E-Bike-Verbot im Wald: Was bedeutet das für Deutschland?

Die Nutzung von E-Bikes, Pedelecs und Fahrrädern im Wald ist ein viel diskutiertes Thema in Deutschland. Während die Fahrradindustrie wachsende Verkaufserfolge verzeichnet, sehen Waldeigentümer diese Entwicklung mit gemischten Gefühlen. Das Radfahren im Wald trägt zur Gesundheit und Fitness der Bevölkerung bei, aber es gibt auch Einschränkungen und Bedenken hinsichtlich des Naturschutzes.

Das Bundeswaldgesetz und geplante Neuerungen

Die Ampel-Regierung plant eine Reform des Bundeswaldgesetzes (BWaldG), das die Nutzung des Waldes neu regeln soll. Ein vorab bekannt gewordener Referenten-Entwurf hat insbesondere bei Radfahrern für Unruhe gesorgt, da er das Radfahren "nur auf Straßen und dafür geeigneten Wegen" erlauben soll. Dies könnte bedeuten, dass das Fahren auf bestimmten Waldwegen in Zukunft verboten oder nur noch auf speziell ausgewiesenen Wegen erlaubt ist.

Fahrradverbände wie das Bike Nature Movement (BNM) haben frühzeitig den Dialog mit der Politik gesucht. Es ist noch nicht absehbar, wie der endgültige Entwurf aussehen wird und ob es zu einem Kompromiss zwischen den Betroffenen und der Politik kommt. Ein offizieller Entwurf für das neue Bundeswaldgesetz ist für das Frühjahr 2024 angekündigt und soll Anfang 2025 verabschiedet werden.

Aktuelle Rechtslage und Einschränkungen

Bereits heute ist die Nutzung von E-Bikes, Pedelecs oder Motorrädern nicht überall erlaubt. Das Bundeswaldgesetz besagt, dass Fahrräder im Wald nur auf Straßen und Wegen fahren dürfen. Hinzu kommen oft weitere Besonderheiten und Einschränkungen, die von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein können.

Einige Bundesländer haben die bundesweite Regelung übernommen und erlauben das Radeln im Wald nur auf festen Wegen. Andere schreiben vor, dass die Wege für Fahrräder mindestens zwei Meter breit sein müssen - und schließen Sport- und Lehrpfade aus. Auf manchen Waldwegen untersagen Verbotsschilder die Durchfahrt. Das kann in allen Bundesländern vorkommen, meistens wenn andere Menschen dadurch stark gefährdet wären.

Es ist ratsam, sich vor einer längeren Tour durch Waldgebiete nach den örtlichen Regelungen zu erkundigen, etwa bei der zuständigen Forstbehörde. Wer sich nicht an die Vorgaben hält, muss mit einem Bußgeld rechnen. Manchmal gibt es an bestimmten Stellen auch Ausnahmeregelungen für Radfahrer, wie zum Beispiel extra für Mountainbiker angelegte Trails.

Rücksichtnahme und Verhalten im Wald

Treffen Wanderer und Biker aufeinander, ist gegenseitige Rücksichtnahme geboten. Wer mit dem Rad unterwegs ist, sollte vorausschauend fahren, die Geschwindigkeit anpassen und sein Gefährt in jeder Situation unter Kontrolle haben. Ein angemessenes Verhalten ist zudem für den Schutz von Pflanzen und Tieren wichtig.

Radfahrer sollten Land- und fortwirtschaftlichen Fahrzeugen Vorfahrt gewähren. Für E-Bikes gibt es - abhängig von der Motorstärke - mitunter weitere Einschränkungen. Auch hier geben die zuständige Forstbehörde Auskunft.

Für seine persönliche Sicherheit sind Radfahrende selbst verantwortlich, so das Bundeswaldgesetz: Sie Radeln den Wald auf eigene Gefahr. Das gilt insbesondere für typische Gefahren wie Bodenunebenheiten und herausragende Äste.

