E-Bike- und Pedelec-Nutzung: Vorschriften und Regeln für Radwege in Deutschland

Auf den Straßen und Fahrradwegen Deutschlands hat die elektrische Revolution bereits Einzug gehalten. Wo früher nur die Muskelkraft das Fahrrad vorantrieb, sorgen heute E-Bikes und Pedelecs für zusätzlichen Schub. Während im Jahr 2018 rund 4,7 Millionen Menschen in Deutschland stolze Besitzer eines E-Bikes waren, hat sich diese Zahl im Jahr 2023 auf 12,4 Millionen erhöht. Die Zahlen sprechen für sich.

Doch was genau ist der Unterschied zwischen einem E-Bike, Pedelec und S-Pedelec? Dazu kommen viele kleine, feine Unterschiede. Je nachdem wie stark Motorleistung und Geschwindigkeit sind, zählt Ihr Rad nämlich als Fahrrad oder Kraftfahrzeug - mit wichtigen Konsequenzen zum Beispiel bei der Helmpflicht, Verkehrsregeln oder Promillegrenzen.

Was sind Elektrokleinstfahrzeuge?

Unter die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) fallen Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit zwischen sechs und 20 km/h. Die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, kurz eKFV, ist seit dem 15. Juni 2019 in Kraft. Sie verweist E-Scooter und Co. auf Radwege.

Sie haben folgende Merkmale:

  • Fahrzeug ohne Sitz (selbstbalancierendes Fahrzeug auch mit Sitz)
  • eine Lenk- oder Haltestange
  • eine Nenndauerleistung von nicht mehr als 500 Watt
  • begrenzte Abmessungen und Masse (u. a. eine Gesamtbreite bis 700 mm und eine maximale Fahrzeugmasse bis 55 kg)

Nicht zugelassen sind: Geräte ohne Lenk- oder Haltestange wie Monowheels, Hoverboards oder Skateboards mit Elektroantrieb. Die „Mobilitätshilfenverordnung“ für den Segway ist außer Kraft getreten - Segways fallen nun unter die eKFV.

Gesetzliche Grundlagen für E-Bikes

In vielen Ländern gibt es klare Gesetze und Verordnungen, die die Nutzung von E-Bikes regeln. Aus diesem Grund ist es wichtig, sich über die spezifischen Vorschriften in deinem Land oder deiner Region zu informieren. In den meisten Fällen dürfen E-Bikes mit einer begrenzten Motorleistung auf Radwegen fahren, während leistungsstärkere Modelle möglicherweise auf Straßen oder speziellen Fahrradwegen zugelassen sind.

Regelungen über das Verhalten im Straßen­verkehr finden sich insbesondere in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und der Allgemeinen Verwaltungs­vorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO). Ziel ist, die Sicherheit und Leichtigkeit des gesamten Straßen­verkehrs zu gewährleisten.

Verhalten im Straßenverkehr

Die Grund­regel für das Verhalten im Straßen­verkehr ist in Paragraph § 1 StVO enthalten: „Die Teilnahme am Straßen­verkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. Auch Radfahrende müssen rechts fahren. Dies bedeutet, den Gegeben­heiten angemessen weit rechts zu fahren.

Radwegebenutzungspflicht

Radwege müssen benutzt werden, wenn dies durch eine entsprechende Beschilderung gemäß Anlage 2 StVO mit den Zeichen ‚Radweg‘ (Zeichen 237), ‚gemeinsamer Geh- und Radweg‘ (Zeichen 240) oder ‚getrennter Geh- und Radweg‘ (Zeichen 241) angeordnet wird. Die Benutzungs­pflicht besteht hier nur dann nicht, wenn die Benutzung der Radwege aufgrund deren Zustands objektiv nicht möglich bzw. unzumutbar ist (z. B. fehlender Winter­dienst).

Radfahrende müssen den in Fahrt­richtung rechts­seitigen Radweg benutzen. Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr (8. Geburtstag) müssen Gehwege benutzen. Sie dürfen, wenn vorhanden, auch baulich getrennte Radwege befahren. Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr (10.

Fahrradstraßen

Auf Fahrradstraßen gelten die allgemeinen Verkehrs­regeln über die Fahrbahn­benutzung und die Vorfahrt. Andere Fahrzeuge als Fahrräder dürfen diese Straßen nicht benutzen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn dies durch ein freigebendes Zusatzschild erlaubt ist. Der Kraftfahrzeug­verkehr muss sich dem Radverkehr unterordnen und seine Geschwindigkeit entsprechend anpassen. Sofern durch Beschilderung nicht anders geregelt, gilt in Fahrradstraßen „Rechts-vor-Links“.

