EG-Zulassung für Motorräder: Voraussetzungen und was zu beachten ist

Endlich ist es so weit und die eigene Maschine steht vor der Haustüre. Die Freude ist groß und vermutlich kannst du es kaum erwarten endlich die ersten Runden zu drehen. Das kann jeder Motorradfan verstehen. Doch trotz der großen Freude müssen die ersten Touren erst einmal warten. Immerhin muss das Motorrad vorher zugelassen werden und dafür braucht es so einige Dokumente. Egal ob es die erste eigene Maschine ist oder du bereits zuvor ein Motorrad zugelassen hast, es schadet nie sich vorab noch einmal gründlich über die nötigen Unterlagen für die Zulassung zu informieren. Immerhin könnten sich die Regeln in der Zwischenzeit ja auch geändert haben.

Für die Zulassung Ihres Motorrads oder Kraftrads wenden Sie sich an die Zulassungsstelle an Ihrem Hauptwohnsitz. Gleiches gilt für die Beantragung von Sonderkennzeichen, eine Wiederanmeldung sowie nach dem Kauf eines Gebraucht-Kfz (Ummeldung auf Sie als neuen Besitzer oder neue Besitzerin). Auch bei einem Umzug ist die Zulassungsstelle an Ihrem Hauptwohnsitz zuständig. Machen Sie online vorab einen Termin, ersparen Sie sich vor Ort unnötige Wartezeiten.

Benötigte Dokumente für die Motorradzulassung

Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein sind die Grundvoraussetzung, was den meisten auch bekannt ist. Im Rahmen einer EU-Regelung wurden diese Papiere umbenannt und werden nun in vielen Portalen und auf Formularen als Zulassungsbescheinigung I und II bezeichnet. Ohne diese Beiden geht bei der Zulassungsstelle gar nichts. Wer eine neue 125er Motorradzulassung durchführt, muss zusätzlich auf jeden Fall den Besitznachweis (Kaufvertrag) und den Typenschein (auch Prüfungsbefund genannt) mitführen.

Zusätzlich zu den Papieren für die Maschine musst du dich natürlich selbst identifizieren können. Ohne gültigen Reisepass oder Personalausweis geht bei der Zulassungsstelle daher gar nichts. In deinem Ausweisdokument sollte auf jeden Fall bereits deine derzeitige Meldestelle eingetragen sein. Ist dies nicht der Fall, lohnt es sich dies vorab noch zu ändern.

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • Personalausweis oder Reisepass
  • eVB-Nummer (elektronische Versicherungsbestätigung)
  • SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer
  • Bei Gebrauchtfahrzeugen: Nachweis über gültige Hauptuntersuchung (HU)
  • Bei Neufahrzeugen: Kaufvertrag und Typenschein oder Prüfungsbefund

Versicherungsnachweis und SEPA-Lastschriftmandat

In Deutschland braucht es bei jeder Zulassung außerdem den Nachweis einer KFZ-Haftpflichtversicherung. Ob du deine Maschine zusätzlich Teilkasko oder Vollkasko versicherst, interessiert die Zulassungsstelle nicht. Darüber solltest du dir dennoch rechtzeitig Gedanken machen.

Für den Nachweis der Haftpflichtversicherung gab es vor einigen Jahren gab es noch die Doppelkarte, mittlerweile ist diese durch die evB (ein elektronischer Code) ersetzt worden. Neben der Versicherung musst du der Zulassungsstelle auch ein SEPA-Lastschriftmandat ausstellen. Mit diesem bevollmächtigst du das Finanzamt jährlich die KFZ-Steuer von deinem Bankkonto abzubuchen. Halte daher deine Kontodaten bereit.

Zusätzliche Dokumente bei gebrauchten Motorrädern

Bei der Zulassung von gebrauchten Maschinen muss auch stets der Prüfbericht der letzten Inspektion vom TÜV vorgelegt werden. Dazu gehört auch der Abgas- und Funktionstest. Hier kann eventuell vier Monate überzogen werden.

