E-Bike Private Nutzung Unternehmer Steuer: Ein umfassender Leitfaden

Umweltfreundliche Mobilität ist auf dem Vormarsch. Immer mehr Arbeitgeber überlassen (elektrische) Fahrräder auch zur Privatnutzung an ihre Arbeitnehmer - nicht nur als Leistungsanreiz, sondern auch um zu zeigen, dass sie die Zeichen der Zeit erkannt haben. Und angesichts der steigenden Spritpreise kann ein E-Bike oder ein herkömmliches Jobrad für die Arbeitnehmer auch eine finanziell interessante Alternative zum Pkw sein. Finanzielle Vorteile genießen Sie als Arbeitgeber ebenfalls - insbesondere, wenn das Jobrad verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug gilt und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen wird.

Als Unternehmer haben Sie die Möglichkeit, anstelle von oder zusätzlich zu Dienstfahrzeugen auch Dienstfahrräder, E-Bikes, S-Pedelecs, E-Scooter oder ähnliches anzuschaffen. Hierbei gibt es einige Dinge zu beachten.

Wann ist ein Fahrzeug oder Fahrrad dem Betriebsvermögen zuzurechnen?

Es ist entscheidend, in welchem Umfang es betrieblich genutzt wird. Das Fahrrad muss mindestens zu 10 % betrieblich genutzt werden, damit ich das Fahrrad steuerlich absetzen kann. Hier liegt ein gravierender Unterschied zu der Überlassung des Fahrrads beim Arbeitnehmer vor. Der Arbeitnehmer kann das Fahrrad komplett privat nutzen, eine betriebliche Nutzung ist bei der Überlassung des Fahrrads vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer nicht erforderlich. Der Unternehmer bzw. Freiberufler dagegen muss das Fahrrad auch mindestens zu 10 % betrieblich nutzen. Liegt die betriebliche Nutzung unter 10 %, wird das Fahrrad dem Privatvermögen zugeordnet. Bei einer betrieblichen Nutzung bis 50 % kann er das Fahrrad dem Betriebsvermögen zuordnen (gewillkürtes Betriebsvermögen), ab einer betrieblichen Nutzung von mehr als 50 % stellt das Fahrrad sogar verpflichtend Betriebsvermögen dar (notwendiges Betriebsvermögen).

Zur betrieblichen Nutzung zählen die Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte mit dazu. Es befindet sich bereits ein Auto im Betriebsvermögen. Wenn das Fahrrad zu mindestens 10 % betrieblich genutzt wird, kann ich das Fahrrad steuerlich absetzen.

Wenn das Finanzamt an der Mindestnutzung von 10 % für betriebliche Zwecke Zweifel hat, ist vom Steuerpflichtigen nachzuweisen, das die mindestens 10 % betriebliche Nutzung erreicht wird. Der Steuerpflichtige hat die Beweislast.

Ist das Fahrzeug oder Fahrrad dem Betriebsvermögen zuzuordnen, dann müssen Sie es als Anlage erfassen und abschreiben.

Liegt der Anschaffungspreis innerhalb der Grenzen von geringwertigen Wirtschaftsgütern, dann kann das Fahrzeug oder Fahrrad als GWG sofort abgeschrieben werden.

Abschreibung von Fahrrädern und E-Bikes

Sie können die laufenden Kosten, zum Beispiel für Reparaturen, Ersatzeile, Wartung, Versicherung, Leasingraten oder Strom für das Laden des E-Bikes, absetzen. Nach der Abschreibungstabelle der Finanzverwaltung für allgemein verwendbare Wirtschaftsgüter sind Fahrräder in der Regel über 7 Jahre abzuschreiben. Für E-Bikes gibt es noch keine allgemeine Festlegung seitens der Finanzverwaltung. Die Abschreibung erfolgt linear, d.h. die Anschaffungskosten sind jährlich gleichmäßig mit 1/7 des Anschaffungsbetrages bei der Einkommensteuer als Abschreibung absetzbar. Wird z.B. ein E-Bike für 3.500 € angeschafft, sind 1/7, also jährlich 500 €, als Abschreibung absetzbar.

Für in 2020, 2021, 2022 und vom 01.04.2024-31.12.2024 angeschaffte Fahrräder ist auch die degressive Abschreibung möglich.

Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, kann auch die Sonderabschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter in Höhe von 20 % Anspruch genommen werden. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere die Voraussetzung von 90 % betrieblicher Nutzung, kann auch die Sonderabschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter in Höhe von 20 % (bis 31.12.2023) bzw. 40 % ab 01.01.2024 und der Investitionsabzugsbetrag von 40 % bis 31.12.2019 und von 50 % ab 2020 Anspruch genommen werden.

