Ob Pedelec, Fahrrad oder E-Bike - mit dem Drahtesel zur Arbeit fahren spart im vollgestopften Stadtverkehr nicht nur viel Zeit, es ist auch noch gut für die Umwelt und die eigene Gesundheit. Kein Wunder also, dass viele Arbeitgebende ihren Mitarbeitenden ein Dienstfahrrad stellen.
Dienstfahrrad und Steuerliche Behandlung
Tatsächlich ist es so, dass das Dienstfahrrad steuerlich gesehen einem Dienstwagen gleichgestellt ist. Es muss also grundsätzlich versteuert werden.
Wer ein klassisches Hollandrad, Mountainbike, Gravel Bike oder Rennrad - also ohne Elektroantrieb - als Dienstfahrrad fährt, darf sich besonders freuen. Die Nutzung eines vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin gestellten Fahrrads ist steuerfrei, egal ob Sie beruflich oder privat unterwegs sind. Außerdem wird das Fahrradfahren nicht auf die Pendlerpauschale angerechnet. Diese Regelung gilt für Fahrräder, die ab 1. Januar 2019 angeschafft wurden.
Ist das betriebliche Fahrrad ein Elektrofahrrad, das Geschwindigkeiten bis zu 25 Kilometer pro Stunde erreicht, gelten seit 2019 die gleichen Regeln wie für normale Fahrräder. Sowohl die berufliche als auch private Nutzung ist steuerfrei, keine Anrechnung auf die Pendlerpauschale. Steuerfrei bleibt das Fahrrad allerdings nur, wenn Ihre Firma Ihnen das Fahrrad zusätzlich zum Arbeitslohn zur Nutzung überlassen hat. Überträgt Ihre Chefin oder Ihr Chef das Eigentum auf Sie, werden Steuern fällig.
Ein Elektrofahrrad, dessen Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h leisten kann - ein sogenanntes S-Pedelec -, gilt verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug. Für S-Pedelecs müssen seit 2019 - wie Elektroautos - mit 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises versteuert werden. Bedeutet: Sie prüfen zuerst, was Ihr E-Bike beim Kauf für einen Bruttowert hatte. Das ist in der Regel die unverbindliche Preisempfehlung (UVP).
Für alle Fahrräder, die bis 31. Dezember 2018 angeschafft wurden, gilt eine andere Regelung.
Fahrrad-Leasing über den Arbeitgeber
Es gibt auch die Möglichkeit, ein Fahrrad über den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin zu leasen. Das funktioniert über eine sogenannte Gehaltsumwandlung. Der Prozess stark vereinfacht: Sie suchen sich ein Fahrrad im Fachhandel aus. Die monatliche Leasingrate wird Ihnen direkt vom Bruttogehalt abgezogen - also noch bevor Steuern und Sozialabgaben fällig werden. Einen Hinkefuß gibt es allerdings bei dieser Lösung, denn die Gehaltsumwandlung sorgt seit 2019 dafür, dass Sie nicht in den Genuss der Steuerbefreiung kommen.
Gibt es bei Ihrem Arbeitgeber bzw. Ihrer Arbeitgeberin Ladestrom für Ihr E-Bike und Sie dürfen die Ladesäule nutzen, gilt das nicht als geldwerter Vorteil. Damit ist das Aufladen steuerfrei. Davon profitieren nicht nur Arbeitnehmer/innen mit Dienstfahrrad, sondern auch die Kollegen und Kolleginnen, die mit dem privaten E-Bike zur Arbeit radeln.
Sie sind sich unsicher, wie Sie Ihr E-Bike in der Steuererklärung eintragen müssen? Unsere Beraterinnen und Berater übernehmen das gerne für Sie. Unsere Beraterinnen und Berater kennen sich mit allen Fragen rund um die Einkommensteuererklärung aus.
Steuerliche Behandlung nach Fahrradtyp
Steuerlich ist es irrelevant, ob es sich um Fahrräder ohne Elektroantrieb, Pedelecs, Elektro-Bikes, Mountainbikes, E-Mountainbikes, Rennräder oder um Elektrofahrräder handelt. Vielmehr wird steuerlich zwischen Rädern, die verkehrsrechtlich eine Zulassung haben und Rädern, die verkehrsrechtlich keine Zulassung haben, unterschieden.
- Räder und E-Bikes mit Zulassung und Kennzeichen: Diese werden verkehrsrechtlich und einkommensteuerlich als Kfz eingeordnet und steuerlich auch nach diesen Vorschriften behandelt.
