Die Kennzeichenpflicht für E-Bikes in Deutschland: Ein umfassender Überblick

Elektromobilität erobert unsere Straßen und Wege in rasendem Tempo. Auf den Straßen und Fahrradwegen Deutschlands hat die elektrische Revolution bereits Einzug gehalten. Wo früher nur die Muskelkraft das Fahrrad vorantrieb, sorgen heute E-Bikes und Pedelecs für zusätzlichen Schub. Dabei rücken E-Bikes besonders in den Fokus. Doch wieso benötigen sie kein Nummernschild wie Motorräder oder Autos?

Die Zahlen sprechen für sich: Während im Jahr 2018 rund 4,7 Millionen Menschen in Deutschland stolze Besitzer eines E-Bikes waren, hat sich diese Zahl im Jahr 2023 auf 12,4 Millionen erhöht. Darunter sind herkömmliche Pedelecs in Form von Damen- oder Herrenrädern besonders beliebt, gefolgt von elektrischen Mountainbikes und Trekkingrädern.

Was ist ein E-Bike und was ein Pedelec?

Die Begriffe stehen für unterschiedliche Arten von Fahrrädern mit Motor. Um die Frage der Kennzeichenpflicht zu verstehen, ist es wichtig, die Unterschiede zwischen E-Bikes, Pedelecs und S-Pedelecs zu kennen.

Der Begriff "E-Bike" bezieht sich üblicherweise auf ein einspuriges Fahrzeug, das mit einem Elektromotor ausgestattet ist. Insbesondere versteht man darunter das Elektrofahrrad: Ein Fahrrad mit elektrischem Hilfsmotor. Teilweise wird dieses auch als Pedelec oder Speed-Pedelec (S-Pedelec, bis 45 km/h) bezeichnet.

Die Begriffe E-Bike und Pedelec sind im Gesetz nicht eindeutig definiert. Wie E-Bikes einzustufen sind, hängt vor allem davon ab, was für ein Motor eingebaut ist oder welche Geschwindigkeiten man mit dem Motor erreichen kann.

Unterschied E-Bike und Pedelec

Einen richtigen Unterschied gibt es nicht. Das Pedelec kann man eher als Teilbereich der E-Bikes sehen. Bei einem Pedelec handelt es sich um ein sogenanntes unterstützendes Elektrofahrrad. Dieses wird weder ausschließlich durch Muskelkraft, noch ausschließlich maschinell angetrieben, sondern ist eine Kombination beider Antriebsarten.

Tritt der Fahrende in die Pedale, wird er vom eingebauten Motor unterstützt. Wenn man mit dem Treten aufhört, hört auch der Motor auf, man spricht hier von Fahrrädern mit elektrischer Tretunterstützung. Die Motorleistung nimmt bei Pedelecs also progressiv ab. Es gibt allerdings auch E-Bikes ohne Tretunterstützung, hier erreicht man alleine durch den Motor eine gewisse Geschwindigkeit.

E-Bike Kategorien und Kennzeichenpflicht

Je nachdem wie stark Motorleistung und Geschwindigkeit sind, zählt Ihr Rad nämlich als Fahrrad oder Kraftfahrzeug - mit wichtigen Konsequenzen zum Beispiel bei der Helmpflicht, Verkehrsregeln oder Promillegrenzen.

E-Bike bis 25 km/h mit Tretunterstützung

Wenn man zum Fahrradhändler geht und ein "E-Bike" möchte, dann wird einem in den meisten Fällen ein Elektrofahrrad mit elektrischer Tretunterstützung bis 25 km/h angeboten. Diese Pedelecs werden unter folgenden Voraussetzungen juristisch wie Fahrräder behandelt.

  • Motor mit einer maximalen Nenndauerleistung von 250 Watt.
  • Mit zunehmender Geschwindigkeit wird die Tretunterstützung progressiv verringert. Progressiv bedeutet, dass die Unterstützung mit zunehmender Geschwindigkeit abnimmt.
  • Es gibt auch kein Mindestalter. Wegen der Eigenarten beim Beschleunigen sollten Kinder bis 14 Jahre trotzdem nicht mit einem Pedelec fahren.

