Die Elektromobilität hat in den letzten Jahren stark zugenommen, insbesondere bei E-Bikes. Doch nicht alle E-Bikes benötigen eine Zulassung oder ein Kennzeichen. Ob ein E-Bike ein Kennzeichen benötigt, hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere von der Bauart und der erreichbaren Höchstgeschwindigkeit.
Die Unterscheidung: E-Bike, Pedelec und S-Pedelec
Um die Kennzeichenpflicht zu verstehen, ist es wichtig, die verschiedenen Arten von Elektrofahrrädern zu unterscheiden:
- Pedelec (Pedal Electric Cycle): Der Motor dient nur als Tretunterstützung bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h und einer maximalen Motorleistung von 250 Watt.
- S-Pedelec (Speed Pedelec): Der Motor unterstützt das Treten bis zu einer Geschwindigkeit von 45 km/h.
- E-Bike: Kann auch ohne Pedalbewegung durch den Motor angetrieben werden.
Die Begriffe E-Bike und Pedelec sind im Gesetz nicht eindeutig definiert. Der Begriff "E-Bike" bezieht sich üblicherweise auf ein einspuriges Fahrzeug, das mit einem Elektromotor ausgestattet ist. Insbesondere versteht man darunter das Elektrofahrrad: Ein Fahrrad mit elektrischem Hilfsmotor. Teilweise wird dieses auch als Pedelec oder Speed-Pedelec (S-Pedelec, bis 45 km/h) bezeichnet.
E-Bike bis 25 km/h mit Tretunterstützung
Wenn man zum Fahrradhändler geht und ein "E-Bike" möchte, dann wird einem in den meisten Fällen ein Elektrofahrrad mit elektrischer Tretunterstützung bis 25 km/h angeboten. Diese Pedelecs werden unter folgenden Voraussetzungen juristisch wie Fahrräder behandelt:
- Motor mit einer maximalen Nenndauerleistung von 250 Watt.
- Mit zunehmender Geschwindigkeit wird die Tretunterstützung progressiv verringert.
Es gibt auch kein Mindestalter. Wegen der Eigenarten beim Beschleunigen sollten Kinder bis 14 Jahre trotzdem nicht mit einem Pedelec fahren. Auch wenn keine Helmpflicht besteht, ist das Tragen eines geprüften Fahrradhelms dringend zu empfehlen, denn dieser kann vor schweren Verletzungen schützen.
Wann ist ein Kennzeichen erforderlich?
Die gute Nachricht zuerst: Für die meisten Besitzer von E-Bikes gibt es keine Pflicht, ihr Fahrrad zuzulassen. Am weitesten verbreitet sind hierzulande die sogenannten Pedelecs: Die "Pedal Electric Cycles" sind Elektrofahrräder, bei denen der Motor nur als Tretunterstützung dient und deren Motorleistung maximal 250 Watt beträgt. Man muss also selbst in die Pedale treten, damit es eine Erleichterung gibt. In diesem Fall ist das Pedelec einem herkömmlichen Fahrrad gleichgestellt, es gibt weder eine Zulassungs- noch eine Führerschein- oder Helmpflicht.
Anders ist die Situation, wenn Sie ein sogenanntes S-Pedelec oder ein "echtes" E-Bike besitzen:
S-Pedelecs
S-Pedelecs (steht für "Speed Pedelec") funktionieren im Prinzip wie Pedelecs: Der Motor springt erst an, wenn in die Pedale getreten wird. Allerdings erreichen S-Pedelecs eine Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h. Sie gelten deshalb als Kleinkrafträder.
Für S-Pedelecs brauchen Sie eine Zulassung in Form einer Betriebserlaubnis, ein Versicherungskennzeichen sowie einen Führerschein der Klasse AM oder höher. Um ein solches Rad fahren zu dürfen, müssen Sie - je nach Bundesland - mindestens 15 oder 16 Jahre alt sein. Darüber hinaus ist der Fahrer nicht nur verpflichtet, sein Kleinkraftrad entsprechend zu versichern und ein gültiges S-Pedelec Kennzeichen anzubringen, sondern auch einen Helm zu tragen sowie einen Rückspiegel zu montieren.
