Nicht jeder Platz ist dafür vorgesehen, dort Fahrräder abzustellen. Um deutlich zu machen, dass an einer bestimmten Stelle keine Fahrräder geparkt werden sollen, eignet sich das "Fahrräder abstellen verboten"-Schild.
Das Schild „Fahrräder abstellen verboten“ untersagt das Abstellen von Fahrrädern an einem bestimmten Ort. Das Verbotsschild zeigt zum einen auf der linken Seite den Schriftzug "Fahrräder abstellen verboten!" in gefetteter schwarzer Schrift auf weißem Hintergrund.
Bereiche, in denen du dein Fahrrad nicht abstellen darfst, können mit einem Schild „Fahrrad abstellen verboten“ gekennzeichnet sein. Eigentümer, Hausverwaltungen oder befugte Institutionen dürfen das Schild auf Privatgrund anbringen.
Die Produktserie SK-V ist eine Schilderreihe zur Sicherheitskennzeichnung - Kategorie Verbotsschilder. Diese Kategorie beinhaltet normgerechte Verbotszeichen in Form von Aufklebern oder Schildern sowie Kombinationsschilder mit einem oder mehreren Verbotszeichen und erläuternden Textinhalten. Die Artikel dieser Reihe sind in zahlreichen Varianten, Größen und Ausführungen erhältlich und können in ihrer Standardform oder einer individuellen Ausführung erworben werden.
Natürlich überzeugen auch diese Schilder mit der gewohnten Flexibilität wie z.B. Gestaltung/Individualisierung durch uns: Teilen Sie uns Ihre Wünsche im Textfeld auf dieser Seite mit. Selbstgestaltung mit unserem Editor: Wählen Sie oben die Schildergröße, die Materialausführung sowie unter "Inhalte ändern" die Option "Im Editor selbst gestalten" aus und klicken Sie dann auf "Jetzt gestalten" - der Editor startet.
Sofern Sie ein Kundenkonto besitzen, können Sie Ihr selbstgestaltetes Schild speichern und später weiterbearbeiten. Bitte beachten Sie: Bei Bestellungen mehrerer Schilder mit verschiedenen Individualisierungen, z.B. mit wechselnden Texten, gilt stets der Einzelpreis.
Materialien für Verbotsschilder
Eine günstigere Alternative zur Aluverbundplatte ist das stabile Hart - PVC. Dieses Material ist ungeschäumt, regeneratfrei und schlagzäh und ist sowohl für den Innen- und Außeneinsatz geeignet.
Dieses Premium Material zeichnet sich durch hohe Stabilität und Witterungsbeständigkeit, trotz des gringen Gewichtes aus. Dieses Premium Material ist schlag-,stoß- und kratzfest und hat eine hohe Stabilität trotz seines geringen Gewichtes. Witterungsbeständigkeit und Temperaturbeständigkeit sind eine weiter Eigenschaft.
PVC-Hartschaumplatte sind für dem Inneneinsatz sehr gut geeignet und kommen auch im Ausserbereich beim festen Untergrund zum Einsatz. Aluverbund-Platten zeichnen sich durch extrem hohe Stabilität aus und werden überwiegend im Aussenbereich eingesetzt. Die Aluverbundplatte besteht aus zwei Aluminium-Deckblechen und einem Polyethylenkern. Der Druckt erfolgt direkt auf das Plattenmaterial.
Rechtliche Grundlagen zum Fahrradparken
Städte und Kommunen können keine Parkverbote für Fahrräder erlassen, und sie dürfen sie nicht ohne triftigen Grund entfernen. Das Parken von Fahrrädern zählt zum Gemeingebrauch öffentlicher Straßen. Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) kennt keine speziellen Parkverbote für Fahrräder.
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass Fahrradparkverbotsschilder in Fußgängerbereichen nicht beachtet werden müssen (BVerwG, 3 C 29.03). Das Oberverwaltungsgericht Hamburg bestätigte, dass auch das Abstellen von Mieträdern zum Gemeingebrauch gehört, wenn die Fahrräder betriebsbereit und nur vorübergehend abgestellt sind (OVG Hamburg, 2 Bs 82/09).
Anders verhält es sich mit Schrotträdern oder Fahrrädern mit so großen Werbetafeln, dass man sie nicht mehr als Verkehrsmittel nutzen kann - hier gilt der Gemeingebrauch nicht mehr.
