Die private Nutzung eines Fahrzeugs unterliegt der Umsatzsteuer, wenn bei Anschaffung der volle oder teilweise Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde. Das gilt auch für Fahrräder. Wie aber ist die private Nutzung von Elektrofahrzeugen, Hybridelektrofahrzeugen, Elektrofahrrädern und Fahrrädern sowie die Überlassung von Elektrofahrrädern und Fahrrädern an Arbeitnehmer umsatzsteuerrechtlich zu bewerten? Zu dieser Frage hat das Bundesfinanzministerium Hinweise veröffentlicht.
Fahrrad oder Kraftfahrzeug? Eine Frage der Definition
Zunächst wird klargestellt, dass der Begriff „Fahrzeug“ - wie er bisher bereits in Abschnitt 15.23 UStAE verwendet wird - mit dem Begriff „Kraftfahrzeug“ gleichzusetzen ist. Er umfasst damit auch Elektrofahrräder, die einer Kennzeichen-, Versicherungs- oder Führerscheinpflicht unterliegen (Abschnitt 15.23 Abs. 1 Satz 1 UStAE). Das sind im Wesentlichen E-Bikes, bei denen der Motor unabhängig von der Trittleistung des Fahrers funktioniert.
Im Gegensatz dazu sind (Elektro-)Fahrräder zu sehen, die nicht der Kennzeichen-, Versicherungs- oder Führerscheinpflicht unterliegen und damit verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen sind (Abschnitt 15.24 Abs. 1 UStAE). Hierunter fallen die sogenannten Pedelecs, bei denen der Elektromotor lediglich unterstützt, der Fahrer aber in jedem Fall selbst treten muss. Spätestens bei einer Geschwindigkeit von 25 km/h schaltet der Elektromotor ab. Eine selbständige elektrische Anfahrts- oder Schiebehilfe bis 6 km/h ist unschädlich.
Zudem wird in Abschnitt 15.23 UStAE an mehreren Stellen klargestellt, dass für umsatzsteuerliche Zwecke die Sonderregelungen für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 5 EStG nicht anzuwenden sind. Diese erlauben unter bestimmten Voraussetzungen, den Bruttolistenpreis für ertragsteuerliche Zwecke lediglich zur Hälfte beziehungsweise nur zu einem Viertel anzusetzen.
Positiv hervorzuheben ist, dass die Ein-Prozent-Regelung auch bei Firmenfahrrädern angewendet werden kann. Diese Ein-Prozent-Regelung oder Listenpreismethode wird zur Errechnung des geldwerten Vorteils, der sich aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrzeuges zur privaten Nutzung ergibt, angewendet. Danach wird ein Prozent des inländischen Bruttolistenpreises zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen inklusive Umsatzsteuer für jeden Kalendermonat der Ertragsbesteuerung unterworfen.
Bei der Berechnung der konkreten umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage muss allerdings unterschieden werden, ob das Fahrrad vom Unternehmer privat genutzt wird (Abschnitt 15.24 Abs. 2 UStAE) oder ob es an einen Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen wird (Abschnitt 15.24 Abs. 3 UStAE).
Unentgeltliche Wertabgabe oder entgeltliche Leistung?
Die unternehmensfremde (private) Nutzung eines Fahrzeugs unterliegt als sog. „unentgeltliche Wertabgabe“ nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG der Umsatzsteuer, wenn bei Anschaffung der volle oder teilweise Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde. Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Fahrzeug zur auch privaten Nutzung, wird grundsätzlich eine entgeltliche Leistung (Überlassung gegen Arbeitsleistung) angenommen.
Für die Frage, mit welchem Wert die Besteuerung zu erfolgen hat, enthielt der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) bereits bisher Erläuterungen in Abschnitt 15.23, die sich auf herkömmliche Fahrzeuge bezogen. Mit dem Schreiben vom 7. Februar 2022 veröffentlichte die Finanzverwaltung erstmals Hinweise zur Besteuerung von Fahrrädern.
Steuerliche Aspekte für Selbstständige
Selbstständige können ein Fahrrad oder E-Bike als Teil ihres Betriebsvermögen führen, auch wenn sie vorwiegend privat damit unterwegs sind. Damit sind sämtliche Ausgaben für das Geschäftsrad vom Kaufpreis oder den Leasing-Raten bis zu Reparaturkosten Betriebsausgaben, die den Gewinn und damit die Steuern sparen. Bei der Berücksichtigung der Privatnutzung des Firmenfahrrads ist der Fiskus ungewohnt großzügig. Es muss nicht immer ein Geschäftswagen sein. Außerdem hat das Geschäftsfahrrad für Selbstständige aus steuerlicher Sicht weitere Vorzüge: Man kann damit, anders als mit einem Geschäftswagen, auch privat fahren, ohne dass die Privatnutzung die Einkommensteuerlast erhöht.
Voraussetzungen für die Zuordnung zum Betriebsvermögen
Voraussetzung: Das Fahrrad fällt ins Betriebsvermögen. Dafür muss die betriebliche Nutzung mindestens zehn Prozent der Gesamtnutzung ausmachen. Die Privatnutzung ist bei konventionellen Fahrrädern sowie führerschein- und zulassungsfreie E-Bikes komplett steuerfrei (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 6 EStG). Dagegen unterliegen E-Bikes, die ein Versicherungskennzeichen benötigen, denselben Steuervorschriften wie E-Autos.