- Räder und E-Bikes ohne Kfz-Zulassung/Kennzeichen: Diese werden einkommensteuerlich und verkehrsrechtlich als Fahrrad eingestuft, haben kein Kennzeichen und sind meist nicht versicherungspflichtig. Die meisten Fahrräder und E-Bikes fallen in diese Gruppe.
In diesem Artikel soll es um Räder ohne Zulassung gehen, die steuerlich als Fahrrad eingestuft werden und voll abgesetzt werden können.
Steuerliche Vorteile von E-Bikes für Selbstständige
Muss ich das Fahrrad oder E-Bike betrieblich nutzen, damit ich es steuerlich voll absetzen kann? Erforderlich ist eine mindestens 10%ige betriebliche Nutzung und eine Zuordnung zum steuerlichen Betriebsvermögen, damit das Rad voll steuerlich absetzbar ist. Zur betrieblichen Nutzung zählt auch der Weg zur Arbeit, die Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte.
Wird das Fahrrad einem Arbeitnehmer überlassen, liegt immer eine 100%ige betriebliche Nutzung vor und das Rad kann voll steuerlich abgesetzt werden. Auch wenn ein Pkw im Betriebsvermögen ist, ist ein Rad absetzbar.
Nachweis der betrieblichen Nutzung
Wie muss ich die betriebliche Nutzung eines Fahrrads oder E-Bikes nachweisen? Im Zweifel ist vom Steuerpflichtigen auf Anfrage des Finanzamtes nachzuweisen, dass er mindestens 10 % betriebliche Nutzung erreicht. Die Beweislast hat der Steuerpflichtige.
Abschreibung
Sind die Anschaffungskosten höher, sind Räder und E-Bikes in der Regel über sieben Jahre abzuschreiben. Die Abschreibung erfolgt linear, d.h. die Anschaffungskosten sind jährlich gleichmäßig mit 1/7 des Anschaffungsbetrages als Abschreibung absetzbar. Kostet ein E-Bike z.B. 3.500 €, sind 1/7, also jährlich 500 €, als Abschreibung absetzbar.
Für in den Jahren 2020 bis 2022 angeschaffte Räder ist auch die degressive Abschreibung möglich.
Sonderabschreibung und Investitionsabzugsbetrag
Wann greifen bei Fahrrädern und E-Bikes Sonderabschreibung und Investitionsabzugsbetrag? Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere die Voraussetzung von 90 % betrieblicher Nutzung, kann auch die Sonderabschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter in Höhe von 20 % und der Investitionsabzugsbetrag von 50% der Anschaffungskosten in Anspruch genommen werden.
Das ist zum Beispiel bei Fahrrädern oder E-Bikes der Fall, die Arbeitnehmern zur Nutzung überlassen sind.
Privatanteil
Wird für das Fahrrad oder E-Bike ein Privatanteil versteuert? Für Räder des Betriebsvermögens ohne Kfz-Zulassung ist kein Privatanteil zu versteuern. Diese Regelung zur Privatnutzung hat der Gesetzgeber eingeführt, um die Elektromobilität zu fördern.
Zusammenfassung: So setzen Sie ein Fahrrad oder E-Bike von der Steuer ab
Soweit Sie das Fahrrad bzw. E-Bike mindestens zu 10 % betrieblich nutzen und es sich im Betriebsvermögen befindet, können Sie das Elektrofahrrad, Pedelec, E-Bike oder Fahrrad steuerlich absetzen und im Anlagevermögen abschreiben.
Steuervorteile beim Fahrrad-Leasing
Beim Leasing sind die steuerlich berücksichtigungsfähigen Leasingraten absetzbar. Die laufenden Betriebskosten können von der Steuer abgesetzt werden. Für die private Nutzung des Fahrrades, Elektrofahrrades oder E-Bikes, das kein Kfz ist, ist kein Privatanteil zu versteuern. Daher ist es attraktiv, ein Rad oder E-Bike steuerlich im Betriebsvermögen zu führen und die Kosten geltend zu machen, um Steuern zu sparen.
Fahrrad, E-Bike, Pedelec, S-Pedelec: Was ist der Unterschied?