E-Bike-Regelungen und Promillegrenzen

Alle Pedelecs bis 25 km/h werden wie normale Fahrräder behandelt und gehören daher auf den Radweg. Da E-Bikes zu den Leichtmofas zählen, müssen sie auf der Straße fahren und dürfen innerhalb der Stadt nur Radwege mit der Kennzeichnung „Mofas frei“ benutzen. Außerhalb der Stadt dürfen auch mit E-Bikes alle Radwege befahren werden, sofern sie nicht ausdrücklich Mofas verbieten.

Fahrradnutzern und Pedelec-Fahrern ist eine höhere Promillegrenze erlaubt, während E-Bike-Piloten den strengeren Grenzwerten für Kraftfahrzeugfahrer unterliegen. Auch der Transport von Kindern in Anhängern ist ausschließlich für Fahrräder und somit auch für Pedelecs erlaubt. An E-Bikes ist dies verboten.

Das Betretungsrecht und seine Grenzen

Grundsätzlich darf jeder Bürger zum Genuss der Naturschönheiten und zur Erholung alle Teile der freien Natur ohne behördliche Genehmigung und ohne Zustimmung des Grundeigentümers unentgeltlich betreten. Dieses sogenannte fußläufige Betretungsrecht gilt nur im Rahmen traditioneller Formen der Freizeitgestaltung, die dem Naturgenuss und der Erholung dienen.

Das Radfahren/Mountainbiken ist dem Betreten zu Fuß nur insoweit gleichgestellt, als dies auf geeigneten Wegen geschehen muss. Zum Radeln gehört auch das Fahren mit langsamen Pedelecs. Dies sind Fahrräder mit Motorunterstützung bis max. 25 km/h. Auf Feld- und Forststraßen darf grundsätzlich jeder Bürger radfahren. Auf Feld- und Waldwegen kommt es auf deren Eignung an.

Auch die Rechte des Eigentümers und Nutzungsberechtigten sind zu beachten. Schilder oder andere Sperren, die das Befahren von ungeeigneten Wegen unterbinden, sind keine Einschränkung des Betretungsrechts. Gerade in der Nähe von Ballungsräumen wollen viele Bürger die Natur genießen, weshalb Rücksichtnahme unerlässlich ist.

Kritik am Referentenentwurf und mögliche Folgen

Mountainbike-Verbände sehen den Entwurf kritisch, da er einen immensen Abstimmungsaufwand mit den Behörden bedeutet und das Betretungsrecht an Wegweiser knüpfen könnte. Waldbesitzer unterstützen die Änderungen, da sie eine Einschränkung des Fahrradfahrens im Wald vorsehen.

Der Referentenentwurf sieht indessen eine deutliche Einschränkung des Fahrradfahrens im Wald vor. Grundsätzlich soll zwar auch weiterhin für Mountainbikes, E-Bikes und andere Fahrräder kein generelles Verbot gelten, gleichzeitig soll die Nutzung künftig jedoch nur noch auf dafür geeigneten Wegen zulässig sein.

Als ungeeignet zählt der Entwurf sogenannte „Feinschließungslinien“ auf. Abfuhrwege für Holztransporte sollen dann zwar von den schweren forstwirtschaftlichen Maschinen befahrbar sein, Fahrräder wären aber verboten.

Outdoor-Apps und Zustimmungspflicht

Viele moderne Apps bieten Wanderfans heute die Möglichkeit, sich auch ohne Karte und Kompass im Gelände zurechtzufinden. Allerdings könnte die Nutzung der Outdoor-Apps künftig schwieriger werden, da der Referentenentwurf kritisiert, dass die Markierung der Routen nicht mit Zustimmung des Waldbesitzers erfolge.

Daher setzt der Entwurf des Waldgesetzes beim Betreten von selbstgewählten Pfaden und Wegen die Zustimmung des Waldbesitzers voraus. Jeder, der auf Komoot, Strava oder Outdoor-Active ohne Absprache neue Trails im Internet veröffentlicht, würde sich theoretisch strafbar machen.

