Wer am öffentlichen Verkehr teilnehmen möchte, muss sich dabei an die geltenden Vorschriften halten. Denn diese geben unter anderem Verhaltensregeln für Fußgänger, Fahrradfahrer und Kraftfahrzeugführer vor, deren Einhaltung zum Beispiel dazu beitragen kann, Unfälle zu vermeiden. Die gesetzlichen Vorgaben die zur Sicherheit beitragen, berücksichtigen dabei auch die individuellen Merkmale der einzelnen Verkehrsteilnehmer.
Gesetzliche Grundlagen für E-Scooter
Damit Fahrzeuge auf unseren Straßen unterwegs sein dürfen, müssen diese den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und verschiedene Voraussetzungen erfüllen. So hat der Gesetzgeber auch für die E-Scooter Regeln definiert, die sich vor allem aus der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) ergeben. Hierzu gehören zum Beispiel die Notwendigkeit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis und einer Kfz-Haftpflichtversicherung inklusive Versicherungskennzeichen.
Die Verordnung für Elektrokleinstfahrzeuge (EKfV) regelt die Verwendung dieser Elektroroller. Die Verordnung gilt für E-Scooter und Segways, nicht aber für Airwheels, Hoverboards oder E-Skateboards.
Führerschein und Ausbildung
Einen Führerschein oder eine Mofa-Prüfbescheinigung schreiben die Regeln für E-Scooter nicht vor. Auch eine spezielle Ausbildung in der Fahrschule oder die Absolvierung eines Kurses ist nicht vorgeschrieben.
Alter und Geschwindigkeit
Gemäß den gesetzlichen Vorgaben ist die Verwendung der Elektro-Scooter bereits ab 14 Jahren erlaubt. Allerdings sind Minderjährige wohl darauf angewiesen, dass ihre Eltern ein entsprechendes Gefährt kaufen, denn die Verleiher der E-Scooter schreiben ein Mindestalter von 18 Jahren vor.
Auch bei der Leistung und der Ausstattung gelten für E-Scooter Regeln. Die erlaubte Geschwindigkeit darf bauartbedingt zum Beispiel minimal 6 und maximal 20 km/h betragen.
Wo dürfen E-Scooter fahren?
E-Scooter sind auf Radwegen, Radfahrstreifen und in Fahrradstraßen erlaubt. Nur wenn diese fehlen, darf auf die Fahrbahn ausgewichen werden. Auf dem Gehweg, in der Fußgängerzone und in Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung sind die kleinen E-Roller verboten. Bei Verbot der Einfahrt bei Einbahnstraßen gilt das Zusatzzeichen "Radfahrer frei" auch für Elektrokleinstfahrzeuge.
Die Nutzung von Elektrokleinstfahrzeugen auf anderen Verkehrsflächen kann durch das Zusatzzeichen "Elektrokleinstfahrzeuge frei" erlaubt werden.
Merke: So dürfen Sie zum Beispiel mit einem E-Scooter den Bürgersteig nicht nutzen und auch in vielen Fußgängerzonen sind diese tabu. Stattdessen sind Radwege, Radfahrstreifen und Fahrradstreifen für diese Gefährte freigegeben. Sind diese nicht vorhanden, muss auf die Straße ausgewichen werden.
Dabei ist gemäß den E-Scooter-Verkehrsregeln grundsätzlich möglichst weit recht zu fahren und ein Fahrtrichtungswechsel mithilfe von Handzeichen zu signalisieren. Zudem ist es untersagt, auf dem E-Scooter zu zweit zu fahren. Denn eine Personenbeförderung ist generell verboten. Sind Sie als Gruppe auf mehreren elektrischen Tretrollern unterwegs, müssen Sie zudem hintereinander fahren.
Helmpflicht
Schreiben die für E-Scooter geltenden Regeln eine Helmpflicht vor? In § 21a Abs. Somit sorgt die Begrenzung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit auf maximal 20 km/h dafür, dass keine gesetzliche Helmpflicht besteht.
