E-Bikes bis 25 km/h: Rechtliche Bestimmungen in Deutschland

Elektroräder (E-Räder) sind eine wichtige umwelt- und sozialverträgliche Alternative zum Auto bei Entfernungen bis etwa 20 Kilometer. Sie sind besonders geeignet, ab einer Entfernung von 5 bis 10 Kilometern bisher mit dem Auto zurückgelegte Wege zu übernehmen. Dies gilt besonders dann, wenn Steigungen zu überwinden oder zusätzlich Kinder oder Gepäck zu transportieren sind. Im Vergleich zum Auto sind E-Räder günstiger und zugleich ökologischer, gesünder, häufig schneller und definitiv platzsparender. Gegenüber einem normalen Fahrrad sind E-Räder allerdings teurer in der Anschaffung und im Betrieb, schwerer und wartungsintensiver. Vor einem Kauf lohnt es sich deshalb zu überlegen, für welche Zwecke man das Fahrrad einsetzen möchte.

Was ist ein E-Bike und was ein Pedelec?

Bei E-Rädern lassen sich grob zwei Typen unterscheiden: Beim Pedelec dient der Elektromotor nur als Unterstützung der Muskelkraft (in die Pedale treten notwendig), während er beim eigentlichen E-Bike als eigenständiger Antrieb ohne Muskelkraft funktioniert (kein Treten notwendig). Das ermöglicht nicht nur unterschiedliche Einsatzgebiete, sondern führt auch zu unterschiedlichen rechtlichen Bewertungen hinsichtlich der Nutzung.

Der Begriff "Pedelec" hat sich im alltäglichen Sprachgebrauch nicht durchgesetzt, üblicherweise wird der Begriff "E-Bike" verwendet, auch wenn ein Pedelec, S-Pedelec oder E-Bike gemeint sind:

  • Pedelecs (Pedal Electric Cycle): Sie werden mit Muskelkraft angetrieben und bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h durch einen elektrischen Motor mit maximal 250 Watt Leistung beim Treten unterstützt. Bis zu diesen Leistungsdaten benötigen Pedelecs keine Typengenehmigung (bzw. Betriebserlaubnis) und auch ein Führerschein ist nicht notwendig. Manche Pedelecs haben eine Anfahrhilfe bis 6 km/h, die das Rad auch ohne Tretunterstützung beschleunigt. Sie gelten rechtlich als Fahrrad.
  • S-Pedelecs (schnelle Pedelecs): Sie haben bis zu 500 Watt Motorleistung und eine motorunterstütze Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h. Sie sind eine Mischform: Obwohl der Motor nur mit Tretunterstützung funktioniert, sind Typengenehmigung (bzw. Betriebserlaubnis) und Versicherung Pflicht. Außerdem ist ein Führerschein der Klasse AM und laut StVO ein "geeigneter Schutzhelm" nötig. S-Pedelecs dürfen Radwege nicht befahren.
  • E-Bikes: Fahrräder mit Elektromotor, welche auch ohne Tretbewegungen, also rein elektrisch, fahren können. Für ein solches Rad benötigen Sie eine Typengenehmigung (bzw. Betriebserlaubnis), je nach Nennleistung bzw. maximaler Geschwindigkeit eine Mofa-Prüfbescheinigung oder einen Führerschein der Klasse AM sowie eine Versicherung. Es gilt Helmpflicht für E-Bikes mit einer Nennleistung über 500 Watt bei einer Maximalgeschwindigkeit von über 20 km/h. Die Nutzung von Radwegen ist in der Regel innerorts nicht erlaubt. Ausnahme: Der Radweg ist innerorts durch Verkehrsschilder für E-Bikes (max. Nennleistung von 1000 Watt und 25km/h Geschwindigkeit) bzw. Mofas freigegeben.

Eigentlich meinen e-Bike und Pedelec nicht ein und dasselbe und trotzdem wird der Begriff e-Bike häufig auch dafür verwendet, wenn von einem Pedelec die Rede ist. Verwirrend? Der Deutsche Bundesrat hat am Freitag, den 10. März 2017, die 52. Weitere Änderungen betreffen die Vorschriften zur Fahrradbeleuchtung. Außerdem sind auch Fahrtrichtungsanzeiger an mehrspurigen Fahrrädern (z.B. Lastenräder/Lasten e-Bikes) erlaubt, bei denen das Handzeichen des Fahrers ganz oder teilweise verdeckt ist.

