Der Traum vom selbst kreierten Custombike ist weit verbreitet. Doch es gibt auf der anderen Seite auch viele Prüfer, die Umbauprojekte tatsächlich mit Herz und Verstand begleiten können. Hier ist ein Basis-Leitfaden für Selber- und Bessermacher.
Die aktuelle Retro-Welle bringt nicht nur wunderschöne Motorräder im klassischen Look zurück, sondern wird auch von einer wahren Flut von neuen Trends begleitet. Vor allem individuell gestylte Maschinen sind schwer in Mode, doch professionelle Umbauten sind oft nicht nur richtig gut, sondern häufig auch richtig teuer. Da der Zubehörmarkt und besonders der Internethandel viele Bauteile liefern kann, wächst bei manchen Bikern der verständliche Wunsch, selbst Hand anzulegen, um dem Bike eine ganz persönliche Note zu verleihen.
Auch wer sich für einen der vielen Youngtimer erwärmen kann, die sich oft zu günstigen Preisen erwerben lassen, kommt aus technischen Gründen nicht an den Vorgaben des TÜV vorbei, falls relevante Baugruppen aufgrund von Verschleiß (z. B. Bremsen, Federbeine, Auspuffanlagen etc.) gewechselt werden müssen. Und selbst bei leichten Modifikationen wie schicken Blinkern oder Spiegeln sowie beim Tausch von Lenkern gilt es einiges zu beachten, damit es keine bösen Überraschungen bei der nächsten Hauptuntersuchung gibt.
Was ist überhaupt erlaubt?
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) verbietet den Betrieb eines Motorrads, wenn wesentliche Veränderungen bezüglich der Motorabstimmung (Leistungssteigerung/Abgas- bzw. Geräuschverhalten) oder sicherheitsrelevanter Baugruppen (Bremsanlage, Fahrwerk, Rahmen, Lenkung, Bereifung etc.) vorgenommen werden. Genehmigt werden solche Umbaumaßnahmen nur bei Vorlage entsprechender Prüfzeugnisse bzw. Bescheinigungen und bei sachgerechter Montage.
Am einfachsten ist es, wenn die Komponente über eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) oder eine KBA-Nummer (für Kraftfahrt-Bundesamt) verfügt, denn dann wurde sie schon geprüft. Vergleichbar ist ein E-Prüfzeichen, das eine entsprechende Prüfung auf europäischer Ebene bescheinigt. Ein TÜV-Besuch ist dann nicht erforderlich. Aber Vorsicht, nur wenn alle Teile entsprechend der zugehörigen Dokumentation auch korrekt montiert sind, bleibt die Betriebserlaubnis des Motorrads erhalten, und das Prüfzeugnis gilt im Prinzip auch nur für den Anbau an ein Motorrad im Serienzustand. Wildes Kombinieren ist also nicht erlaubt.
Komplizierter wird es bei sogenannten Teilegutachten. In diesem Falle muss ein Prüfingenieur den korrekten Anbau und die einwandfreie Funktion im Rahmen einer Änderungsabnahme prüfen und per Anbaubescheinigung bestätigen. Am problematischsten ist die Montage von Zubehörteilen mit sogenannten Material-Gutachten, die naturgemäß keine Freigabe für spezielle Modelle haben. Hier besteht das höchste Risiko für eine Ablehnung seitens der Prüfstelle.
Vorbesprechung vor Einzelabnahme
Bei größeren Umbauten kommt man an einer Einzelabnahme nicht vorbei: Um unnötigen Ärger zu vermeiden, empfiehlt es sich, Kontakt zu einem kompetenten, auf die Abnahme von Motorrädern spezialisierten Mitarbeiter bei den Prüfstellen (in Westdeutschland der TÜV, in Ostdeutschland die DEKRA) aufzunehmen und im Vorfeld bereits abzuklären, was möglich ist und was man besser unterlassen sollte. Wichtig ist nicht zuletzt auch der Kostenfaktor, denn Fahrprobe oder Geräuschmessungen erfolgen natürlich ohne Erfolgsgarantie und können richtig ins Geld gehen (Abnahme mit Fahrprobe ca. 350 Euro, Fahr-/Standgeräuschmessung ca. 230 Euro).
