Gemeinschaftsflächen in Wohnhäusern sind ein wesentlicher Bestandteil des gemeinschaftlichen Wohnens und oft ein Streitpunkt im Alltag. Ob Hausflur, Fahrradkeller, Hof oder Garten: Diese Bereiche gehören nicht einem einzelnen Eigentümer oder Mieter, sondern stehen allen Bewohnern zur Mitbenutzung zur Verfügung. Damit diese gemeinschaftliche Nutzung reibungslos funktioniert, bedarf es klarer Regeln, gegenseitiger Rücksichtnahme und einer rechtlichen Grundlage.
Was sind Gemeinschaftsflächen im Wohnhaus?
Gemeinschaftsflächen sind bauliche und funktionale Bereiche einer Wohnimmobilie, die nicht dem Sondereigentum eines einzelnen Eigentümers oder dem alleinigen Gebrauch eines Mieters zugeordnet sind. Stattdessen stehen sie allen Bewohnerinnen und Bewohnern einer Gemeinschaft oder eines Mietobjekts zur gemeinsamen Nutzung zur Verfügung. Die genaue Zuordnung ergibt sich je nach Rechtsform des Wohnobjekts aus der Teilungserklärung, dem Grundbuch, dem Mietvertrag oder der Hausordnung.
Typische Gemeinschaftsflächen in Mehrfamilienhäusern sind unter anderem:
- Treppenhäuser und Flure, die dem Zugang zu den Wohnungen dienen
- Waschküchen, sofern sie nicht einzelnen Wohnungen fest zugeordnet sind
- Fahrrad- und Kinderwagenabstellräume
- Garten- oder Hofanlagen, die gemeinschaftlich nutzbar sind
- Müllplätze und Tonnenstandorte
- Gemeinschaftskeller oder Kellergänge
In Wohnungseigentumsanlagen zählen diese Flächen in der Regel zum gemeinschaftlichen Eigentum gemäß § 1 Abs. 5 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG). Mieter wiederum dürfen Gemeinschaftsflächen grundsätzlich nur insoweit nutzen, wie dies vertraglich vereinbart oder ortsüblich ist - eine eigenmächtige Nutzung darüber hinaus kann unzulässig sein.
Die Nutzung dieser Flächen ist häufig Gegenstand von Konflikten, insbesondere wenn es um Abgrenzung, Zugangsrechte, Pflichten oder Sondernutzungsrechte geht. Umso wichtiger ist es, die rechtlichen Grundlagen und Grenzen genau zu kennen - sowohl für Eigentümer als auch für Mieter.
Rechtliche Grundlagen: Wohnungseigentum und Mietrecht
Die Nutzung von Gemeinschaftsflächen ist rechtlich eindeutig geregelt - sowohl im Wohnungseigentumsrecht als auch im Mietrecht. Die genauen Rechte und Pflichten unterscheiden sich dabei, je nachdem ob es sich um Eigentümer innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) oder um Mieter eines Mehrparteienhauses handelt.
Für Eigentümergemeinschaften (WEG):
In einer WEG gilt, dass Gemeinschaftsflächen - auch als gemeinschaftliches Eigentum bezeichnet - allen Eigentümern zum Mitgebrauch offenstehen. Dies ist rechtlich in § 13 Abs. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) verankert:
„Jeder Wohnungseigentümer ist zum Gebrauch seines Sondereigentums sowie zum Mitgebrauch des Gemeinschaftseigentums berechtigt, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen.“
Gleichzeitig setzt das Gesetz aber auch klare Grenzen. Gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG ist jeder Eigentümer verpflichtet:
„[…] von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass keinem anderen über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.“
Das bedeutet in der Praxis: Die Nutzung gemeinschaftlicher Flächen ist nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Gebrauchs zulässig. Das gelegentliche Abstellen eines Fahrrads im gemeinschaftlich vorgesehenen Fahrradraum ist erlaubt. Das dauerhafte Lagern von Möbeln im Treppenhaus hingegen kann unzulässig sein - insbesondere unter Berücksichtigung des Brandschutzes oder wenn Fluchtwege blockiert werden.