E-Bikes ohne Tretunterstützung
E-Bikes sind der eigentlichen Definition nach Fahrräder, bei denen Sie auch ohne eigenes Zutun den Motor nutzen können. Faktisch handelt es sich um Kleinkrafträder, bei denen Sie die Motorleistung mit einem Hebel oder Griff regeln. Diese sind eher selten, brauchen aber auf jeden Fall eine Zulassung.
- Bis 25 km/h (maximal 500 Watt Motorleistung): Gilt als Mofa. Hierfür brauchen Sie ein Versicherungskennzeichen, eine Prüfbescheinigung oder einen Führerschein der Klasse AM oder höher und Sie müssen mindestens 15 Jahre alt sein.
- Bis 45 km/h ohne Tretunterstützung: Diese Modelle entsprechen einem Kleinkraftrad und man darf sie nur mit einer Fahrerlaubnis der Klasse AM fahren. Sie benötigen außerdem ein Versicherungskennzeichen.
Wichtig: Auch hier gilt Helmpflicht.
S-Pedelec Kennzeichen - Darauf müssen Sie achten
Wer regelmäßig längere Strecken zurücklegen muss, entscheidet sich immer häufiger für ein S-Pedelec, auch als Speed Pedelec bekannt. Doch Vielen ist im Vorfeld nicht bewusst, dass es sich dabei keineswegs mehr um ein Fahrrad, sondern bereits um ein Kleinkraftrad handelt, wodurch rechtliche Besonderheiten zu beachten sind. Dazu gehört ein gültiges S-Pedelec Kennzeichen.
Klassische Pedelecs (Pedal Electric Cycles) können eine motorunterstützte Geschwindigkeit von bis zu 25 km/h erreichen. Wird die Höchstgeschwindigkeit erreicht, schaltet sich der Motor automatisch ab. Aufgrund dieser Höchstgeschwindigkeit werden klassische Pedelecs als Fahrrad eingestuft, wodurch für die Fahrer weder eine Helm- noch Kennzeichenpflicht besteht.
Ihr S-Pedelec Nummernschild jährlich wechseln
Im Gegensatz zu Autos und Motorrädern müssen die Kleinkrafträder nicht gesondert zugelassen werden, es genügt eine Betriebserlaubnis sowie ein gültiges S-Pedelec Versicherungskennzeichen. Die Gültigkeit von Ihrem S-Pedelec Kennzeichen besteht dabei immer bis zum letzten Februartag im Folgejahr, sodass der Stichtag für den Wechsel jährlich der 1. März ist.
Das S-Pedelec Kennzeichen setzt sich aus drei Ziffern und drei Buchstaben zusammen. Darüber hinaus wird die S-Pedelec Kennzeichen-Farbe (schwarz, blau und grün) jährlich gewechselt - so ist blau beispielsweise die gültige Farbe des Kennzeichens im Jahr 2021.
Gut zu wissen: Gem. § 27 Abs. 3 der Fahrzeugzulassungs-Verordnung (FZV) muss das S-Pedelec Kennzeichen nach Möglichkeit unter der Schlussleuchte an der Rückseite des Kleinkraftrades angebracht werden. Es reicht also nicht, das S-Pedelec Kennzeichen lediglich zu besitzen oder bei sich zu führen, denn Verstöße können gravierende rechtliche Folgen nach sich ziehen.
Wo dürfen Sie mit Ihrem S-Pedelec fahren?
Dass das S-Pedelec Kennzeichen dauerhaft und sichtbar angebracht werden muss, ist kein Zufall. Denn wer ein S-Pedelec fährt, darf Radwege sowohl innerorts als auch außerorts nicht benutzen. In Gegenrichtung für den Fahrradverkehr freigegebene Einbahnstraßen sind für S-Pedelecs genauso verboten, wie Fußgängerzonen und Parks.
Fahrradstraßen dürfen von S-Pedelecs nur dann befahren werden, wenn ein Zusatzschild für Krafträder oder für den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr die Nutzung ausdrücklich regelt. Nachzulesen ist das in der StVO, Verkehrszeichen 244.1. Widerrechtliche Radwegnutzungen werden inzwischen von der Polizei sicher erkannt und je nach Verstoß als Ordnungswidrigkeit oder, bei nicht angebrachtem S-Pedelec Kennzeichen, als Straftat geahndet.