Wer für seinen Umbau Teile ohne Gutachten z. B. von anderen Motorrädern verwenden möchte, sollte zu der Vorbesprechung alle Teile, alle verfügbaren Papiere und gegebenenfalls auch Gutachten anderer Motorräder mitbringen. Nur so lässt sich klären, ob das geplante Projekt überhaupt realisierbar ist. Je älter ein Motorrad ist, umso geringer sind die Vorgaben.
Die meisten Motorräder ab Baujahr 1994 haben eine EG-Zulassung, ältere Maschinen häufig noch eine nach StVZO. Da nicht alle Vorschriften gleich sind (z. B. Radabdeckung und Beleuchtung), ist es wichtig, den Unterschied zu kennen.
Die wichtigsten Bestimmungen im Überblick
Scheinwerfer, Blinker, Rücklicht, Beleuchtung
Mal eben die altbackenen Standard-Blinker gegen schicke LED-Leuchten zu tauschen, scheint eigentlich ganz einfach zu sein, nur ist es das in der Praxis keineswegs. Dass nur lichttechnische Einrichtungen mit Prüfzeichen montiert werden dürfen und z. B. billige LED-Scheinwerfer aus Asien daher tabu sind, ist nachvollziehbar. Erstaunlich ist aber eine Fülle von Regelungen für die Montage bezüglich Anzahl, Höhe oder Abstand.
Noch kurioser: Je nach Zulassung (EG oder StVZO) gibt es dabei zum Teil Unterschiede, die logisch kaum zu begreifen, aber trotzdem einzuhalten sind. So beträgt beispielsweise der Mindestabstand zwischen den Blinkern nach EG vorn/hinten 240/180 mm, nach StVZO aber 340/240 mm. Achtung: Der Abstand der vorderen Blinker zum Scheinwerfer liegt aber im Normalfall bei 75 mm!
- An einem Motorrad mit EG-Zulassung kann man zwei Nebelscheinwerfer montieren, nach StVZO nur einen.
- Gleiches gilt für Bremsleuchten, aber bei Schlussleuchten kann man immer auch zwei montieren.
Da sich so etwas niemand merken kann, empfiehlt sich vor der Montage ein Blick auf die Vorschriften. Nicht vergessen, eine Kennzeichenbeleuchtung ist vorgeschrieben, und sie muss das Nummernschild auch ausreichend ausleuchten.
Lenker, Hebel, Griffe, Spiegel
Sie dürfen prinzipiell getauscht werden, müssen aber geprüft sein, d. h. über ABE oder Teilegutachten verfügen. Besonders vorsichtig sollte man bei billigen Hebeln aus dem Internet sein. Sie sehen zwar oft den Produkten namhafter Hersteller sehr ähnlich, haben aber meist keine ABE, und damit ist der Anbau illegal.
Wichtig beim Lenkerumbau: Auch mit dem neuen Lenker muss die Lenkung einwandfrei funktionieren, und es darf nichts eingequetscht werden. Gegebenenfalls muss der Lenkanschlag geändert werden. Dabei darauf achten, dass das Lenkschloss noch funktioniert. Vorsicht ist auch beim Anbohren des Lenkers zur Verlegung von Kabeln geboten. Wenn überhaupt, werden Bohrungen allenfalls einseitig und zwischen den Klemmungen akzeptiert. Sicherheitshalber vorher mit dem Prüfer absprechen. Bei Spiegeln aus dem Zubehör achtet man sinnvollerweise auf ein E-Prüfzeichen. Dann haben sie die geforderte Größe von 69 cm². Bei einer Maschine mit StVZO-Zulassung reichen auch 60 cm².
- -bis 1990 reicht ein Spiegel auf der linken Seite, ab dann müssen es zwei sein.
- -die Griffhöhe über Sitzfläche darf max.
Sitzbank
Ein Umbau erfolgt meistens wegen einer angestrebten Komfortverbesserung, der Änderung der Sitzhöhe oder aus optischen Gründen. Solange sich die Zahl der Sitzplätze nicht verändert, gibt es keine einzuhaltenden Vorgaben. Bekommt der Café Racer nach der Heckkürzung aber eine zum Stil passende Einmann-Sitzbank, dann ist dies ein eintragungspflichtiger Umbau, und die Soziusfußrasten müssen demontiert werden.
Rad, Felgen, Radabdeckung
Eine fette Felge hinten oder ein Supermoto-Umbau? Mit einem entsprechenden Gutachten ist auch das möglich. Benutzt man dagegen Felgen anderer Motorräder (möglichst mit gleicher oder höherer Leistung), wird es problematischer. Eine (teure) Einzelabnahme mit Fahrprobe steht vor der obligatorischen Eintragung.
