Das Abstellen von Fahrrädern ist ein Thema, das oft zu Diskussionen führt. Insbesondere in Städten mit hoher Bevölkerungsdichte stellt sich die Frage, wo Fahrräder legal und sicher abgestellt werden dürfen. Dieser Artikel beleuchtet die rechtlichen Grundlagen und gibt Hinweise für Fahrradfahrer, Mieter und Vermieter.
Rechtliche Grundlagen zum Fahrradparken
Das Parken von Fahrrädern zählt zum Gemeingebrauch öffentlicher Straßen. Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) kennt keine speziellen Parkverbote für Fahrräder. Auf Gehwegen dürfen Fahrräder stehen, solange Menschen zu Fuß oder im Rollstuhl durch sie nicht behindert werden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass Fahrradparkverbotsschilder in Fußgängerbereichen nicht beachtet werden müssen (BVerwG, 3 C 29.03). Das Oberverwaltungsgericht Hamburg bestätigte, dass auch das Abstellen von Mieträdern zum Gemeingebrauch gehört, wenn die Fahrräder betriebsbereit und nur vorübergehend abgestellt sind (OVG Hamburg, 2 Bs 82/09). Anders verhält es sich mit Schrotträdern oder Fahrrädern mit so großen Werbetafeln, dass man sie nicht mehr als Verkehrsmittel nutzen kann - hier gilt der Gemeingebrauch nicht mehr.
Wo dürfen Fahrräder abgestellt werden?
Grundsätzlich dürfen Fahrräder auf Gehwegen und öffentlichen Plätzen stehen. Städte und Kommunen können keine Parkverbote für Fahrräder erlassen, und sie dürfen sie nicht ohne triftigen Grund entfernen. Allerdings gibt es auch Ausnahmen und Einschränkungen.
- Gehwege: Fahrräder dürfen auf Gehwegen stehen, solange Fußgänger und Rollstuhlfahrer nicht behindert werden.
- Öffentliche Plätze: Das Abstellen von Fahrrädern ist auf öffentlichen Plätzen erlaubt, solange es nicht durch spezielle Regelungen untersagt ist.
- Fahrbahnrand: Fahrräder dürfen am rechten Fahrbahnrand längs parken, müssen bei Dunkelheit aber beleuchtet sein.
Wann dürfen Städte Fahrräder entfernen?
Eine Stadt darf Fahrräder nicht einfach entfernen, nur weil sie das Stadtbild stören. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschied in einem Fall, dass eine „optische Belästigung“ kein ausreichender Grund ist, um ein Fahrrad zu entfernen.
Das Gericht befand, dass ein zwischen zwei Bänken abgestelltes und an einer Armlehne angeschlossenes Fahrrad niemanden nachhaltig beeinträchtigt (OVG Lüneburg, 11 LA 172/08). Nur wenn Fahrräder andere Menschen behindern oder belästigen, dürfen sie entfernt werden. Das Straßenverkehrsrecht dient der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, nicht der Verschönerung des Stadtbilds.
Nicht alle abgestellten Fahrräder genießen den gleichen Schutz. Schrotträder oder Fahrräder mit überdimensionalen Werbetafeln fallen nicht mehr unter den Gemeingebrauch und können daher eher entfernt werden.
Fahrradabstellplätze für Mieter
Bis zu 72 Millionen Fahrräder wollen in Deutschland sicher zu Hause untergebracht sein. Das stellt vor allem Mieter:innen vor Probleme: Wo dürfen ihre Fahrräder stehen - auf dem Hof, im Keller oder in der Wohnung?
Fahrradparken im Freien oder auf dem Hof
Ohne eine besondere Regelung im Mietvertrag oder eine spätere Gestattung haben Mieter:innen im Allgemeinen keine Mitbenutzungsrechte am Hof eines Mietshauses. Das gilt auch für das Fahrradparken (AG Berlin-Charlottenburg, Az. 17 C 230/81).Aber aus einer ständigen, nicht beanstandeten Benutzung oder aus installierten Fahrradständern kann sich ein vertragsgemäßes Recht ergeben. Dafür darf ohne Regelung im Mietvertrag keine monatliche „Gebühr“ verlangt werden (AG Berlin-Schöneberg, 19 C 532/98).
