Der Reiz von E-Rollern ist gerade für Jugendliche groß. Alleine und vor allem spontan von A nach B zu fahren, ohne auf die Eltern angewiesen zu sein, bedeutet für viele junge Nutzer eine neu gewonnene Freiheit. Doch ab wann darf man E-Scooter fahren? Und welche Regeln gelten?
Mindestalter und Führerschein
Fürs E-Scooter-Fahren wird weder eine Mofa-Prüfbescheinigung, noch ein Führerschein benötigt. Du musst nur mindestens ein Alter von 14 Jahren haben, um einen E-Roller führen zu dürfen. Allerdings gilt dies nur für E-Roller, die im Besitz eines Jugendlichen sind. Für das Ausleihen eines E-Rollers gilt als Voraussetzung Volljährigkeit. Erst ab 18 Jahren kann man den Vertrag mit dem Verleihdienst schließen, der bei der Miete eines E-Rollers fällig wird.
Gesetzliche Bestimmungen und Regeln in Deutschland
Elektrotretroller dürfen in Deutschland am Straßenverkehr teilnehmen. Dies ist in der Verordnung für Elektrokleinstfahrzeuge geregelt. Die Verordnung gilt auch für Segways, aber nicht für Monowheels, Hoverboards oder E-Skateboards.
Mindestalter:
Das Mindestalter liegt bei 14 Jahren.
Höchstgeschwindigkeit:
Die maximal zulässige Höchstgeschwindigkeit für Elektroroller mit Straßenzulassung liegt bei 20 km/h. E-Scooter, die schneller fahren können, erhalten keine Betriebserlaubnis. Verändern Sie Ihren E-Scooter technisch, um eine höhere Geschwindigkeit zu erreichen, drohen Bußgelder.
Helmpflicht:
Es besteht keine Helmpflicht für Elektro-Tretroller, trotzdem sollte auf der Fahrt mit E-Rollern unbedingt ein Helm getragen werden. Entscheide immer in Hinblick auf Deine eigene Fahrsicherheit und den äußeren Faktoren wie dem Verkehrsaufkommen. Ein Unfall kann schwerwiegende Folgen haben.
Wo dürfen Elektro-Scooter fahren?
E-Scooter sind auf Radwegen, Radfahrstreifen und in Fahrradstraßen erlaubt. Mit Deinem E-Scooter nutzt Du wie mit einem Fahrrad auch die Radwege oder Radfahrstreifen. Nur wenn diese fehlen, darf auf die Fahrbahn ausgewichen werden und außerorts auch der Seitenstreifen genutzt werden. Achte darauf nicht auf Gehwegen und in Fußgängerzonen auf dem Trittbrett zu stehen. Auf dem Gehweg, in der Fußgängerzone und in Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung sind die kleinen E-Roller verboten.
Bei Verbot der Einfahrt bei Einbahnstraßen gilt das Zusatzzeichen "Radfahrer frei" auch für Elektrokleinstfahrzeuge. Die Nutzung von Elektrokleinstfahrzeugen auf anderen Verkehrsflächen kann durch das Zusatzzeichen "Elektrokleinstfahrzeuge frei" erlaubt werden.
Pflichtausstattung:
- Weißes Vorderlicht und rotes Rücklicht
- zwei unabhängige Bremsen
- Klingel
Versicherung:
E-Scooter unterliegen der Versicherungspflicht einer Haftpflichtversicherung, da es sich rechtlich um ein Kraftfahrzeug handelt. Es muss eine eigene Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen und eine Versicherungsplakette angebracht werden. Eine Versicherungsplakette ist dafür kenntlich an der dafür vorgesehenen Stelle am Fahrzeug anzubringen. Ohne diese beiden Maßnahmen macht man sich bei Fahrten auf öffentlichen Wegen strafbar. Bei Unfällen kommt so die jeweilige Haftpflichtversicherung des Halters und Versicherungsnehmers für Schäden Dritter auf.
Promillegrenze:
Gemäß § 24a des Straßenverkehrsgesetzes gilt beim Führen eines E-Scooters die 0,5-Promille-Grenze. Für Elektroroller-Fahrer gelten dieselben Alkoholgrenzwerte wie für Autofahrer. Das heißt, wer mit 0,5 bis 1,09 Promille fährt und keine alkoholbedingte Auffälligkeit zeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und erhält einen Bußgeldbescheid: in aller Regel sind das 500 Euro, 1 Monat Fahrverbot und 2 Punkte in Flensburg.
Strafbar wird man hingegen schon ab 0,3-Promille, wenn der Alkoholeinfluss eine sichere Teilnahme am Straßenverkehr nicht mehr garantieren kann. Von einer Straftat kann aber auch schon ab 0,3 Promille die Rede sein, wenn der Fahrer alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigt. Für all jene, die unter 21 Jahre alt und noch in der Probezeit sind, gibt es keine Toleranz. Es gilt die Null-Promille-Grenze.
