Wir sind ein Fahrradteam im Herzen von München direkt am Stiglmaierplatz und lieben es, mit Fahrrädern und Ihren Fahrern zusammenzuarbeiten. Unser Ziel ist es, auf jeden Kunden einzugehen und uns von anderen durch unsere kundenorientierte Beratung abzusetzen. Wir reparieren jede Marke und jedes Fahrrad, egal wie alt oder von welchem Hersteller. Wir freuen uns auf Ihren Besuch! Sie können Ihr Fahrrad OHNE TERMIN zu uns bringen und falls nichts Spezielles bestellt werden muss, können Sie es am selben Tag wieder abholen.
Lastenfahrräder: Konzepte und Nutzung
Nicht nur Familien nutzen die Fahrräder mit der großen Ladekapazität für Einkäufe, auch immer mehr Unternehmen setzen auf das Lastenrad. In deutschen Städten testen zum Beispiel mehrere Postdienstleister die Paketzustellung per Lastenrad. Die speziell konzipierten Cargobikes sind teilweise mit Wechselcontainern ausgestattet. Das funktioniert so: Die einzelnen Container, die einen Kubikmeter Platz bieten und 125 kg Ladung fassen, werden in den Verteilzentren fertig gepackt. Dann erfolgt der Transport zu zentralen Abstellplätzen, an denen Radfahrer die Fracht übernehmen. Zusätzlich sind die Container mit Sonnenkollektoren ausgerüstet, um Strom für den elektrischen Antrieb der Lastenfahrräder zu gewinnen.
Grundtypen von Lastenfahrrädern
Lastenfahrräder lassen sich in zwei Grundtypen unterteilen: Modelle mit zwei Rädern und solche mit drei Rädern, bei denen vorne oder hinten zwei Räder außen neben der Lastenbox liegen. Lastenräder mit zwei Rädern lassen sich schneller fahren und sind wendiger. Dafür ist es im Stand und bei langsamer Fahrt schwerer, die Last auszugleichen. Je schwerer die Ladung, desto größer ist die Herausforderung. Daher fühlen sich Anfänger auf Lastenfahrrädern mit drei Rädern meist sicherer.
Verschiedene Bauformen von Lastenfahrrädern
- Bäckerrad: Die Grundform dieses Rades stammt noch aus der Zeit, als Bäcker Brot und Backwaren in einem großen Korb vor dem Lenker ausgeliefert haben. Das moderne Bäckerrad verfügt über eine etwa lenkerbreite Transportauflage über dem Vorderrad, das dafür meist kleiner dimensioniert ist als das Hinterrad. Lastenfahrräder in dieser Bauform sind wendig und leicht zu fahren.
- Christiania-Bike: Hier handelt es sich um ein Dreirad mit einer großen, nach oben offenen Transportkiste auf der verbreiterten und zweirädrig gestalteten Vorderachse. Diese Lastenfahrräder sind besonders in den Niederlanden und im skandinavischen Raum beliebt. Hier finden wahlweise mehrere Kinder, ein großer Einkauf oder auch kleinere Möbelstücke Platz. Allerdings muss das Dreirad mit Bedacht gefahren werden - Kurven lassen sich nur langsam bewältigen. Dazu ist die Ladefläche so breit, dass manche Poller zum unpassierbaren Hindernis werden. Auch der Bedarf an Stellplatz ist nicht zu unterschätzen. Eine Variante des Christiania-Bikes hat die Transportbox auf zweirädrigen Achsen hinter dem Sattel, was an eine Rikscha erinnert.
- Long John: Dieses Lastenfahrrad ist zweirädrig und die etwa lenkerbreite Transportbox liegt vor dem Lenker. Das Vorderrad liegt weit nach vorne gezogen vor der Box. Diese Lastenfahrräder fahren sich mit etwas Übung fast wie ein normales Fahrrad. Sie sind schnell und wendig und passen durch alle Engstellen, die auch mit normalen Fahrrädern befahren werden können. Der Platz in der Transportbox ist begrenzt. In die offene Box passen ein ganzer Wocheneinkauf oder zwei Kinder. Ursprünglich wurden diese Lastenräder für den Transport von Erwachsenen entwickelt, das ist in Deutschland aber nicht gestattet.