Bei der Radabdeckung sind für Maschinen mit EG-Zulassung zwar keine bestimmten Maße mehr explizit vorgeschrieben, eine "ausreichende" Abdeckung, die eine Verkehrsgefährdung ausschließt, ist aber zwingend. Ganz ohne Schutzblech geht es also nicht, und vor dem Ansetzen der Flex sollte man besser Rücksprache mit dem Prüfer halten.
Bei Maschinen mit StVZO-Zulassung darf die untere Kante der Radabdeckung höchstens 150 mm über der Mitte der Hinterradachse enden. Das Maß wird aber im unbeladenen, also ausgefederten Zustand ermittelt. Gerade Enduros mit ihren langen Federwegen haben deshalb oft zusätzliches Plastik im Bereich der Radabdeckung. Hinten muss ein Rückstrahler (mit Prüfzeichen!) generell vorhanden sein, und er darf nicht höher als 900 Millimeter über dem Boden montiert sein.
- Ein Kennzeichen muss bei belastetem Fahrzeug min. 300 mm mit der Unterkante von der Fahrbahn entfernt sein, jedoch mit der Oberkante nicht mehr als 1200 mm. Es darf eine Neigung von max. 30 Grad aufweisen. es eine Auslegungssache des Prüfers. Achtung: Das Kennzeichen gilt nicht als Abdeckung.
- Die Anbauvorschriften für Rückstrahler und Schlussleuchten sind zu beachten.
Auspuff und Ansaugtrakt
Grundsätzlich gilt, dass die Betriebserlaubnis erlischt, wenn sich das Geräuschverhalten verschlechtert. Zubehör-Anlagen für die Straße tragen in der Regel eine KBA-Nummer oder ein E-Zeichen, ein DB-Killer muss im Endtopf verbleiben. Jegliche Veränderungen an der Anlage auch bei der Montage sind unzulässig. Sollte der Auspuff im Laufe der Zeit lauter werden, so ist der Halter in der Pflicht.
Bei älteren Fahrzeugen darf auch eine Eigenbau-Anlage montiert werden, die per Einzelabnahme legalisiert werden kann. Ab Baujahr 1989 ist dafür zusätzlich zur Geräuschmessung auch eine Abgasuntersuchung vorgeschrieben. Werden die entsprechenden Werte eingehalten, ist die Eintragung im Prinzip kein Problem.
- -ab Ez 1989 ist ein Abgasgutachten erforderlich. Die Eintragung der Einzelfilter (K&N oder DNA) kann per Einzelabnahme erfolgen.
- Die Anforderungen hierfür sind von der jeweiligen Prüfstelle abhängig und können sowohl vom Aufwand wie auch von den Kosten sehr unterschiedlich sein. In der Regel ist eine Leistungs- und Geräuschmessung erforderlich. Eigenbauten sind eintragungspflichtig, es sind in der Regel Leistungs- und Geräuschmessung erforderlich. Ab Ez 1989 ist ein Abgasgutachten gefordert.
- Die Eintragung von Auspuffsystemen ohne ABE oder Gutachten kann per Einzelabnahme erfolgen. Die Anforderungen hierfür sind von der jeweiligen Prüfstelle abhängig und können sowohl vom Aufwand wie auch von den Kosten sehr unterschiedlich sein. In der Regel ist eine Leistungs- und Geräuschmessung erforderlich.
Fahrwerk
Ein besonderes Kapitel sind Veränderungen am Fahrwerk, vor allem aber alle Arbeiten am Rahmen. Bohren, Schweißen, Verformen sind untersagt, Polieren wird nicht gern gesehen, und es darf dabei keinesfalls Material abgetragen werden. Besonders beliebt sind aktuell Heckumbauten bei Café Racern. Kürzungen des Rahmenhecks vor der Federbeinaufnahme sind nach Absprache mit dem Prüfer oft machbar. Die einschlägigen Foren (z. B. Café-Racer-Forum) bieten dazu viele Tipps und Informationen. Aufwendigere Umbauten sollte man aber besser den Profis überlassen.