Die Verkehrsregeln schreiben für E-Scooter keine Helmpflicht vor. Dennoch ist es ratsam, freiwillig einen Schutzhelm anzulegen.
Angesichts der nicht gerade geringen Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h empfiehlt es aber durchaus, einen Helm zu tragen.
Experten raten dennoch dazu, einen Schutzhelm anzulegen, um im Falle eines Sturzes Verletzungen zu vermeiden bzw.
Parken von E-Scootern
Damit nicht genutzte E-Scooter nicht überall im Weg rumliegen, gibt es auch Vorschriften zum Parken. Diese orientieren sich an den gesetzlichen Vorgaben für Fahrräder, weshalb das Anschließen auf Gehwegen erlaubt ist.
Alkohol und E-Scooter
Die E-Scooter-Regeln sehen keine eigene Promillegrenze vor, stattdessen gelten die gleichen Vorgaben wie für Autofahrer. Die Promillegrenze liegt somit bei 0,5.
Für Elektroroller-Fahrer gelten dieselben Alkoholgrenzwerte wie für Autofahrer. Das heißt, wer mit 0,5 bis 1,09 Promille fährt und keine alkoholbedingte Auffälligkeit zeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und erhält einen Bußgeldbescheid: in aller Regel sind das 500 Euro, 1 Monat Fahrverbot und 2 Punkte in Flensburg.
Eine Straftat liegt vor, wenn der Fahrer trotz einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,1 Promille mit dem E-Scooter unterwegs ist. Von einer Straftat kann aber auch schon ab 0,3 Promille die Rede sein, wenn der Fahrer alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigt.
Wichtig: Für Fahrer unter 21 Jahren und Führerscheinneulinge in der Probezeit gelten 0,0 Promille - sie dürfen also unter Alkoholeinfluss überhaupt nicht hinter den Roller-Lenker.
Viele Nutzer von E-Scootern glauben, man dürfe auch damit fahren, wenn man ein wenig über den Durst getrunken hat. So erwischte die Münchner Polizei schon in den ersten acht Wochen nach Zulassung der Roller mehr als 700 angetrunkene Fahrer, viele mit über 1,1 Promille. Doch E-Scooter sind wegen ihres Motors Kraftfahrzeuge. Es gelten dieselben Promillegrenzen wie bei Autos. Ab 0,5 Promille setzt es 500 Euro Geldbuße, zwei Punkte und einen Monat Führerscheinentzug. Ab 1,1 Promille liegt eine Straftat vor. Kommt es zu alkoholtypischen Ausfällen, gilt das sogar schon ab etwa 0,3 Promille.
Die folgende Tabelle zeigt die Sanktionen bei Alkoholverstößen:
| Promillegehalt | Verhalten | Sanktionen |
|---|---|---|
| Ab 0,3 Promille | Andere Personen gefährdet, durch Unsicherheiten auffällig geworden, einen Unfall verursacht | Freiheits- bzw. |
| Ab 1,1 Promille | E-Scooter gefahren | Freiheits- bzw. |
Versicherungspflicht
E-Roller müssen eine Versicherungsplakette tragen, sonst dürfen sie nicht auf öffentlichen Straßen benutzt werden. Die Plakette soll ähnlich aussehen wie das altbekannte Mofakennzeichen, aber deutlich kleiner. Außerdem soll sie als Aufkleber auf dem Rahmen befestigt werden können. Ein Hologramm soll für Fälschungssicherheit sorgen.
Wenn allerdings der Motor des E-Scooters kaputt ist und man das Ding wie einen Tretroller nur mit Muskelkraft bewegt, entfällt die Versicherungspflicht. Das Landgericht Hildesheim sah keine Ordnungswidrigkeit, als ein Mann, der einen E-Scooter gebraucht gekauft hatte, damit zurück zum Verkäufer rollerte, weil der Motor defekt war. Unter den Umständen sei der Roller kein Kraftfahrzeug und daher nicht versicherungspflichtig (12 Ns 40 Js 25077/21).