Ein Elektrofahrrad unterscheidet sich von einem normalen Fahrrad dadurch, dass es mit einem elektrischen Hilfsmotor ausgestattet ist. Umgangssprachlich werden diese Räder als E-Bike bezeichnet. Tatsächlich handelt es sich bei den meisten um Pedelecs, bei denen die Fortbewegung während des Tretens mit maximal 250 Watt bzw. bis zur maximalen Geschwindigkeit von 25 km/h unterstützt wird. S-Pedelecs schaffen bis 45 km/h. Letztere benötigen allerdings ein Versicherungskennzeichen und eine Fahrerlaubnis der Klasse AM und dürfen nur auf Straßen gefahren werden. Beim Fahren mit Speed-Pedelecs besteht zudem eine Helmpflicht.
Fahrrad, E-Bike steuerlich absetzen: Die wichtigsten Fragen und Antworten
- Kann ich ein Fahrrad und ein Auto gleichzeitig als Betriebsvermögen führen? Ja, sowohl ein Auto als auch ein Fahrrad können gleichzeitig als Betriebsvermögen geführt und steuerlich abgesetzt werden.
- Welche Nachweise benötige ich für die betriebliche Nutzung eines Fahrrads? Ein Fahrtenbuch, Zeugenaussagen oder schriftliche Bestätigungen Dritter können als Nachweise für die betriebliche Nutzung dienen.
- Welche Kosten sind beim Fahrrad steuerlich absetzbar? Absetzbare Kosten sind unter anderem Anschaffungskosten, Wartung, Reparaturen, Versicherung und Stromkosten für das Laden eines E-Bikes.
- Was passiert, wenn das Fahrrad zu weniger als 10 % betrieblich genutzt wird? Bei weniger als 10 % betrieblicher Nutzung wird das Fahrrad dem Privatvermögen zugeordnet und kann nicht steuerlich abgesetzt werden.
- Ist der Kauf oder das Leasing eines Fahrrads steuerlich günstiger? Das Leasing eines Fahrrads kann vorteilhaft sein, da die Leasingraten direkt als Betriebsausgabe abgesetzt werden können.
- Was ist der Unterschied zwischen einem Pedelec und einem S-Pedelec? Pedelecs unterstützen den Fahrer bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h, während S-Pedelecs bis 45 km/h fahren und versicherungspflichtig sind.
- Kann der private Anteil eines Dienstfahrrads steuerlich relevant sein? Bei einem Dienstfahrrad, das dem Arbeitnehmer überlassen wird, muss kein privater Nutzungsanteil versteuert werden.
- Kann ich das Laden eines E-Bikes am Arbeitsplatz steuerlich absetzen? Ja, der Stromverbrauch für das Laden eines E-Bikes kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich abgesetzt werden.
- Gibt es eine Sonderabschreibung für Fahrräder? Ja, es gibt eine Sonderabschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter, die unter bestimmten Bedingungen geltend gemacht werden kann.
- Welche steuerlichen Förderungen gibt es für Lastenräder? Es gibt verschiedene Förderungen für elektrisch betriebene Lastenräder, je nach Bundesland und Verwendungszweck.
- Kann ich mehrere Fahrräder gleichzeitig steuerlich absetzen? Ja, wenn sie betrieblich genutzt werden, können auch mehrere Fahrräder gleichzeitig abgesetzt werden.
- Wie wird die Entfernungspauschale für ein Fahrrad berechnet? Die Entfernungspauschale beträgt 0,30 € pro Kilometer für den Weg zur Arbeit.
- Welche steuerlichen Vorteile hat ein Dienstrad? Ein Dienstrad, das vom Arbeitgeber bereitgestellt wird, kann vom Arbeitnehmer auch privat genutzt werden, ohne dass ein geldwerter Vorteil versteuert werden muss.
- Wie wird ein E-Bike ohne Kfz-Zulassung steuerlich behandelt? E-Bikes ohne Kfz-Zulassung werden steuerlich wie Fahrräder behandelt und können abgesetzt werden.
- Welche Abschreibungsmöglichkeiten gibt es für E-Bikes? E-Bikes können linear über sieben Jahre abgeschrieben werden. Alternativ kann unter bestimmten Bedingungen auch die degressive Abschreibung genutzt werden.
- Wie wird der Restwert eines Fahrrads nach Leasingende behandelt? Der Restwert eines geleasten Fahrrads kann am Ende des Leasingvertrags durch den Unternehmer gekauft und weiter abgeschrieben werden.
- Ist ein Fahrtenbuch für die Absetzung eines Fahrrads zwingend erforderlich? Ein Fahrtenbuch ist empfohlen, um die betriebliche Nutzung nachzuweisen.
