Wer bereits früh morgens oder am Abend mit dem Fahrrad unterwegs ist, sollte für andere Verkehrsteilnehmende gut sichtbar sein. Jedes Fahrrad muss laut Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sowohl vorne als auch hinten mit einer Lampe und mit Reflektoren bzw. einem Rückstrahler ausgestattet sein.
Die Beleuchtung mit amtlichem Prüfzeichen (K-Nummer) muss während der Fahrt fest verbaut sein. Blinkende Schlussleuchten hingegen sind übrigens an keinem, auch nicht an einem leichteren Fahrrad erlaubt. Andere Räder, andere Regeln. Pedelecs, zweispurige Fahrräder bzw. Fahrradanhänger werden besonders erfasst und richten sich unter anderem nach der Breite des jeweiligen Anhängers.
Zusätzlich zu einer funktionsfähigen Fahrradbeleuchtung muss das Fahrrad mit einem Rückstrahler der Prüfkategorie „K“ (separat oder in Kombi mit der Rückleuchte) ausgestattet sein. Hinzu kommen Rückstrahler an den Pedalen, ein weißer Frontreflektor, sowie Reflektoren an den Reifen bzw.
Bußgelder für das Fahren ohne Licht
Radfahrer, die beim Fahrradfahren ohne Licht erwischt werden, müssen auf jeden Fall mit einem Bußgeld in Höhe von 20,- Euro rechnen. Wenn man ohne funktionierendes Licht und Rückstrahler erwischt wird, kostet dies laut Bußgeldkatalog 20 €. Der gleiche Betrag wird fällig, wenn man das Licht bei schlechter Sicht oder Dunkelheit nicht benutzt bzw. wenn dies verschmutzt oder verdreckt ist.
Sofern sie dadurch andere Verkehrsteilnehmer in eine gefährliche Situation bringen, sind jedenfalls 25,- Euro fällig (vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 17 StVO, § 24 StVG, Nr. 73.1 BKatV). Kommt es zu einer Sachbeschädigung, müssen sie auf jeden Fall ein Bußgeld in Höhe von 35,- Euro zahlen (vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 17 StVO, § 24 StVG, Nr. 73.2 BKatV).
Fahrradfahrer, die glauben, dass sie es aufgrund dieser milden Bußgelder darauf ankommen lassen können, sollten das lieber nicht tun. Kommt es aufgrund des Fahrradfahrens ohne Licht zu einem Unfall mit anderen Verkehrsteilnehmern, ist Schluss mit lustig. Hier müssen Radfahrer mit schwerwiegenden zivilrechtlichen und strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.
Rechtliche Konsequenzen bei Unfällen ohne Licht
Wer als Fahrradfahrer im Dunkeln ohne Licht fährt, kommt nicht immer mit einem Bußgeld davon. Er muss bei einem Unfall mit ernsten Folgen rechnen. Radfahrer, die beim Fahrradfahren ohne Licht erwischt werden, müssen auf jeden Fall mit einem Bußgeld in Höhe von 20,- Euro rechnen. Dies ergibt sich daraus, dass sie gegen die Vorschrift von § 17 StVO verstoßen haben.
Hiernach sind während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn es sonst die Lichtverhältnisse erfordern, die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Hierdurch begehen sie eine Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 49 Abs. 1 Nr. 17 StVO, § 24 StVG. Die Höhe des Bußgeldes ergibt sich aus Nr. 73 der Bußgeld-Katalogverordnung (BKatV).
Haftung von Fahrradfahrern ohne Licht
Zunächst einmal kann ihm passieren, dass er nach einem Unfall auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommen wird. Oder sein eigener Anspruch wegen des Fehlverhaltens eines anderen Verkehrsteilnehmers wird wegen seines Mitverschuldens nach § 254 BGB erheblich gekürzt.