- Gepäckträger und Korb massiv: Optisch wirken solche Lastenfahrräder nahezu wie normale Modelle. Allerdings besteht der Gepäckträger aus einer Fläche und ist fest mit dem Rahmen verschweißt. Auch das Gestänge ist kräftiger.
Weitere Informationen und Nutzungshinweise
Überlegen Sie vor dem Kauf eines Lastenfahrrades genau, welche Lasten Sie transportieren möchten. Bis zu 250 oder 300 kg Zuladung gibt es für jeden Anspruch Lastenfahrräder, die teilweise individuell mit dem passenden Aufbau ausgestattet werden. Mit dem Lastenfahrrad dürfen Sie auf Radwegen fahren. Das Abstellen auf dem Gehweg ist erlaubt, wenn keine Fußgänger behindert werden. Auch am Straßenrand dürfen Sie Ihr Lastenfahrrad parken, allerdings ist dann bei Dunkelheit eine Beleuchtung Vorschrift. Die Deutsche Bahn nimmt Lastenräder im Fernverkehr mit, wenn im gewünschten Zug zwei Tandemstellplätze frei sind und diese vor Fahrtantritt reserviert wurden. In Nahverkehrszügen sind die Regelungen zur Mitnahme von Lastenrädern sehr individuell. Der Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg schließt die Mitnahme flächendeckend aus. In Nordrhein-Westfalen ist eine Mitnahme teilweise möglich.
Kosten und Förderungen
Einfache Lastenräder ohne Elektromotor sind ab etwa 1.000 Euro erhältlich, für hochwertige E-Lastenräder kommen schnell Anschaffungskosten in Höhe von 5.000 Euro zusammen. Im Vergleich zu normalen Fahrrädern ist das teuer. Sowohl der Bund als auch die Stadt München fördern die Nutzung von Lastenrädern im gewerblichen Bereich. Als Zuschuss erhalten Sie 30 Prozent der Kosten für die Anschaffung eines Lastenrades, eines Anhängers oder Gespanns erstattet. Die maximale Förderung ist auf 2.500 Euro pro Rad, Anhänger oder Gespann begrenzt.
Leasingmodelle für Unternehmen
Für Lastenräder gibt es zwei verschiedene Leasingkonzepte für Unternehmen. Das Lastenrad-Leasing funktioniert in diesem Fall genauso wie das Leasing bei einem Firmenfahrzeug. In der Regel leasen Sie ein Lastenfahrrad für 36 Monate. Die Leasingrate setzen Sie direkt als Betriebsausgabe ab. Sind Sie vorsteuerabzugsberechtigt, setzen Sie auch die Umsatzsteuer für das Leasing im Rahmen des Vorsteuerabzugs an. Damit schont das Leasing von Lastenfahrrädern Ihre Liquidität und sorgt für eine gute Planbarkeit der Ausgaben. Am Ende der Laufzeit geben Sie das Lastenfahrrad zurück und suchen sich ein neues Modell aus oder Sie erwerben das Rad günstig zum Restwert. In diesem Fall schließen Sie als Unternehmer einen Rahmenvertrag mit einem Anbieter ab. Ihre Mitarbeiter können die Cargobikes dann selbst leasen und auch privat nutzen. Da die Arbeitnehmer die Leasingrate aus dem Bruttoentgelt bezahlen, sinken Steuern und Sozialabgaben. Die Einbußen beim Netto fallen damit geringer aus als beim Privatleasing. Der Gesetzgeber fördert Elektromobilität. Daher müssen die Arbeitnehmer seit 2019 den geldwerten Vorteil der privaten Nutzung nur noch mit 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises versteuern. Sie als Arbeitgeber kostet das Leasing nichts, sie sparen sogar Sozialabgaben.