Lassen Sie Ihr Bike nach der Stilllegung von mehr als 7 Jahren erneut zu, dann benötigen Sie zudem eine Vollabnahme bzw. ein Vollgutachten von entweder TÜV oder DEKRA.

Vertretung und Wunschkennzeichen

Falls du es selber nicht zur Zulassungsstelle schaffst und deine Eltern oder Freunde für dich schickst, musst du diesen eine Vollmacht ausfüllen. Viele vergessen dabei jedoch die Vollmacht für das SEPA-Lastschriftverfahren. Für die Zulassung kannst du dir vorab im Internet auch schon einmal dein Wunschkennzeichen aussuchen. Für einen geringen Betrag kannst du dies online reservieren lassen und die Bestätigung (Reservierungsnummer ist meist ausreichend) einfach mit zur Zulassungsstelle bringen.

Saisonkennzeichen und Abmeldung

Der deutsche Winter ist nicht immer besonders Motorrad freundlich. Das liegt zum einen an dem kalten Wetter und zum anderen auch an dem Salz auf der Straße. Dieses kann schnell gefährlich werden und greift zusätzlich auch die Maschine an. Daher gibt es viele Fahrer, die ihre 125er über die Wintermonate Einwintern. Hier lohnt es sich oft finanziell (Versicherung und KFZ-Steuer) das Motorrad über die Wintermonate abzumelden.

Wechseln Sie das Motorrad, lassen ein neues zu und verkaufen Ihr altes Bike, denken Sie unbedingt an die Abmeldung. Sie stellen dadurch sicher, dass Sie nicht für etwaige Verkehrsverstöße der neuen Halterin oder des neuen Halters verantwortlich gemacht werden können. Diese Abmeldung können Sie in allen Kfz-Zulassungsstellen der Bundesrepublik vornehmen. Auch wo Sie Ihr Bike nach einer Verschrottung abmelden, bleibt Ihnen überlassen.

Kosten der Motorradzulassung

Die Kosten für die Zulassung eines Motorrads unterscheiden sich je nach dem Grund, also zum Beispiel Neuzulassung, Wiederanmeldung oder Saisonkennzeichen. In der Regel liegen die Kosten für die Zulassung im niedrigen zweistelligem Eurobereich.

Hier eine Übersicht der ungefähren Kosten:

Art der Zulassung Kosten (ungefähr)
Neuzulassung Ca. 20-50 Euro
Ummeldung mit Halterwechsel Ca. 20-30 Euro
Wiederinbetriebnahme nach Stilllegung Ca. 20-40 Euro
Saisonkennzeichen Ca. 25-45 Euro

Rechtliche Grundlagen für Motorrad-Umbauten

Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) verbietet den Betrieb eines Motorrads, wenn wesentliche Veränderungen bezüglich der Motorabstimmung (Leistungssteigerung/Abgas- bzw. Geräuschverhalten) oder sicherheitsrelevanter Baugruppen (Bremsanlage, Fahrwerk, Rahmen, Lenkung, Bereifung etc.) vorgenommen werden. Genehmigt werden solche Umbaumaßnahmen nur bei Vorlage entsprechender Prüfzeugnisse bzw. Bescheinigungen und bei sachgerechter Montage.

Sind die neuen Motorradteile nicht geprüft bzw. erlaubt, kann unter Umständen die Betriebserlaubnis, also die für das konkrete Motorrad erteilte Berechtigung zur Teilnahme am Straßenverkehr, erlöschen. Das ist dann wie Fahren ohne Zulassung. Damit kann auch der Versicherungsschutz verloren gehen, wenn einem grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen werden kann.

Das gilt auch bei wesentlichen Veränderungen an sicherheitsrelevanten Baugruppen (Lenkung, Reifen, Bremse, Fahrwerk, Rahmen usw.) oder an der Motorabstimmung (Leistungssteigerung, Abgas- und Geräuschverhalten). Wer hier keine passenden Prüfzeugnisse oder Bescheinigungen vorweisen kann, muss seine Maschine vorführen und per Prüfung „beweisen“, dass das Motorrad der StVZO entspricht.