Wozu das Fahren ohne Licht führen kann, wird erst mal an einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main deutlich. Aufgrund dessen sah eine Autofahrerin den hinten fahrenden Radfahrer erst, als es fast zu spät war. Sie machte eine Ausweichlenkbewegung und kam mit ihrem Wagen ins Schleudern. Dadurch stieß sie frontal mit einem entgegenkommenden PKW zusammen. Infolge dieses Unfalls wurde ihre Mutter getötet und sie selbst schwer verletzt.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied mit Urteil vom 03.12.2004 (Az. 24 U 201/03), dass die Radfahrer Schadensersatz zahlen müssen. Nach Auffassung der Richter ist davon auszugehen, dass das nicht eingeschaltete Licht ursächlich für den Unfall gewesen ist. Hierfür spricht ein Anscheinsbeweis, der durch die Fahrradfahrer nicht erschüttert worden ist. Sie hatten allerdings Glück im Unglück und brauchten nur für 60% des Schadens aufzukommen, weil das Gericht den Anspruch wegen eines Mitverschuldens der Autofahrerin um 40% gekürzt hatte.
Ein anderer Sachverhalt zeichnete sich dadurch aus, dass ein Autofahrer über eine unbeleuchtete Landstraße fuhr. Dabei übersah er einen Radfahrer, der auf der rechten Seite der Fahrbahn ohne Licht fuhr, und fuhr auf diesen auf. Dadurch wurde der Fahrradfahrer schwer verletzt. Im Folgenden machte sowohl der Radfahrer als der Autofahrer einen Anspruch auf Schadensersatz geltend.
Das Oberlandesgericht Naumburg stellte mit Urteil vom 29.12.2011 (Az. 4 U 65/11) klar, dass der Radfahrer hier trotz eines Verstoßes des Autofahrers gegen das sogenannte Sichtfahrgebot überwiegend den Verkehrsunfall verschuldet hat. Aus diesem Grunde musste er an den Autofahrer Schadensersatz in Höhe von 7.247,02 Euro bezahlen. Das Gericht hatte dabei den Anspruch des Autofahrers aufgrund seines Mitverschuldens um lediglich ¼ gekürzt.
Ein weiterer Fall zeichnete sich dadurch aus, dass ein Radfahrer ohne eingeschaltetes Vorderlicht mit einem Blutalkoholwert von 0,99% über eine dunkle Straße gefahren war. An einer Kreuzung ignorierte er das Stoppschild und wurde durch ein herannahendes Fahrzeug tödlich verletzt. Im Folgenden verklagten die Erben des Radfahrers den Autofahrer auf Schadensersatz.
Das Oberlandesgericht Hamm entschied mit Urteil vom 24.10.2005 (Az. 13 U 127/05), dass den Erben kein Schadensersatz zusteht. Dies ergibt sich daraus, dass dem verstorbenen Radfahrer hier infolge der genannten Verstöße ein gravierendes Eigenverschulden im Sinne von § 254 BGB vorzuwerfen ist. Dabei hob das Gericht hervor, dass der Radfahrer infolge der fehlenden Beleuchtung schwer zu erkennen gewesen ist.
Strafbarkeit von Radfahrern ohne Licht
Kommt es zu einem Verkehrsunfall, hat der Radfahrer sich möglicherweise auch strafbar gemacht. In dem Fahren ohne Licht bei Dunkelheit ist eine Verletzung der Sorgfaltspflicht zu sehen. Es droht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
Kommt es sogar dazu, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer getötet worden ist, kommt eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung nach § 222 StGB in Betracht. Hier muss ebenfalls geprüft werden, ob das Fahren ohne Licht zum Tod des jeweiligen Verkehrsteilnehmers geführt hat. Es droht Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren.
Wichtig ist, dass fahrlässige Tötung - im Gegensatz zur fahrlässigen Körperverletzung - stets von Amts wegen verfolgt wird. Folglich ist ein Strafantrag nicht zwingend erforderlich. Ebenso wenig muss ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bestehen.