Wer Federbeine, Gabel oder Schwinge verändern möchte, kann auf ein großes Angebot der Zubehörindustrie zurückgreifen. Dank entsprechender Gutachten ist eine Eintragung bei korrekter Montage unproblematisch, bei Federbeinen erst gar nicht erforderlich. Wie bei den Felgen können im Prinzip auch Teile anderer Motorräder (auch hier wieder möglichst von stärkeren Maschinen) in Eigenregie verbaut werden. Vor der obligatorischen Eintragung steht aber eine Einzelabnahme mit Fahrprobe an.
Bremsen
Unabhängig von optischen oder technischen Veränderungen (z. B. Wave-Scheiben) sind bei der Bremsanlage oft Änderungen aufgrund von Verschleiß oder Alterung unvermeidbar. Wer keine Originalteile verwenden möchte, achtet beim Tausch von Scheiben und Belägen auf Gutachten und Kennzeichnung. Der empfehlenswerte Ersatz alter Bremsleitungen aus Gummi durch Stahlflexleitungen ist ebenfalls eintragungsfrei, sofern eine ABE vorliegt. Sie müssen aber korrekt, d. h. knick-, scheuer- und verdrehfrei montiert sein.
Auf zum Termin vor Ort
Egal, ob Einzelabnahme oder Vorführung im Rahmen einer Hauptuntersuchung, es ist immer eine spannende Frage, ob Umbauten akzeptiert werden oder nicht. Bei der Vorbereitung des Artikels nahm ich zum Besuch des TÜVs in Herne meine optisch wie technisch modifizierte Honda Sevenfifty mit und bat den Fachmann, einen Blick auf die Maschine zu werfen. Die hatte kurz vorher die Hauptuntersuchung ohne Probleme passiert, allerdings nicht bei einem Motorrad-Spezialisten.
Etwas skeptisch war ich wegen des kurzen vorderen Schutzblechs und der Stahlflexleitungen, die ich ohne die alten (weil hässlichen) Halter montiert hatte. Zwar gab es in diesen Fällen keine Probleme, der Fachmann fand aber einen anderen in gewisser Weise typischen Fehler. Das serienmäßige Rücklicht der Sevenfifty hatte ich gegen zwei kleine runde Bremsleuchten aus dem Zubehör getauscht. Zwar waren E-Kennzeichnung, Abstände und Funktion in Ordnung, aber die wesentlich kleineren Leuchten waren nun so hoch montiert, dass die in ihnen integrierte Nummernschild-Beleuchtung das Kennzeichen nicht mehr korrekt ausleuchtete. Das Problem ließ sich mit der Montage einer zusätzlichen Kennzeichenbeleuchtung allerdings leicht lösen.
Nichts ist unmöglich
Von all den Vorschriften sollte man sich nicht abschrecken lassen, denn ein gut geplantes, mit dem Prüfer abgesprochenes Projekt ist auch von Hobbyschraubern zu realisieren. Es ist möglich, dass ein Kleinkraftrad / E-Bike / Pedelec, welches grundsätzlich vom Zulassungsverfahren ausgenommen und nicht im Besitz eines gültigen Versicherungskennzeichens ist, zugelassen werden kann.
- Stellen Sie einen Antrag auf Zulassung.
- Führen Sie Ihr Fahrzeug bei der Kfz-Zulassungsbehörde im Bereich der Fahrzeugtechnik zur Identifizierung vor. Vereinbaren Sie dafür ein Termin über das Kontaktformular.
- Es können nur Kennzeichenschilder gem. der Anlage 4 Nr. (ggf. gem. § 14 Abs. 8 FZV (nur Elektro-Kleinkrafträder)
Für die Vorführung ist ein gesonderter Termin über das Kontaktformular zu vereinbaren. Nach erfolgter Vorführung des Fahrzeugs erhalten Sie einen Identifizierungsnachweis, welcher zur Zulassung vorzulegen ist. gem. § 14 Abs. ggf.
Bei mehreren Gewerbetreibenden ist die Vorlage aller Ausweisdokumente im Original (oder amtlich beglaubigte Kopien) notwendig. (z.B. Die Anfertigung der Kennzeichenschilder ist keine Dienstleistung der Kfz-Zulassungsbehörde Berlin.
Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) § 2 Nr.
Zusätzliche Informationen und Anforderungen
- Alle Scheinwerfer und Rücklicht müssen ein Prüfzeichen tragen: "Prüfschlange" oder E-Zeichen.
- Ale Blinker müssen ein Prüfzeichen haben die diese auch als Blinker kennzeichnet. Das ist R50 und die Nummer 11 für vorne, bzw. 12 für nach hinten strahlende Bauteile.