Wie erfasse ich die Privatnutzung?

Wird das Fahrzeug oder Fahrrad nicht nur betrieblich, sondern auch für private Fahrten genutzt, spricht man von einer Privatnutzung. In welchem Umfang diese zu erfassen ist, hängt davon ab, ob das Fortbewegungsmittel als Kraftfahrzeug eingestuft wird. Dies wird im Straßenverkehrsgesetz (StVG) in § 1 (2) und (3) sowie in der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung geregelt. Je nach dem, ob ein Kraftfahrzeug oder Fahrrad vorliegt, welches Sie als Unternehmer auch privat verwenden, dann ist die private Fahrzeugnutzung auf die passende Methode in Lexware Office zu erfassen.

Für überwiegend betrieblich genutzte Fahrräder eines Betriebes (betriebliche Nutzung mehr als 50%, notwendiges Betriebsvermögen) und Fahrräder die gewillkürtes Betriebsvermögen sind mit einer betrieblichen Nutzung von 10-50% , die kein Kfz sind, ist aufgrund einer Gesetzesänderung kein privater Nutzungsanteil für den Unternehmer/Freiberufler für das Fahrrad zu versteuern.

Wie lange gilt die Gesetzeslage, das kein privater Nutzungsanteil für das Fahrrad bzw. Die gesetzlichen Regelungen (Versteuerung des Anteil für die Privatnutzung) zum E-Bike, Elektrofahrrad und Fahrrad wurden oft geändert. Stand 2020, 2021 ff. gilt die hier zitierte Regelung, das kein privater Nutzungsanteil für die Privatnutzung bei der Einkommensteuer zeitlich bis zum 31.12.2030 zu versteuern ist (§ 6(1)Nr. 4 S. 6 i.V. m. § 8 Abs. 3 EStG).

Umsatzsteuerliche Behandlung der Privatnutzung

Die private Nutzung eines Fahrzeugs unterliegt der Umsatzsteuer, wenn bei Anschaffung der volle oder teilweise Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde. Das gilt auch für Fahrräder. Wie aber ist die private Nutzung von Elektrofahrzeugen, Hybridelektrofahrzeugen, Elektrofahrrädern und Fahrrädern sowie die Überlassung von Elektrofahrrädern und Fahrrädern an Arbeitnehmer umsatzsteuerrechtlich zu bewerten? Zu dieser Frage hat das Bundesfinanzministerium Hinweise veröffentlicht.

Zunächst wird klargestellt, dass der Begriff „Fahrzeug“ - wie er bisher bereits in Abschnitt 15.23 UStAE verwendet wird - mit dem Begriff „Kraftfahrzeug“ gleichzusetzen ist. Er umfasst damit auch Elektrofahrräder, die einer Kennzeichen-, Versicherungs- oder Führerscheinpflicht unterliegen (Abschnitt 15.23 Abs. 1 Satz 1 UStAE). Das sind im Wesentlichen E-Bikes, bei denen der Motor unabhängig von der Trittleistung des Fahrers funktioniert.

Im Gegensatz dazu sind (Elektro-)Fahrräder zu sehen, die nicht der Kennzeichen-, Versicherungs- oder Führerscheinpflicht unterliegen und damit verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen sind (Abschnitt 15.24 Abs. 1 UStAE). Hierunter fallen die sogenannten Pedelecs, bei denen der Elektromotor lediglich unterstützt, der Fahrer aber in jedem Fall selbst treten muss. Spätestens bei einer Geschwindigkeit von 25 km/h schaltet der Elektromotor ab. Eine selbständige elektrische Anfahrts- oder Schiebehilfe bis 6 km/h ist unschädlich.

Zudem wird in Abschnitt 15.23 UStAE an mehreren Stellen klargestellt, dass für umsatzsteuerliche Zwecke die Sonderregelungen für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 5 EStG nicht anzuwenden sind. Diese erlauben unter bestimmten Voraussetzungen, den Bruttolistenpreis für ertragsteuerliche Zwecke lediglich zur Hälfte beziehungsweise nur zu einem Viertel anzusetzen.

Positiv hervorzuheben ist, dass die Ein-Prozent-Regelung auch bei Firmenfahrrädern angewendet werden kann. Diese Ein-Prozent-Regelung oder Listenpreismethode wird zur Errechnung des geldwerten Vorteils, der sich aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrzeuges zur privaten Nutzung ergibt, angewendet. Danach wird ein Prozent des inländischen Bruttolistenpreises zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen inklusive Umsatzsteuer für jeden Kalendermonat der Ertragsbesteuerung unterworfen.