Ein S-Pedelec kann den Alltag für viele Menschen, aber gerade für Pendler, enorm erleichtern. Da das S-Pedelec aber nicht mehr als Fahrrad, sondern als Kleinkraftrad gilt, gelten besondere straßenrechtliche Regelungen. Natürlich müssen Sie auch einen gültigen Führerschein besitzen und das Mindestalter erreicht haben. Achten Sie stets auf ein gültiges, gut sichtbares S-Pedelec Kennzeichen, eine typgerechte Versicherung und tragen Sie einen Helm.
Rechtliche Konsequenzen bei Verstößen
Wer sein Pedelec nicht richtig unter Kontrolle hat und dadurch andere gefährdet, muss mit Konsequenzen rechnen! Obwohl es in Deutschland für Pedelecs und andere Fahrräder keine Führerscheinpflicht gibt, können auch Radlern Fahrverbote auferlegt werden.
Wenn Radler im Verkehr eine Straftat begehen oder sich sonst auffällig verhalten, kann es zu einem Radfahrverbot kommen. Dazu zählen beispielsweise das Gefährden anderer Verkehrsteilnehmer, Rotlichtverstöße, Fahren unter Alkoholeinfluss und die Benutzung der falschen Fahrbahnseite.
Promillegrenzen
Im Straßenverkehr gelten klare Regeln, wenn es um Alkohol am Steuer - oder am Lenker - geht.
- Bis zu einem Alkoholgehalt von 0,3 Promille im Blut fahren Sie straffrei. Wird jedoch ein Wert über 0,3 Promille festgestellt und Sie haben alkoholbedingte Ausfallerscheinungen, gilt dies als Straftat.
- Bei S-Pedelecs, die schneller als normale Pedelecs sind, liegt ab 0,5 Promille eine Ordnungswidrigkeit vor und es wird ein Bußgeld von 500 Euro fällig. Zusätzlich erhalten Sie zwei Punkte und mindestens einen Monat Fahrverbot.
- Ab 1,1 Promille liegt eine absolute Fahruntüchtigkeit vor, die strafbar ist.
Bußgelder
Nur für Pedelec-Fahrer gelten die geringeren Bußgeldsätze für Radfahrer: Mobiles Telefonieren auf dem Rad kostet 55 Euro. Wer mit dem Handy am Ohr auf einem E-Bike oder S-Pedelec erwischt wird, muss 100 Euro zahlen und bekommt einen Punkt in Flensburg.
E-Bike-Tuning
Beim E-Bike-Tuning tappen viele in eine gefährliche Falle: Ein vermeintliches Plus an Tempo kann schnell in ein Minus an Sicherheit und Rechtsschutz umschlagen. Wer sein E-Bike aufmotzt, um die Motorunterstützung über die gesetzliche Grenze hinaus zu nutzen, riskiert den Verlust der Betriebserlaubnis und damit auch den Verlust des Versicherungsschutzes. Das kann nicht nur bei einem Unfall zu einem finanziellen Desaster führen, sondern auch rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Werden Sie mit einem getunten E-Bike erwischt, müssen Sie mindestens mit einem Bußgeld von 70 Euro und einem Punkt in Flensburg rechnen.
Gut zu wissen: Es ist illegal, mit einem getunten E-Bike am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen. Auf privatem Gelände ist das Fahren kein Problem.
Versicherungspflicht
E-Bikes und S-Pedelecs, die schneller als 25 km/h fahren, sind versicherungspflichtig. Sie brauchen wie beim Mofa eine Haftpflichtversicherung, die mit einer Teilkaskoversicherung mit Diebstahlschutz erweitert werden kann. Wenden Sie sich gerne an unsere ARAG Berater in Ihrer Nähe, die Ihnen auch mit dem Versicherungskennzeichen weiterhelfen, das Sie am Rad montieren müssen.
Für Pedelecs ist eine private Haftpflichtversicherung zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber wir empfehlen Ihnen diese sehr, denn sie tritt ein, wenn Sie mit Ihrem Rad jemanden schädigen sollten. Prüfen Sie bei einem älteren Vertrag, ob die Deckungssumme ausreicht.