Tipps vor dem Kauf
Bevor Sie sich ein Lastenfahrrad anschaffen, sollten Sie überlegen, ob ein Lastenrad generell und welches Modell für Sie sinnvoll ist. In welchem Gelände sind Sie unterwegs? Verfügen Sie über den nötigen Stellplatz? Wie ist dieser erreichbar? Tipp: Fahren Sie die infrage kommenden Modelle unbedingt beim Händler Probe, bevor Sie sich für ein bestimmtes Modell und eine Marke entscheiden. Wenn Sie bereits ein Fahrrad oder ein Pedelec besitzen, kann ein Lastenanhänger eine Alternative zum Kauf eines Lastenrades sein. Lastenanhänger für Fahrräder sind normal und mit elektrischer Schubunterstützung erhältlich. Mit einem Anhänger genießen Sie den Vorteil, dass Sie bei Bedarf den Anhänger einsetzen und das Rad ansonsten normal nutzen. Ein Anhänger verändert das Fahrverhalten des Fahrrads. Kurven müssen weiter gefahren werden, das ist so wie bei einem Pkw mit Anhänger. Der Bremsweg wird länger. Der Rahmen des Fahrrads muss für einen Anhänger zugelassen sein, sonst nimmt der Rahmen des Fahrrads Schaden.
Steuerliche Aspekte
Ein Lastenrad ist nicht nur praktisch für Selbstständige und Kleinunternehmer, es lohnt sich auch steuerlich. Nutzen Sie das Lastenrad zu mehr 50 Prozent betrieblich, gehört das Rad in das Betriebsvermögen. Nutzen Sie das Lastenfahrrad weniger als 50 Prozent, aber mehr 10 Prozent betrieblich, haben Sie die Wahl: Sie können das Lastenrad in das Privat- oder Betriebsvermögen einordnen. Bleibt das Lastenfahrrad im Privatvermögen, müssen Sie jede betriebliche Fahrt einzeln absetzen und dürfen pro Kilometer geschäftliche Wegstrecke nur wenige Cent ansetzen.
Zwei- oder Dreirad?
Ob zwei- oder dreirädrige Modelle besser geeignet sind, das hängt vom geplanten Verwendungszweck ab. Zweiräder sind wendig und lassen sich fast wie ein normales Fahrrad fahren. Außerdem kommen Sie mit diesen auch durch schmale Passagen. Dreiräder punkten mit einer hohen Ladekapazität und sind im Stand und beim Anfahren kippsicher.
Definition der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
Kapitalgesellschaften haben für Unternehmer häufig den Reiz, dass das finanzielle Risiko durch die Haftungsbeschränkung begrenzt ist. Regelmäßig wird auf die Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) zurückgegriffen. Daneben gibt es mit der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), auch UG (haftungsbeschränkt), eine „kleine Ausgabe“ der GmbH. Ein wesentlicher Vorteil der GmbH bietet ihre Haftungsbeschränkung: Für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet das gesamte Gesellschaftsvermögen, nicht aber das private Vermögen der Gesellschafter. Wegen der strikten Trennung zwischen Privat- und Gesellschaftsvermögen tragen die Gesellschafter im Krisenfall regelmäßig nur das Verlustrisiko für ihre Einlage.
Klarzustellen ist aber, dass sich die Haftung der Gesellschaft nicht auf die geleistete Einlage beschränkt, denn es haftet ja das gesamte Gesellschaftsvermögen. Je nach wirtschaftlicher Lage des Unternehmens kann das Gesellschaftsvermögen um ein Vielfaches höher als die Kapitalausstattung zum Zeitpunkt der Gründung sein - oder geringer. Eine persönliche Haftung der Gesellschafter kommt aber in Ausnahmefällen in Betracht, etwa wenn die haftungsbeschränkte Gesellschaft missbräuchlich eingesetzt wurde. Sind die Gesellschafter zugleich auch Geschäftsführer, ist das Risiko einer persönlichen Haftung wegen Verletzung von Sorgfaltspflichten oder Gesetzesverstößen zu berücksichtigen. Aber auch die Gesellschafter trifft Pflichten. Beispielsweise sind die Gesellschafter einer GmbH, die keinen Geschäftsführer hat, bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen. Daneben sind die Gesellschafter einer führungslosen GmbH Empfangsvertreter für Willenserklärungen und Zustellungen. Ein Haftungsrisiko droht auch, wenn Gesellschafter einen Geschäftsführer bestellen, der wegen eines Ausschlussgrundes dieses Amt nicht übernehmen darf.