Für Mieter:
Auch im Mietverhältnis ist die Nutzung von Gemeinschaftsflächen gesetzlich geregelt - vorrangig durch § 535 BGB:
„Der Vermieter hat dem Mieter den Gebrauch der Mietsache zu gewähren und sie in diesem Zustand zu erhalten.“
Ob Mieter bestimmte Gemeinschaftsflächen - wie z. B. Gärten, Waschküchen oder Kellerräume - mitbenutzen dürfen, ergibt sich entweder aus dem Mietvertrag selbst oder aus ergänzenden Regelungen in der Hausordnung. Wurde die Nutzung vertraglich zugesichert oder ist sie ortsüblich, besteht ein entsprechender Nutzungsanspruch.
Wichtig: Eine eigenmächtige Nutzung ohne vertragliche Grundlage - etwa das private Einzäunen eines Gemeinschaftsgartens - kann als vertragswidrig angesehen werden und gegebenenfalls zur Abmahnung oder Unterlassung führen.
Grenzen der Nutzung. Was ist erlaubt, was nicht?
Die Nutzung von Gemeinschaftsflächen richtet sich grundsätzlich nach der Hausordnung, der Teilungserklärung (bei WEG) oder dem Mietvertrag. Auch ohne ausdrückliche Sonderregelungen gelten bestimmte allgemein anerkannte Nutzungsgrenzen, um Sicherheit, Ordnung und ein geordnetes Zusammenleben zu gewährleisten.
Unzulässig sind beispielsweise:
- das dauerhafte Abstellen von Gegenständen wie Fahrrädern, Kinderwagen oder Möbeln im Treppenhaus - vor allem aus Brandschutzgründen,
- die private Nutzung des Gartens, sofern kein Sondernutzungsrecht besteht,
- das Blockieren von Rettungswegen, Ein- oder Ausgängen
Laut § 17 Abs. 3 Satz 2 der Landesbauordnung NRW gilt:
„Rettungswege müssen jederzeit nutzbar und frei von Hindernissen sein.“
Verstöße gegen diese Vorgaben können ordnungsrechtliche oder zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen - etwa Abmahnungen, Kostenbelastungen oder Unterlassungsforderungen.
Sondernutzung durch Beschluss oder Vereinbarung in einer WEG
In einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) kann einzelnen Eigentümern durch Mehrheitsbeschluss oder schriftliche Vereinbarung ein Sondernutzungsrecht eingeräumt werden. Dieses erlaubt die alleinige Nutzung bestimmter Gemeinschaftsflächen, z. B. eines Gartenanteils oder Stellplatzes.
Ohne eine solche Regelung haben alle Eigentümer lediglich ein gleichberechtigtes Mitbenutzungsrecht am Gemeinschaftseigentum. Ein exklusiver Gebrauch ohne Sondernutzungsrecht ist in der Regel unzulässig.
Durchsetzung und Sanktionen bei Fehlverhalten
Wird eine gemeinschaftliche Fläche missbräuchlich genutzt, etwa durch die Lagerung von Sperrmüll, das Grillen ohne Zustimmung im Gemeinschaftsgarten oder das Zustellen von Treppenhäusern, können unter anderem zivilrechtliche Maßnahmen ergriffen werden.
Zu den typischen Reaktionsmöglichkeiten zählen:
- Verwarnung oder Abmahnung durch die WEG oder den Vermieter,
- eine Unterlassungsklage gemäß § 1004 BGB, wenn keine freiwillige Beseitigung erfolgt,
- Kostenbelastung, z. B. für erforderliche Sonderreinigungen oder Räumungen.
Solche Maßnahmen dienen dem Schutz der übrigen Bewohner und der ordnungsgemäßen Nutzung des Gemeinschaftseigentums.
Fahrradabstellplätze: Gesetzliche Grundlagen
Seit den 1990er Jahren wurde in immer mehr Bundesländern in den sogenannten Landesbauordnungen (LBO) festgelegt, dass bei neu zu errichtenden Mehrparteienhäusern ausreichend Platz zum Abstellen von Fahrrädern geschaffen werden muss. Die Formulierungen, in welchem Ausmaß Plätze zu schaffen seien bzw. wie diese konkret auszusehen haben, unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland. Dies hat besonders dann eine Bedeutung, wenn es um die Schaffung von Abstellplätzen außerhalb des Hauses geht.
Grundsätzlich fordert die LBO jedes Bundeslandes bei der Errichtung einer Wohneinheit für mehr als zwei Parteien ausreichend Abstellplätze für Fahrräder, Kinderwagen, Rollstühle etc. pro Wohnung. Dass diese für die Bewohner leicht zugänglich und in zumutbarer Entfernung zum Haus liegen müssen, ist Bestandteil aller LBO. Ein dunkler Verschlag am Absatz einer gefühlt endlosen Kellertreppe reicht also nicht aus.