Investieren Sie außerdem in eine gute Fahrraddiebstahlversicherung. Die Absicherung über die Hausratversicherung schützt Ihr Rad im Haus oder abgeschlossenen Keller. Wird Ihr Pedelec unterwegs gestohlen, tritt die Hausratversicherung nicht ein.
Die Debatte um eine Kennzeichenpflicht für Fahrräder
Immer wieder kommen Debatten um Kennzeichen für Fahrräder auf. Es gibt jedoch viele gute Gründe gegen die Einführung einer Kennzeichenpflicht für Radfahrende. Welche Gründe sind das? Und welche Lösungsansätze sind aus unserer Sicht besser?
Die Debatte um eine Kennzeichenpflicht an Fahrrädern ist nicht neu, und eine solche Pflicht wird gerne als vermeintlich schnelle Maßnahme für mehr Verkehrssicherheit genannt. Grund dafür sind Verkehrsdelikte von Radfahrenden, die im Anschluss unerkannt das Weite suchen und für ihr Vergehen nicht belangt werden können. Doch in der Realität hat sich eine Kennzeichenpflicht an Fahrrädern bislang weltweit nicht durchsetzen können.
Es gibt viele Gründe, die gegen die Einführung eines Kennzeichens für Fahrräder sprechen:
- Höhere Einstiegshürde, geringere Nutzung der Räder: Bei einer Kennzeichnungspflicht würden viele Menschen, vor allem Gelegenheits- und Freizeitfahrer:innen, zweimal überlegen, ob sie ein Fahrrad nutzen wollen, weil die Einstiegshürde höher wäre. Das wiederum ist ein Rückschritt bei der Verkehrswende, weil weniger Menschen Rad fahren würden.
- Bürokratiemonster: Es gibt rund 83 Millionen Fahrräder in Deutschland und damit deutlich mehr als Autos (49 Millionen). Der administrative Aufwand einer Fahrradzulassung wäre enorm.
- Radl-Wiederverkauf erschwert: Bei Besitzer:innenwechsel der Räder, z. B. über Verkäufe auf Flohmärkten oder im Internet, steht zudem auf einmal ein bürokratischer Vorgang des Ummeldens an - und das bei Rädern, die bei Gebrauchtkäufen teilweise einen Wert von unter 100 Euro haben.
- Befestigung und Größe des Kennzeichens: Wo und in welcher Größe kann ich ein Kennzeichen am Rad überhaupt befestigen? Dieser Punkt kann auch aufgrund der Fülle an unterschiedlichen Rädern nicht einheitlich geklärt werden.
- Nutzung als Sport- und Freizeitfahrzeuge: Mountainbikes etwa werden in der Regel abseits des Asphalts gefahren, wo Fahrzeuge mit Kennzeichen, Stand heute, auf vielen Wegen verboten sind und es somit einer Neuregelung bei der Waldnutzung bedürfte.
- Beleuchtung von Kennzeichen: Eine weitere Frage ist, ob die Kennzeichen eine Beleuchtung wie bei S‑Pedelecs brauchen. Gerade in den Wintermonaten ein wichtiger Punkt, wenn Strecken bei Dunkelheit zurückgelegt werden.
- Wer haftet?: Bei den meisten Verkehrsvergehen in Deutschland ist zudem die Fahrer:in und nicht die Fahrzeughalter:in in der rechtlichen Verantwortung. Man müsste also bei einem Verstoß nicht nur das Kennzeichen notieren, sondern am besten gleich ein Foto machen, um zu dokumentieren, wer das Rad zum Unfallzeitpunkt gefahren hat.
- Was ist mit Kindern?: Wie kann man sicherstellen, dass Kinder weiterhin Rad fahren dürfen, obwohl sie keine Versicherung oder eine Fahrerlaubnis abschließen können? Brauchen sie dann ein Kennzeichen - oder wird die jüngere Zielgruppe vom Radfahren gezielt ausgeschlossen?
Lösungsansätze für ein friedlicheres Miteinander
Aufklärung, Bildung, Verständnis und vor allem eine zukunftsorientierte Infrastruktur führen aus Sicht des ADFC zu mehr Rücksicht untereinander. Das zeigt sich dort, wo eine gute Radinfrastruktur bereits ausgebaut ist, etwa in den Niederlanden und Dänemark.
Viele Konflikte wären ausgeräumt bzw.
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