Ausnahmen beim Gemeingebrauch
Nicht alle abgestellten Fahrräder genießen den gleichen Schutz. Schrotträder oder Fahrräder mit überdimensionalen Werbetafeln fallen nicht mehr unter den Gemeingebrauch und können daher eher entfernt werden.
Bei Mieträdern haftet nicht der Verleihbetrieb für Schäden durch unsachgemäß abgestellte Fahrräder. Er muss Geschädigten lediglich Auskunft über den Namen der Person geben, die möglicherweise das Fahrrad abgestellt hat, wie das Amtsgericht Frankfurt am Main entschied.
Wann dürfen Städte Fahrräder entfernen?
Eine Stadt darf Fahrräder nicht einfach entfernen, nur weil sie das Stadtbild stören. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschied in einem Fall, dass eine „optische Belästigung“ kein ausreichender Grund ist, um ein Fahrrad zu entfernen.
In dem verhandelten Fall hatte die Stadt Göttingen das Schloss eines Fahrrads am Bahnhofsvorplatz aufgebrochen, das Rad abtransportiert und dem Besitzer die Kosten in Rechnung gestellt. Das Gericht stellte klar: Nur wenn Fahrräder andere Menschen behindern oder belästigen, dürfen sie entfernt werden. Das Straßenverkehrsrecht dient der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, nicht der Verschönerung des Stadtbilds.
Das Gericht befand, dass ein zwischen zwei Bänken abgestelltes und an einer Armlehne angeschlossenes Fahrrad niemanden nachhaltig beeinträchtigt (OVG Lüneburg, 11 LA 172/08).
Wo darf man Fahrräder abstellen?
Grundsätzlich dürfen Sie sowohl auf Gehwegen als auch in Fußgängerzonen Ihr Fahrrad abstellen. Denn das Parken von Fahrrädern zählt zum sogenannten Gemeingebrauch an öffentlichen Straßen. Beachten Sie allerdings, dass Sie weder Fußgänger noch Rollstuhlfahrer behindern, wenn Sie Ihr Fahrrad auf dem Gehweg parken.
Ebenso dürfen Sie Ihr Fahrrad am rechten Fahrbahnrand abstellen. Beachten Sie hierbei jedoch, dass Sie auch als Fahrradfahrer möglichst platzsparend parken sollen. Blockieren Sie mit einem einzelnen Fahrrad einen kompletten Pkw-Parkplatz, kann dies deshalb vorschriftswidrig sein.
Auf öffentlichen Verkehrsflächen kann für Fahrräder kein Parkverbot ausgesprochen werden, auch nicht wenn das Schild von der Kommune selbst aufgestellt wird. Handelt es sich allerdings um ein privates Schild, das Ihnen z. B. verbietet, Ihr Rad an ein Schaufenster zu lehnen oder an einen Gartenzaun anzuschließen, dürfen Sie dieses nicht ignorieren.
Tatsächlich dürfen Fahrräder auf Gehwegen, Plätzen und in Fußgängerzonen abgestellt werden, sofern es sich dabei um öffentlichen Verkehrsraum handelt. Verbietet Ihnen ein privates Schild, Ihr Fahrrad an ein Schaufenster zu lehnen oder einen Zaun anzuschließen, müssen Sie dieses befolgen.
Verbotszeichen im Straßenverkehr
Einige Verkehrsbereiche sind nicht für Fahrzeuge freigegeben. Die Durchfahrt ist in diesen Fällen ganz oder teilweise verboten. Welche Verkehrszeichen das Verbot anzeigen, und was es zu beachten gilt.
Verbotszeichen verbieten die Durchfahrt Durch Zusatzzeichen gibt es Ausnahmen Bei Verstößen drohen Bußgelder "Durchfahrt verboten"-Schilder Der Verkehrszeichenkatalog beinhaltet eine ganze Reihe dieser Verbotszeichen. Sie sind Teil der sogenannten Vorschriftszeichen. Die Schilder sind rund, haben einen roten Rand und eine weiße Innenfläche. Das Verbotszeichen 250 beispielsweise verbietet die Durchfahrt für alle Fahrzeuge. Es gilt für Pkw und Lkw, aber auch Motorräder und Fahrräder sind von dem Verbot umfasst.
Mit den Zeichen 262 bis 266 wird die Durchfahrt für Fahrzeuge verboten, deren Maße oder Gewicht eine auf dem jeweiligen Zeichen angegebene tatsächliche Grenze überschreiten. Das Zeichen 253 etwa wird oft mit dem Zusatzzeichen "Durchgangsverkehr" und "7,5t" angebracht. Das Verbot ist dann auf den Durchgangsverkehr mit Nutzfahrzeugen einschließlich ihrer Anhänger, mit einer zulässigen Gesamtmasse ab 7,5 Tonnen beschränkt.