In den meisten LBO werden vorgeschriebene Stellplätze nicht als explizit für Fahrräder vorgesehen benannt. Meist wird die erforderliche Fläche für Kinderwagen, Rollstühle, Fahrräder etc. freigegeben. In der Ausformulierung der Gesetzestexte über die Anzahl der zu schaffenden Abstellplätze für Fahrräder wird die LBO in Baden-Württemberg am deutlichsten.
Dezidierte Fahrradabstellplätze fordert auch die sächsische LBO (§ 49(1)), in der es heißt: „Abstellmöglichkeiten für Fahrräder sind für Wohngebäude mit mehr als sechs Wohneinheiten zu schaffen sowie für Sonderbauten, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr von Fahrrädern zu erwarten ist.“ Einfache Abstellflächen reichen hier also nicht aus.
Auch die Vorgaben der Brandenburger LBO definieren einen Fahrradstellplatz als „wettergeschützt“. In Hamburg wird Fahrradstellplätzen ein klarer Vorrang gegenüber Kfz-Stellplätzen gegeben.
Fassen wir zusammen: Die Landesbauordnungen aller Bundesländer fordern bei Neubauten, dass Stellplätze, unter anderem für Fahrräder, geschaffen werden. In der Ausformulierung der Bauvorschriften, wie diese Stellplätze auszusehen haben und ob sie ausschließlich für Fahrräder vorgesehen sind, gibt es in den LBO der Bundesländer teils Unterschiede.
In den kommenden Jahren werden Fahrräder als ernstzunehmendes Verkehrsmittel und als klimaneutrale Alternative zu immer mehr privat betriebenen PKW - besonders in Metropolen - eine immer wichtigere Rolle spielen. Eine gute Grundlage für den Ausbau einer fahrradfreundlichen Infrastruktur ist das gesetzlich geregelte Vorhandensein von Abstellflächen in oder um den privaten Wohnraum.
E-Bikes und Pedelecs: Laden im Gemeinschaftseigentum
Seit einigen Jahren hat sich Elektromobilität aus einem Liebhaber-Sujet tapfer in den verkehrspolitischen Mainstream gekämpft. E-Scooter und Pedelecs verkaufen sich, so darf man salopp sagen, wie geschnitten Brot und selbst das Corona-Pandemie-Jahr 2020 konnte diesen Trend nicht stoppen.
Aktuell gilt, dass das Aufladen eines E-Bikes, etwa im Fahrradkeller eines Mietshauses, immer eine Frage von Absprachen ist und eine möglichst gute Kommunikation zwischen Fahrradhaltern, den Immobilieneigentümern sowie den übrigen Mietparteien im Haus voraussetzt. Der Eigentümer-Verband „Wohnen im Eigentum: Die Wohneigentümer e. V.“ rät daher, dass die Eigentümergemeinschaft eine gemeinsame Lösung beschließt, wie das Aufladen eines Pedelecs durch Gemeinschaftsstrom abzurechnen ist. Ansonsten drohe eine Menge Ärger, denn wer möchte schon den Strom für das E-Bike des Nachbarn mitbezahlen?
Anfang Dezember 2020 hat die Bundesregierung ein Gesetz beschlossen, das Pedelec-Besitzern Hoffnung auf einen eigenen Ladeanschluss im Fahrradkeller ihres Mietshauses gewährt. Dem Gesetz entsprechend sollen zukünftig Mieter bei ihrem Vermieter Anspruch auf eine Ladestation für ein elektronisches Fahrzeug geltend machen können.
Ein für Pedelec-Besitzer wichtiger Punkt ist die Frage, welche elektrisch betriebenen Fahrzeuge dieses neue Gesetz überhaupt meint? Haben am Ende nur E-Auto-Besitzer einen Nutzen von der Gesetzesnovelle und E-Biker schauen in die sprichwörtliche Röhre?
„Wichtig ist dabei, dass der Gesetzgeber den Begriff des Fahrzeugs weit und über die Begrifflichkeit des Elektromobilitätsgesetzes hinausgehend definiert: Erfasst sind auch (elektrisch betriebene) Zweiräder“, erklärt der Berliner Rechtsanwalt Dr. Elmar Bickert.
