Fahrradfahren ohne Licht: Konsequenzen und Sicherheitsaspekte

Ein verkehrssicheres Fahrrad ist wichtig, damit du beim Radeln keine unnötigen Risiken eingehst - vor allem in der dunklen Jahreszeit ist besonders die Beleuchtung für deine Sicherheit entscheidend. Eine bestimmte Grundausstattung ist sogar Pflicht, um dein Fahrrad im öffentlichen Straßenverkehr zu nutzen.

Gefahren des Fahrens ohne Licht

Gerade auf schlecht beleuchteten Straßen kann es als Radfahrer im Dunkeln sehr gefährlich sein. Du kannst den Zustand der Straße, eventuelle Schlaglöcher oder große Pfützen in der Dunkelheit nur schlecht erkennen. Sollte es dazu auch noch regnen, verschlechtert sich deine Sicht noch mehr. Vor allem außerhalb der Städte, auf schlecht beleuchteten Radwegen und Landstraßen, kann deine Sicht stark eingeschränkt sein, sodass du dem Straßenverlauf nur sehr angestrengt folgen kannst. Dazu kommt, dass du auf diesen dunklen Strecken auch für andere Verkehrsteilnehmer schlechter zu erkennen bist.

Gesetzliche Vorschriften zur Fahrradbeleuchtung

Um im Dunkeln sicher und legal radeln zu dürfen, musst du eine für die Straße zugelassene Fahrradbeleuchtung haben. Was aber genau gehört zu einer verkehrssicheren Fahrradbeleuchtung eines Zweirads dazu, wann muss ich sie dabei haben und wie hoch ist das Bußgeld, wenn mein Licht verdreckt, nicht funktionsfähig oder gar nicht vorhanden ist? Jedes Fahrrad muss laut Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sowohl vorne als auch hinten mit einer Lampe und mit Reflektoren bzw. einem Rückstrahler ausgestattet sein. Zudem solltest du idealerweise auf ausreichend Luftdruck in den Reifen achten und regelmäßig überprüfen, ob die Reifen noch intakt und nicht rissig geworden sind.

In Paragraph 67 der StVZO wird geregelt, wie die lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern auszusehen haben. § 67 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) regelt die Fahrradbeleuchtung dabei mit expliziten Vorschriften.

Die Fahrradbeleuchtung nach der StVZO

Egal ob an einem Fahrrad eine LED-Beleuchtung oder eine handelsübliche Fahrradbeleuchtung vorhanden ist, an folgende Vorgaben des Gesetzgebers müssen sich nach § 67 StVZO alle Radfahrer halten:

  • Die Energiequelle: Die Lichtmaschine bzw. die Energiequelle muss mit der Spannung der verwendeten lichttechnischen Einrichtung kompatibel sein, konkrete Watt- oder Voltwerte sind nicht mehr festgelegt. Ein Lux-Wert ist ebenfalls nicht vorgeschrieben.
  • Die angebrachten Einrichtungen: Nur vorgeschriebene und zulässige lichttechnische Einrichtungen dürfen am Bike montiert werden. Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel zählen dazu. Egal ob Lampe, Dynamo oder Reflektor, alles muss fest angebracht werden und darf nicht verdeckt sein.
  • Der Scheinwerfer und der Rückstrahler vorne: Der Scheinwerfer vorne am Rad muss weißes Licht abgeben. Der Lichtkegel dieser Fahrradlampe muss eine Neigung besitzen, die dafür sorgt, dass die Lichtmitte in 5 m Entfernung nur noch halb so hoch wie die Austrittshöhe ist. Auch muss ein nach vorn gerichteter weißer Rückstrahler angebracht sein.
  • Das Fahrrad-Rücklicht und der hintere Rückstrahler: Das Rücklicht vom Bike muss rotes Licht aufweisen und darf sich nicht weniger als 250 mm über der Fahrbahn befinden. Weiterhin ist ein roter Rückstrahler vorgeschrieben, der, gemessen am höchsten Punkt er leuchtenden Fläche, sich nicht höher als 1.200 mm über die Fahrbahn befinden darf.
  • Der Z-Strahler: Einen mit einem großen Z markierten Großflächen-Rückstrahler muss jedes Fahrrad aufweisen.

Die Abschaffung der Dynamo-Pflicht: Die Konsequenzen

Der Dynamo am Fahrrad ist nicht länger gesetzlich vorgeschrieben. Jedes Rad muss aber in der Dunkelheit ausreichend Licht abgeben. Seit einer weiteren Anpassung des Paragraphen von 2017 sind zudem auch keine Vorschriften zur Spannung oder Nennleistung bezüglich der Energiequellen mehr zu beachten. Das bedeutet, dass Vorgaben wie 3 Watt oder 6 Volt, die es einmal zu beachten galt, nicht mehr aktuell sind. Wichtig ist, dass die verwendete Energiequelle mit der Spannung des Scheinwerfers bzw. der Leuchten verträglich ist und auch für den Einsatz am Fahrrad bzw. im Straßenverkehr zugelassen sind.

Kommt es jedoch zu einem Unfall, kann eine Missachtung der genauen Gesetzeslage Probleme mit der Versicherung verursachen. Deshalb gilt Vorsicht im Umgang mit einer nicht hundertprozentig zugelassenen Fahrradbeleuchtung.