Rechtliche Grundlagen für E-Bikes bis 25 km/h

Grundlage für die gesetzlichen Regelungen für Elektroräder ist die EU-Richtline 168/2013/EG.

Pedelecs gelten rechtlich als Fahrrad, wenn der Motor mit maximal 250 Watt und bis zu 25 km/h nur die Pedalbewegung unterstützt. Auch die Modelle mit Anfahrhilfe bis 6 km/h erfordern keine Mofa-Prüfbescheinigung mehr.

Wo dürfen Pedelecs fahren?

Wie Fahrräder müssen Pedelecs Radwege nutzen und ansonsten auf die Straße ausweichen. Ausnahmen gelten allerdings zum Beispiel für Kinder.

Helmpflicht und Führerschein

Für das Fahren eines E-Bikes brauchst du keinen Führerschein. Das Tragen eines Fahrradhelms ist nicht obligatorisch, wird aber dringend empfohlen.

Altersbeschränkung

Es gibt keine Altersgrenze für das Fahren eines E-Bikes. Der ADAC empfiehlt jedoch, Kinder bis 14 Jahren nicht mit einem E-Bike fahren zu lassen.

Verkehrsregeln

Es gelten die gleichen Verkehrsregeln wie für Mopedfahrer. Das S-Pedelec muss immer mit Licht fahren. Es gilt dieselbe Promillegrenze wie für das Fahren eines Autos: 0,5 Promille.

S-Pedelecs: Besonderheiten

S-Pedelecs dürfen nicht auf Fahrradwegen gefahren werden. E-Bikes mit unabhängigem Antrieb bis 45 km/h gelten rechtlich als Kleinkraftrad. E-Bikes mit auf 500 Watt Leistung begrenztem Motor und einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h gelten rechtlich als Leichtmofa und dürfen daher auf Radwegen nur dann fahren, wenn diese auch für Mofas bzw. E-Bikes freigegeben sind.

S-Pedelecs bieten ebenfalls eine Tretunterstützung, mit dem Unterschied, dass sie ihre Motorunterstützung nicht schon bei 25 km/h abschalten, sondern erst bei einer Geschwindigkeit von 45 km/h. Ohne Tretunterstützung, also per Gashebel, sind 20 km/h erlaubt. Der Motor darf maximal über eine Nenndauerleistung bis zu 4.000 Watt, höchstens eine vierfache Unterstützung der Fahrerleistung (Tretkraftunterstützung von max. 400 %) haben.

S-Pedelecs sind ebenfalls, wie E-Bikes, rechtlich keine Fahrräder, sondern Kleinkrafträder. Das Mindestalter des Fahrers beträgt 16 Jahre.

Fahrer müssen ein Versicherungskennzeichen anbringen und brauchen einen Führerschein der Klasse AM. Ein normaler Auto-Führerschein deckt übrigens auch die Klasse AM ab.

Zudem besteht seit 2013 eine Helmpflicht. Nach heutiger Auffassung reicht ein normaler Fahrradhelm. Wer ein S-Pedelec ohne Helm fährt und in einen Unfall verwickelt wird, muss sich eine Teilschuld anrechnen lassen - auch dann, wenn er eigentlich keine Schuld daran trägt. Das entschied das Landgericht Bonn (AZ: 18 O 388/12).

Mit einem S-Pedelec dürfen keine Radwege und keine Einbahnstraßen befahren werden. Sogenannte Fahrradstraßen dürfen mit “S-Klasse-Pedelecs” jedoch befahren werden, sofern sie für Kraftfahrzeuge allgemein oder für Krafträder freigegeben sind. Eine Freigabe für Mofas reicht nicht aus. Es dürfen zudem keine Anhänger am Rad befestigt werden, Kindersitze hingegen schon.

Alkohol ist bei einem Speed Pedelec übrigens wie bei Auto fast tabu.

Regeln für S-Pedelecs im Überblick:

  • Motorleistung: maximale Nenndauerleistung bis zu 4.000 Watt, höchstens eine vierfache Unterstützung der Fahrerleistung (Tretkraftunterstützung von max.
  • Radwege: niemals, auch nicht außerorts, auch nicht, wenn für Mofas oder e-Bikes freigegeben.
  • Einbahnstraßen: nur in Fahrtrichtung, auch wenn für Radfahrer die Gegenrichtung freigegeben ist.

E-Bike Tuning: Was ist erlaubt, was ist verboten?