- -Anzahl nach STVZO 1 max.
- -in der Höhe max.
- -in der Höhe: Unterkante min. 250 mm (nach StVZO min. 350 mm), Oberkante max.
- -in der Höhe min. 250 mm, max.
- -in der Höhe min. 250 mm, max.
Für Reifenumrüstungen, für die es kein Gutachten gibt, ist die Eintragung per Einzelabnahme erforderlich.
- -Die Reifengröße muss zu der Felgengröße passen.
- -Eine Ausnahme gilt für M&S Reifen. Höchstgeschwindigkeit darüber liegt. Eine Kennzeichnung, „Max. angebracht werden (Aufkleber).
- -Die Freigängigkeit der Reifen muss gewährleistet sein.
einem Mindestabstand von Fahrzeugbauteilen seitlich zum Reifen von 5mm aus. muss man beachten, dass der Reifen bei höheren Geschwindigkeiten wächst. Hier achten wir auf einen Mindestabstand von 10mm.
Diese Punkte stellt aber keine Garantie da, dass eure TÜV-Stelle vor Ort eure Reifen einträgt. Also besser vor der Montage mit den Leuten absprechen. Es gibt zum Glück viele TÜV Prüfingenieure, die eine große Affinität zu Motorrädern haben und über die entsprechende Kompetenz verfügen solche Umrüstung bewerten zu können und diese abschließen auch zu genehmigen. Es gibt aber auch Prüfer, die diese Verantwortung nicht übernehmen wollen und ohne ein Gutachten oder eine Unbedenklichkeitsbescheinigung keinerlei Eintragungen vornehmen wollen.
Wenn es sich bei dem Fahrzeug um eine 300km/h schnelle S1000RR handelt, kann man dafür ein gewisses Verständnis aufbringen. Sollte Ihr an einen solchen Prüfingenieur kommen würde ich euch empfehlen abzubrechen und bei einer andere TÜV Stelle vorsprechen.
Insbesondere Nutzfahrzeuge und Anhänger sind oftmals nicht typgenehmigt, weil sie häufig, je nach Kundenwunsch, individuell (auf-, um-) gebaut werden. Dann muss zwingend eine Einzelgenehmigung vorhanden sein bzw. auf Antrag noch erteilt werden, damit das Fahrzeug zugelassen werden kann. Die Einzelgenehmigung ist die behördliche Bestätigung, dass das Fahrzeug den geltenden Bauvorschriften entspricht.
Dem Antrag auf Erteilung einer Einzelgenehmigung ist das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen einer Technischen Prüfstelle oder das Gutachten eines vom Kraftfahrt-Bundesamt anerkannten Technischen Dienstes beizufügen. Zu dem Gutachten gehören auch der zweiseitige EG-Fahrzeuggenehmigungsbogen und die Aufstellung der Rechtsakte/Vorschriften nach denen das Fahrzeug geprüft wurde.
Die Erteilung der Betriebserlaubnis/Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV hat mit dem eigentlichen Verfahren der Zulassung eines Fahrzeuges nichts zu tun, ist aber schlussendlich eine zwingende Voraussetzung dafür. Die Genehmigung muss weder vom künftigen Fahrzeughalter, noch zwingend bei der Behörde beantragt werden, von der das Fahrzeug zugelassen werden soll. Die Genehmigung kann auch bereits vom Fahrzeughersteller oder Händler bei jeder Genehmigungsbehörde beantragt und eingeholt werden.
Je nach Antragslage versuchen wir die Genehmigung noch am selben oder am nächsten Werktag zu erteilen, damit das Fahrzeug zur Zulassung gelangen kann. Es können sich aber schon mal Situationen ergeben, dass die Bearbeitung eines Antrags sich um mehrere Tage verzögert.
Für die Erteilung einer Einzelgenehmigung ist eine Gebühr in Höhe von 39,80 Euro zu entrichten. Sofern eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden muss, fallen zusätzliche Gebühren zwischen 10,20 Euro und 511,00 Euro an. Für die Zulassung des Fahrzeuges werden weitere Gebühren erhoben.
Bei der Erstellung des Vollgutachtens nach § 21 StVZO wird festgestellt, ob Ihr Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften entspricht und ob Umrüstungen oder gegebenenfalls Ausnahmen von einzelnen Ausrüstungsvorschriften notwendig sind.