Gesetzliche Vorschriften zur Fahrradbeleuchtung
§ 67 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) schreibt vorn am Fahrrad einen Scheinwerfer für weißes Abblendlicht und hinten eine Rückleuchte für rotes Licht vor. Das Fahrrad muss außerdem mit Reflektoren ausgestattet sein, und zwar mit einem Heck- und einem Front-Rückstrahler sowie Reflektoren an den Pedalen und in den Speichen.
Seit der Abschaffung der Dynamo-Pflicht dürfen Radfahrer aber endlich auch von Gesetzeswegen Lampen mit Batterie- oder Akkubeleuchtung verwenden. Es gibt verschiedene Arten der Fahrradbeleuchtung. In Paragraph 67 der StVZO wird geregelt, wie die lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern auszusehen haben.
Bestandteile der Fahrradbeleuchtung
- Vorne weißes und hinten rotes Licht (Rückstrahler und Schlussleuchte)
- Weißer Reflektor für vorne
- Kleiner Reflektor für hinten
- Großflächen-Rückstrahler
- Gelbe Reflektoren an den Pedalen
- Zwei gelbe Speichenrückstrahler an den Laufrädern
Moderne Dynamolampen sind von Hause aus in der Regel mit Reflektoren ausgestattet. Doch weitaus schwieriger ist die Sachlage bei den gelben Reflektoren an den Pedalen, da diese sowohl nach vorne als auch nach hinten strahlen sollen, damit Radfahrer als solche auf den ersten Blick erkennbar werden. Bei Plastikpedalen sind die Reflektorplatten meist integriert, so dass es in der Praxis keine Probleme gibt.
Eine Alternative zu den Katzenaugen stellen dünne Speichenreflektoren dar. Diese werden ringförmig um das ganze Rad herum montiert. Wem das immer noch zu aufdringlich ist, der findet bei den Reifen eine weitere Lösungsmöglichkeit für die Reflektoren. Vor allem bei Trekkingbikes und Tourenräder sind die Mäntel oft mit einem durchgehenden Reflektorstreifen ausgestattet.
Laut einer 40 Jahre alten Regelung, die im Sommer 2013 gekippt wurde, musste die Beleuchtung über einen Dynamo angetrieben werden. Seit der Abschaffung der Dynamo-Pflicht dürfen Radfahrer aber endlich auch von Gesetzeswegen Lampen mit Batterie- oder Akkubeleuchtung verwenden.
Verkehrssicherheit und Fahrradbeleuchtung
Ein verkehrssicheres Fahrrad ist wichtig, damit du beim Radeln keine unnötigen Risiken eingehst - vor allem in der dunklen Jahreszeit ist besonders die Beleuchtung für deine Sicherheit entscheidend. Eine bestimmte Grundausstattung ist sogar Pflicht, um dein Fahrrad im öffentlichen Straßenverkehr zu nutzen.
Nur mit einem verkehrssicheren Fahrrad kannst du bei Bedarf im Straßenverkehr schnell anhalten, bist für andere Verkehrsteilnehmer gut zu sehen und kannst in gefährlichen Situationen auf dich aufmerksam machen.
Die wichtigsten Komponenten für ein verkehrssicheres Fahrrad:
- Eine aktive Beleuchtung durch einen weiß leuchtenden Scheinwerfer vorne und ein rot leuchtendes Rücklicht, die auch abnehmbar sein müssen.
- Zudem solltest du idealerweise auf ausreichend Luftdruck in den Reifen achten und regelmäßig überprüfen, ob die Reifen noch intakt und nicht rissig geworden sind.
Ein unbeleuchtetes Fahrrad stellt ein Risiko dar: nicht nur für dich, sondern auch für andere Verkehrsteilnehmer. Demnach ist das Einschalten der Lichter am Fahrrad bei Dunkelheit, Dämmerung oder wenn es die Lichtverhältnisse sonst erfordern gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) Pflicht.