Ein Versicherungskennzeichen braucht man nicht. Bei einem Unfall verursachte Schäden werden oftmals von der privaten Haftpflichtversicherung abgedeckt. Um sicher zu gehen, sollten Sie den Umfang des Versicherungsschutzes vorab klären. Eine private Haftpflichtversicherung ist freiwillig, aber unentbehrlich. Gerade im Fall von Personenschäden können schnell sehr hohe Kosten entstehen.

Auch wenn keine Helmpflicht besteht, ist das Tragen eines geprüften Fahrradhelms dringend zu empfehlen, denn dieser kann vor schweren Verletzungen schützen.

Es sind die gekennzeichneten Radwege zu benutzen. Sonstige Radwege darf man befahren.

E-Bike bis 25 km/h ohne Tretunterstützung

Mit diesen Bikes kann allein durch den elektrischen Motor (ohne Tretunterstützung) die Geschwindigkeit von bis zu 25 km/h erreicht werden. In der Regel handelt es sich bei diesen E-Bikes rechtlich um Mofas, bei denen ein geeigneter Helm für Krafträder Pflicht ist. Außerdem wird dafür zumindest eine Mofa-Prüfbescheinigung benötigt. Darüber hinaus braucht man ein Versicherungskennzeichen.

Außerorts dürfen Radwege genutzt werden, innerorts nur, wenn dies durch das Zusatzzeichen "E-Bikes-frei" erlaubt ist.

Pedelec bis 45 km/h (S-Pedelec)

Schnelle Pedelecs (S-Pedelecs) mit elektrischer Tretunterstützung bis 45 km/h sind Kraftfahrzeuge, die ein eigenes Versicherungskennzeichen benötigen.

Mit diesen Zweirädern darf nur fahren, wer mindestens eine Fahrerlaubnis der Klasse AM besitzt. Außerdem darf man hiermit nur auf der Fahrbahn unterwegs sein. Radwege sind grundsätzlich tabu! Einzelne Bundesländer haben die Möglichkeit geschaffen, Radwege für S-Pedelecs unter bestimmten Voraussetzungen freizugeben. Bisher ist das in Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen möglich.

Beim Fahren dieser Pedelecs muss man wie beim Motorradfahren einen geeigneten Helm tragen.

E-Bike bis 45 km/h ohne Tretunterstützung

Diese Modelle haben ebenfalls keine Tretunterstützung und können die Geschwindigkeit von bis zu 45 km/h allein durch den Motorantrieb erreichen. Sie entsprechen einem Kleinkraftrad und man darf sie nur mit einer Fahrerlaubnis der Klasse AM fahren. Sie benötigen außerdem ein Versicherungskennzeichen.

Auch hier gilt Helmpflicht.

Das Kennzeichen für S-Pedelec: Warum es Pflicht ist

Wer regelmäßig längere Strecken zurücklegen muss, entscheidet sich immer häufiger für ein S-Pedelec, auch als Speed Pedelec bekannt. Doch Vielen ist im Vorfeld nicht bewusst, dass es sich dabei keineswegs mehr um ein Fahrrad, sondern bereits um ein Kleinkraftrad handelt, wodurch rechtliche Besonderheiten zu beachten sind. Dazu gehört ein gültiges S-Pedelec Kennzeichen.

Klassische Pedelecs (Pedal Electric Cycles) können eine motorunterstützte Geschwindigkeit von bis zu 25 km/h erreichen. Wird die Höchstgeschwindigkeit erreicht, schaltet sich der Motor automatisch ab. Aufgrund dieser Höchstgeschwindigkeit werden klassische Pedelecs als Fahrrad eingestuft, wodurch für die Fahrer weder eine Helm- noch Kennzeichenpflicht besteht.