Fahrradparken im gemeinsamen Abstellraum oder Fahrradkeller
Wie viele Stellplätze je Wohnung in einem Gemeinschaftsraum verlangt werden können, sollte sich möglichst aus dem Mietvertrag ergeben. Ohne vertragliche Regelung ist der Verteilungsschlüssel bei knappem Platz ungeklärt und Ärger vorprogrammiert.
Der Bundesgerichtshof bestätigte, dass wegen der erheblichen Verkleinerung auch bei einem bloßen Mitbenutzungsrecht 4,8 Prozent weniger Miete gerechtfertigt sind (BGH, VIII ZR 51/2020).
Fahrradparken im eigenen Keller oder in der Wohnung
Eine Mieterin aus Münster bewahrte ihr Rennrad entgegen der Hausordnung im eigenen Kellerabteil auf, weil es nicht in die Fahrradständer im Gemeinschaftskeller passte und weil ihr die Gefahr eines Diebstahls zu groß erschien. Das Amtsgericht gab ihr Recht (AG Münster, Az. 7 C 127/93). Das Landgericht Berlin beurteilte ebenfalls vor 30 Jahren die Aufbewahrung in der Mietwohnung als zulässig (LG Berlin, Az. 62 S 294/89).
Anders sah es das LG München 2017: Nachdem es zu Verschmutzungen und Beschädigungen von Treppenhaus und Aufzug gekommen war, verbot eine Änderung der Hausordnung den Transport von Fahrrädern in die Wohnungen und verwies auf Fahrradabstellraum, Tiefgaragenstellplatz oder Kellerabteil.
Was tun bei Problemen mit dem Abstellen von Fahrrädern?
Für Radfahrende bedeutet das: Sie dürfen ihr Fahrrad auf öffentlichen Flächen abstellen, sollten aber darauf achten, dass sie niemanden behindern.
Wenn das Abstellen der Räder an den genannten Plätzen gegen die Haus- und vor allem gegen die Brandschutzverordnungen verstößt, hat der Hausverwalter keine andere Möglichkeit, als diese Forderung durchzusetzen. Wenn das Fahrrad aus rechtlichen Gründen dort nicht stehen darf, ist vollkommen egal ob es eine anderweitge Abstellmöglichkeit gibt oder ob der Vermieter es bisher toleriert hat.
Ignoriert man ein Verbot, das wirksam im Mietvertrag vereinbart wurde oder in der Hausordnung steht, verletzt der Mieter seine mietvertraglichen Pflichten. Das kann eine mietrechtliche Abmahnung nach sich ziehen. Hält sich der Mieter trotzdem nicht an das Verbot und missachtet auch die Abmahnung kann ein Vermieter sogar zur ordentlichen Kündigung berechtigt sein.
Tipps für Vermieter und Mieter
- Klare Regelungen: Vermieter sollten klare Regelungen zum Abstellen von Fahrrädern im Mietvertrag oder der Hausordnung treffen.
- Zumutbare Abstellmöglichkeiten: Vermieter sollten zumutbare Abstellmöglichkeiten für Fahrräder bereitstellen.
- Rücksichtnahme: Mieter sollten Rücksicht auf andere Mieter und die Hausordnung nehmen.
Zusammenfassung
Das Abstellen von Fahrrädern ist ein komplexes Thema mit vielen rechtlichen Aspekten. Fahrradfahrer dürfen ihre Räder grundsätzlich auf öffentlichen Flächen abstellen, solange sie niemanden behindern. Mieter müssen sich an die Regelungen im Mietvertrag und der Hausordnung halten. Vermieter sollten klare Regelungen treffen und zumutbare Abstellmöglichkeiten bereitstellen.
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