Elektrofahrrad-Import aus China: Zölle und Antidumpingmaßnahmen

Der Import von Elektrofahrrädern (E-Bikes) und Fahrradteilen aus China in die Europäische Union ist ein komplexes Thema, das sowohl Antidumping- als auch Antisubventionsmaßnahmen umfasst. Diese Maßnahmen wurden eingeführt, um europäische Hersteller vor unfairen Handelspraktiken zu schützen.

Aktuelle Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen

Auf die Einfuhren von Fahrrädern und Fahrradteilen mit Ursprung in China bestehen Antidumpingmaßnahmen. Die EU-Kommission verlängerte die Antidumpingmaßnahmen im Jahr 2019 mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1379.

Im Dezember 2023 kündigte die Europäische Kommission das bevorstehende Außerkrafttreten der Maßnahmen zum 30. August 2024 an. Während der Auslaufüberprüfung gelten die bestehenden Antidumping- und Ausgleichszölle weiterhin.

Gegenstand der Untersuchung sind Zweiräder und andere Fahrräder (einschließlich Lastendreirädern, aber ausgenommen Einräder), ohne Motor. Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: 8712 00 30 und ex 8712 00 70 (TARIC-Codes 8712 00 70 91, 8712 00 70 92 und 8712 00 70 99).

Auf Einfuhren von Elektrofahrrädern (E-Bikes) mit Ursprung in China bestehen sowohl Antidumping- als auch Antisubventionsmaßnahmen. Die Maßnahmen wurden mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2019/72 und (EU) 2019/73 eingeführt. Im Januar 2024 leitete die Europäische Kommission eine Auslaufüberprüfung ein. Nach Abschluss dieser Überprüfungen verlängert die Kommission die Maßnahmen.

Die Europäische Kommission führt den endgültigen Antidumping- sowie Ausgleichszoll mit Wirkung vom 25. Januar 2025 ein. An den bisherigen Zollsätzen ändert sich nichts.

Betroffene Ware

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Fahrräder, mit Trethilfe, mit Elektrohilfsmotor, mit Ursprung in China.

Anwendung unternehmensspezifischer Zollsätze

Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird. Diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde. Der Wortlaut dieser Erklärung muss wie folgt lauten:

"Der/die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften (Mengenangabe) Elektrofahrräder von (Name und Anschrift des Unternehmens) ([TARIC-Zusatzcode]) in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“

Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für "alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz Anwendung.

Antidumpingzölle und ihre Auswirkungen

Die Zollabgaben bei Importen von E-Bikes aus China sind erheblich. Der Antidumpingzoll liegt bei 62,1 Prozent des Zollwertes eines E-Bikes, zusätzlich wird ein Ausgleichszoll von 17,2 Prozent erhoben. Hinzu kommt die Einfuhrumsatzsteuer (in Deutschland 19 Prozent).

Die Anti-Dumping-Zölle wurden eingeführt, um europäische Produzenten vor unfairen Handelspraktiken zu schützen. Durch die mutmaßliche Umgehung dieser Zölle durch die Einfuhr zerlegter E-Bikes und deren anschließende Montage in der EU werden diese Schutzmaßnahmen unterwandert.

Ermittlungen der Europäischen Staatsanwaltschaft (EPPO)

Die Europäische Staatsanwaltschaft (EPPO) in Porto hat eine europaweite Untersuchung wegen des Verdachts auf groß angelegten Zollbetrug im Zusammenhang mit der Einfuhr von E-Bikes aus China eingeleitet.

Die Ermittlungen haben ergeben, dass das beschuldigte portugiesische Unternehmen offenbar eine ausgeklügelte Strategie verfolgte, um die geltenden Anti-Dumping-Zölle auf vollständig montierte E-Bikes aus China zu umgehen. Stattdessen soll das Unternehmen die Fahrräder in zerlegter Form importiert haben, wobei die Sendungen bei den Zollbehörden vorsätzlich falsch deklariert wurden. Diese Vorgehensweise ermöglichte es dem Unternehmen mutmaßlich, die Einfuhrabgaben zu reduzieren - und sich damit einen unfairen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen.

Der durch diesen mutmaßlichen Betrug entstandene Schaden für den EU-Haushalt wird von den Ermittlern auf etwa 2,25 Millionen Euro geschätzt.

Befreiungsmöglichkeiten vom Antidumpingzoll

Es gibt zahlreiche Möglichkeiten, diesen Antidumpingzoll zu reduzieren bzw. sich davon vollständig befreien zu lassen:

  • Es existiert die Möglichkeit der vollständigen Befreiung vom Antidumpingzoll auf wesentliche Fahrradteile nach der Verordnung (EG) 88/97, nämlich dann, wenn der Antragsteller nachweist, dass im Rahmen der Produktion in der EU den Teilen mit chinesischem Ursprung mindestens 25 % Wertzuwachs verliehen wird, oder dass die Produktion des Fahrrades mit mehr als 40 % von Teilen nicht chinesischen Ursprungs erfolgte.
  • Für Unternehmen oder Personen, die weniger als 300 Fahrräder produzieren, gibt es andere Befreiungsmöglichkeiten auf Ebene des örtlichen Hauptzollamtes mit dann zu erfüllenden weiteren Bedingungen.
  • Für E-Bikes ist zu beachten, dass lediglich die Einfuhr von Fahrrädern den Antidumpingzoll auslöst. Die Einfuhr von Fahrradteilen zum Einbau in E-Bikes unterfällt per se nicht dem Antidumpingzoll. Hier muss aufgrund identischer Zolltarifnummern die Befreiung auf Ebene des Hauptzollamts beantragt werden.

Anpassungen der Antidumpingmaßnahmen

Die Kommission hat eine Reihe von Anpassungen der Antidumpingmaßnahmen bei Einfuhren von Elektrofahrrädern und von Fahrradteilen in die EU gegen Lieferanten aus der Volksrepublik China vorgenommen. Diese neuen Verschärfungen für den Import in die EU wurden am 20. März 2023 im Europäischen Amtsblatt veröffentlicht.

Die Neuregelung betrifft im Wesentlichen das Befreiungssystem, welches festlegt, unter welchen Bedingungen Lieferanten von den Antidumpingzöllen auf Fahrradteile befreit werden. Der Rechtsrahmen für das Befreiungssystem befindet sich in der VO (EG) Nr. 71/97.

Erste Änderung ist eine neue Legaldefinition des Begriffs „Montagebetrieb“. Damit soll größere Rechtssicherheit geschaffen werden.

Außerdem wird die Sicherheitsleistung für Fälle einer Befreiung von den Antidumpingzöllen obligatorisch.

Zusammenfassung

Der Import von E-Bikes aus China ist ein komplexes Feld, das ständigen Änderungen unterliegt. Es ist ratsam, sich vor dem Import umfassend über die aktuellen Bestimmungen zu informieren und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen.

Zollsätze für E-Bike-Importe aus China (Beispiel)

Zollart Zollsatz
Antidumpingzoll 62,1 % des Zollwertes
Ausgleichszoll 17,2 %
Einfuhrumsatzsteuer (Deutschland) 19 %

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