Das S-Pedelec erreicht hingegen eine motorunterstützte Geschwindigkeit von bis zu 45 km/h und gilt dadurch nicht mehr als Fahrrad, sondern als Kleinkraftrad. Für dessen Nutzung wird mindestens ein Führerschein der Klasse AM benötigt. Außerdem ist ein gesetzliches Mindestalter von mindestens 15 Jahren für den Fahrer vorgeschrieben. Darüber hinaus ist der Fahrer nicht nur verpflichtet, sein Kleinkraftrad entsprechend zu versichern und ein gültiges S-Pedelec Kennzeichen anzubringen, sondern auch einen Helm zu tragen sowie einen Rückspiegel zu montieren.

Wichtige Aspekte beim S-Pedelec Kennzeichen

  • Jährlicher Wechsel: Im Gegensatz zu Autos und Motorrädern müssen die Kleinkrafträder nicht gesondert zugelassen werden, es genügt eine Betriebserlaubnis sowie ein gültiges S-Pedelec Versicherungskennzeichen. Die Gültigkeit von Ihrem S-Pedelec Kennzeichen besteht dabei immer bis zum letzten Februartag im Folgejahr, sodass der Stichtag für den Wechsel jährlich der 1. März ist.
  • Zusammensetzung und Farbe: Das S-Pedelec Kennzeichen setzt sich aus drei Ziffern und drei Buchstaben zusammen. Darüber hinaus wird die S-Pedelec Kennzeichen-Farbe (schwarz, blau und grün) jährlich gewechselt - so ist blau beispielsweise die gültige Farbe des Kennzeichens im Jahr 2021.
  • Anbringung: Gem. § 27 Abs. 3 der Fahrzeugzulassungs-Verordnung (FZV) muss das S-Pedelec Kennzeichen nach Möglichkeit unter der Schlussleuchte an der Rückseite des Kleinkraftrades angebracht werden. Es reicht also nicht, das S-Pedelec Kennzeichen lediglich zu besitzen oder bei sich zu führen, denn Verstöße können gravierende rechtliche Folgen nach sich ziehen.

Wo dürfen Sie mit Ihrem S-Pedelec fahren?

Dass das S-Pedelec Kennzeichen dauerhaft und sichtbar angebracht werden muss, ist kein Zufall. Denn wer ein S-Pedelec fährt, darf Radwege sowohl innerorts als auch außerorts nicht benutzen. In Gegenrichtung für den Fahrradverkehr freigegebene Einbahnstraßen sind für S-Pedelecs genauso verboten, wie Fußgängerzonen und Parks.

Fahrradstraßen dürfen von S-Pedelecs nur dann befahren werden, wenn ein Zusatzschild für Krafträder oder für den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr die Nutzung ausdrücklich regelt. Nachzulesen ist das in der StVO, Verkehrszeichen 244.1. Widerrechtliche Radwegnutzungen werden inzwischen von der Polizei sicher erkannt und je nach Verstoß als Ordnungswidrigkeit oder, bei nicht angebrachtem S-Pedelec Kennzeichen, als Straftat geahndet.

Rechtliche Aspekte und Konsequenzen

Seit März 2017 gelten Pedelecs laut Straßenverkehrsordnung als Fahrrad, wenn sie mit Muskelkraft und einem unterstützenden Elektromotor mit maximal 250 Watt betrieben werden. Die Geschwindigkeit muss zudem auf 25 km/h begrenzt sein. Eine Anfahrhilfe ist zulässig.

Schafft das E-Bike die Geschwindigkeit von 25 km/h jedoch allein durch einen elektrischen Motor (keine Tretunterstützung), ist es rechtlich ein Leichtmofa. S-Pedelecs mit einer elektrischen Tretunterstützung bis 45 km/h gelten ebenfalls als Kraftfahrzeuge.

Kaufen Sie ein E-Bike oder S-Pedelec, bekommen Sie vom Händler oder Vorbesitzer - wie beim Autokauf den Fahrzeugbrief - die so genannte Allgemeine Betriebserlaubnis.