Neuer, entschärfter Entwurf

Im neuen Entwurf des Bundeswaldgesetzes bleibt § 14 unverändert, was bedeutet, dass Radfahren auf allen Waldwegen weiterhin erlaubt ist. Die ursprünglich geplanten Einschränkungen, die definiert hätten, welche Wege zum Radfahren geeignet sind, wurden gestrichen. Auch die Möglichkeit der Länder, Radfahren pauschal auf bestimmte Wege zu beschränken, wurde entfernt.

Auch der "Komoot-Paragraf" fällt weg. Die DIMB begrüßt die Betonung der Gleichrangigkeit von Forstwirtschaft, Naturschutz und Erholung im Wald. Allerdings erwartet die DIMB noch mögliche Diskussionen bei der endgültigen Gesetzesbegründung und bleibt daher weiterhin aktiv.

Regelungen in den einzelnen Bundesländern

Die Waldgesetze der einzelnen Länder schreiben viele Regelungen fürs Radfahren und Mountainbiken fest. Es gibt innerhalb Deutschlands starke Unterschiede, wer wo und auf welchen Wegen fahren darf.

Für Bayern gilt: "Das Radfahren [...] ist im Wald nur auf Straßen und geeigneten Wegen zulässig." Baden-Württemberg legt fest: "[...] Das Radfahren [...] [ist] nur auf Straßen und hierfür geeigneten Wegen gestattet. [...] Nicht gestattet [ist][...] das Radfahren auf Wegen unter 2 m Breite [...] und Radfahren auf Sport- und Lehrpfaden [...]." Berlin ist liberaler: "Radfahrer dürfen alle Waldwege (Straßen und Wege) benutzen."

Gesetzliche Regelungen in den Bundesländern (Auszug)

Bundesland Regelung
Baden-Württemberg Radfahren nur auf Wegen mit mehr als 2 Metern Breite
Bayern Radfahren nur auf Straßen und geeigneten Wegen
Berlin Radfahrer dürfen alle Waldwege benutzen
Bremen Befahren von Straßen und Wegen mit Fahrrädern ohne Motorkraft erlaubt
Hessen Radfahren im Wald auf befestigten oder naturfesten Wegen gestattet
Thüringen Radfahren auf geeigneten, festen und befestigten Wegen sowie Straßen gestattet

Der gesellschaftliche Nutzen des Radfahrens

Studien zeigen, dass Bewegung in der Natur eine spürbare positive Wirkung auf die Seele hat. Generell gilt die Integration von Natur in den Alltag als effektives Mittel, um Körper und Seele gesund zu halten. Sowohl Wanderer als auch Radfahrende und Mountainbiker suchen gezielt die Natur und den Wald.

Gesundheitsexperten weisen auf den wachsenden Bewegungsmangel in der Gesellschaft und seine Folgen hin. Die WHO empfiehlt fünfmal in der Woche 30 Minuten Bewegung, um dem Bewegungsmangel entgegenzuwirken. Ideale Voraussetzungen, um die motorischen Fähigkeiten zu schulen und das Radfahren sicher und nachhaltig zu erlernen, bieten geschützte Räume und Wege abseits der Straße.

Radfahren als Wirtschaftsfaktor

Laut dem Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club (ADFC), trägt der Radtourismus mit 12 Milliarden Euro Bruttoumsatz einen Anteil von rund 12 Prozent an der Gesamtwertschöpfung im Deutschlandtourismus. Auch viele Regionen, die mittlerweile mit schlechten Schneebedingungen zu kämpfen haben, setzen vermehrt auf das Fahrrad und das Mountainbiken als Ganzjahresaktivität.

Mittelgebirgsregionen werden als Lebens-, Wirtschafts- und Kulturraum vielfach unterschätzt. Mit Blick auf das Bundeswaldgesetz kommt den Regionen mit Höhen von 300 bis 1.500 Metern eine besondere Rolle zu, denn sie haben auch den höchsten Waldanteil im Bundesgebiet.

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