Im Straßenverkehr kommt es immer wieder zu Konflikten zwischen Radfahrern und Autofahrern. Eine häufige Situation, die zu Diskussionen führt, ist das Vorbeifahren von Radfahrern an wartenden Fahrzeugen auf der rechten Seite. Doch wer hat in solchen Fällen Recht? Dieser Artikel beleuchtet die Frage, ob Fahrradfahrer in Deutschland rechts an Autos vorbeifahren dürfen, und erklärt die entsprechenden Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO).
Grundlagen der Straßenverkehrsordnung
Zu Fuß, im Auto oder auf dem Fahrrad: Die meisten von uns sind regelmäßig im Straßenverkehr unterwegs und kennen die Basics der Straßenverkehrsordnung (StVO). Doch weißt Du auch, welche besonderen Verkehrsregeln fürs Fahrrad gelten? Wir haben die wichtigsten für Dich zusammengestellt.
Autofahrer sollten es verinnerlicht haben: Überholen dürfen Sie bis auf wenige Ausnahmen nur links. Diese Regel des § 5 Straßenverkehrsordnung (StVO) gilt auch für Fahrradfahrer.
Generell gilt auch auf dem Fahrrad das Rechtsfahrgebot - und zwar auf der Straße ebenso wie auf dem Radweg. Erlaubt ist das Fahren auf dem linken Radweg nur dann, wenn ein entsprechendes Verkehrszeichen darauf hinweist. Das Gleiche gilt für das Fahren in entgegengesetzter Richtung einer Einbahnstraße: Das darfst Du als Fahrradfahrer nur, wenn es dort ein „Radfahrer frei“-Schild gibt.
Rechts überholen durch Fahrradfahrer: Was ist erlaubt?
Als Fahrradfahrer rechts an einem Auto vorbeizufahren ist nicht nur gefährlich, sondern in den meisten Fällen auch verboten. Eine Ausnahme gilt, wenn die Fahrzeuge - zum Beispiel an einer roten Ampel - stehen und rechts ausreichend Platz zum Vorbeifahren ist. Dann darfst Du auf dem Fahrrad langsam und vorsichtig passieren.
Laut § 5 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist es in bestimmten Verkehrssituationen, z. B. wenn der Verkehr auf der Fahrbahn zum Stillstand gekommen ist oder sich nur sehr langsam bewegt, erlaubt, dass Radfahrer rechts an stehenden oder langsam fahrenden Fahrzeugen vorbeifahren.
Laut der Straßenverkehrsordnung (§ 5 Abs. 8) dürfen Radfahrer rechts an wartenden Autos vorbeifahren, wenn sie dabei einen ausreichenden Abstand von etwa einem Meter einhalten. Allerdings gilt das nur für den Fall, dass sich rechts neben der Autokolonne der Bordstein befindet. Denn zwischen zwei wartenden Autoreihen ist es auch Fahrradfahrern untersagt, rechts zu überholen.
Auch interessant: Nach Paragraf 7 Absatz 2a der Straßenverkehrsordnung muss die Fahrzeugschlange nicht völlig stillstehen, damit Fahrradfahrer das Rechtsüberholen ausführen dürfen. Wichtig ist ebenfalls, dass das Fahrzeug durch den Überholvorgang nicht behindert werden darf und die Verkehrssituation klar eingesehen werden kann.
Du darfst als Radfahrer also nicht einfach rechts an den Autos vorbeifahren, wenn keine entsprechende Fahrspur für Fahrradfahrer vorhanden ist. Mit dem Fahrrad rechts zu überholen ist nur dann erlaubt, wenn es einen eigenen Radweg oder eine Radspur gibt.
Besondere Vorsicht ist geboten
Aber Vorsicht: Wenn Du an einem stehenden Auto vorbeifahren möchtest, wie zum Beispiel an einer roten Ampel oder im Stau, dann achte dabei besonders auf geöffnete Autotüren oder plötzlich abbiegende Fahrzeuge. Und auch auf einem Radweg oder einer Radspur solltest du beim Überholen stets auf ausreichend Abstand und die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer achten.
Denken Sie aber daran, dass der andere Radfahrer selten eine völlig gerade Linie fahren kann. Dies liegt zum einen in der Natur des Fahrrads. Zum anderen kann die Beschaffenheit des Weges einen Radler plötzlich zum Schwanken bringen. Fahren Sie durch ein Loch im Belag oder über einen Stein, kann der Lenker nach links oder rechts ausbrechen. Quetschen Sie sich also nicht an einem langsamen Fahrer einfach vorbei.
Achten Sie auch gut auf den Zustand des Weges. Fahren Sie über eine unebene Schotterpiste, müssen Sie eher mit Fahrunsicherheiten rechnen. Und zwar sowohl bei sich selbst als auch bei anderen Radfahrern. Gerade bei schmaleren Wegen sollten Sie vor Ihrem Überholmanöver klingeln. Dann weiß Ihr Vordermann, dass Sie an ihm vorbei wollen. Er kann seine Fahrweise anpassen und möglichst weit rechts fahren.