Da es sich bei den meisten E-Bikes um klassische Fahrräder mit einer elektrischen Tretunterstützung handelt, ist glücklicherweise kaum ein Führerschein nötig. Ausnahmen gibt es jedoch für Modelle, die mehr als 25 km/h fahren, bis zu 4.000 Watt Leistung verfügen oder bei denen die Motorunterstützung nicht abschaltet. Sie werden als Kleinkrafträder und Mofas eingestuft. Das Fahren ohne Fahrerlaubnis wird nach § 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG) als Straftat eingestuft. Hier droht eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr.

Alkohol am Steuer

Im Straßenverkehr gelten klare Regeln, wenn es um Alkohol am Steuer - oder am Lenker - geht. Bis zu einem Alkoholgehalt von 0,3 Promille im Blut fahren Sie straffrei. Wird jedoch ein Wert über 0,3 Promille festgestellt und Sie haben alkoholbedingte Ausfallerscheinungen, gilt dies als Straftat. Es drohen eine Geldstrafe, die Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) und möglicherweise der Führerscheinverlust.

Bei S-Pedelecs, die schneller als normale Pedelecs sind, liegt ab 0,5 Promille eine Ordnungswidrigkeit vor und es wird ein Bußgeld von 500 Euro fällig. Zusätzlich erhalten Sie zwei Punkte und mindestens einen Monat Fahrverbot. Ab 1,1 Promille liegt eine absolute Fahruntüchtigkeit vor, die strafbar ist.

E-Bike Tuning

Beim E-Bike-Tuning tappen viele in eine gefährliche Falle: Ein vermeintliches Plus an Tempo kann schnell in ein Minus an Sicherheit und Rechtsschutz umschlagen. Wer sein E-Bike aufmotzt, um die Motorunterstützung über die gesetzliche Grenze hinaus zu nutzen, riskiert den Verlust der Betriebserlaubnis und damit auch den Verlust des Versicherungsschutzes. Das kann nicht nur bei einem Unfall zu einem finanziellen Desaster führen, sondern auch rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Werden Sie mit einem getunten E-Bike erwischt, müssen Sie mindestens mit einem Bußgeld von 70 Euro und einem Punkt in Flensburg rechnen.

Es ist illegal, mit einem getunten E-Bike am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen. Auf privatem Gelände ist das Fahren kein Problem.

Versicherungspflicht

E-Bikes und S-Pedelecs, die schneller als 25 km/h fahren, sind versicherungspflichtig. Sie brauchen wie beim Mofa eine Haftpflichtversicherung, die mit einer Teilkaskoversicherung mit Diebstahlschutz erweitert werden kann.

Für Pedelecs ist eine private Haftpflichtversicherung zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber wir empfehlen Ihnen diese sehr, denn sie tritt ein, wenn Sie mit Ihrem Rad jemanden schädigen sollten. Prüfen Sie bei einem älteren Vertrag, ob die Deckungssumme ausreicht.

Investieren Sie außerdem in eine gute Fahrraddiebstahlversicherung. Die Absicherung über die Hausratversicherung schützt Ihr Rad im Haus oder abgeschlossenen Keller. Wird Ihr Pedelec unterwegs gestohlen, tritt die Hausratversicherung nicht ein.

Gründe gegen eine allgemeine Kennzeichenpflicht für Fahrräder

Immer wieder kommen Debatten um Kennzeichen für Fahrräder auf. Es gibt jedoch viele gute Gründe gegen die Einführung einer Kennzeichenpflicht für Radfahrende. Welche Gründe sind das? Und welche Lösungsansätze sind aus unserer Sicht besser?

Die Debatte um eine Kennzeichenpflicht an Fahrrädern ist nicht neu, und eine solche Pflicht wird gerne als vermeintlich schnelle Maßnahme für mehr Verkehrssicherheit genannt. Grund dafür sind Verkehrsdelikte von Radfahrenden, die im Anschluss unerkannt das Weite suchen und für ihr Vergehen nicht belangt werden können.

Doch in der Realität hat sich eine Kennzeichenpflicht an Fahrrädern bislang weltweit nicht durchsetzen können. Warum nicht?