Passiert mit einem unbeleuchteten Fahrrad ein Unfall, kann sich der Verursacher darüber hinaus auch strafbar machen: Wird der Unfallgegner verletzt oder gar getötet, steht der Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung beziehungsweise fahrlässigen Tötung im Raum. In dem Fall ist eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe die mögliche Folge.
Vor allem außerhalb der Städte, auf schlecht beleuchteten Radwegen und Landstraßen, kann deine Sicht stark eingeschränkt sein, sodass du dem Straßenverlauf nur sehr angestrengt folgen kannst. Dazu kommt, dass du auf diesen dunklen Strecken auch für andere Verkehrsteilnehmer schlechter zu erkennen bist.
Tipps für sicheres Fahren im Dunkeln
- Sorge für eine gute Fahrradbeleuchtung.
- Bringe Reflektoren an. Je mehr, desto besser.
- Trage gut sichtbare Kleidung.
- Den Akku voll aufladen.
- Handy weg. Lass dich während der Fahrt nicht von deinem Handy ablenken.
- Nicht alleine radeln.
- Gut beleuchtete Wege wählen.
- Geschwindigkeit reduzieren (vor allem beim Speed Pedelec).
- Fahrradhelme mit eingebautem Rücklicht.
Bußgeldkatalog für Radfahrer
Radfahrende, die Ordnungswidrigkeiten begehen, werden nach dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog bestraft.
Der amtliche Bußgeldkatalog führt nicht sämtliche Ordnungswidrigkeiten von Radfahrenden einzeln auf. Alle anderen Verkehrsverstöße, für die Kraftfahrer ein Bußgeld über 55 Euro zahlen, werden bei Radfahrenden und Fußgänger:innen mit dem halben Regelsatz geahndet.
Auszug aus dem Bußgeldkatalog für Radfahrer (gültig ab dem 9. November 2021):
| Tatbestand | Bußgeld | Mit Behinderung anderer | Mit Gefährdung anderer | Mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung | Punkte |
|---|---|---|---|---|---|
| Radweg (Zeichen 237, 240 oder 241) nicht benutzt | 20 Euro | 25 Euro | 30 Euro | 35 Euro | |
| Linksseitigen Radweg vorschriftswidrig benutzt | 55 Euro | 70 Euro | 80 Euro | 100 Euro | |
| Vorschriftswidrig Gehweg benutzt (ohne Zeichen 239) | 55 Euro | 70 Euro | 80 Euro | 100 Euro | |
| Beleuchtungseinrichtungen (auch Rückstrahler) am Fahrrad nicht vorhanden oder nicht betriebsbereit | 20 Euro | 25 Euro | 35 Euro | ||
| Beleuchtung trotz Dunkelheit oder schlechter Sicht nicht benutzt oder verschmutzt/verdeckt | 20 Euro | 25 Euro | 35 Euro | ||
| Rotlicht an der Ampel missachtet | 60 Euro | 100 Euro | 120 Euro | 1 | |
| Die Ampel war bereits länger als eine Sekunde rot | 100 Euro | 160 Euro | 180 Euro | 1 |
Hinweis: Die Tabelle erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Radfahren unter Alkoholeinfluss:
Betrunkene Radfahrende begehen keine Ordnungswidrigkeit aus dem Bußgeldkatalog, sondern eine Straftat: Wegen absoluter Fahrunsicherheit - ab 1,6 Promille - oder geringerer Alkoholisierung in Verbindung mit Ausfallerscheinungen (Fahrfehler, Unfall) können Radfahrende angeklagt werden. Ihnen kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, sogar ein Radfahrverbot ist möglich.
Wenn man sich einmal für eine gute Beleuchtung entschieden hat, diese gut pflegt und sichtbar an dem eigenen Fahrrad anbringt, sollte den Touren in der Dunkelheit nichts mehr entgegenstehen. Selbstverständlich sollten die Leuchten auch im Zweifel bei schlechter Sicht verwendet werden.
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