Abstand halten beim Überholen
Wer mit einem Kraftfahrzeug einen Radfahrer überholen möchte, muss einen Abstand von mindestens 1,5 Metern innerorts und 2 Metern außerorts einhalten. Für Fahrradfahrer sind die Regelungen nicht so streng. So entschied kürzlich das Oberlandesgericht Oldenburg. Aus diesem Grund hat auch das OLG Oldenburg in seiner Entscheidung dem überholenden Fahrradfahrer trotzdem eine Teilschuld auferlegt.
Für Autofahrer gilt nach wie vor, dass sie Fahrräder nur mit einem Seitenabstand von zwei Metern außerorts und eineinhalb Meter innerorts überholen dürfen.
Irrtümer und Klarstellungen
Doch gibt es immer wieder Missverständnisse, weil sich viele Irrtümer über die Rechte von Radfahrern im Verkehr hartnäckig halten.
- „Radfahrer dürfen Autos rechts nicht überholen"
Einen Radfahrer passieren zu lassen, ist für einen Autofahrer gefühlt die Höchststrafe. Vor allem das Rechtsüberholen an Ampeln sorgt schnell für Verstimmungen, wenn sich die Radfahrer durch die entstehenden Lücken schlängeln. Aber allen schimpfenden Autofahrern sei gesagt: Das ist vollkommen legal. „In § 5 der Straßenverkehrsordnung steht: Radfahrer dürfen wartende Fahrzeuge mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen“, erklärt Claudia Schulze-Domnick, PartnerAnwältin der Rechtsberatung Bikeright.
- „Radfahrer gehören nicht auf die Fahrbahn“
Auch wenn das Autofahrer ebenfalls nicht gerne lesen: Fahrräder sind Fahrzeuge und gehören deshalb grundsätzlich auf die Fahrbahn. „Ausnahmen sind lediglich Radwege, die mit einem blauen Verkehrszeichen gekennzeichnet sind. Die Beschilderung schreibt eine verpflichtende Nutzung vor und ist im Straßenverkehr eher die Ausnahme als die Regel“, so Schulze-Domnick weiter. Konkret handelt es sich dabei um die Verkehrszeichen 237 (Radweg), 240 (gemeinsamer Fuß- und Radweg) sowie 241 (getrennter Fuß- und Radweg).
- „Radfahrer dürfen nicht auf dem Gehweg fahren“
Das ist korrekt, es gibt jedoch Ausnahmen. Kinder bis acht Jahre müssen und bis zehn Jahre dürfen auf dem Gehweg fahren. Ein Erwachsener darf ein Kind dabei auf dem Gehweg radelnd begleiten. „Die Regelung ist erst seit Anfang 2017 gültig und soll einen stetigen Blickkontakt zwischen Begleitperson und Kind gewährleisten. Das sorgt für mehr Sicherheit bei den Fahranfängern“, erklärt Guido Meitler vom Kinderfahrzeughersteller Puky. Dabei ist besondere Rücksicht auf Fußgänger geboten.
- „Radfahrer müssen in der Fußgängerzone grundsätzlich schieben“
Nicht wirklich. Das Verkehrszeichen 242.1 für Fußgängerzone enthält ein Radfahrverbot und wer sich nicht daran hält, riskiert ein Verwarnungsgeld von 15 Euro. Manche nutzen ihr Rad als Tretroller, indem sie sich stehend auf einem Pedal mit dem anderen Fuß abstoßen. Hierbei sollte man aufpassen, dass man sich nicht schneller als die Fußgänger bewegt.
- „Für Radfahrer gilt das Rechtsfahrgebot“
Das ist korrekt. Allerdings bedeutet Rechtsfahrgebot nicht, dass Radfahrer sich komplett rechts an den oft unebenen Fahrbahnrand drängen müssen und sich dabei selbst in Gefahr bringen, etwa indem sie Autofahrer zum Überholversuch auch bei enger Fahrbahn einladen. Der Gesetzgeber schreibt lediglich „möglichst weit rechts“. In diversen Gerichtsurteilen wird zu einem Mindestabstand zum Fahrbahnrand von ca. 80 Zentimetern geraten. „Damit soll verhindert werden, dass Fußgänger am Gehweg durch Radfahrer behindert werden und sichergestellt, dass die Radfahrer etwa vor unachtsam geöffneten Autotüren besser geschützt sind“, erklärt Volker Dohrmann vom Hamburger Radhersteller Stevens. Bei dichtem Verkehr kann der Abstand je nach Situation auch nur 40 Zentimeter betragen, bei hohen Bordsteinen, tiefen Gullydeckeln oder anderen Gefahren kann je nach Situation auch mehr als ein Meter Sicherheitsabstand nötig sein.
- „Radfahrer dürfen einen Zebrastreifen benutzen“
Dies ist ein Irrtum. Fahrradfahrer dürfen einen Überweg nicht mit dem gleichen Vorrecht wie Fußgänger überqueren, denn dies kann zu brenzligen Situationen führen. Muss ein Auto wegen eines fahrenden Radfahrers auf dem Fußgängerüberweg abbremsen oder halten, riskiert der Radfahrer ein Bußgeld. „Richtig wäre für den Radfahrer, abzusteigen und sein Rad über den Zebrastreifen zu schieben oder zu rollern. Dann genießt er die gleichen Vorrechte wie ein Fußgänger,“ beschreibt Jasmin Schindelmann von Winora. Auf der Fahrbahn ist der Radfahrer wie der Autofahrer verpflichtet, den Fußgängern das Überqueren zu ermöglichen.