Wenn das Fahrrad ins Betriebseigentum fällt, sind alle damit zusammenhängenden Aufwendungen Betriebsausgaben. Sie mindern den Gewinn und damit die Einkommenssteuer beziehungsweise die Ertragssteuern. Als Abschreibungsfrist für Fahrräder und E-Bikes sehen die AfA-Tabellen der Finanzverwaltung sieben Jahre vor. Liegt der Anschaffungspreis nicht über 1.000 Euro, ist die Sofortabschreibung möglich.
E-Bike als Firmenfahrzeug
Ein S-Pedelec als Firmenfahrzeug, das zumindest den Mofa-Führerschein voraussetzt und ein Versicherungskennzeichen erfordert, wird vom Finanzamt wie ein Elektro-Auto behandelt. Die Privatnutzung kann damit grundsätzlich auf zwei Arten erfasst werden: entweder per Fahrtenbuchmethode oder durch die 1-Prozent-Methode.
Der Listenpreis ist die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, Händlers oder Importeurs einschließlich Umsatzsteuer, abgerundet auf volle Hunderterbeträge. Weniger großzügig als bei der Einkommensteuer ist der Fiskus in Sachen Umsatzsteuer: Dort gilt für die Privatnutzung keine Steuerfreiheit. Auf die Möglichkeit der Privatnutzung muss Umsatzsteuer entrichtet werden. Das gilt für konventionelle Fahrräder, E-Bikes und S-Pedelecs.
Zur Berechnung des Nettobetrags, auf den Umsatzsteuer anfällt, kann die 1-Prozent-Methode verwendet werden: Die Umsatzsteuer beträgt damit 19 Prozent von einem Prozent des Listenpreises des Zweirads zum Zeitpunkt der Anschaffung durch den Selbstständigen. Angenommen, das E-Bike stand zum Zeitpunkt der Anschaffung mit 4.070 Euro brutto in den Preislisten des Anbieters und erfüllt die Anforderungen für die volle Steuerbegünstigung bei der 1-Prozent-Methode (Anschaffung nach 2020, kein CO2-Ausstoß).
Alternativ ist auch „eine andere umsatzsteuerrechtlich zulässige Methode zur Wertermittlung“ zulässig. Die erfordert bei Leistungsentnahmen allerdings eine genaue Kostenrechnung, die alle Aufwendungen einschließlich der Abschreibungen erfasst. Bei S-Pedelecs kann die Umsatzsteuer grundsätzlich auch auf Grundlage eines Fahrtenbuchs ermittelt werden, da sie wie E-Autos behandelt werden. Bei der Überlassung von Firmenfahrrädern an Mitarbeiter fällt bis zu einer Bagatell-Wertgrenze von 500 Euro keine Umsatzsteuer an.
Leasing als Alternative
Besonders interessant kann das Leasing sein, wenn das Dienstrad oder das betriebliche E-Bike hochwertig und damit teuer ist. Ein Vorteil beim Leasing ist die Auswirkung auf die Liquidität: Statt der einmaligen hohen Kostenbelastung durch den Kauf, die steuerlich nur über sieben Jahre abgeschrieben werden darf, werden die Anschaffungskosten in festen Raten auf die Leasingfrist gestreckt und somit planbar. Viele E-Bike-Anbieter haben sich auf Selbstständige eingestellt und bieten entsprechende Leasing-Pakete an.
Allerdings ist Leasing nicht in jedem Fall die optimale Lösung. Es lohnt sich, vor der Entscheidung die Ausgaben durchzurechnen. Leasing-Offerten mit Wartung und Absicherung bei Diebstahl oder Beschädigung haben ihren Preis. Andererseits fallen diese Kosten auch beim Kauf durchs Unternehmen an, oder sind im Fall der Diebstahlversicherung von hochwertigen E-Bikes zumindest sehr überlegenswert. Außerdem bleibt das geleaste Rad Eigentum des Leasing-Gebers. Wer erst nach einigen Monaten merkt, dass er mit dem Modell nicht zufrieden ist oder doch merkt, dass er lieber mit dem Auto fährt, bleibt an den Leasingvertrag gebunden.
Überblick über die steuerlichen Aspekte
Hier eine zusammenfassende Tabelle, die die wichtigsten steuerlichen Aspekte für Fahrräder und E-Bikes im Betriebsvermögen darstellt:
| Aspekt | Fahrrad/E-Bike ohne Kennzeichenpflicht | E-Bike mit Kennzeichenpflicht (S-Pedelec) |
|---|---|---|
| Betriebliche Nutzung | Mind. 10% erforderlich für Zuordnung zum Betriebsvermögen | Mind. 10% erforderlich für Zuordnung zum Betriebsvermögen |
| Abschreibung | 7 Jahre (linear oder degressiv möglich) | 7 Jahre (linear oder degressiv möglich) |
| Privatnutzung (Einkommensteuer) | Steuerfrei (bis 31.12.2030) | Wie bei E-Autos (1%-Methode oder Fahrtenbuch) |
| Privatnutzung (Umsatzsteuer) | Umsatzsteuerpflichtig (1%-Methode möglich) | Umsatzsteuerpflichtig (1%-Methode oder Fahrtenbuch) |
| Vorsteuerabzug | Bei voller Zuordnung zum Unternehmensvermögen möglich | Bei voller Zuordnung zum Unternehmensvermögen möglich |
| Leasing | Leasingraten als Betriebsausgaben absetzbar | Leasingraten als Betriebsausgaben absetzbar |
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