Elektrofahrräder stellen eine besondere Fortbewegungsform dar, sodass die genauen gesetzlichen Regelungen häufig diskutiert werden. Es besteht eine Vielzahl an rechtlichen Rahmenbedingungen, die unterschiedlich auf Elektrofahrräder zutreffen, sodass eine Systematisierung notwendig wird. Durch die synonymartige Verwendung von "E-Bike", "Elektrofahrrad" oder "Pedelec" wird zudem den Nutzern die rechtliche Sachlage erschwert.
Europäische Richtlinien und Fahrzeugklassen
Die Richtlinie 168/2013/EG gilt seit dem 15. Mit einer angegeben maximalen Nennleistung von vier Kilowatt und einer Höchstgeschwindigkeit von 45 Kilometer pro Stunde gehören E-Bikes und S-Pedelecs nach dieser europäischen Richtlinie zu der Fahrzeugklasse L1e (leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge).
Diese Klasse lässt sich weiter unterteilen in die Unterklassen L1e-A (Fahrrad mit Antriebssystem) und L1e-B (zweirädrige Kleinkrafträder). Die Fahrzeuge der Unterklasse L1e-A besitzen eine maximale Nennleistung von einem Kilowatt und eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 25 Kilometer pro Stunde. Als bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit wird in dem Fall die Geschwindigkeit ohne Treten gesehen.
Die S-Pedelecs gehören demnach zur Klasse L1e-B. Die E-Bikes gehören zur Unterklasse L1e-A an, sofern sie ohne Treten nicht schneller als 25 Kilometer pro Stunde fahren oder die Nennleistung von 1000 Watt übersteigen. Pedelecs sind explizit von der Typgenehmigung befreit.
Deutsche Gesetzeslage
Das Straßenverkehrsgesetz (StVG) schreibt vor, dass als Kraftfahrzeuge diejenigen Landfahrzeuge gelten, die durch Maschinenkraft bewegt werden und dass für diese eine Fahrerlaubnis nötig ist (§§ 1, 2). Jedoch werden explizit Pedelecs ausgeschlossen. Es gelten für sie somit die Vorschriften für Fahrräder.
Laut Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) bedürfen Leichtkrafträder und Kleinkrafträder (L1e) kein Kennzeichen, wohl aber ein Versicherungskennzeichen (§ 26).
Die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) regelt unter anderem das Führen von Kraftfahrzeugen, die Einteilung der Fahrerlaubnisklassen und das Mindestalter zum Ablegen einer Fahrprüfung. Nach § 5 müssen für Fahrräder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 25 Kilometer pro Stunde (Mofa) eine Mofa-Prüfbescheinigung (auch "Mofa-Führerschein") vorliegen, sofern keine andere Fahrerlaubnis vorhanden ist (Mindestalter 15 Jahre).
Die Pedelecs zählen dabei nicht zu Mofas, da sie ohne Treten nicht alleine beschleunigen. Für Kleinkrafträder bis zur Höchstgeschwindigkeit von 45 Kilometer pro Stunde muss eine Fahrerlaubnis für die Klasse AM abgelegt werden (Mindestalter 16 Jahre).
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) schreibt nach §21a für Krafträder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 Kilometer pro Stunde einen geeigneten Schutzhelm vor. Laut Bundesgesetzblatt Jahrgang 1984, Teil II, Seite 746 genügen Schutzhelme den Anforderungen grundsätzlich nur, wenn sie entsprechend der ECE-Regelung Nr. 22 gebaut, geprüft und genehmigt wurden. Diese Helme entsprechen den klassischen Kraftradhelmen.
Im Jahr 2012 hat die Bundesregierung auf eine Anfrage hin geantwortet, dass für S-Pedelecs, obwohl sie bauartbedingt (ohne Treten) nicht schneller als 20 Kilometer pro Stunde fahren, einen Helm benötigen. Verglichen zu anderen Gesetzen wird hier also der Begriff "bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit" anders definiert. Neben E-Bikes, welche schneller als 20 Kilometer pro Stunde fahren, bedürfen S-Pedelecs deshalb beim Fahren einen Kraftradhelm, welcher jedoch in der Regel keine ausreichende Belüftung bietet.