Die Preise für das Versicherungskennzeichen sind unterschiedlich. Viele Versicherer unterscheiden nach dem Fahreralter: Junge Menschen unter 23 Jahren zahlen häufig mehr. Ältere Personen können einen Jahresvertrag bei einem günstigen Anbieter schon ab etwa 20 Euro bekommen. Das bezieht sich auf den gesetzlich vorgeschriebenen Schutz der Kfz-Haftpflichtversicherung. Sie übernimmt Schäden, die der Fahrer anderen zufügt.
Haftpflichtversicherung. Elektroroller sind nicht in der Privathaftpflicht (PHV) mitversichert. Weil sie einen Motor haben, gelten sie als Kraftfahrzeuge. Daher greift in den meisten Policen die „Benzinklausel“: Sie schließt alle Kfz, die schneller sind als 6 Kilometer pro Stunde, vom Deckungsschutz der Privathaftpflichtversicherung aus - egal ob Benzin-, Diesel- oder Elektromotor.
Bußgelder bei Verstößen
Drohen für Verstöße gegen die E-Scooter-Regeln Sanktionen? Ob ein Verwarngeld oder ein Bußgeld droht, können Sie unserer Bußgeldtabelle entnehmen.
Die folgende Tabelle zeigt einige Beispiele für Bußgelder bei Verstößen:
| Tatbestand | Bußgelder |
|---|---|
| Bei Rot über die Ampel | zwischen 60 und 180 € |
| Fahren auf dem Gehweg | 15 bis 30 € |
| Fahren auf der Autobahn | 20 € |
| Fahren ohne Versicherungskennzeichen | 40 € |
| Fahren ohne Betriebserlaubnis | 70 € |
| Nebeneinander fahren | 15 bis 30 € |
| Elektronisches Gerät (z.B. Handy) benutzt | 100 €, 1 Punkt |
Geplante Neuregelungen
Um die Verkehrssicherheit zu verbessern, hat das Bundesverkehrsministerium einen Entwurf für Neuregelungen vorgelegt. Die verhaltensrechtlichen Regeln der Verordnung sollen zukünftig in die StVO übernommen und E-Scooter noch stärker den Fahrrädern gleichgestellt werden.
Kernpunkte der Neuregelungen
- Immer dort, wo der Radverkehr freigegeben ist, soll automatisch auch der Verkehr mit E-Scootern freigegeben sein.
- Auf Gehwegen oder in Fußgängerzonen, die durch Zusatzzeichen für E-Scooter freigegeben sind, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit und besonderer Rücksichtnahme gefahren werden.
- Für Sharing-E-Scooter soll das Parken auf Gehwegen und in Fußgängerzonen verboten werden.
- E-Scooter-Fahrer sollen Radwege nur benutzen müssen, wenn die Benutzungspflicht auch für Radfahrer angeordnet ist. Bisher mussten diese von E-Scooter-Fahrern immer benutzt werden, das Fahren auf der Fahrbahn ist aktuell nicht zulässig.
- An einem Grünpfeil für Radfahrer sollen E-Scooter-Fahrer künftig nun auch bei Rotlicht unter denselben Bedingungen wie Radfahrer abbiegen dürfen.
- Neu zugelassene E-Scooter sollen zukünftig verpflichtend mit Blinkern ausgestattet sein. Zudem brauchen sie eine technisch voneinander getrennte Vorder- und Rückbremse.
Ampelregelung für E-Scooter
Ist eine Fahrradampel vorhanden, gilt diese. Gibt es keine Fahrradampel, ist die Ampel für den fließenden Verkehr zu beachten.
Sicherheitshinweise
Die Polizei rät, sich zunächst in aller Ruhe mit dem neuen Fortbewegungsmittel vertraut zu machen. E-Scooter sind keine Spielzeugroller sondern versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge. Üben Sie das Auf- und Absteigen, Anfahren und Bremsen an Orten mit wenig oder keinem Straßenverkehr.
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