Häufig sieht man das Zusatzschild "Anlieger frei" zusammen mit dem Zeichen 250 "Durchfahrt verboten". Hier kommt es oft zu Unsicherheiten bei den Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern. Anlieger ist, wer ein an der Straße anliegendes Grundstück bewohnt oder zu einer Erledigung aufsuchen muss. Es genügt irgendeine Beziehung zum Anliegergrundstück. Dann dürfen Sie den gesperrten Bereich befahren.
In diesem Fall wird das Zeichen 267 aufgestellt. Es steht üblicherweise am Ende von Einbahnstraßen und soll sicherstellen, dass Verkehrsteilnehmende nicht entgegen der Einbahnstraße fahren. Es gilt wie das Zeichen 250 für alle Fahrzeuge, damit dürfen auch Radfahrende nicht einfahren.
Wird die Durchfahrt verboten, gilt dies normalerweise für beide Fahrtrichtungen.
Bußgelder bei Verstößen gegen Durchfahrtverbote
Diese Bußgelder drohen bei Verstoß Bußgelder "Durchfahrt verboten"
| Verstoß | Bußgeld in Euro |
|---|---|
| Durchfahrtverbot mit einem Kfz nicht beachtet | 50 |
| … mit einem Kfz mit Anhänger | 55 |
| … mit einem Bus | 55 |
| … mit einem Kfz über 3,5 t zGG (außer Pkw und Bus) | 100 |
| Durchfahrtverbot mit einem Rad oder Elektrokleinstfahrzeug (E-Scooter) missachtet | 25 |
| ... mit Behinderung | 30 |
| ... mit Gefährdung | 35 |
| ... mit Unfallfolge | 40 |
Verkehrsregeln für Radfahrer
Die Seite gibt einen Überblick über die wichtigsten Verkehrsregeln und Infrastruktur für Radfahrende. Die Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
- Radweg (Zeichen 237 StVO): Das blaue Verkehrszeichen mit weißem Fahrradsymbol kennzeichnet benutzungspflichtige Radwege. Sie müssen von Radfahrenden genutzt werden. Für alle anderen Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer ist die Nutzung verboten.
- Radfahrstreifen: Radfahrstreifen sind durch eine durchgezogene breite Linie abgetrennte Sonderfahrstreifen. Sie sind mit Zeichen 237 StVO gekennzeichnet und somit für den Radverkehr immer benutzungspflichtig.
- Gemeinsamer Fuß- und Radweg (Zeichen 240 StVO): Ob zu Fuß oder mit dem Rad - dieser Weg ist für beide Verkehrsteilnehmende da. Für Radfahrende gilt: Rücksicht auf Fußgängerinnen und Fußgänger nehmen! Radfahrende müssen diese Wege benutzen.
- Getrennter Fuß- und Radweg (Zeichen 241 StVO): Bei getrennten Fuß- und Radwegen haben Fußgängerinnen und Fußgänger und Radfahrende eigene Bereiche. Sie sind durch eine Markierung oder baulich voneinander getrennt.
- Fußweg (VZ 239): Wege die mit diesem Verkehrsschild gekennzeichnet sind, sind ausschließlich für zu Fuß Gehende vorgesehen. Für alle anderen Verkehrsteilnehmenden ist der Weg nicht zugelassen.
- Fußweg mit Zusatzzeichen „Radfahrer frei" (Zeichen 239 mit 1022-10 StVO): Auf Fußwegen, die zusätzlich zum Zeichen „Fußgänger“ (Z. 239) mit dem Zeichen „Radfahrer frei“ beschildert sind, dürfen Fahrradfahrende fahren. Sie müssen jedoch besondere Rücksicht auf die Fußgängerinnen und Fußgänger nehmen und dürfen nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren.
- Fahrradstraße (Zeichen 244 StVO): In diesem Bereich dürfen nur Radfahrende fahren, auch nebeneinander. Autos und andere Fahrzeuge sind nur erlaubt, wenn dies durch ein Zusatzschild zugelassen ist.
- Verkehrsberuhigter Bereich (VZ 325): Verkehrsberuhigte Bereiche sind für alle Verkehrsteilnehmenden nutzbar. Häufig wird ein solcher Bereich auch Spielstraße genannt.
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