Weiterhin schreibt die StVO (§ 2) vor, dass Mofas Radwege innerorts nur benutzen dürfen, wenn dies ausschließlich durch die entsprechenden Verkehrszeichen freigegeben wurde. Nach der ersten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung können seit 14.12.2016 nun Radwege auch speziell für E-Bikes bis 25 Kilometer pro Stunden freigegeben werden. Außerorts dürfen Mofas Radwege mitbenutzen.
Folgen aus der rechtlichen Einordnung von Pedelecs
Von den europäischen und bundesdeutschen Gesetzen wird das Pedelec häufig als Sonderform ausgenommen. Daraus ergibt sich eine Gleichstellung des Pedelecs zum Fahrrad, sodass es kein Führerschein, Versicherungskennzeichen und auch keine Zulassung benötigt. Ebenfalls besteht keine Helmpflicht oder Altersbeschränkung. Auch der Transport von Personen in einem Anhänger sowie das Befahren von Radwegen sind damit erlaubt.
Einbahnstraßen, die in Gegenrichtung für das Fahrrad freigegeben sind, dürfen ebenfalls befahren werden. Trotz Akkuladung ist eine fest installierte Lichtanlage nach § 67 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) gesetzlich vorgeschrieben. Darüber hinaus gelten für Pedelec Fahrer die anerkannte Grenze von 1,6 Promille, wie beim Fahrrad.
Folgen aus der rechtlichen Einordnung für S-Pedelecs und E-Bikes
S-Pedelecs und E-Bikes zählen zu Kraftfahrzeugen, weshalb für sie vom Fahrrad abweichende Regelungen gelten.
Da die stärker motorisierten S-Pedelecs rechtlich als Kraftfahrzeuge eingeordnet werden, mit denen eine Geschwindigkeit von bis zu 45 Kilometer pro Stunde möglich ist, dürfen Kinderanhänger generell nicht an S-Pedelecs gehängt werden (§ 21 StVO).
Nicht alle Elektrofahrräder gelten rechtlich als Fahrräder
E-Bike, Pedelec, S-Pedelec: Elektrorad ist nicht gleich Elektrorad. Fahrräder mit Zusatzantrieb sind in drei Klassen unterteilt, nur eine davon gilt rechtlich als ganz normales Fahrrad. Der ADFC erklärt die Unterschiede.
Die Bezeichnungen der unterschiedlichen Typen sind nicht gesetzlich definiert. Umgangssprachlich ist fast immer von E-Bike die Rede, gemeint ist damit der am weitesten verbreitete Typ des Elektrorads, das Pedelec. Dieser Begriff konnte sich jedoch nie so recht durchsetzen, denn „E-Bike“ ist wesentlich eingängiger, bezeichnet aber eigentlich eine andere Fahrzeugart. Elektrorad oder Elektrofahrrad sind die Oberbegriffe für Fahrräder mit Elektromotorunterstützung. In der Fachwelt haben sich folgende Bezeichnungen für die Kategorien etabliert: Pedelec, S-Pedelec oder Schnelles/Speed-Pedelec und E-Bike.
Pedelec
Das Pedelec (Pedal Electric Cycle) unterstützt Fahrer:innen mit einem Elektromotor bis maximal 250 Watt, während des Tretens und nur bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h. Wer schneller fahren will, ist auf die eigene Körperleistung angewiesen. Der Unterstützungsgrad kann meist in mehreren Stufen eingestellt werden.
Sensoren messen, wie stark in die Pedale getreten und wie schnell gefahren wird, der Motor unterstützt dann je nach Einstellung die Tretbewegung. Wird nicht pedaliert oder schneller als 25 km/ gefahren, schaltet der Motor ab. Es ist dem Fahrrad rechtlich gleichgestellt.
Die Definition eines Pedelecs ergibt sich aus § 1 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes. Man benötigt also weder ein Versicherungskennzeichen noch eine Zulassung oder einen Führerschein. Für sie besteht zudem keine Helmpflicht oder Altersbeschränkung.