In einigen Fällen wird der Grenzwert von maximal 25 km/h für ein normales Elektrofahrrad - kein S-Pedelec - ganz bewusst überschritten. Hier werden an serienmäßigen Pedelecs zusätzliche elektronische Bauteile eingesetzt, die der Motorsteuerung eine geringere Fahrgeschwindigkeit vortäuschen. Auch die Steuerungssoftware oder die Sensoren für die Drehzahl von Tretkurbel und Hinterrad lassen sich manipulieren.

Der Umfang des Phänomens „Pedelec-Tuning“ ist kaum zu bestimmen. Der rege Erfahrungsaustausch in Internetforen, Anleitungen auf Videoplattformen und Angebote im Internet belegen aber Kauf und Nutzung von Tuning-Kits.

Im Verdachtsfall darf die Polizei das Pedelec auch ohne Unfall für eine Untersuchung sicherstellen. Doch Sachverständige sind rar und so wird eine gezielte Suche nur bei einem konkreten Verdacht stattfinden.

Durch das verbotene Tuning wird ein Elektrofahrrad zum S-Pedelec. Außerhalb des privaten Grundstücks fehlt die vorgeschriebene Betriebserlaubnis. Das ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 4 und § 48 Fahrzeug-Zulassungsverordnung.

Wer die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung mit Versicherungskennzeichen nicht vorweisen kann, begeht eine Straftat nach § 6 Pflichtversicherungsgesetz und riskiert eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.

Rechtliche Konsequenzen des illegalen Elektrorad-Tunings

  • Ordnungswidrigkeit nach § 4 und § 48 Fahrzeug-Zulassungsverordnung
  • Straftat nach § 6 Pflichtversicherungsgesetz (bei fehlender Haftpflichtversicherung)
  • Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr
  • Verlust des Versicherungsschutzes

Kaufempfehlungen für E-Bikes

Aus Umweltsicht sollten Sie vor allem zwei Aspekte im Blick haben (siehe auch Empfehlungen für umweltfreundlichere Elektrofahrräder):

  • Lange Akku-Lebensdauer sowie Austauschbarkeit und Verfügbarkeit von Ersatzakkus
  • Langlebige, reparaturfreundliche und recyclinggerechte Konstruktion

Darüber hinaus empfehlen wir:

  • Passenden Antrieb: Wählen Sie nach Möglichkeit einen dynamischen Antrieb mit Steuerung des Motors über die Pedale mit Hilfe eines Drehmoment- oder Kraftsensors.
  • Testfahrt: Fragen Sie Ihren Fachhändler nach Möglichkeiten, ein E-Rad zu testen. Auch Fahrradmessen sind eine gute Gelegenheit für Testfahrten.
  • Sicherheit: Achten Sie auf mechanische und elektrische Sicherheit.
  • Zusätzliche Garantien: Achten Sie auf die Garantie des Herstellers. Gesetzlich vorgeschrieben sind beim Neukauf zwei Jahre Gewährleistung. Es gibt aber Hersteller, die darüberhinausgehende Garantiezeiten gewähren.

Lebensdauer des Akkus verlängern

Schon durch einfache Maßnahmen während der Nutzungsphase kann die Lebensdauer eines Akkus bedeutend verlängert werden. Zum Beispiel:

  • Temperatur: Vermeiden Sie - sofern möglich - das Abstellen oder das Lagern des E-Rads überall dort, wo außerordentlich hohe (über 50 °C) und niedrige Umgebungstemperaturen (unter −10 °C) zu erwarten sind. Temperaturen in diesen Bereichen können die Akkukapazität irreversibel verringern. So sollten E-Räder beispielsweise besser in schattigen Bereichen als in der prallen Sonne geparkt werden.
  • Ladeverhalten: Vollständige Aufladungen und Tiefentladungen sind mit Blick auf eine lange Lebensdauer möglichst zu vermeiden.
  • Lagerungsbedingungen: Während einer "Überwinterung" des Akkus sollte dieser bei Zimmertemperatur gelagert und spätestens nach sechs Monaten wieder geladen werden. Optimal ist ein Ladezustand von 40 - 50 % während der Lagerung.
  • Umgangsbedingungen: Vermeiden Sie Beschädigungen des Akkus, beispielsweise durch Stöße oder unsachgemäßes Abstellen. Insbesondere durch mechanische Beschädigungen kann ein Kurzschluss im Akku entstehen, der nicht selten zu einem (teils nur schwer zu löschenden) Brand führen kann.