Fahrradkeller als Gemeinschaftseigentum
Grundsätzlich ist der Fahrradkeller eine Nebenraumsache, die dem Gemeinschaftsgebrauch der Mieter dient. In den meisten Mietverträgen ist die Nutzung von Gemeinschaftsräumen wie Fahrradkellern Bestandteil des Mietvertrages. Demnach hat der Mieter ein Nutzungsrecht an derartigen Räumlichkeiten. Allerdings kann der Vermieter bestimmte Auflagen oder Einschränkungen bezüglich der Nutzung vorgeben, sofern diese zum Schutz der Mieter oder zur ordnungsgemäßen Nutzung der Räumlichkeit dienen.
Regelungen und Beschlüsse in der WEG
Durch einfach-mehrheitliche Beschlussfassung können auch Turnusregelungen getroffen werden. Auch eine Turnusregelung führt nicht zu einem Entzug des Mitgebrauchs, vielmehr soll eine gleichwertige Mitbenutzung des Gemeinschaftseigentums durch die Wohnungseigentümer erreicht werden, weil ein gleichzeitiger Gebrauch nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist. Ob Turnusregelungen im Einzelfall sinnvoll sind, hängt maßgeblich von der Eigentümergemeinschaft selbst und hier insbesondere deren Größe ab. Zweckmäßig dürften sie nur in kleineren Wohnanlagen sein.
Ist etwa im gemeinschaftlichen Fahrradkeller nicht ausreichend Platz für sämtliche Fahrräder, können die Wohnungseigentümer durchaus als Gebrauchsregelung beschließen, dass der Fahrradkeller im Wechsel von den einzelnen Wohnungseigentümern genutzt werden kann.
FAQ zum Thema Fahrradkeller
Darf ein Vermieter die Nutzung des Fahrradkellers einschränken?
Ja, der Vermieter kann bestimmte Auflagen oder Einschränkungen bezüglich der Nutzung vorgeben, sofern diese zum Schutz der Mieter oder zur ordnungsgemäßen Nutzung der Räumlichkeit dienen.
Ist das Abstellen von Fahrrädern im Treppenhaus erlaubt?
In der Regel ist das Abstellen von Fahrrädern im Treppenhaus nicht erlaubt, da es als Fluchtweg dient und frei von Hindernissen sein muss.
Welche Rechte hat der Mieter, wenn der Fahrradkeller ständig überfüllt ist?
Der Mieter sollte zunächst das Gespräch mit dem Vermieter suchen und kann unter Umständen eine Mietminderung geltend machen, wenn der Vermieter untätig bleibt.
Kann der Vermieter verlangen, dass Kinderwagen im Fahrradkeller abgestellt werden?
Kinderwagen sollten grundsätzlich nicht im Fahrradkeller abgestellt werden, es sei denn, es gibt einen gesonderten Abstellplatz dafür.
Wer haftet, wenn im Fahrradkeller ein Fahrrad beschädigt oder gestohlen wird?
In der Regel haftet derjenige, der den Schaden verursacht hat. Eine Fahrradversicherung kann den Geschädigten für den entstandenen Schaden entschädigen.
Was sollte man beim Abstellen von E-Bikes im Fahrradkeller beachten?
Mieter sollten darauf achten, dass die Batterie sachgemäß gelagert wird und beim Laden ein geprüftes Ladegerät verwendet wird.
Darf man im Fahrradkeller auch andere Gegenstände lagern?
Die Nutzung des Fahrradkellers zum Lagern anderer Gegenstände ist generell nicht gestattet, da der Fahrradkeller in erster Linie der Lagerung von Fahrrädern dient.
Wer haftet für Unfälle im Fahrradkeller?
Grundsätzlich haftet derjenige, der den Unfall verschuldet hat oder der Vermieter, wenn er seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat.
Verwandte Beiträge:
- Triumph Mountainbike Test & Kaufberatung: Modelle, Preise & Erfahrungen
- Decathlon Mountainbike 26 Zoll: Test & Kaufberatung
- Ist Fahrradfahren Sport? Kalorienverbrauch & gesundheitliche Aspekte
- E-Dreirad mit Akku: Test & Vergleich der besten Modelle für Senioren & Erwachsene
- Devil Eyes am Motorrad: Alles zur Legalität und Risiken in Deutschland!
- DA Direkt Motorrad: Gebrauchte Motorräder zum Bestpreis
Kommentar schreiben