E-Bike als Dienstfahrzeug für Selbstständige
Ein Fahrrad oder E-Bike ist gut für das Klima, deine Gesundheit und sogar für deine Steuern! Denn sofern du es als Dienstfahrzeug benutzt, kannst du die Anschaffung und weitere anfallende Kosten dafür steuerlich geltend machen. Neben dem klassischen Fahrrad gibt es natürlich noch eine ganze Reihe von Varianten, die ebenfalls steuerlich berücksichtigt werden können. Dazu gehören E-Bikes und Pedelecs, aber auch Rennräder und (E-)Mountainbikes. Allgemein gilt, solange es keine Kfz-Zulassung benötigt, also bis zu 25 km/h fährt, kein Kennzeichen hat oder versicherungspflichtig ist, kannst du das Fahrrad als Selbstständige:r steuerlich absetzen. Damit du den Kauf deines oben genannten Fahrrads oder E-Bikes von deiner Einkommensteuer absetzen kannst, musst du es mindestens zu 10 % betrieblich nutzen. Das Gute hierbei ist, der restliche Anteil für deine private Nutzung muss nicht versteuert werden!
Doch auch wenn du dein Fahrrad weniger als 10 % beruflich nutzt, kannst du die Fahrt zu deinem Arbeitsplatz damit absetzen. Dafür gibt es die Entfernungspauschale (auch Pendlerpauschale genannt). Mit dieser Pauschale kannst du für jeden gefahrenen Kilometer 0,30 Euro berechnen. Fährst du mehr als 20 Kilometer, gelten ab dem 21. gefahrenen Kilometer aktuell sogar 0,38 Euro pro Kilometer. Du fährst 18 km einfach von deinem Wohnort zum Büro (z. B.
Die Abschreibung für ein E-Bike oder Fahrrad wird normalerweise als Betriebsausgabe in der Steuererklärung angegeben. Dazu muss das Fahrrad zuvor im Anlagenspiegel mit den Anschaffungskosten und der Nutzungsdauer erfasst werden. Dafür empfiehlt es sich, entweder ein Fahrtenbuch zu führen oder nachweisen zu können, dass du z. B. regelmäßig zu Kund:innen oder zu deinem Arbeitsplatz gefahren bist.
Bist du mit deiner selbstständigen Tätigkeit umsatzsteuerpflichtig und nutzt dein Fahrrad oder E-Bike zu mindestens 10 % für berufliche Fahrten, kannst du außerdem die Umsatzsteuer dafür zurückerhalten. Gleichzeitig musst du aber auch Umsatzsteuer auf die private Nutzung entrichten. Die private Nutzung wird als unentgeltliche Wertabgabe betrachtet und unterliegt der Umsatzsteuer. Um zu berechnen, wie viel Umsatzsteuer fällig wird, kannst du die 1-%-Methode anwenden. Dabei wird ein Prozent des Bruttolistenpreises deines Fahrrads oder E-Bikes als Bemessungsgrundlage herangezogen.
Denke daran, dass du nicht nur das Fahrrad oder E-Bike abschreiben kannst, wenn du es neu kaufst. Auch laufende Kosten wie Inspektion, Versicherung, Reparaturen oder Strom für das Laden des Akkus sind zu 100 % absetzbar, wenn du das Bike mindestens 10 % für die Arbeit nutzt. Die allgemeine Abschreibungsdauer für Fahrräder und auch E-Bikes beträgt 7 Jahre. Zudem werden sie linear abgeschrieben, das bedeutet, jedes Jahr wird der gleiche Anteil abgesetzt. Du kannst also jedes Jahr 1/7 des Gesamtpreises, den du gezahlt hast, abschreiben. Hat dein E-Bike z. B.
Kaufst du ein Fahrrad, dass weniger als 1.000 Euro netto kostet, kannst du es sogar direkt im Jahr des Kaufs absetzen.
Wenn du nebenberuflich selbstständig bist - zum Beispiel neben deinem Hauptjob freiberuflich arbeitest, eine kleine GbR führst oder einen Etsy-Shop betreibst - kannst du auch in diesem Fall Fahrradkosten anteilig als Betriebsausgaben absetzen.