Ein alter Hut, aber immer noch gültig: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Leider bedeutet nicht jedes Papier, das man beim Kauf eines Zubehörteils mitgeliefert bekommt, dass auch alles vorschriftsmäßig ist. Es muss keine böse Absicht des Händlers oder Herstellers dahinterstecken. Manchmal reichen wachsweiche Formulierungen oder auch das Weglassen bestimmter Hinweise.

Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) und E-Prüfzeichen

Am einfachsten ist es, wenn die Komponente über eine Allgemeine Betriebs­erlaubnis (ABE) oder eine KBA-Nummer (für Kraftfahrt-Bundesamt) verfügt, denn dann wurde sie schon geprüft. Vergleichbar ist ein E-Prüfzeichen, das eine entsprechende Prüfung auf europäischer Ebene bescheinigt. Ein TÜV-Besuch ist dann nicht erforderlich. Aber Vorsicht, nur wenn alle Teile entsprechend der zugehörigen Dokumentation auch korrekt montiert sind, bleibt die Betriebserlaubnis des Motorrads erhalten, und das Prüfzeugnis gilt im Prinzip auch nur für den Anbau an ein Motorrad im Serienzustand. Wildes Kombinieren ist also nicht erlaubt.

Teilegutachten und Material-Gutachten

Komplizierter wird es bei sogenannten Teilegutachten. In diesem Falle muss ein Prüfingenieur den korrekten Anbau und die einwandfreie Funktion im Rahmen ­einer Änderungsabnahme prüfen und per Anbaubescheinigung bestätigen. Am problematischsten ist die Montage von Zubehörteilen mit sogenannten Material-Gutachten, die naturgemäß keine Freigabe für spezielle Modelle haben. Hier besteht das höchste Risiko für eine Ablehnung seitens der Prüfstelle.

Vorbesprechung vor Einzelabnahme

Bei größeren Umbauten kommt man an einer Einzelabnahme nicht vorbei: Um unnötigen Ärger zu vermeiden, empfiehlt es sich, Kontakt zu einem kompetenten, auf die Abnahme von Motorrädern spezialisierten Mitarbeiter bei den Prüfstellen (in Westdeutschland der TÜV, in Ostdeutschland die DEKRA) aufzunehmen und im Vorfeld bereits abzuklären, was möglich ist und was man besser unterlassen sollte. Wichtig ist nicht zuletzt auch der Kostenfaktor, denn Fahrprobe oder Geräuschmessungen erfolgen natürlich ohne Erfolgsgarantie und können richtig ins Geld gehen (Abnahme mit Fahrprobe ca. 350 Euro, Fahr-/Standgeräuschmessung ca. 230 Euro).

Wer Komponenten ohne Gutachten von anderen Bikes für den Umbau nutzen möchte, bringt am besten alle auffindbaren Papiere, Gutachten anderer Motorräder und auch die Teile selbst mit zu einer Vorbesprechung bei DEKRA. So kann der Prüfer sich schnell einen Überblick verschaffen und eine fundierte Aussage treffen, was geht und was nicht.

Wer für seinen Umbau Teile ohne Gutachten z. B. von anderen Motorrädern verwenden möchte, sollte zu der Vorbesprechung alle Teile, alle verfügbaren Papiere und gegebenenfalls auch Gutachten anderer Motorräder mitbringen. Nur so lässt sich klären, ob das geplante Projekt überhaupt realisierbar ist. Je älter ein Motorrad ist, umso geringer sind die Vorgaben.

Übrigens, je mehr Jahre die Maschine auf dem Buckel hat, desto weniger gesetzliche Vorgaben gelten für sie. Die meisten Motorräder ab Baujahr 1994 haben eine EG-Zulassung, ältere Maschinen häufig noch eine nach StVZO. Da nicht alle Vorschriften gleich sind (z. B. Radabdeckung und Beleuchtung), ist es wichtig, den Unterschied zu kennen.