Gründungsablauf einer GmbH/UG (haftungsbeschränkt)
Die Gründung einer GmbH läuft - sehr vereinfacht dargestellt - wie folgt ab:
- Notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags
- Aufbringung des Stammkapitals
- Notarielle Anmeldung zur Eintragung beim Handelsregistergericht
- Prüfungsverfahren des Registergerichts
- Eintragung der GmbH im Handelsregister und Bekanntmachung der Eintragung
Da auch die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) dem Gesetz nach eine GmbH ist, gilt das folgende für beide Gesellschaftsformen. Ausländer können ebenfalls als Gesellschafter fungieren, ohne dass sie dazu einer besonderen Genehmigung bedürfen. Ausländer aus Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, sollten sich allerdings über die aktuellen ausländerrechtlichen Bestimmungen in Deutschland informieren, wenn sie sich als Gesellschafter oder als Mitarbeiter einer GmbH, vor allem in leitender Funktion (Geschäftsführer), in der Bundesrepublik Deutschland betätigen wollen.
Abschluss des Gesellschaftsvertrages
Der Gesellschaftsvertrag (auch Satzung genannt) regelt alle wichtigen Fragen rund um die Gesellschaft und muss daher bestimmte Mindestangaben enthalten:
- Firma (das ist der Name) der Gesellschaft (die firmenrechtliche Vorabprüfung der Zulässigkeit nimmt auf Anfrage die IHK zu Leipzig vor; prüfen Sie aber auch, ob der Name bereits für andere geschützt ist)
- Sitz der Gesellschaft - dieser ist innerhalb Deutschlands frei wählbar; ihr Verwaltungssitz kann sich hiervon unterscheiden
- Gegenstand des Unternehmens
- Betrag des Stammkapitals (mindestens 25.000 EUR, bei der UG (haftungsbeschränkt) mindestens 1 EUR) und wie es auf die Gründer aufgeteilt ist.
Neben diesen Mindestangaben können und sollten auch noch weitere Regelungen getroffen werden. Hierzu können unter anderem gehören:
- Übernahme der Gründungskosten durch die Gesellschaft
- Regelungen zur Geschäftsführung
- Vorkaufsrechte der Gesellschafter und Vinkulierung von Geschäftsanteilen
- Einziehung von Geschäftsanteilen
- Vorzugsstimmrechte oder Stimmrechtsbegrenzungen
- Errichtung eines Aufsichtsrates oder Beirates
- Regelungen zur Auflösung der Gesellschaft
Die Gründer werden durch den Gesellschaftsvertrag zu den ersten Gesellschaftern des neuen Unternehmens. Gemeinsam bilden sie die Gesellschafterversammlung als wichtigstes Organ der Gesellschaft. Soweit keine Vorzugsstimmrechte vereinbart sind, bemessen sich die Stimmrechte der Gesellschafter nach der Höhe ihrer Geschäftsanteile. Die Geschäftsanteile selbst können beliebig gestückelt werden. Einzige Bedingung ist, dass sie auf volle Euro lauten. Der kleinste mögliche Geschäftsanteil liegt daher bei 1 EUR. Jeder Gesellschafter kann beliebig viele Geschäftsanteile übernehmen. Die Übernahme der Anteile stellt zugleich die Verpflichtung dar, die daraus resultierende Leistung zu erbringen. Grundfall ist die Einlageleistung durch Bargeld. Abweichend hiervon kann im Gesellschaftsvertrag aber auch vereinbart werden, dass die Einlage durch eine Sacheinlage mit entsprechendem Wert erfolgt.