Bei der Berechnung der konkreten umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage muss allerdings unterschieden werden, ob das Fahrrad vom Unternehmer privat genutzt wird (Abschnitt 15.24 Abs. 2 UStAE) oder ob es an einen Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen wird (Abschnitt 15.24 Abs. 3 UStAE).

Unentgeltliche Wertabgabe oder entgeltliche Leistung?

Die unternehmensfremde (private) Nutzung eines Fahrzeugs unterliegt als sog. „unentgeltliche Wertabgabe“ nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG der Umsatzsteuer, wenn bei Anschaffung der volle oder teilweise Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde.

Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Fahrzeug zur auch privaten Nutzung, wird grundsätzlich eine entgeltliche Leistung (Überlassung gegen Arbeitsleistung) angenommen. Für die Frage, mit welchem Wert die Besteuerung zu erfolgen hat, enthielt der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) bereits bisher Erläuterungen in Abschnitt 15.23, die sich auf herkömmliche Fahrzeuge bezogen. Mit dem Schreiben vom 7. Februar 2022 veröffentlichte die Finanzverwaltung erstmals Hinweise zur Besteuerung von Fahrrädern. Das Schreiben vom 7.2.2022 erläutert dies (BMF, Schreiben v. 7.2.2022, III C 2 - S 7300/19/10004 :001).

Die Gegenleistung des Arbeitnehmers für die Fahrzeugüberlassung besteht in der anteiligen Arbeitsleistung, die er seinem Arbeitgeber gegenüber erbringt, sodass ein tauschähnlicher Umsatz vorliegt.

Allerdings ist der auf volle 100 EUR abgerundete Listenpreis zugrunde zu legen und nicht die Hälfte bzw. ein Viertel des Listenpreises. Bei der Umsatzsteuer bemisst sich die unternehmensfremde Nutzung grundsätzlich nach den Ausgaben, die auf die private Verwendung entfallen, soweit diese zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Bei der Ermittlung dieser Ausgaben ist eine Pauschalierung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass die "Pauschalierung in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der privaten Nutzung steht" und somit verhältnismäßig ist.

Da der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs dem Unternehmer regelmäßig in voller Höhe zusteht, würde (nach Auffassung der Finanzverwaltung) eine Übernahme der ertragsteuerlichen Regelungen nach der sog. 1-%-Regelung aus umsatzsteuerlicher Sicht zu einer Begünstigung des Unternehmers führen, die den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht. Sie ist daher nicht zu übernehmen.

Auch die unternehmensfremde (private) Nutzung eines dem Unternehmen vollständig zugeordneten Fahrrads ist als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Die Fahrtenbuchmethode ist für ein Fahrrad nicht geeignet, da eine objektive Überprüfung anhand eines Tachometers nicht möglich ist.

Überlässt der Unternehmer seinem Arbeitnehmer ein (Elektro-)Fahrrad auch zur privaten Nutzung, ist dies regelmäßig eine entgeltliche Leistung (Arbeitsleistung gegen Fahrradgestellung). Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Fahrräder kann aus Vereinfachungsgründen ebenfalls nach der sog. 1-%-Regelung ermittelt werden.

Als Bemessungsgrundlage für die entgeltliche Nutzungsüberlassung sind monatlich 1 % der auf volle 100 EUR abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrades zu berücksichtigen. Dieser Wert ist als Bruttowert anzusehen, aus dem die Umsatzsteuer herauszurechnen ist.

Wenn der anzusetzende Wert des Fahrrades weniger als 500 EUR beträgt, wird es nicht beanstandet, wenn von einer nicht entgeltlichen Überlassung des Fahrrades ausgegangen wird. In diesen Fällen ist keine Umsatzbesteuerung der Leistung an den Arbeitnehmer erforderlich. Die Formulierung des BMF ist ungenau. Nach Auskunft des BMF ist hier auf die auf volle 100 EUR abgerundete unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrades abzustellen.

Weitere steuerliche Aspekte

Für Fahrten zwischen der Wohnung und der 1. Tätigkeitsstätte können Sie die Entfernungspauschale (sogenannte Pendlerpauschale) für Fahrräder im Privatvermögen (betriebliche Nutzung unter 10 %) geltend machen. Die Entfernungspauschale für 2020 beträgt 0,30 € je Entfernungskilometer. Für 2021 bis 2023 beträgt die Entfernungspauschale für die ersten 20 Entfernungskilometer 0,30 € je Entfernungskilometer und ab dem 21. Entfernungskilometer 0,35 € je Entfernungskilometer.

Für die Fahrräder und E-Bikes im Betriebsvermögen, die keine Kfz sind, sind alle Kosten voll als Betriebsausgaben abziehbar. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Fahrrad notwendiges Betriebsvermögen ist (betriebliche Nutzung mehr als 50%) oder gewillkürtes Betriebsvermögen (betriebliche Nutzung von 10-50%). Die angefallenen Aufwendungen für die Fahrten von der Wohnung zur 1. Weiterhin entfällt auch der Ansatz von nicht abziehbaren Betriebsausgaben für die Fahrten Wohnung- 1.