Weitere Regeln:
- Elektroroller sind nur für eine Person zugelassen.
- Nebeneinander fahren ist nicht gestattet.
- Die E-Scooter dürfen nur auf Straßen benutzt werden - das Fahren auf Gehwegen oder auf der Autobahn ist nicht erlaubt.
- Bei Fahrten mit dem E-Scooter gilt für Sie die Fahrradampel. Ist keine Fahrradampel vorhanden, müssen Sie die für den fließenden Verkehr geltende Ampel beachten.
Bußgelder:
Bei Nicht-Beachtung der Straßenverkehrsregeln drohen Bußgelder:
- Fahren auf dem Gehweg: 15 bis 30 €
- Fahren ohne Versicherungskennzeichen: 40 €
- Fahren ohne Betriebserlaubnis: 70 €
Geplante Neuregelungen:
Um die Verkehrssicherheit zu verbessern, hat das Bundesverkehrsministerium einen Entwurf für Neuregelungen vorgelegt. Die verhaltensrechtlichen Regeln der Verordnung sollen zukünftig in die StVO übernommen und E-Scooter noch stärker den Fahrrädern gleichgestellt werden.
Das bedeutet im Kern, dass immer dort, wo der Radverkehr freigegeben ist, automatisch auch der Verkehr mit E-Scootern freigegeben sein soll. Auf Gehwegen oder in Fußgängerzonen, die durch Zusatzzeichen für E-Scooter freigegeben sind, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit und besonderer Rücksichtnahme gefahren werden. Für Sharing-E-Scooter soll das Parken auf Gehwegen und in Fußgängerzonen verboten werden.
E-Scooter-Fahrer sollen Radwege nur benutzen müssen, wenn die Benutzungspflicht auch für Radfahrer angeordnet ist. An einem Grünpfeil für Radfahrer sollen E-Scooter-Fahrer künftig nun auch bei Rotlicht unter denselben Bedingungen wie Radfahrer abbiegen dürfen. Neu zugelassene E-Scooter sollen zukünftig verpflichtend mit Blinkern ausgestattet sein. Zudem brauchen sie eine technisch voneinander getrennte Vorder- und Rückbremse.
Nach Angaben des Verkehrsministeriums soll die Verordnung voraussichtlich im Laufe des Jahres 2025 in Kraft treten. Vor allem die Regeln des Verhaltensrechts sollen erst mit einer Übergangsfrist von einem Jahr greifen. Damit soll den Kommunen die Zeit gegeben werden, ein Verbot von Elektrokleinstfahrzeugen auf Fußgängerflächen, die für den Radverkehr freigegeben sind, zu prüfen.
Regelungen in Anderen Europäischen Ländern
Seitdem Elektroroller in europäischen Städten immer präsenter werden, insbesondere der E-Scooter-Verleih, befassen sich die einzelnen Länder intensiver mit dem Thema. Auch weil die Unfallzahlen in den letzten Jahren vielerorts gestiegen sind. Mittlerweile gibt es in fast allen Ländern klare Vorschriften für Elektrotretroller, die teils sehr unterschiedlich sind. Was in einem Land erlaubt ist, kann in einem anderen Land klar verboten sein. Umso wichtiger ist es, diese Regeln zu kennen.
Hier ein kurzer Überblick über die Regelungen in einigen europäischen Ländern:
Belgien:
- Mindestalter: 16 Jahre (unter 16 nur auf Privatgrundstücken oder bestimmten Orten).
- Höchstgeschwindigkeit: 25 km/h.
- Helmpflicht: Keine, wird aber empfohlen.
Bulgarien:
- Helmpflicht: Ja, für Personen unter 18 Jahren.
- Promillegrenze: 0,5 ‰.
Dänemark:
- Mindestalter: 15 Jahre (unter 15 nur unter Aufsicht eines Erwachsenen).
- Höchstgeschwindigkeit: 20 km/h.
- Helmpflicht: Ja, Fahrradhelm ist Pflicht.
Finnland:
- Keine gesetzliche Altersgrenze, aber eine Altersgrenze von 15 Jahren wird diskutiert.
- Wer einen E-Scooter mieten möchte, muss mindestens 18 Jahre alt sein.
- Höchstgeschwindigkeit: 25 km/h.
- Helmpflicht: Keine, wird aber empfohlen.
Frankreich:
- Mindestalter: 14 Jahre.
- Höchstgeschwindigkeit: 25 km/h.
- Helmpflicht: Keine generelle Helmpflicht, wird aber empfohlen.
Diese Informationen sollen Ihnen helfen, sicher und gesetzeskonform mit E-Scootern unterwegs zu sein. Informieren Sie sich vorab über die spezifischen Regeln des jeweiligen Landes, um Bußgelder und Unfälle zu vermeiden.
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