Lichtzeichen und Nebeneinanderfahren

An Ampeln, in der Fachsprache Licht­signal­anlagen, gelten für Radfahrende die Licht­zeichen für den Fahrverkehr (d.h. dieselben wie für Autos), nicht die Licht­zeichen für den Fußverkehr. Das Nebeneinanderfahren von Radfahrenden ist grundsätzlich gestattet. Lediglich wenn andere Verkehrs­teilnehmende behindert werden, muss hintereinander gefahren werden.

Einteilung der E-Bikes

Je nach Motorleistung und unterstützter Geschwindigkeit, werden E-Bikes oft in verschiedene Kategorien eingeteilt. Pedelecs (Pedal Electric Cycles) mit einer begrenzten Motorleistung dürfen in vielen Ländern Radwege nutzen, während S-Pedelecs oder schnelle E-Bikes, die höhere Geschwindigkeiten erreichen können, möglicherweise auf die Straße oder spezielle Fahrspuren beschränkt sind.

Pedelecs

Es wird zwischen Pedelecs (Tret­unter­stützung, bis 25 km/h schnell), E-Bikes (tret­unabhängiger Motor bis zu 25 km/h) und Speed- oder kurz S-Pedelecs (Tret­unter­stützung bzw. tret­unabhängiger Motor, bis 45 km/h schnell) unterschieden. Im alltäglichen Sprach­gebrauch werden die Begriffe häufig miteinander vermischt.

Pedelec steht für Pedal Electric Cycle und bezeichnet ein Fahrrad, das mit Muskelkraft und einem unterstützenden Elektromotor betrieben wird. Der Motor schaltet sich allerdings nur zu, wenn die Pedale getreten werden. Die Unterstützung des Motors darf maximal bei 250 Watt liegen und die Geschwindigkeit muss auf 25 km/h begrenzt sein. Diese Bedingungen haben rechtliche Hintergründe: Nur unter diesen Voraussetzungen ist ein Pedelec einem Fahrrad gleichgestellt und ist beispielsweise nicht extra versicherungspflichtig.

Die Anfahrhilfe darf zudem auf maximal 6 km/h beschleunigen. Es besteht keine Helmpflicht. Wie bei einem Fahrradfahrer gilt auch für den Fahrer eines Pedelecs, dass er den Radweg benutzen muss, wenn er benutzt werden kann und ein blaues Radweg-Schild dazu verpflichtet. An einem Pedelec können ohne Probleme Anhänger angebracht werden, um Kinder zu transportieren.

Wo darf das Pedelec fahren?

Wie Fahrräder müssen Pedelecs Radwege nutzen und ansonsten auf die Straße ausweichen. Ausnahmen gelten allerdings zum Beispiel für Kinder.

E-Bikes

Bei E-Bikes handelt es sich um Kraftfahr­zeuge (Mofas). Für sie sind grundsätzlich eine Mofa-Prüfbescheinigung und ein Versicherungs­kennzeichen erforderlich.

Ein e-Bike bezeichnet ein Elektrorad, das unabhängig von der Trittleistung des Fahrers eingesetzt werden kann. Meistens gibt es einen Gashebel oder einen Beschleunigungshebel.

E-Bike bis 20 km/h und max. 500 Watt:

Es fällt in die Kategorie Leichtmofa, erfordert ein Mindestalter von 15 Jahren, eine Mofaprüfbescheinigung und ein Versicherungskennzeichen. Der Motor hat maximal 500 Watt. Es besteht keine Helmpflicht. Radwege dürfen innerorts nur genutzt werden, wenn diese mit "e-Bike frei" gekennzeichnet sind. Außerorts dürfen e-Bikes dieser Kategorie Radwege nutzen. Einbahnstraßen dürfen nicht in entgegengesetzte Richtung genutzt werden. Kinderanhänger sind nicht erlaubt.

E-Bike bis 25 km/h:

Rechtlich gesehen handelt es sich um ein Mofa. Der Fahrer muss einen Helm tragen und mindestens 15 Jahre alt sein, sowie einen Mofaprüfbescheinigung haben.

E-Bike bis 45 km/h:

Hier handelt es sich um ein Kleinkraftrad. Fahrer benötigen den Führerschein der Klasse AM (ehemals M) und müssen mindestens 16 Jahre alt sein. Es muss ein geeigneter Helm getragen werden. Fahrradwege dürfen nicht benutzt werden.

S-Pedelecs

S-Pedelecs sind ebenfalls Kraftfahrzeuge (Kleinkrafträder). Für S-Pedelecs sind ein entsprechender Führerschein sowie ein Versicherungs­kennzeichen und Helm­pflicht vorgeschrieben.