Ein erworbenes Fahrrad kann dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zugeordnet werden, sofern es zu mindestens 10 % für unternehmerische Zwecke genutzt wird. Bei voller Zuordnung zum Unternehmensvermögen und voller Vorsteuerberechtigung, kann die Vorsteuer voll gezogen werden. Dadurch kann man bei der Umsatzsteuer das Fahrrad steuerlich absetzen bzw. geltend machen.

Die Nutzung eines dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zugeordneten Fahrrads durch den Unternehmer für private Fahrten führt zu einer sog. unentgeltlichen Wertabgabe.

Soweit Sie das Fahrrad betrieblich nutzen, dieses im Betriebsvermögen ist, können Sie das Fahrrad im Anlagevermögen abschreiben und zusätzlich die laufenden Betriebskosten steuerlich geltend machen. Der private Nutzungsanteil für Fahrräder im Betriebsvermögen, die keine Kfz sind, wird nicht versteuert. Soweit sie vorsteuerabzugsberechtigt sind, können Sie unter Umständen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, zusätzlich die Vorsteuer für das Fahrrad ziehen. Daher ist es attraktiv, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, ein Fahrrad oder E-Bike steuerlich im Betriebsvermögen zu führen und die Kosten geltend zu machen, um Steuern zu sparen.

Die Pendlerpauschale wird für Fahrräder im Privatvermögen für die Fahrten Wohnung - 1. Tätigkeitsstätte gewährt. Für Fahrräder, die keine Kfz sind und sich im Betriebsvermögen befinden, entfällt der Ansatz der nicht abziehbaren Kosten für die Fahrten Wohnung - 1.

Leasing von E-Bikes

Besonders interessant kann das Leasing sein, wenn das Dienstrad oder das betriebliche E-Bike hochwertig und damit teuer ist. Ein Vorteil beim Leasing ist die Auswirkung auf die Liquidität: Statt der einmaligen hohen Kostenbelastung durch den Kauf, die steuerlich nur über sieben Jahre abgeschrieben werden darf, werden die Anschaffungskosten in festen Raten auf die Leasingfrist gestreckt und somit planbar. Viele E-Bike-Anbieter haben sich auf Selbstständige eingestellt und bieten entsprechende Leasing-Pakete an. Allerdings ist Leasing nicht in jedem Fall die optimale Lösung. Es lohnt sich, vor der Entscheidung die Ausgaben durchzurechnen. Leasing-Offerten mit Wartung und Absicherung bei Diebstahl oder Beschädigung haben ihren Preis. Andererseits fallen diese Kosten auch beim Kauf durchs Unternehmen an, oder sind im Fall der Diebstahlversicherung von hochwertigen E-Bikes zumindest sehr überlegenswert. Außerdem bleibt das geleaste Rad Eigentum des Leasing-Gebers. Wer erst nach einigen Monaten merkt, dass er mit dem Modell nicht zufrieden ist oder doch merkt, dass er lieber mit dem Auto fährt, bleibt an den Leasingvertrag gebunden.

Zusammenfassung

Fahrräder ohne Elektroantrieb, Pedelecs und Elektrofahrräder ohne Kfz-Zulassung werden einkommensteuerlich und verkehrsrechtlich als Fahrrad eingestuft, haben kein Kennzeichen und sind meist nicht versicherungspflichtig. Zusätzlich gibt es einkommensteuerlich noch eine Sonderregelung für elektrisch betriebene Lastenfahrräder.

Es erfolgt für diese daher keine Versteuerung der Privatnutzung.

Daher ist es attraktiv, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, ein Fahrrad oder E-Bike steuerlich im Betriebsvermögen zu führen und die Kosten geltend zu machen, um Steuern zu sparen.

Steuerliche Behandlung von Fahrrädern und E-Bikes
Aspekt Fahrrad im Betriebsvermögen (kein Kfz) Fahrrad im Privatvermögen
Betriebliche Nutzung Mindestens 10% erforderlich Nicht relevant
Abschreibung Über 7 Jahre (linear), ggf. Sonderabschreibung Nicht möglich
Privatnutzung Keine Versteuerung bei Einkommensteuer Nicht relevant
Umsatzsteuer Unentgeltliche Wertabgabe bei privater Nutzung Nicht relevant
Fahrtkosten Wohnung-Arbeitsstätte Voller Betriebsausgabenabzug Entfernungspauschale
Vorsteuerabzug Bei unternehmerischer Nutzung möglich Nicht möglich

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