Umbauten an Autos und Motorrädern liegen voll im Trend. Doch ist die Veränderung auch ohne weiteres für den Straßenverkehr zugelassen? Zwar liefern viele Anbieter von Tuningteilen oder Umbaukits gleich ein Prüfzeugnis mit, beispielsweise eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE). Oft jedoch liegt dieses Zeugnis nicht vor - das gilt insbesondere für individuelle Tuningmaßnahmen. Ohne gültiges Prüfzeugnis muss die Veränderung am Fahrzeug im Einzelfall begutachtet werden.
Bei gewissen Umbauten wie etwa Felgen mit Festigkeitsgutachten oder einem Motorradlenker ohne Papiere ist eine Einzelbetriebserlaubnis nicht möglich. In allen anderen Fällen prüfen wir, ob die Bedingungen für eine Einzelabnahme erfüllt sind und unterstützen Sie mit umfassender Expertise.
Denn die Gutachten zur Erteilung einer Einzelbetriebserlaubnis können nur von amtlich anerkannten Sachverständigen (aaS) einer Technischen Prüfstelle (TP) für den Kraftfahrzeugverkehr erstellt werden. Erst mit diesem Gutachten kann die zuständige Behörde eine Einzelbetriebserlaubnis (EBE) ausstellen. Einzelanfertigungen von Fahrzeugen bzw.
Gesetzlich festgelegt ist auch: Der amtlich anerkannte Sachverständige muss alle notwendigen Prüfungen und Untersuchungen selbst durchführen. Diese Begutachtung ist deutlich aufwändiger als eine Änderungsabnahme und erfordert sehr viel Know-how und Erfahrung.
Unsere Experten unterstützen Sie bei solchen Einzelabnahmen von Anfang an. Ob Garagenschrauber, Tuning-Werkstatt, Custom Shop oder Fahrzeug-Importeuer: Wir begleiten Sie vor und während der Umbauphase mit wertvollen Hinweisen zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften. So ersparen wir Ihnen unnötige Kosten für nicht genehmigungsfähige Umbauarbeiten. Ist der Umbau fertiggestellt, prüfen wir für Sie die Voraussetzungen zum Betrieb des individualisierten Fahrzeugs.
Sind alle technischen Vorgaben eingehalten, erhalten Sie von uns ein Gutachten, das Sie beim Straßenverkehrsamt (STVA) vorlegen. Auf dieser Grundlage erteilt die STVA eine Betriebserlaubnis. So stärken wir gemeinsam mit Ihnen die Straßenverkehrssicherheit. Sie haben Fragen zu Tuning, Umbauten oder Import von Fahrzeugen?
Für Privatkunden sind unsere Gutachten eine unverzichtbare Voraussetzung, um eine Betriebserlaubnis für getunte und umgebaute Fahrzeuge zu erhalten. Sobald unsere Profis Ihr Fahrzeug untersucht und für gesetzeskonform erklärt haben, steht einer Zulassung nichts mehr im Wege. Wir stehen mit unserem guten Namen für Sicherheit und Umweltverträglichkeit der Veränderungen.
Automobil-Importeure benötigen eine Betriebserlaubnis (BE), um importierte Fahrzeuge in Deutschland verkaufen und zulassen zu können - unsere Gutachten legen die Basis für den Schritt auf den deutschen Markt. Autohäuser und Werkstätten, die auf getunte Fahrzeuge spezialisiert sind, profitieren ebenfalls von der Zusammenarbeit mit unseren Experten: Wir erstellen gerne alle erforderlichen Gutachten zur Erteilung der Betriebserlaubnis - erst so wird ein umgebautes Fahrzeug marktfähig.
Restaurierungsspezialisten und Oldtimer-Händlern sind wir gerne behilflich, ein länger abgemeldetes Fahrzeug wieder in Betrieb zu nehmen und für die Kunden die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sicherzustellen.
All diese unterschiedlichen Gutachten sowie frühzeitige Hinweise zur Zulässigkeit bestimmter Veränderungen erhalten Sie bei uns aus einer Hand. Unsere Sachverständigen führen für Sie alle erforderlichen Fahrzeugprüfungen durch. Bei uns finden Sie für alle erforderlichen Fahrzeugprüfungen den richtigen Ansprechpartner.
Vertrauen Sie bei der Begutachtung Ihres Fahrzeugs auf unsere Kompetenz als technische Prüfstelle und nutzen Sie unsere langjährige Erfahrung mit Fahrzeugprüfungen. Sie haben Fragen zur EBE?
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