Als Sacheinlagen können anstelle der Leistung der Stammeinlage im Prinzip alle sonstigen vermögenswerten Positionen eingebracht werden, zum Beispiel das Eigentum an Sachen, Forderungen, Grundpfandrechte (Hypotheken, Grundschulden), die dauerhafte Gebrauchsüberlassung an Gegenständen, Handelsgeschäfte und Unternehmen. Nicht erforderlich ist, dass der Vermögensgegenstand bilanzfähig ist. Nicht erforderlich ist auch die Verkehrsfähigkeit des eingebrachten Gegenstandes; allerdings muss er zumindest der GmbH übertragbar sein. Auch eine Verknüpfung aus Bar- und Sacheinlage ist möglich (nicht bei der UG (haftungsbeschränkt).
Wird im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass die Einlage durch eine Sachleistung erfolgt, muss im Gesellschaftsvertrag auch enthalten sein:
- die Angabe des Wertes der Sacheinlage als Geldbetrag,
- die Angabe der Person des Sacheinlegers,
- die genaue Bezeichnung des einzubringenden Gegenstandes,
- die Vereinbarung, dass der Gegenstand der Gesellschaft zur freien, dauerhaften Verfügung übertragen wird (§ 7 Abs. 3 GmbHG),
- die Vereinbarung, dass die Zahlung des jeweiligen Kapitalanteils in Geld durch die Sacheinlage ersetzt werden darf.
Im Falle einer Sachübernahme muss im Vertrag die Anrechnung auf den einzuzahlenden Kapitalanteil vereinbart werden. Da der Gesellschaftsvertrag von besonderer Bedeutung für die Gesellschaft ist, muss er durch einen Notar beurkundet werden. Die Bestellung der Geschäftsführer erfolgt durch den Gesellschaftsvertrag oder einen Beschluss der Gesellschafter. Die GmbH entsteht erst mit der Eintragung in das Handelsregister. Bis dahin ist zu unterscheiden:
- Mit der formlosen Vereinbarung der Gründer, einen GmbH-Vertrag miteinander abzuschließen, entsteht eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Werden Verbindlichkeiten eingegangen, haften die Gründer persönlich.
- Mit der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages kommt es zu einer Vor-GmbH, die gesetzlich nicht geregelt, aber von der Rechtsprechung als Gesellschaft eigener Art anerkannt ist. Sie kann Träger von Rechten und Pflichten sein, beispielsweise darf sie schon vor der Eintragung in das Handelsregister unter ihrer Firma auftreten. Allerdings muss der Firma dann der Zusatz „in Gründung“ oder „i.G.“ beigestellt werden. Die vor der Eintragung der GmbH handelnden Personen haften persönlich und gesamtschuldnerisch. Diese Handelndenhaftung endet mit der Eintragung im Handelsregister, die Verbindlichkeiten gehen dann automatisch auf die GmbH über.
Anmeldung und Eintragung ins Handelsregister
Nach der Errichtung der Gesellschaft durch den Gesellschaftsvertrag besteht die GmbH als Vor-GmbH, an die die Einlagen einzuzahlen sind. Dabei muss auf jeden Geschäftsanteil mindestens ein Viertel des Nennbetrages und insgesamt durch die Gesellschafter 12.500 EUR eingezahlt werden. Bei der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) muss die Einlageleistung sofort in voller Höhe erfolgen. Gegebenenfalls vereinbarte Sacheinlagen sind zu erbringen, d. h. der Gegenstand ist in der gesetzlich vorgesehenen Form an die Vor-GmbH zu übertragen. In diesem Fall muss zusätzlich ein Sachgründungsbericht erstellt werden, aus dem sich die Werthaltigkeit der eingebrachten Sacheinlage ergibt sowie Unterlagen, welche den Wert bestätigen, § 8 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG (z. B. Prüfbericht eines Wirtschaftsprüfers). Der Sachgründungsbericht bedarf nur der einfachen Schriftform und ist von allen Gründungsgesellschaftern zu unterzeichnen. Die Bewertung der Sacheinlagen ist nach objektiven Kriterien vorzunehmen. Maßgeblich ist gem. § 9 Absatz 1 GmbHG immer der tatsächliche Zeitwert im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister.
