Verkehrssicherheit wichtig sind. Zudem wird überprüft, ob der Zustand Deines Fahrzeugs den Zulassungsvorschriften bezüglich Abgasverhalten, Geräuschgrenzwerten und ähnlichem entspricht. Maßgeblich sind dabei stets die Vorschriften, die zum Zeitpunkt der Erstzulassung gültig waren. Der Sachverständige entscheidet außerdem, ob Fahrzeugteile wie Scheinwerfer, Rückstrahler oder das Typenschild umgerüstet werden müssen.

Während der Vollabnahme werden die Daten der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) erfasst und zusammengestellt. Sollten benötigte Angaben nicht vorliegen oder herauszufinden sein, werden sie durch Messungen ermittelt. Für das Gutachten müssen dem Sachverständigen zudem das technische Datenblatt, die Fahrzeugpapiere sowie die ausländischen Dokumente importierter Fahrzeuge vorgelegt werden.

Nachdem Dein Fahrzeug erfolgreich begutachtet wurde, wird Dir durch die örtlich zuständige Behörde die Betriebserlaubnis erteilt. Das Vollgutachten nach §21 StVZO ist für Dein Fahrzeug, ebenso wie die HU, dann bis zur ersten Zulassung zwei Jahre gültig.

Es ist verpflichtend für Fahrzeuge, die länger als 7 Jahre außer Betrieb waren, wenn folgende Unterlagen nicht vorliegen: die Datenbestätigung, die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung und die EG-Übereinstimmungsbescheinigung.

Es wird für Importfahrzeuge benötigt - außer bei Neu- oder Gebrauchtwagen mit EWG-Betriebserlaubnis oder EG-Übereinstimmungserklärung.

Es ist Pflicht für Fahrzeuge aus dem Nicht-EG-Raum (zum Beispiel USA oder Kanada), aber es sind Ausnahmegenehmigung möglich.

Gebrauchtfahrzeuge benötigen immer eine Abgasuntersuchung (AU).

Bei einer Vollabnahme wird die Übereinstimmung des Fahrzeugs mit den Zulassungsvorschriften geprüft. Verantwortlich für Einzel- und Vollabnahmen sind KFZ-Sachverständige.

Dabei darf sowohl das Vollgutachten nach § 21 StVZO als auch die Einzelabnahme nach § 19 (2) StVZO nur von amtlich anerkannten Sachverständigen einer technischen Prüfstelle oder Sachverständigen mit Zusatzausbildung erstellt werden. Denn das Prüfpersonal muss entsprechende Berechtigungen erworben haben, um Vollgutachten und Einzelabnahmen durchführen zu können.

Die Abnahmen können seit dem 15. Februar 2019 von allen qualifizierten Prüforganisationen durchgeführt werden. Seit einigen Jahren bist Du also nicht mehr verpflichtet, Deine Voll- oder Einzelabnahme z.B. bei der DEKRA zu machen. Nun kannst Du auch bei uns als zertifizierte KÜS-Prüfstelle Deine Einzel- und Vollabnahme durchführen lassen.

Prüfstellen für Vollabnahmen

Hier ist eine Liste von Prüfstellen, die Vollabnahmen anbieten:

  • HolDeinePlakette Nürnberg
  • HolDeinePlakette Fürth
  • HolDeinePlakette Schwabach
  • HolDeinePlakette Regensburg
  • HolDeinePlakette Erlangen
  • HolDeinePlakette Frankfurt-West
  • HolDeinePlakette Frankfurt-Ost
  • HolDeinePlakette Weiterstadt
  • HolDeinePlakette Neu-Isenburg

Für detaillierte Informationen zu Öffnungszeiten und Standorten besuchen Sie bitte die jeweilige Webseite der Prüfstelle.

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