S-Pedelecs bieten ebenfalls eine Tretunterstützung, mit dem Unterschied, dass sie ihre Motorunterstützung nicht schon bei 25 km/h abschalten, sondern erst bei einer Geschwindigkeit von 45 km/h. Ohne Tretunterstützung, also per Gashebel, sind 20 km/h erlaubt. Der Motor darf maximal über eine Nenndauerleistung bis zu 4.000 Watt, höchstens eine vierfache Unterstützung der Fahrerleistung (Tretkraftunterstützung von max. 400 %) haben.

S-Pedelecs sind ebenfalls, wie E-Bikes, rechtlich keine Fahrräder, sondern Kleinkrafträder. Das Mindestalter des Fahrers beträgt 16 Jahre. Fahrer müssen ein Versicherungskennzeichen anbringen und brauchen einen Führerschein der Klasse AM. Ein normaler Auto-Führerschein deckt übrigens auch die Klasse AM ab.

Zudem besteht seit 2013 eine Helmpflicht. Nach heutiger Auffassung reicht ein normaler Fahrradhelm. Mit einem S-Pedelec dürfen keine Radwege und keine Einbahnstraßen befahren werden. Sogenannte Fahrradstraßen dürfen mit “S-Klasse-Pedelecs” jedoch befahren werden, sofern sie für Kraftfahrzeuge allgemein oder für Krafträder freigegeben sind. Eine Freigabe für Mofas reicht nicht aus. Es dürfen zudem keine Anhänger am Rad befestigt werden, Kindersitze hingegen schon.

Detaillierte Übersicht über S-Pedelec-Regeln:

  • Motorleistung: maximale Nenndauerleistung bis zu 4.000 Watt, höchstens eine vierfache Unterstützung der Fahrerleistung (Tretkraftunterstützung von max.
  • Radwege: niemals, auch nicht außerorts, auch nicht, wenn für Mofas oder e-Bikes freigegeben.
  • Einbahnstraßen: nur in Fahrtrichtung, auch wenn für Radfahrer die Gegenrichtung freigegeben ist.

Beachtung von Verkehrsschildern

Unabhängig von der Art des Fahrrads, sollten alle Verkehrsschilder und Markierungen auf Radwegen beachtet werden. Manche Radwege können für den gemeinsamen Gebrauch von Fahrrädern und E-Bikes ausgelegt sein, während andere möglicherweise nur für klassische Fahrräder vorgesehen sind.

Rücksichtnahme auf andere Verkehrsteilnehmer

Egal, ob auf Radwegen oder Straßen, als E-Bike-Fahrer ist es wichtig, stets rücksichtsvoll gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern zu agieren. Die Geschwindigkeit sollte an die jeweilige Umgebung angepasst werden und es sollte auch Rücksicht auf Fußgänger und andere Radfahrer genimmen werden.

Sonderregelungen in bestimmten Gebieten

In einigen städtischen Gebieten oder Naturschutzgebieten können spezielle Regelungen für die Nutzung von E-Bikes gelten. Informiere dich vorab über lokale Bestimmungen, um mögliche Bußgelder zu vermeiden.

Radwegtypen und ihre Regeln

Die Infrastruktur für das Fahrrad ist nicht einheitlich und selten uneingeschränkt gut nutzbar.

Radfahrstreifen und Schutzstreifen

Radfahrstreifen und Schutzstreifen verlaufen beide auf der Fahrbahn und damit im direkten Blickfeld von Autofahrenden. Schutzstreifen haben eine gestrichelte Markierung und dürfen daher bei Bedarf mit dem Auto befahren werden, vor allem, um Gegenverkehr auszuweichen und nur, wenn der Radverkehr nicht gefährdet wird. Radfahrstreifen hingegen sind mit einer Linie durchgängig auf der Fahrbahn markiert und dürfen von Autofahrenden nicht befahren werden.

Der ADFC macht sich für geschützte Radfahrstreifen stark, bei denen Poller, Kübel und markierte Schutzzonen Radfahrende vor dem Autoverkehr, achtlos aufgerissenen Autotüren und unerlaubtem Parken schützen.

Radwege

Ein Radweg ist durch ein blaues Radwegschild gekennzeichnet und muss in dem Fall von den Radfahrenden genutzt werden. Eine Benutzungspflicht darf aber nur angeordnet werden, wenn es die Verkehrssicherheit erforderlich macht. Behindern Blätter, Schnee oder andere Hindernisse Radfahrende auf Radwegen, dürfen sie auf die Fahrbahn ausweichen.