Wichtige Bestimmungen für Anbauteile

Hier nun der Überblick zu den wichtigsten Bestimmungen:

Scheinwerfer, Blinker, Rücklicht, Beleuchtung

Mal eben die altbackenen Standard-Blinker gegen schicke LED-Leuchten zu tauschen, scheint eigentlich ganz einfach zu sein, nur ist es das in der Praxis keineswegs. Dass nur lichttechnische Einrichtungen mit Prüfzeichen montiert werden dürfen und z. B. billige LED-Scheinwerfer aus Asien daher tabu sind, ist nachvollziehbar. Erstaunlich ist aber eine Fülle von Regelungen für die Montage bezüglich Anzahl, Höhe oder Abstand.

Noch kurioser: Je nach Zulassung (EG oder StVZO) gibt es dabei zum Teil Unterschiede, die logisch kaum zu begreifen, aber trotzdem einzuhalten sind. So beträgt beispielsweise der Mindestabstand zwischen den Blinkern nach EG vorn/hinten 240/180 mm, nach StVZO aber 340/240 mm. Achtung: Der Abstand der vorderen Blinker zum Scheinwerfer liegt aber im Normalfall bei 75 mm! An einem Motorrad mit EG-Zulassung kann man zwei Nebelscheinwerfer montieren, nach StVZO nur einen. Gleiches gilt für Bremsleuchten, aber bei Schlussleuchten kann man immer auch zwei montieren. Da sich so etwas niemand merken kann, empfiehlt sich vor der Montage ein Blick auf die Vorschriften. Nicht vergessen, eine Kennzeichenbeleuchtung ist vorgeschrieben, und sie muss das Nummernschild auch ausreichend ausleuchten.

Lenker, Hebel, Griffe, Spiegel

Sie dürfen prinzipiell getauscht werden, müssen aber geprüft sein, d. h. über ABE oder Teilegutachten verfügen. Besonders vorsichtig sollte man bei billigen Hebeln aus dem Internet sein. Sie sehen zwar oft den Produkten namhafter Hersteller sehr ähnlich, haben aber meist keine ABE, und damit ist der Anbau illegal. Wichtig beim Lenkerumbau: Auch mit dem neuen Lenker muss die Lenkung einwandfrei funktionieren, und es darf nichts eingequetscht werden. Gegebenenfalls muss der Lenk­anschlag geändert werden. Dabei darauf achten, dass das Lenkschloss noch funk­tioniert. Vorsicht ist auch beim Anbohren des Lenkers zur Verlegung von Kabeln geboten. Wenn überhaupt, werden Bohrungen allenfalls einseitig und zwischen den Klemmungen akzeptiert. Sicherheitshalber vorher mit dem Prüfer absprechen. Bei Spiegeln aus dem Zubehör achtet man sinnvollerweise auf ein E-Prüfzeichen. Dann haben sie die geforderte Größe von 69 cm². Bei einer Maschine mit StVZO-Zulassung reichen auch 60 cm².

Sitzbank

Ein Umbau erfolgt meistens wegen einer angestrebten Komfortverbesserung, der Änderung der Sitzhöhe oder aus optischen Gründen. Solange sich die Zahl der Sitzplätze nicht verändert, gibt es keine einzuhaltenden Vorgaben. Bekommt der Café Racer nach der Heckkürzung aber eine zum Stil passende Einmann-Sitzbank, dann ist dies ein eintragungspflichtiger Umbau, und die Soziusfußrasten müssen demontiert werden.

Rad, Felgen, Radabdeckung

Eine fette Felge hinten oder ein Supermoto-Umbau? Mit einem entsprechenden Gutachten ist auch das möglich. Benutzt man dagegen Felgen anderer Motorräder (möglichst mit gleicher oder höherer Leistung), wird es problematischer. Eine (teure) Einzelabnahme mit Fahrprobe steht vor der obligatorischen Eintragung.

