Seit Juni 1999 gelten in der Europäischen Union einheitliche Grenzwerte (Euro 1) für die Schadstoffe Kohlenmonoxid (CO), Kohlenwasserstoffe (HC) und Stickstoffoxide (NOx) für motorisierte Zweiräder. Diese Grenzwerte werden in der EU-Richtlinie 97/24/EC festgelegt, deren Einhaltung im Rahmen der Typgenehmigung gezeigt werden muss.
Abgasnormen für Motorräder
Im Juni 2002 trat für die Typgenehmigung von Kleinkrafträdern die zweite Grenzwertstufe (Euro 2) nach der gleichen Richtlinie in Kraft. Für die Typgenehmigung von Krafträdern gilt die Stufe Euro 2 seit April 2003. Die Grenzwerte sind in der EU-Richtlinie 2002/51/EC festgelegt.
Während bei Euro 1 noch eine Differenzierung der Abgasgrenzwerte für Krafträder nach Motorart in Zweitakt- und Viertaktmodelle erfolgte, ist diese Trennung ab Euro 2 zugunsten einer Differenzierung nach Hubraum aufgehoben.
Seit Januar 2006 gilt für die Typgenehmigung von Krafträdern die Grenzwertstufe Euro 3, mit der eine weitere deutliche Senkung der Abgasgrenzwerte festgelegt wurde. Außerdem enthält sie eine Änderung der Testzyklen, die nun auch die Emissionen in der Startphase und beim Warmlaufen des Motors in die Abgasmessung mit einbeziehen, was eine weitere HC- und CO-Reduktion notwendig macht.
Mit EU-Richtlinie 2006/72/EC sind die Messungen der Schadstoffe nach Euro 3 auch optional im weltweit harmonisierten Testzyklus „Worldwide harmonized Motorcycle Test Cycle“ (WMTC) möglich. Der WMTC spiegelt eine motorradtypische Fahrweise wieder, mit der nahezu alle Motorradklassen weltweit erfasst werden können. Er gilt jedoch nicht für Mopeds und Quads.
Mit der Richtlinie 2013/60/EU der Kommission vom 27. November 2013 zur Anpassung von Richtlinie 97/24/EG wurde der Kaltstart für zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge mit einbezogen.
Ab Januar 2016 gilt die neue EU-Verordnung 168/2013. Sie enthält sehr ambitionierte Emissionsstandards unter anderem für Motorräder und Mopeds bis zu Emissionsstufe Euro 5. Hier sind bis zum Jahr 2020 Grenzwerte für Verdunstungsemissionen (HC), Onbord-Diagnose (OBD), Lärm und Dauerhaltbarkeitsanforderungen in Bezug auf die Emission mindernden Bauteile vorgeschrieben. Für Motorräder der Klasse L3e gelten die Abgasgrenzwerte der Stufe Euro 4 ab dem 1.1.2016, die Grenzwerte der Euro 5 ab dem 1.1.2020. Mit der Verordnung (EU) Nr. 134/2014 vom 16. Dezember 2013 wurden die Durchführungsbestimmungen zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 in Bezug auf die Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit festgelegt.
Für den Kraftstoffverbrauch beziehungsweise für die CO2-Emissionen existieren für motorisierte Zweiräder keine Emissionsanforderungen. Gemäß Artikel 24 der EU-Verordnung 168/2013 werden die im Rahmen der Typgenehmigung der dann gültigen Norm Euro 4 ermittelten Emissions- und Verbrauchswerte im WMTC ab dem Jahr 2016 jedoch ermittelt und dokumentiert.
Euro 5+ ab 2025
Ab dem 1. Januar 2025 wird die neue Euro 5+ Norm für alle neuen Motorräder in der EU verpflichtend. Diese Norm bringt für Motorradfahrer einige bedeutende Änderungen in Bezug auf Abgasemissionen, Geräuschemissionen und Technik.
- Die Euro 5+ Norm geht einen Schritt weiter als die bisherigen Euro 5 Vorgaben, indem sie striktere Grenzwerte für Abgasemissionen und geringere Geräuschlimits festlegt. Das bedeutet, dass Motorräder nicht nur umweltfreundlicher werden, sondern auch leiser - besonders bei der Fahrt.
- Ein zentraler Bestandteil der Euro 5+ Norm ist die Verbesserung der Onboard-Diagnosesysteme (OBD II), die eine präzisere Überwachung der Abgasreinigungssysteme ermöglicht. So wird sichergestellt, dass Katalysatoren und andere Komponenten während der gesamten Lebensdauer des Fahrzeugs ihre Leistung beibehalten.