Pop-up-Radwege

Das sind kurzfristig eingerichtete, temporäre und in gelber Farbe markierte Radfahrstreifen auf der Fahrbahn. Sie sollten dem gestiegenen Radverkehr in Corona-Zeiten mehr Platz bieten. Meist musste auf der Straße eine Autospur für sie weichen.

Manche Städte haben die Pop-up-Radwege in Modellversuche eingebunden, um zu sehen, ob der Wegfall eines Fahr- oder Parkstreifens für Kfz vertretbar ist und der Radfahrstreifen zu einer dauerhaften Lösung werden kann. Dort dürfen nur Radfahrer und Elektrokleinstfahrzeuge wie E-Scooter fahren, außer es ist durch ein Zusatzschild auch motorisierter Verkehr erlaubt.

Falls Pkw und/oder Motorräder zulässig sind, dürfen sie den Radverkehr weder behindern noch gefährden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist 30 km/h. Radler dürfen nebeneinander fahren. Falls die Vorfahrt nicht durch Zeichen geregelt ist, gilt für alle rechts vor links.

Radschnellwege

Radschnellwege verbinden wichtige Ziele über größere Entfernungen, zum Beispiel Vorstadt und Zentrum oder zwei Städte untereinander. Sind sie durch einen senkrechten Strich getrennt, sind Rad- und Gehweg getrennt, bei einem waagrechten Strich teilen sich Fußgänger und Radler einen Weg.

Bei allen drei Schildern sind Radfahrer verpflichtet, diese Wege zu nutzen. Ausnahmen gelten, wenn die Benutzung des Radwegs nicht zumutbar ist, z.B.

Verhaltensregeln für E-Scooter auf Radwegen

E-Scooter und Co. sind keine Fahrräder. Für die E-Scooter gilt also eine strengere Radwegbenutzungspflicht als für Fahrräder. Im Gegensatz zu Elektrofahrrädern sind Elektrokleinstfahrzeuge dem Fahrrad nicht gleichgestellt. Für den Kfz-Verkehr gesperrte Straßen bleiben ihnen versperrt, ebenso Wege im Wald und in der freien Landschaft.

Die Verhaltensregeln in § 11 Abs. 4 eKFV berücksichtigen, dass E-Tretroller auf Anlagen für den Radverkehr nur zu Gast sind: „Wer ein Elektrokleinstfahrzeug auf Radverkehrsflächen führt, muss auf den Radverkehr Rücksicht nehmen und erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen. Wer ein Elektrokleinstfahrzeug führt, muss schnellerem Radverkehr das Überholen ohne Behinderung ermöglichen.“

Einer der häufigsten Verstöße scheint die Personenbeförderung zu sein, obwohl diese gleich doppelt verboten ist - von der eKFV und den Verleihbedingungen.

Was tun bei Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen?

Elektrokleinstfahrzeuge brauchen eine spezielle Haftpflichtversicherung, nachgewiesen durch eine Plakette. Nach einem Unfall sollte sie abgeschrieben oder fotografiert werden. Außerdem Personalien der Person notieren, die den Elektrotretroller gefahren hat.

Beteiligte an einem Unfall sind nach § 34 StVO verpflichtet, Namen und Anschrift anzugeben sowie ihren Führerschein vorzuweisen. Sind sie dazu nicht bereit, sollte man die Polizei zur Unfallstelle zu rufen.

Zusammenfassung der wichtigsten Punkte

E-Bikes können in vielen Fällen Radwege nutzen, vorausgesetzt, sie erfüllen die gesetzlichen Vorgaben und Vorschriften. Es ist wichtig, sich über die lokalen Regelungen zu informieren, sich rücksichtsvoll zu verhalten und stets die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer im Blick zu behalten.

Tabellarische Übersicht der E-Bike-Kategorien und ihrer Vorschriften

Kategorie Motorunterstützung Max. Geschwindigkeit Führerschein Helmpflicht Versicherung Radwegnutzung
Pedelec Tretunterstützung 25 km/h Nein Nein (empfohlen) Nein (private Haftpflicht empfohlen) Ja
E-Bike (Leichtmofa) Unabhängig vom Treten 20 km/h Mofa-Prüfbescheinigung Nein Versicherungskennzeichen Innerorts: nur mit "E-Bike frei", Außerorts: Ja
E-Bike (Mofa) Unabhängig vom Treten 25 km/h Mofa-Prüfbescheinigung Ja Versicherungskennzeichen Nein
S-Pedelec Tretunterstützung 45 km/h Führerschein Klasse AM Ja Versicherungskennzeichen Nein

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