E-Scooter sind seit fünf Jahren ein fester Bestandteil des Straßenbildes in vielen deutschen Städten. Besonders in Metropolen wie Berlin sind sie an jeder Ecke zu finden. Immer mehr E-Scooter bevölkern die Innenstädte. Offiziell heißen die Kraftfahrzeuge, die in der Presse E-Scooter genannt werden, Elektrokleinstfahrzeuge. Klingt trocken, beflügelt aber schon in vielen anderen europäischen Innenstädten die Mobilität.
Wer am öffentlichen Verkehr teilnehmen möchte, muss sich dabei an die geltenden Vorschriften halten. Denn diese geben unter anderem Verhaltensregeln für Fußgänger, Fahrradfahrer und Kraftfahrzeugführer vor, deren Einhaltung zum Beispiel dazu beitragen kann, Unfälle zu vermeiden. Die gesetzlichen Vorgaben die zur Sicherheit beitragen, berücksichtigen dabei auch die individuellen Merkmale der einzelnen Verkehrsteilnehmer.
Das Bundesverkehrsministerium plant eine Änderung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung. Im Fokus stehen dabei die Angleichung der Regeln für E-Scooter an die des Radverkehrs. Die neuen E-Scooter-Regeln des Bundesverkehrsministeriums sollen die Nutzung dieser Fahrzeuge sicherer und besser integriert machen.
Wo dürfen E-Scooter fahren?
E-Scooter sind Kraftfahrzeuge und keine Fortbewegungsmittel, die zum Fußverkehr zählen. Aber wo sollen sie fahren? Trotz der Begrenzung auf 20 km/h sind sie auf Gehwegen eindeutig zu schnell. Auf der Fahrbahn erscheinen sie langsam und gefährdet.
E-Scooter sind auf dem Fahrradweg, dem Radschutzstreifen und wenn diese nicht vorhanden sind, auf der Straße zugelassen. Im Gegensatz dazu sind E-Scooter auf dem Gehweg nicht erlaubt. Die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, kurz eKFV, ist seit dem 15. Juni 2019 in Kraft. Sie verweist E-Scooter und Co. auf Radwege.
Elektrokleinstfahrzeuge müssen den Radweg benutzen. Ist kein Radweg vorhanden müssen sie auf die Fahrbahn, der Gehweg ist tabu.
„Die Fahreigenschaften von Elektrokleinstfahrzeugen sowie die Verkehrswahrnehmung ähneln am stärksten denen des Fahrrads“: So begründet das Bundesverkehrsministerium, dass diese Elektrofahrzeuge auf Radwegen fahren müssen, auch auf solchen ohne die blauen Radwegschilder. Für die E-Scooter gilt also eine strengere Radwegbenutzungspflicht als für Fahrräder.
Im Gegensatz zu Elektrofahrrädern sind Elektrokleinstfahrzeuge dem Fahrrad nicht gleichgestellt. Für den Kfz-Verkehr gesperrte Straßen bleiben ihnen versperrt, ebenso Wege im Wald und in der freien Landschaft.
Geplante Neuregelungen
Die Elektrokleinstfahrzeugverordnung wird aktuell nach einer sogenannten Evaluation überarbeitet, weil die Zahl der Unfälle mit schweren Personenschäden steigt. Um die Verkehrssicherheit zu verbessern, hat das Bundesverkehrsministerium einen Entwurf für Neuregelungen vorgelegt. Die verhaltensrechtlichen Regeln der Verordnung sollen zukünftig in die StVO übernommen und E-Scooter noch stärker den Fahrrädern gleichgestellt werden.
Das bedeutet im Kern, dass immer dort, wo der Radverkehr freigegeben ist, automatisch auch der Verkehr mit E-Scootern freigegeben sein soll. Auf Gehwegen oder in Fußgängerzonen, die durch Zusatzzeichen für E-Scooter freigegeben sind, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit und besonderer Rücksichtnahme gefahren werden. E-Scooter-Fahrer sollen Radwege nur benutzen müssen, wenn die Benutzungspflicht auch für Radfahrer angeordnet ist. Bisher mussten diese von E-Scooter-Fahrern immer benutzt werden, das Fahren auf der Fahrbahn ist aktuell nicht zulässig.
An einem Grünpfeil für Radfahrer sollen E-Scooter-Fahrer künftig nun auch bei Rotlicht unter denselben Bedingungen wie Radfahrer abbiegen dürfen. Neu zugelassene E-Scooter sollen zukünftig verpflichtend mit Blinkern ausgestattet sein. Zudem brauchen sie eine technisch voneinander getrennte Vorder- und Rückbremse.