- Für dich als Biker bedeutet die Einführung der Euro 5+ Norm, dass neue Motorräder mit dieser Technologie teurer werden könnten, da die Entwicklung und Produktion entsprechender Systeme zusätzliche Kosten verursacht.
Modelle, die die Euro 5+-Norm bereits erfüllen, sind unter anderem äußerlich an den 2 Lambdasonden erkennbar - eine vor und eine nach dem Katalysator, da ein defekter Kat vom Diagnosesystem erkannt werden muss.
Per Onboard-Diagnose-System (OBD) II müssen alle abgasrelevanten Faktoren neuer Motorräder elektronisch überwacht und hinterlegt werden. Sie können dann im Falle einer Fehlfunktion, angezeigt durch Aufleuchten der Motorkontrolle, über eine normierte Schnittstelle ausgelesen werden - wichtig für die Werkstatt.
Ausblick auf Euro 6
Und ab wann und womit kommt Euro 6? Das steht tatsächlich bisher nicht wirklich fest. 2028 könnte es so weit sein. Und zwar mit einer ABS-Pflicht für Leichtkrafträder und einer Absenkung des Fahrgeräuschgrenzwerts neuer Motorräder.
Neue Lärmvorschriften ab 2025
Die EU-Kommission setzt der Lärmemission von Motorrädern dabei schon seit Jahren durch ihre UNESCO-Regularien Grenzen. Nun verschärft die EU ihre Norm zur Emission von Motorgeräuschen noch einmal.
Ab dem 1. Januar 2025 gilt für alle neu zugelassenen Motorräder die neue UNECE-Regelung R41.05. Sie soll die Lärmbelästigung durch Motorräder weiter reduzieren. Dazu legt die europäische Wirtschaftskommission mit R41.05 zwar keine neuen und niedrigeren Grenzwerte für Lärmemissionen von Motorrädern fest, definiert aber neue Prüfvorschriften.
Demnach müssen alle neu zugelassenen Motorräder die Grenzwerte für Lärmemissionen künftig in mehr als den bisher festgelegten Fahrszenarien einhalten.
Die neue UNECE-Regelung R41.05 decke nun weitere Szenarien ab - allen voran einen Großteil der Fahrszenarien auf Landstraßen. Heißt: Neu zugelassene Motorräder müssen künftig auch beim Fahren auf Landstraßen nachweislich festgelegte Lärm-Grenzwerte überwiegend einhalten. Deshalb sei zu erwarten, dass die Geräuschbelastung durch Zweiräder auf Landstraßen künftig abnehme.
Die Zahl der Messpunkte bei der Überprüfung von Lärmwerten erhöhe sich durch R41.05 um das Drei- bis Vierfache, was für Hersteller einen größeren Aufwand beim Prüf- und Genehmigungsprozess neuer Motorräder bedeutet.
Der Grenzwert für die Lärmbelastung bei beständiger oder beschleunigter Vorbeifahrt von Motorrädern ist in drei Klassen unterteilt, die sich nach Leistung und Masse der Krafträder richten:
- Klasse 1: Motorräder mit sehr hoher Masse und/oder sehr geringer Leistung (Grenzwert: 73 Dezibel)
- Klasse 2: Motorräder mit hoher Masse und/oder geringer Leistung (Grenzwert: 74 Dezibel)
- Klasse 3: Motorräder mit normaler oder geringer Masse und/oder mittlerer oder hoher Leistung (ca. 80% der Krafträder)
Die UNECE-R 41.04 beinhaltet zudem das Inkrafttreten der Abgasnorm Euro 4, was eine zusätzliche Einschränkung des maximalen Geräuschpegels von bisher 80 auf zunächst 78 und ab 2017 auf 77 dB(A) beinhaltet.
In der neuen Verordnung besteht der Zusatz: Motorräder ab einem Leistungsgewicht von 50 kW/t müssen diesen Grenzwert (78 dB) einhalten. Die Verordnung gilt jedoch nur für neue Typenzulassungen. Für bestehende Motorrad-Typen bleibt die bisherige Regelung gültig.
Anti-Manipulations-Bestimmung für Auspuffanlagen
Im September 2024 wurde auf der 80. Sitzung der Wirtschafts- und Sozialkommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) entschieden, dass die UNECE-Verordnungen 92 und 41 geändert werden. Im März dieses Jahres wurde die Entscheidung schließlich vom Weltforum für die Harmonisierung von Fahrzeugvorschriften (WP.29) validiert.
Konkret handelt es sich dabei um eine Anti-Manipulations-Bestimmung für optionale Auspuffschalldämpfersysteme. Die Manipulation von Auspuffanlagen kommt in der Motorrad-Szene nicht selten vor. In zahlreichen Foren findet man beispielsweise Anleitungen dafür, wie man den sogenannten Dezibel-Killer ausbauen kann.