Höhere Einstiegshürde, geringere Nutzung der Räder

Bei einer Kennzeichnungspflicht würden viele Menschen, vor allem Gelegenheits- und Freizeitfahrer:innen, zweimal überlegen, ob sie ein Fahrrad nutzen wollen, weil die Einstiegshürde höher wäre. Das wiederum ist ein Rückschritt bei der Verkehrswende, weil weniger Menschen Rad fahren würden.

Bürokratiemonster

Es gibt rund 83 Millionen Fahrräder in Deutschland und damit deutlich mehr als Autos (49 Millionen). Der administrative Aufwand einer Fahrradzulassung wäre enorm, man müsste neben jedes Straßenverkehrsamt gleich ein zweites bauen. Von den Gebühren würde durch den hohen Verwaltungsaufwand so gut wie nichts übrig bleiben - und es würde das Fahrradfahren als Basismobilität unnötig verkomplizieren.

Radl-Wiederverkauf erschwert

Bei Besitzer:innenwechsel der Räder, z. B. über Verkäufe auf Flohmärkten oder im Internet, steht zudem auf einmal ein bürokratischer Vorgang des Ummeldens an - und das bei Rädern, die bei Gebrauchtkäufen teilweise einen Wert von unter 100 Euro haben. Das stünde in keiner Relation zum bürokratischen Aufwand.

Weitere Fragen und Probleme

Aus einer Kennzeichenpflicht ergäben sich zudem eine Reihe von Fragen, die zusätzlich geregelt werden müssten:

  • Befestigung und Größe des Kennzeichens: Wo und in welcher Größe kann ich ein Kennzeichen am Rad überhaupt befestigen?
  • Nutzung als Sport- und Freizeitfahrzeuge: Mountainbikes etwa werden in der Regel abseits des Asphalts gefahren, wo Fahrzeuge mit Kennzeichen, Stand heute, auf vielen Wegen verboten sind und es somit einer Neuregelung bei der Waldnutzung bedürfen würde.
  • Beleuchtung von Kennzeichen: Eine weitere Frage ist, ob die Kennzeichen eine Beleuchtung wie bei S‑Pedelecs brauchen.
  • Wer haftet?: Bei den meisten Verkehrsvergehen in Deutschland ist zudem die Fahrer:in und nicht die Fahrzeughalter:in in der rechtlichen Verantwortung.
  • Was ist mit Kindern?: Wie kann man sicherstellen, dass Kinder weiterhin Rad fahren dürfen, obwohl sie keine Versicherung oder eine Fahrerlaubnis abschließen können?

Zusammenfassung der Kennzeichenpflicht nach E-Bike Typ

Die folgende Tabelle fasst die Kennzeichenpflicht und weitere Anforderungen für verschiedene E-Bike Typen zusammen:

E-Bike Typ Motorunterstützung Höchstgeschwindigkeit Kennzeichenpflicht Fahrerlaubnis Helmpflicht Radwegnutzung
Pedelec Tretunterstützung bis 25 km/h Nein Nein Nein (Empfohlen) Ja
E-Bike (Mofa) Ohne Tretunterstützung bis 25 km/h Ja Mofa-Prüfbescheinigung Ja Außerorts Ja, Innerorts nur mit Zusatzzeichen
S-Pedelec Tretunterstützung bis 45 km/h Ja Klasse AM Ja Nein
E-Bike (Kleinkraftrad) Ohne Tretunterstützung bis 45 km/h Ja Klasse AM Ja Nein

Ein S-Pedelec kann den Alltag für viele Menschen, aber gerade für Pendler, enorm erleichtern. Da das S-Pedelec aber nicht mehr als Fahrrad, sondern als Kleinkraftrad gilt, gelten besondere straßenrechtliche Regelungen. Natürlich müssen Sie auch einen gültigen Führerschein besitzen und das Mindestalter erreicht haben. Achten Sie stets auf ein gültiges, gut sichtbares S-Pedelec Kennzeichen, eine typgerechte Versicherung und tragen Sie einen Helm.

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