Schnelle Pedelecs / S-Klasse
Die schnellen Pedelecs, auch S-Pedelecs oder S-Klasse genannt, gehören nicht mehr zu den Fahrrädern, sondern zu den Kleinkrafträdern. Die Räder funktionieren zwar wie ein Pedelec, aber die Motorunterstützung wird erst bei einer Geschwindigkeit von 45 km/h abgeschaltet. Die erlaubte Nenn-Dauerleistung der Motoren beträgt bis zu 4 Kilowatt, ist aber auf das Vierfache der eingesetzten Leistung der Fahrerin oder des Fahrers begrenzt.
Für die schnelle Klasse ist eine Allgemeine Betriebserlaubnis beziehungsweise eine Einzel-Betriebserlaubnis des Herstellers vom Kraftfahrtbundesamt (KBA) notwendig. Das schnelle Elektrofahrrad braucht ein Versicherungskennzeichen.
Aufgrund einer Gesetzesänderung ist die „bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit“ seit einigen Jahren die, die beim Mittreten erreicht wird, also bis zu 45 km/h.
Daraus folgt, dass Fahrer*innen mindestens 15 Jahre alt und in Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse AM sein müssen, zudem müssen sie nach § 21a Abs. 2 StVO einen „geeigneten Schutzhelm“ tragen.
Herkömmliche Fahrradhelme werden von der Rechtsprechung nicht als geeignet angesehen. Es muss entweder ein Mofa- oder Motorradhelm, der nach der ECE-Regelung Nr. 22 geprüft ist, sein, oder ein Helm, der der niederländischen Norm für S-Pedelec-Helme NTA 8776 genügt. Letztere haben den Vorteil, dass sie deutlich leichter und meist besser belüftet sind als Mofa-Helme.
Mit S-Pedelecs müssen Fahrer:innen die Fahrbahn benutzen, Radwege und alle anderen für Kraftfahrzeuge gesperrten Wege dürfen sie damit nicht befahren. Auf Radwegen darf man mit dem schnellen Pedelec auch dann nicht fahren, wenn sie für Mofas oder E-Bikes frei gegeben sind. Auch der Transport von Kindern in Anhängern ist mit dem S-Pedelec nicht erlaubt. Kindersitze dagegen können verwendet werden.
E-Bikes im engeren Sinn
E-Bikes im engeren Sinn sind die dritte Kategorie. Sie sind gesetzlich so definiert: „Einsitzige zweirädrige Kleinkrafträder mit elektrischem Antrieb, der sich auf eine bauartbedingte Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h selbsttätig abregelt“.
Sie sind also mit einem Elektromofa zu vergleichen und lassen sich mit Hilfe des Elektroantriebs durch einen Drehgriff oder Schaltknopf fahren, auch ohne dabei in die Pedale zu treten. Man ist auf die eigene Leistungsfähigkeit angewiesen, wenn man schneller als 20 bzw. 25 km/h fahren möchte. E-Bikes spielen am Markt kaum eine Rolle.
Wenn die Motorleistung von 500 Watt und ihre bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit auf 20 km/h begrenzt ist, besteht keine Helmpflicht. Aber auch dann sind ein Versicherungskennzeichen, eine Betriebserlaubnis und mindestens eine Mofa-Prüfbescheinigung oder ein Geburtsdatum vor dem 1. April 1965 zum Fahren notwendig.
Außerorts dürfen Radwege genutzt werden, innerorts nur, wenn dies durch das Zusatzzeichen "E-Bikes-frei" erlaubt ist.
Zusammenfassung der rechtlichen Unterschiede
| Fahrzeugtyp | Motorunterstützung | Höchstgeschwindigkeit | Fahrerlaubnis | Helmpflicht | Versicherungskennzeichen | Radwegnutzung |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Pedelec | Bis 250W, nur beim Treten | 25 km/h | Nein | Nein | Nein | Ja |
| S-Pedelec | Bis 4kW, nur beim Treten | 45 km/h | AM | Ja (ECE 22 oder NTA 8776) | Ja | Nein |
| E-Bike (bis 25 km/h) | Bis 500W, auch ohne Treten | 25 km/h | Mofa-Prüfbescheinigung | Nein (bis 20 km/h) | Ja | Außerorts, innerorts mit Zusatzzeichen |
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