Bei der Radabdeckung sind für Maschinen mit EG-Zulassung zwar keine bestimmten Maße mehr explizit vorgeschrieben, eine "ausreichende" Abdeckung, die eine Verkehrsgefährdung ausschließt, ist aber zwingend. Ganz ohne Schutzblech geht es also nicht, und vor dem Ansetzen der Flex sollte man besser Rücksprache mit dem Prüfer halten. Bei Maschinen mit StVZO-Zulassung darf die untere Kante der Radabdeckung höchstens 150 mm über der Mitte der Hinterradachse enden. Das Maß wird aber im unbeladenen, also ausgefederten Zustand ermittelt.

Gerade Enduros mit ihren langen Federwegen haben deshalb oft zusätzliches Plastik im Bereich der Radabdeckung. Hinten muss ein Rückstrahler (mit Prüfzeichen!) generell vorhanden sein, und er darf nicht höher als 900 Millimeter über dem Boden montiert sein.

Auspuff und Ansaugtrakt

Grundsätzlich gilt, dass die Betriebserlaubnis erlischt, wenn sich das Geräuschverhalten verschlechtert. Zubehör-Anlagen für die Straße tragen in der Regel eine KBA-Nummer oder ein E-Zeichen, ein DB-Killer muss im Endtopf verbleiben. Jegliche Veränderungen an der Anlage auch bei der Montage sind unzulässig. Sollte der Auspuff im Laufe der Zeit lauter werden, so ist der Halter in der Pflicht. Bei älteren Fahrzeugen darf auch eine Eigenbau-Anlage montiert werden, die per Einzelabnahme legalisiert werden kann. Ab Baujahr 1989 ist dafür zusätzlich zur Geräuschmessung auch eine Abgasuntersuchung vorgeschrieben. Werden die entsprechenden Werte eingehalten, ist die Eintragung im Prinzip kein Problem.

Fahrwerk

Ein besonderes Kapitel sind Veränderungen am Fahrwerk, vor allem aber alle Arbeiten am Rahmen. Bohren, Schweißen, Verformen sind untersagt, Polieren wird nicht gern gesehen, und es darf dabei keinesfalls Material abgetragen werden. Besonders beliebt sind aktuell Heckumbauten bei ­Café Racern. Kürzungen des Rahmenhecks vor der Federbeinaufnahme sind nach Absprache mit dem Prüfer oft machbar. Die einschlägigen Foren (z. B. Café-Racer-Forum) bieten dazu viele Tipps und Informationen. Aufwendigere Umbauten sollte man aber besser den Profis überlassen.

Wer Federbeine, Gabel oder Schwinge verändern möchte, kann auf ein großes Angebot der Zubehörindustrie zurückgreifen. Dank entsprechender Gutachten ist eine Eintragung bei korrekter Montage unpro­blematisch, bei Federbeinen erst gar nicht erforderlich. Wie bei den Felgen können im Prinzip auch Teile anderer Motorräder (auch hier wieder möglichst von stärkeren Maschinen) in Eigenregie verbaut werden. Vor der obligatorischen Eintragung steht aber eine Einzelabnahme mit Fahrprobe an.

Bremsen

Unabhängig von optischen oder technischen Veränderungen (z. B. Wave-Scheiben) sind bei der Bremsanlage oft Änderungen aufgrund von Verschleiß oder ­Alterung unvermeidbar. Wer keine Originalteile verwenden möchte, achtet beim Tausch von Scheiben und Belägen auf Gutachten und Kennzeichnung. Der empfehlenswerte Ersatz alter Bremsleitungen aus Gummi durch Stahlflexleitungen ist ebenfalls eintragungsfrei, sofern eine ABE vorliegt. Sie müssen aber korrekt, d. h. knick-, scheuer- und verdrehfrei montiert sein.

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