Steuerliche Behandlung bei nebenberuflicher Selbstständigkeit
| Fall | Nutzungsszenario | Steuerliche Behandlung |
|---|---|---|
| A | Fahrrad wird nur für die Angestelltentätigkeit genutzt | Entfernungspauschale in der Anlage N absetzen |
| B | Fahrrad wird auch für die nebenberufliche Selbstständigkeit genutzt | Anschaffung anteilig absetzen in der EÜR: Schätzung (z. B. 30 %) oder Fahrtenbuch erforderlich |
| C | Fahrrad wird weniger als 10 % für die Selbstständigkeit genutzt | Kein Betriebsausgabenabzug möglich! |
Gerade bei nebenberuflich Selbstständigen schaut das Finanzamt genauer hin. Schriftliche Schätzung der Nutzung (z. B. Fotos oder Routen in einer App (z. B. Anna ist hauptberuflich angestellt und betreibt nebenberuflich ein Grafikdesign-Business. an ca. In diesem Fall kann Anna 20 % der Anschaffungskosten und laufenden Fahrradkosten als Betriebsausgaben in ihrer EÜR ansetzen.
Ob du selbstständig, nebenberuflich tätig oder angestellt bist - dein Fahrrad oder E-Bike kann sich auch steuerlich lohnen. Wer es mindestens zu 10 % beruflich nutzt, darf die Anschaffungskosten, laufende Ausgaben und sogar Zubehör als Betriebsausgabe absetzen.
Nein. Fahrräder, die ausschließlich für private Zwecke genutzt werden - z. B.
Ja, das ist grundsätzlich möglich. Wenn du dein Fahrrad oder E-Bike ursprünglich privat gekauft hast, es aber später überwiegend oder anteilig für deine nebenberufliche Selbstständigkeit nutzt, kannst du es nachträglich ins Betriebsvermögen überführen.
Abschreibung von E-Bikes in der Buchhaltung
Schafft der Unternehmer ein E-Bike für seine betrieblichen Zwecke an, gehört es zu seinem Anlagevermögen. Nach der amtlichen Abschreibungstabelle für die allgemein verwendbaren Wirtschaftsgüter beträgt die Nutzungsdauer für Motorräder, Motorroller, Fahrräder u.ä. 7 Jahre. Das heißt, dass E-Bikes unabhängig davon, ob sie als Fahrrad oder Kfz einzustufen sind, über einen Zeitraum von 7 Jahren abzuschreiben sind.
Die Anschaffungskosten eines E-Bikes werden regelmäßig den Grenzwert von 800 EUR netto für geringwertige Wirtschaftsgüter übersteigen. Die Anschaffungskosten müssen also aktiviert und über 7 Jahre abgeschrieben werden.
Die Kontenrahmen SKR 03 und SKR 04 sehen kein spezielles Konto für E-Bikes vor. das Konto "sonstige Transportmittel" 0380 (SKR 03) bzw. ein neu einzurichtendes Konto, z. B. "E-Bike" 0330 (SKR 03) bzw. Das Konto "Pkw" 0320 (SKR 03) bzw. 520 (SKR 04) sollte wegen der unzutreffenden Bezeichnung nicht verwendet werden. "Abschreibung auf Sachanlagen" 4830 (SKR 03) bzw. "Abschreibung auf Kfz" 4832 (SKR 03) bzw. Wegen der identischen Abschreibungsdauer kann es aber durchaus auch sinnvoll sein, ein neues Konto "Abschreibung auf E-Bikes" anzulegen, z. B. unter der Kontonummer 4831 (SKR 03) bzw. 6219 (SKR 04).
Beispiel: Anschaffung und Abschreibung eines E-Bike
Der Unternehmer kauft im März 01 ein E-Bike für 3.500 EUR zuzüglich 19 % = 665 EUR Umsatzsteuer . Es handelt sich um ein E-Bike, das verkehrstechnisch als Kraftfahrzeug einzuordnen ist. Die Abschreibung beträgt 3.500 EUR : 7 = 500 EUR pro Jahr.
Verwandte Beiträge:
- Günstige E-Bikes für Damen: Top Modelle im Preisvergleich
- E-Bike Funktionsweise: Technik, Komponenten & Tipps
- Big Bike Laufrad: Test & Vergleich der besten Modelle
- E-Bike Dreirad mit Mittelmotor: Komfort und Sicherheit für Senioren
- Motorrad Keyless Go Nachrüsten: So Einfach Geht’s – Erfahrungen & Profi-Tipps
- Schockierende Unfälle im Radsport: Aktuelle Nachrichten und bahnbrechende Entwicklungen
Kommentar schreiben