Steuerliche Behandlung von Fahrrädern und E-Bikes für Unternehmer und Selbstständige

Umweltfreundliche Mobilität gewinnt zunehmend an Bedeutung. Immer mehr Arbeitgeber stellen ihren Arbeitnehmern (elektrische) Fahrräder auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Angesichts steigender Kraftstoffpreise kann ein E-Bike oder ein herkömmliches Fahrraddienst für Arbeitnehmer eine finanziell attraktive Alternative zum Pkw sein.

Dieser Artikel behandelt die steuerliche Behandlung von Fahrrädern und E-Bikes für Selbstständige und Unternehmer in Deutschland. Es wird erläutert, wie Kosten abgesetzt werden können, wie die private Nutzung versteuert wird und welche Regelungen für die Vorsteuer gelten.

Einordnung von Fahrrädern und E-Bikes

Für die steuerliche Behandlung ist es wichtig, zwischen verschiedenen Arten von Fahrrädern und E-Bikes zu unterscheiden:

  • Fahrräder ohne Elektroantrieb, Pedelecs und Elektrofahrräder ohne Kfz-Zulassung: Diese werden einkommensteuerlich und verkehrsrechtlich als Fahrräder eingestuft, haben kein Kennzeichen und sind meist nicht versicherungspflichtig.
  • Elektrofahrräder mit Zulassung und Kennzeichen: Diese werden wie Kraftfahrzeuge behandelt.
  • Elektrisch betriebene Lastenfahrräder: Für diese gibt es einkommensteuerlich eine Sonderregelung.

Betriebsvermögen oder Privatvermögen?

Ob ein Fahrrad steuerlich abgesetzt werden kann, hängt davon ab, ob es zum Betriebsvermögen gehört. Dafür muss das Fahrrad mindestens zu 10 % betrieblich genutzt werden. Liegt die betriebliche Nutzung unter 10 %, wird das Fahrrad dem Privatvermögen zugeordnet.

Bei einer betrieblichen Nutzung bis 50 % kann der Unternehmer das Fahrrad dem Betriebsvermögen zuordnen (gewillkürtes Betriebsvermögen), ab einer betrieblichen Nutzung von mehr als 50 % stellt das Fahrrad sogar verpflichtend Betriebsvermögen dar (notwendiges Betriebsvermögen).

Nachweis der betrieblichen Nutzung

Wenn das Finanzamt an der Mindestnutzung von 10 % für betriebliche Zwecke Zweifel hat, ist vom Steuerpflichtigen nachzuweisen, dass die mindestens 10 % betriebliche Nutzung erreicht wird. Der Steuerpflichtige hat die Beweislast. Um die betriebliche Nutzung nachzuweisen, kann ein Fahrtenbuch geführt werden. Dieses sollte folgende Angaben enthalten:

  • Datum der Dienstfahrt
  • Adresse des Kunden, Lieferanten…
  • Adresse, von der Sie gestartet sind
  • Kilometer, die Sie dabei zurückgelegt haben
  • Grund für die Fahrt

Abschreibung und Betriebsausgaben

Soweit das Fahrrad betrieblich genutzt wird und sich im Betriebsvermögen befindet, kann es im Anlagevermögen abgeschrieben und zusätzlich die laufenden Betriebskosten steuerlich geltend gemacht werden.

Sie können die laufenden Kosten, zum Beispiel für Reparaturen, Ersatzeile, Wartung, Versicherung, Leasingraten oder Strom für das Laden des E-Bikes, absetzen. Nach der Abschreibungstabelle der Finanzverwaltung für allgemein verwendbare Wirtschaftsgüter sind Fahrräder in der Regel über 7 Jahre abzuschreiben. Für E-Bikes gibt es noch keine allgemeine Festlegung seitens der Finanzverwaltung.

Die Abschreibung erfolgt linear, d.h. die Anschaffungskosten sind jährlich gleichmäßig mit 1/7 des Anschaffungsbetrages bei der Einkommensteuer als Abschreibung absetzbar. Wird z.B. ein E-Bike für 3.500 € angeschafft, sind 1/7, also jährlich 500 €, als Abschreibung absetzbar.

Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, kann auch die Sonderabschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter in Höhe von 20 % Anspruch genommen werden. Was ein geringwertiges Wirtschaftsgut ist und welche Besonderheiten es dabei gibt, hatte ich bereits in der Folge 12 erläutert.

Degressive Abschreibung

Für in 2020, 2021, 2022 und vom 01.04.2024-31.12.2024 angeschaffte Fahrräder ist auch die degressive Abschreibung möglich.

Privatnutzung

Für überwiegend betrieblich genutzte Fahrräder eines Betriebes (betriebliche Nutzung mehr als 50%, notwendiges Betriebsvermögen) und Fahrräder die gewillkürtes Betriebsvermögen sind mit einer betrieblichen Nutzung von 10-50% , die kein Kfz sind, ist aufgrund einer Gesetzesänderung kein privater Nutzungsanteil für den Unternehmer/Freiberufler für das Fahrrad zu versteuern.

Die gesetzlichen Regelungen (Versteuerung des Anteil für die Privatnutzung) zum E-Bike, Elektrofahrrad und Fahrrad wurden oft geändert. Stand 2020, 2021 ff. gilt die hier zitierte Regelung, das kein privater Nutzungsanteil für die Privatnutzung bei der Einkommensteuer zeitlich bis zum 31.12.2030 zu versteuern ist (§ 6(1)Nr. 4 S. 6 i.V. m.

Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte

Für Fahrten zwischen der Wohnung und der 1. Tätigkeitsstätte können Sie die Entfernungspauschale (sogenannte Pendlerpauschale) für Fahrräder im Privatvermögen (betriebliche Nutzung unter 10 %) geltend machen. Die Entfernungspauschale für 2020 beträgt 0,30 € je Entfernungskilometer. Für 2021-2026 beträgt die Entfernungspauschale für die ersten 20 Entfernungskilometer 0,30 € je Entfernungskilometer und ab dem 21.

Für die Fahrräder und E-Bikes im Betriebsvermögen, die keine Kfz sind, sind alle Kosten voll als Betriebsausgaben abziehbar. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Fahrrad notwendiges Betriebsvermögen ist (betriebliche Nutzung mehr als 50%) oder gewillkürtes Betriebsvermögen (betriebliche Nutzung von 10-50%). Weiterhin entfällt auch der Ansatz von nicht abziehbaren Betriebsausgaben für die Fahrten Wohnung- 1.

Umsatzsteuer

Ein erworbenes Fahrrad kann dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zugeordnet werden, sofern es zu mindestens 10 % für unternehmerische Zwecke genutzt wird. Bei voller Zuordnung zum Unternehmensvermögen und voller Vorsteuerberechtigung, kann die Vorsteuer voll gezogen werden.

Die Nutzung eines dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zugeordneten Fahrrads durch den Unternehmer für private Fahrten führt zu einer sog.

Leasing

Besonders interessant kann das Leasing sein, wenn das Dienstrad oder das betriebliche E-Bike hochwertig und damit teuer ist. Ein Vorteil beim Leasing ist die Auswirkung auf die Liquidität: Statt der einmaligen hohen Kostenbelastung durch den Kauf, die steuerlich nur über sieben Jahre abgeschrieben werden darf, werden die Anschaffungskosten in festen Raten auf die Leasingfrist gestreckt und somit planbar.

Viele E-Bike-Anbieter haben sich auf Selbstständige eingestellt und bieten entsprechende Leasing-Pakete an. Allerdings ist Leasing nicht in jedem Fall die optimale Lösung. Es lohnt sich, vor der Entscheidung die Ausgaben durchzurechnen. Leasing-Offerten mit Wartung und Absicherung bei Diebstahl oder Beschädigung haben ihren Preis.

Andererseits fallen diese Kosten auch beim Kauf durchs Unternehmen an, oder sind im Fall der Diebstahlversicherung von hochwertigen E-Bikes zumindest sehr überlegenswert. Außerdem bleibt das geleaste Rad Eigentum des Leasing-Gebers. Wer erst nach einigen Monaten merkt, dass er mit dem Modell nicht zufrieden ist oder doch merkt, dass er lieber mit dem Auto fährt, bleibt an den Leasingvertrag gebunden.