Allerdings müssen Sie dabei Fußgänger:innen besonders berücksichtigen und Schrittgeschwindigkeit fahren. Für die neuen Regeln gilt aber eine Übergangsfrist von einem Jahr. So sollen die Kommunen Zeit haben, die Umsetzung zu prüfen. Beispielsweise, ob auf für den Radverkehr freigegebenen Gehwegen oder Fußgängerzonen ein Verbot für Elektro-Scooter gelten soll.
Sicherheitsaspekte und Kritik
Die Unfallzahlen mit E-Scootern sind besorgniserregend. Im vergangenen Jahr gab es über 2.000 Unfälle mit mehreren Schwerverletzten. Die Angleichung der Regeln für E-Scooter an die des Fahrradverkehrs hat weitreichende Implikationen. Fahrräder und E-Scooter teilen viele Verkehrswege, und die neuen Regelungen könnten den Wettbewerb um den begrenzten Platz auf Radwegen verschärfen. Es ist daher wichtig, dass die Infrastruktur entsprechend ausgebaut wird, um Konflikte zu vermeiden.
Eine der größten Bedenken betrifft die Sicherheit der Fußgänger. Die Abschaffung des Mindestabstands von 1,5 Metern beim Überholen von Fußgängern erhöht das Unfallrisiko erheblich. Fußgänger sind besonders auf engen Gehwegen gefährdet, wenn E-Scooter-Fahrer sich nicht an die Regeln halten.
Der Fußgänger-Fachverband Fuss e.V. sieht in den geplanten Änderungen eine „grobe Attacke“ auf Fußgänger. Besonders die Abschaffung des Mindestabstands von 1,5 Metern beim Überholen von Fußgängern stößt auf Kritik.
Parkregeln und Abstellchaos
Die Festschreibung des Parkrechts für E-Scooter in der Straßenverkehrsordnung könnte das bereits bestehende Abstellchaos in vielen Städten verfestigen. Stellen Sie diese in nicht zulässigen Verkehrsflächen ab, droht ein Bußgeld in Höhe von 15 Euro. Ohne klare und durchsetzbare Regeln für das Abstellen der Fahrzeuge wird das Stadtbild weiter unter den wild abgestellten Scootern leiden.
Zum Parken mit E-Scootern wird es vorerst keine neuen Regeln geben. Wie bisher dürfen die Elektrofahrzeuge auf Gehwegen abgestellt werden - solange sie Fußgänger:innen und Rollstuhlfahrer:innen nicht behindern. Ebenso wie bei Fahrrädern. Es gibt keine speziellen Parkverbote nach der Straßenverkehrsordnung.
Allerdings gilt auch für E-Scooter: Stellen Sie diese in nicht zulässigen Verkehrsflächen ab, droht ein Bußgeld in Höhe von 15 Euro.
Bußgelder für Verstöße
Die Bußgelder sollen steigen: 25 Euro für das illegale Fahren auf Gehwegen und 35 Euro für gefährliches Slalomfahren. Einige Bußgelder für Verstöße mit E-Scootern werden erhöht. Künftig fallenfür das Fahren auf Gehwegen laut Bußgeldkatalog 25 Euro an. Fürs Slalomfahren sind es dann 35 Euro.
Ob ein Verwarngeld oder ein Bußgeld droht, können Sie unserer Bußgeldtabelle entnehmen.
Bußgeldtabelle
| Tatbestand | Bußgelder |
|---|---|
| Bei Rot über die Ampel | zwischen 60 und 180 € |
| Fahren auf dem Gehweg | 15 bis 30 € |
| Fahren auf der Autobahn | 20 € |
| Fahren ohne Versicherungskennzeichen | 40 € |
| Fahren ohne Betriebserlaubnis | 70 € |
| Nebeneinander fahren | 15 bis 30 € |
| Elektronisches Gerät (z.B. Handy) benutzt | 100 €, 1 Punkt |
Alkohol und E-Scooter
Die E-Scooter-Regeln sehen keine eigene Promillegrenze vor, stattdessen gelten die gleichen Vorgaben wie für Autofahrer. Die Promillegrenze liegt somit bei 0,5.
Für Elektroroller-Fahrer gelten dieselben Alkoholgrenzwerte wie für Autofahrer. Das heißt, wer mit 0,5 bis 1,09 Promille fährt und keine alkoholbedingte Auffälligkeit zeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und erhält einen Bußgeldbescheid: in aller Regel sind das 500 Euro, 1 Monat Fahrverbot und 2 Punkte in Flensburg. Eine Straftat liegt vor, wenn der Fahrer trotz einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,1 Promille mit dem E-Scooter unterwegs ist. Von einer Straftat kann aber auch schon ab 0,3 Promille die Rede sein, wenn der Fahrer alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigt.
Wichtig: Für Fahrer unter 21 Jahren und Führerscheinneulinge in der Probezeit gelten 0,0 Promille - sie dürfen also unter Alkoholeinfluss überhaupt nicht hinter den Roller-Lenker.
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