Die neue Regelung soll nun den Ausbau dieser Teile erschweren, sodass eine Manipulation gar nicht erst möglich ist. Der Verband der europäischen Motorradhersteller (ACEM) entwickelte die neuen Vorschriften gemeinsam mit Herstellern von Nachrüst-Auspuffanlagen und der Internationalen Motorradhersteller-Vereinigung (IMMA).
Einige kritisieren, dass die Vorschrift die Individualisierung von Motorrädern einschränkt.
Neue Reifenvorgaben ab 2025
Seit dem 1. Januar 2025 gibt es eine neue Regelung, die Auswirkungen auf die Zulassung neuer Motorräder hat. Seit Januar 2025 müssen neue Reifen, die nicht in den Fahrzeugpapieren eingetragen sind, durch eine Einzelabnahme bei einer Prüforganisation wie TÜV oder Dekra genehmigt werden.
Solange die neuen Reifen allerdings exakt den Eintragungen im Fahrzeugschein entsprechen - also in Bezug auf Größe, Breite, Querschnitt und Abrollumfang - ist keine separate Abnahme notwendig. Hier bleibt es also weiterhin relativ unkomompliziert.
Wer jedoch einen Reifen mit abweichenden Spezifikationen wählen möchte - zum Beispiel einen breiteren Reifen oder ein Modell, das nicht mehr in den geforderten Dimensionen produziert wird - muss einen Prüftermin bei einer entsprechenden Organisation vereinbaren.
So ist beispielsweise keine Prüfung notwendig, wenn nur der Reifenhersteller gewechselt wird, die Reifendimensionen und -eigenschaften jedoch den Vorgaben im Fahrzeugschein entsprechen oder diese sogar übertreffen. Ein weiterer positiver Aspekt ist, dass die Verpflichtung, die Unbedenklichkeitsbescheinigung ständig mitzuführen, entfällt. Seit 2025 dürfen die UBB-Dokumente zu Hause bleiben.
Darüber hinaus könnte die Neuregelung zur Zulassung von Mischbereifungen führen. Das bedeutet, dass Motorradfahrer unterschiedliche Reifenmarken an Vorder- und Hinterrad montieren dürfen, sofern alle anderen Parameter den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Diese Flexibilität könnte gerade für Liebhaber spezieller Reifenmodelle neue Möglichkeiten bieten.
Um neue Motorradreifen mit abweichenden Spezifikationen ab 2025 in die Fahrzeugpapiere einzutragen, ist ein Termin bei einer Prüforganisation erforderlich. Weitere Informationsdokumente zum Fahrzeug oder Reifen können hilfreich sein, sind aber nicht zwingend erforderlich. Entsprechende Prüfstellen können die benötigten Daten bei Bedarf auch über ihre Systeme abrufen.
Die Prüfstelle kontrolliert die Maße, Spezifikationen und die Freigängigkeit bei der konkreten Kombination aus Reifen und Fahrzeug. Wird das vorliegende Reifenfabrikat für Ihr Motorrad erfolgreich abgenommen, müssen Sie mit dem Gutachten zur Erlangung einer Betriebserlaubnis zur zuständigen Behörde, um Ihre neuen Reifendaten in die Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein) eintragen zu lassen. Damit einhergehend wird der alte Eintrag aus der Zulassungsbescheinigung entfernt und ungültig.
Die Austragung einer Reifenbindung aus den Fahrzeugpapieren ist vor allem bei älteren Motorrädern relevant. Im Gegensatz zur Eintragung neuer Reifen ist bei der Austragung der Reifenbindung normalerweise keine Begutachtungsfahrt durch Prüfer notwendig.
Auch beim Austragen von Motorradreifen müssen Sie das von der Prüfstelle ausgestellte Gutachten der zuständigen Behörde (Straßenverkehrsamt) vorlegen, um damit die Betriebserlaubnis erteilen zu lassen.
Bei älteren Reifenmodellen, deren Dimensionen in Zoll angegeben sind, verhält es sich ähnlich wie bei der Ein- und Austragung. Die alte Zollangabe muss durch eine Prüfstelle in eine metrische Einheit übersetzt werden (gängige Reifengrößen-Angaben). Dies kann jedoch nicht rein rechnerisch erfolgen, sondern muss anhand von Messverfahren und unter Berücksichtigung von Toleranzen ebenfalls in einer Einzelabnahme durchgeführt werden.
Die neuen Reifen bzw. abweichende Reifengrößen müssen zur Begutachtung durch die Prüfstelle am Fahrzeug montiert sein. Der Weg zur Prüfstelle findet also theoretisch „ohne Betriebserlaubnis“ statt.
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