E-Rad richtig entsorgen

Elektroräder, die keiner Typengenehmigung bzw. Betriebserlaubnis bedürfen (z. B. Pedelec bis 25 km/h und Motorleistung max. 250 Watt), werden grundsätzlich als Elektrogeräte eingeordnet und dürfen deshalb am Ende ihrer Lebensdauer - genau wie die eingebauten Akkus - nicht im Hausabfall, als Sperrmüll oder als Metallschrott entsorgt werden.

Verbraucher*innen können ausrangierte Pedelecs (d.h. ohne Typengenehmigung bzw. Betriebserlaubnis), genau wie alle anderen Elektro-Altgeräte aus dem Haushalt, kostenfrei bei den kommunalen Sammelstellen (z. B. Wertstoffhof) abgeben. Auch (Fahrrad-)Händler können zur unentgeltlichen Rücknahme des ausrangierten Pedelecs gesetzlich verpflichtet sein, insofern deren Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte mindestens 400 Quadratmeter beträgt und Sie dort ein vergleichbares neues Produkt kaufen.

Da S-Pedelecs und E-Bikes nicht dem Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes unterliegen, sind sie von der hier aufgezeigten Elektrogeräte-Sammlung ausgenommen. Allerdings können Händler und Hersteller alle E-Räder auch freiwillig zurücknehmen, fragen Sie am besten nach.

Akku richtig entsorgen

Der Akku Ihres Elektrorads sollte vor der Entsorgung herausgenommen werden, wenn dies einfach möglich ist (z.B. angesteckt, festgeklemmt oder mittels ein/zwei leicht zu lösenden Schrauben befestigt/verbaut) und an den Rücknahmestellen für Altbatterien abgeben werden. Denn vor allem Lithium-Akkus, die noch im oder am Elektrorad sind oder beispielsweise falsch im Restmüll, Sperrmüll oder auf dem Schrottplatz entsorgt werden, können sich bei falschem Umgang und nicht korrekter Entsorgung selbstentzünden und einen Brand mit schwerwiegenden Folgen für Mensch und Umwelt auslösen.

Ausgediente Akkus aus E-Rädern zählen als Industriebatterien und werden kostenfrei von den Vertreibern (Händlern), die Industriebatterien in ihrem Sortiment führen, zurückgenommen. Hierzu sind die Vertreiber gesetzlich verpflichtet. Die Marke und Bauform der zurückzugebenden Industriealtbatterie müssen dabei nicht mit den Batterien im Sortiment des Vertreibers übereinstimmen. Zum Beispiel können Antriebsakkus aus E-Rädern bei den Händlern für Elektroräder kostenfrei zurückgegeben werden, insofern diese Ersatz-Antriebsakkus im Sortiment führen. Auch ausgewählte kommunale Sammelstellen (Wertstoffhöfe) nehmen Industriealtbatterien kostenfrei zurück. Fragen Sie am besten bei ihrem Wertstoffhof im Vorfeld nach, ob auch er dazu gehört.

Nur wenn Elektroräder und Akkus an den korrekten Sammel- und Rücknahmestellen zur Entsorgung abgegeben werden, ist auch die umweltgerechte Behandlung als auch das Recycling in zertifizierten Erstbehandlungsanlagen bzw. Recyclingbetrieben gesichert.

Weitere Tipps für E-Bike-Nutzer

  • Nutzen Sie Ökostrom zum Beladen des Akkus.
  • Warten Sie Ihr Fahrrad regelmäßig oder schließen Sie mit einem Fahrradhändler einen Wartungsvertrag ab.
  • Achten Sie auf ausreichenden Reifendruck. Durch den geringeren Rollwiderstand verbrauchen Sie weniger Strom.
  • Ausgediente aber noch funktionstüchtige Elektroräder können Sie über Gebrauchtwarenbörsen oder -häuser einer weiteren Nutzung zuführen und so helfen das Abfallaufkommen zu verringern.

Marktentwicklung von E-Bikes

Während 2009 in Deutschland laut Zweirad-Industrie-Verband e.V. nur 150.000 Elektroräder verkauft wurden waren es 2023 bereits 2,1 Millionen. Elektrofahrräder machten 2023 einen Marktanteil von 53 % am Gesamtfahrradmarkt aus. Etwa 99 % der in Deutschland verkauften Elektroräder sind Pedelecs.

Jahr Verkaufte Elektroräder in Deutschland Marktanteil
2009 150.000 -
2023 2.100.000 53%

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