Die Reflektoren

Auch Reflektoren gehören zur Fahrradbeleuchtung und unterliegen strengen Auflagen. Ganze elf Reflektoren sind an verschiedenen Stellen eines Fahrrads vorgeschrieben. Es lohnt sich, das eigene Velo daraufhin zu überprüfen.

Laut StVZO sind ein weißer Reflektor für vorne, einer kleiner für hinten sowie ein Großflächen-Rückstrahler vorgeschrieben. Schwierigkeiten gibt es vor allem bei den Pedalen. Sind die gelben Reflektoren bei Plastikpedalen in der Regel integriert, fehlen sie bei Metallpedalen häufig oder sind nur aufgesetzt montiert, wodurch sie leicht abfallen können.

Wem die Katzenaugen in den Speichen missfallen, der kann auch auf dünne Speichenreflektoren setzen. Die Alternativen sind hier vielfältig und grundsätzlich mit dem Gesetz konform. Bei Zweifeln bezüglich der Fahrradbeleuchtung empfiehlt sich ein Gespräch mit einem Fachverkäufer. Dieser kann Sie zur Beleuchtung und eventuellem Zubehör bestens informieren.

Bußgelder und Strafen

Ja, wer ohne Licht fährt, kann sich strafbar machen. Wenn man ohne funktionierendes Licht und Rückstrahler erwischt wird, kostet dies laut Bußgeldkatalog 20 €. Der gleiche Betrag wird fällig, wenn man das Licht bei schlechter Sicht oder Dunkelheit nicht benutzt bzw. wenn dies verschmutzt oder verdreckt ist.

Radfahrer, die beim Fahrradfahren ohne Licht erwischt werden, müssen auf jeden Fall mit einem Bußgeld in Höhe von 20,- Euro rechnen. Sofern sie dadurch andere Verkehrsteilnehmer in eine gefährliche Situation bringen, sind jedenfalls 25,- Euro fällig. Kommt es zu einer Sachbeschädigung, müssen sie auf jeden Fall ein Bußgeld in Höhe von 35,- Euro zahlen.

Haftung bei Unfällen

Bei einem durch dich verursachten Unfall ohne Licht kommt außerdem noch eine Teil- oder Alleinhaftung auf dich zu. Bei Personenschäden kann eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung folgen.

Haftung von Fahrradfahrer ohne Licht: Zunächst einmal kann ihm passieren, dass er nach einem Unfall auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommen wird. Oder sein eigener Anspruch wegen des Fehlverhaltens eines anderen Verkehrsteilnehmers wird wegen seines Mitverschuldens nach § 254 BGB erheblich gekürzt.

Kommt es zu einem Verkehrsunfall, hat der Radfahrer sich möglicherweise auch strafbar gemacht. Sofern andere Verkehrsteilnehmer dadurch verletzt werden, kommt eine Strafbarkeit nach § 229 StGB wegen fahrlässiger Körperverletzung infrage. Es droht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.

Tipps für sicheres Fahren im Dunkeln

Auch wenn die Geldstrafen recht gering ausfallen, legen wir dir unbedingt ans Herz, wann immer nötig mit Licht am Fahrrad zu fahren. Schließlich willst du dich selbst und andere Verkehrsteilnehmer nicht in Gefahr bringen.

  • Sorge für eine gute Fahrradbeleuchtung. In der Stadt genügen oft 20 Lux, weil man von Straßenlaternen und indirektem Licht umgeben ist. Auf dunklen Strecken empfehlen wir dir eine Lichtstärke von 50 Lux.
  • Bringe Reflektoren an. Je mehr, desto besser.
  • Trage gut sichtbare Kleidung. Gerade im Dunkeln solltest du auf dunkle Farben wie schwarz oder andere dunkle Farbtöne verzichten. Trage auch zusätzlich Reflektoren an deiner Kleidung, zum Beispiel um dein Hosenbein.
  • Den Akku voll aufladen.
  • Handy weg. Lass dich während der Fahrt nicht von deinem Handy ablenken.
  • Nicht alleine radeln. Haben deine Kollegen nicht vielleicht den gleichen Weg? Dann radelt doch lieber zusammen.
  • Gut beleuchtete Wege wählen. Wenn sich die dunkelsten Straßen und Wege durch eine andere Route vermeiden lassen, nutze diese.
  • Geschwindigkeit reduzieren (vor allem beim Speed Pedelec).
  • Fahrradhelme mit eingebautem Rücklicht. So oder so legen wir dir ans Herz, immer einen Helm zu tragen. Doch vor allem, wenn es dunkel ist. Einige Helme haben sogar ein eingebautes Rücklicht.

Bußgeldtabelle für Radfahrer (Auszug)

Tatbestand Bußgeld Mit Behinderung anderer Mit Gefährdung anderer Mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung
Radweg (Zeichen 237, 240 oder 241) nicht benutzt 20 Euro 25 Euro 30 Euro 35 Euro
Beleuchtungseinrichtungen (auch Rückstrahler) am Fahrrad nicht vorhanden oder nicht betriebsbereit 20 Euro - 25 Euro 35 Euro
Beleuchtung trotz Dunkelheit oder schlechter Sicht nicht benutzt oder verschmutzt/verdeckt 20 Euro - 25 Euro 35 Euro

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