Tatsächlich müssen Sie bei der Steuererklärung als Selbstständiger gar nicht viel beachten, wenn Sie das Fahrrad leasen. Denn das, was zum Fahrradkauf im Hinblick auf die Steuer gilt, gilt auch dann, wenn Sie das Leasing Ihres Fahrrads oder E-Bikes steuerlich absetzen möchten.

Sie können als Selbstständiger also:

  • die Leasingraten und laufenden Kosten als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen.
  • wenn Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind, die in den Leasingraten enthaltene Umsatzsteuer von den Leasingraten abziehen.
  • in Ihrer Steuererklärung eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro/Kilometer für Ihre Fahrten zur Firma ansetzen.

Zusammenfassung der steuerlichen Vorteile

Soweit Sie das Fahrrad betrieblich nutzen dieses im Betriebsvermögen ist, können Sie das Elektrofahrrad, E-Bike, das Fahrrad steuerlich absetzen und im Anlagevermögen abschreiben. Beim Leasing sind statt der Abschreibung die steuerlich berücksichtigungsfähigen Leasingraten zusätzlich absetzbar.

Weiterhin können für das „Dienstfahrrad beim Selbständigen“ die laufenden Betriebskosten steuerlich geltend gemacht und von der Steuer abgesetzt werden. Der private Nutzungsanteil für die Privatnutzung für Fahrräder, Elektrofahrräder und E-Bikes im Betriebsvermögen, die keine Kfz sind, wird nicht bei der Einkommensteuer versteuert. Es erfolgt für diese daher keine Versteuerung der Privatnutzung.

Soweit sie vorsteuerabzugsberechtigt sind, können Sie unter Umständen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, zusätzlich die Vorsteuer für das Fahrrad ziehen. Daher ist es attraktiv, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, ein Fahrrad oder E-Bike steuerlich im Betriebsvermögen zu führen und die Kosten geltend zu machen, um Steuern zu sparen.

Die Pendlerpauschale wird für Fahrräder im Privatvermögen für die Fahrten Wohnung - 1. Tätigkeitsstätte gewährt. Für Fahrräder, die keine Kfz sind und sich im Betriebsvermögen befinden, entfällt der Ansatz der nicht abziehbaren Kosten für die Fahrten Wohnung - 1.

Staatliche Förderung für E-Lastenfahrräder

Seit dem 1. Oktober 2024 können Unternehmen und Freiberufler wieder einen staatlichen Zuschuss für die Anschaffung eines E-Lastenfahrrads beantragen. Ausbezahlt wird die Förderung vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Gefördert werden E-Lastenräder, mit denen Güter in Industrie, Gewerbe, Handel und Dienstleistungen transportiert werden. Voraussetzungen sind außerdem, dass das Gesamtgewicht bei mindestens 170 Kilogramm liegen muss. das E-Lastenrad mehr Volumen aufnehmen können muss als ein herkömmliches Fahrrad. die Nenndauerleistung des E-Lastenrads höchstens 250 Watt aufweisen darf.

Das Bundesamt stellt eine Liste mit E-Lastenfahrrädern und E-Lastenanhängern zur Verfügung, die die Anforderungen erfüllen. Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Dabei werden 25 Prozent der Ausgaben für die Anschaffung eines Lastenrads gefördert, höchstens aber 3.500 Euro.

Wichtig: Der Antrag auf Förderung muss gestellt werden, bevor das Lastenrad beim Händler bestellt wird.

Falschbehauptungen über Fahrradsteuer

Seit einiger Zeit kursieren vor allem in den sozialen Medien Gerüchte, nach denen es 2025 eine Steuer auf Fahrräder in Höhe von 120 Euro und eine E-Bike-Steuer von 240 Euro geben soll. Dabei handelt es sich aber lediglich um Falschbehauptungen, die jeglicher Grundlage entbehren.

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