- „Tiere dürfen auf dem Rad nicht mitgenommen werden“
Das ist zwar korrekt, aber es gibt eine Ausnahme für Hunde. Laut § 28 StVO dürfen vom Fahrrad aus Hunde geführt werden. Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC e. V.) rät, die Leine dabei nur lose in der Hand zu halten und sie nicht um Handgelenk oder Lenker zu binden. Dies könne ansonsten zu Stürzen führen. Außerdem sollten Hunde nur auf Radwegen und nicht auf der Fahrbahn mitgeführt werden. Wer seinen treuen Begleiter aber immer dabei haben möchte, der kann ihn in einem speziellen Anhänger mitnehmen.
- „Man darf alkoholisiert Fahrradfahren“
Das stimmt nur teilweise. Die Grenze zur Fahruntüchtigkeit für Radfahrer ist mit 1,6 Promille deutlich höher als für Autofahrer bei 0,5 Promille. Wer höher alkoholisiert erwischt wird, muss mit Punkten und einer Geldstrafe rechnen. Außerdem kann die Behörde eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) anordnen.
- „Radfahrer dürfen nicht nebeneinander fahren“
Auch wenn es aus Sicht der Autofahrer nicht nachvollziehbar ist, dürfen Radfahrer unter bestimmten Umständen tatsächlich nebeneinander fahren. Laut StVO (§ 2, Abs. 4) dann, „wenn der Verkehr nicht behindert wird“. „Das ist immer dann der Fall, wenn dem Autofahrer noch genügend Platz zum Überholen mit mindestens 1,5 Metern Abstand bleibt“, erklärt Anja Knaus vom E‑Bike Hersteller Flyer. In verkehrsberuhigten Zonen oder auf Fahrradstraßen ist das Nebeneinanderfahren generell gestattet. Und auch Verbände von Radfahrern dürfen in Zweierreihen fahren - das gilt immer, wenn mindestens sechzehn Radfahrer als Gruppe unterwegs sind.
- „Radfahrer dürfen während der Fahrt das Smartphone nutzen“
Bedienen darf man das Smartphone während der Fahrt nicht, aber man kann es zur Navigation, zum Musikhören oder zum Telefonieren via Freisprechanlage nutzen. Das ist allerdings fast nur mit Kopfhörern möglich. „Die Lautstärke darf dabei allerdings nur so laut sein, dass Warnsignale, z. B. auch Fahrradklingeln, gehört werden können“, erklärt Philipp Elsner-Krause von Fahrer Berlin, dessen Unternehmen unterschiedliche Smartphone-Halterungen für den Fahrradlenker anbietet.
- „Jemanden auf dem Gepäckträger mitnehmen ist okay“
Stimmt nicht. Lediglich Kinder bis zum siebten Lebensjahr dürfen in einem passenden Sitz auf dem Gepäckträger mitgenommen werden. Alles darüber hinaus ist nicht erlaubt. So wird zumindest das Gesetz ausgelegt - das steht jedoch aktuell zur Diskussion. Der Zweirad-Industrie-Verband (ZIV) setzt sich dafür ein, dass § 21 Abs. 3 StVZO dahingehend überarbeitet wird, dass sich das Beförderungsverbot einzig auf einsitzige Fahrräder bezieht.
Bußgelder bei Verstößen
Nicht nur als Autofahrer, auch wenn Du mit dem Fahrrad unterwegs bist, kann es für Dich teuer werden, wenn Du gegen geltendes Verkehrsrecht verstößt. Wie hoch das Bußgeld ist, hängt dabei nicht nur davon ab, welche Regeln Du missachtet hast, sondern auch, ob Du dadurch andere behinderst, gefährdest oder sogar einen Unfall verursachst. Die für Fahrradfahrer festgelegten Regelsätze reichen dabei von 5 Euro.
Verkehrssicherheit und Ausrüstung
Die wichtigsten Verkehrsregeln für Fahrradfahrer kennst Du spätestens jetzt, aber hast Du auch schon ein verkehrssicheres Fahrrad? Wie wäre es mit einem perfekt ausgestatteten Dienstrad für Deinen Weg zur Arbeit oder private City-Touren? Als Arbeitnehmer kannst Du mit Bikeleasing bei der Anschaffung Deines Wunschrads bis zu 40 % sparen.
Tabelle: Zusammenfassung der wichtigsten Regeln zum Rechtsüberholen durch Fahrradfahrer
| Situation | Erlaubt? | Bedingungen |
|---|---|---|
| Wartende Fahrzeuge an Ampel/Stau | Ja | Ausreichend Platz rechts, besondere Vorsicht |
| Eigene Radspur/Radweg vorhanden | Ja | - |
| Fahrzeuge in Bewegung ohne Radspur | Nein | - |
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