Wird eine Sacheinlage falsch bewertet, so ist allein deshalb die Eintragung der GmbH nicht ausgeschlossen. Das Registergericht kann die Eintragung nur dann verweigern, wenn die Sacheinlage von den Gründungsgesellschaftern in nicht unwesentlichem Maß überbewertet wurde (s. § 9 c Abs.1 GmbHG). Es muss also eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem angegebenen und dem tatsächlichen Wert des eingebrachten Gegenstandes feststellbar sein. Bei erheblichen Zweifeln, die auf eine nicht unwesentliche Überbewertung der Sacheinlage hindeuten, kann das Amtsgericht zum Nachweis der Werthaltigkeit ein Sachverständigengutachten verlangen, wodurch entsprechende Kosten entstehen. Wird die Gesellschaft trotz überbewerteter Sacheinlage dennoch im Register eingetragen, dann haftet der betroffene Gesellschafter für den Fehlbetrag, d. h. er muss den Differenzbetrag nachschießen. Beachten Sie, dass die Rückzahlung der Geldeinlage als Kaufpreis für einzubringende Gegenstände der Gesellschafter (sog. verdeckte Sacheinlage) unzulässig ist. Die Geldeinlageverpflichtung des Gesellschafters besteht dann unter Anrechnung des Wertes des Gegenstandes, den der Gesellschafter beweisen muss, fort. Darüber hinaus wäre in einem solchen Fall die nachfolgend erwähnte Versicherung des Geschäftsführers über die Zahlung der Einlage unrichtig, der Geschäftsführer würde sich damit strafbar machen.
Die Gesellschaft ist dann durch den oder die neu bestellten Geschäftsführer zum Handelsregister anzumelden. Da das Handelsregister elektronisch geführt wird, erfolgt auch die Anmeldung elektronisch durch einen Notar. Mit der Anmeldung sind folgende Unterlagen einzureichen:
- Gesellschaftsvertrag
- Bestellung der Geschäftsführer (soweit nicht bereits im Gesellschaftsvertrag)
- Gesellschafterliste
- Sachgründungsbericht und Prüfbericht (nur bei Sachgründung)
Weiterhin sind folgende Angaben und Versicherungen abzugeben:
- Zahlung der Einlagen zur freien Verfügung der Geschäftsführer
- Belehrung der Geschäftsführer und Versicherung, dass keine Hinderungsgründe bestehen
- inländische Geschäftsanschrift
- Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer
Nach Prüfung der Unterlagen durch das Registergericht und - sofern keine Zweifel hinsichtlich der abgegebenen Versicherungen bestehen - trägt das Registergericht die Gesellschaft in das Handelsregister ein, was gleichbedeutend mit der wirksamen Errichtung der Gesellschaft als juristische Person ist.
Gründungserleichterungen
Zur Erleichterung der Gründung gibt es ein gesetzliches Musterprotokoll (§ 2 Abs.1a GmbHG). Dieses Musterprotokoll ersetzt den Gesellschaftsvertrag, die Gesellschafterliste und die Geschäftsführerbestellungen. Es kann verwendet werden für Gesellschaften:
- mit höchstens drei Gesellschaftern
- nur einem Geschäftsführer und
- ausschließlich bei Einlageleistung durch Bargeld (mindestens 50 % sofort).
Besonderheiten bei einer Musterprotokoll-Gründung sind:
- der erste Geschäftsführer (und nur der Erste) ist automatisch vom Verbot des § 181 BGB befreit
- es gelten folgende unveränderliche Satzungsbestimmungen:
- Vererblichkeit und Veräußerlichkeit der Geschäftsanteile ist nicht beschränkt (Vinkulierungsverbot),
- als Abfindung ist der volle Wert geschuldet,
- Geschäftsanteile können nicht gegen den Willen des betroffenen Gesellschafters eingezogen werden.
Obwohl auch das Musterprotokoll notariell beurkundet werden muss, kann die Verwendung desselben kostengeringer im Vergleich zur normalen Gründung sein. Für juristische Laien kann das Musterprotokoll zudem eine Möglichkeit sein, schnell und rechtssicher eine GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) zu gründen. Nachteile liegen in der geringen Gestaltungsmöglichkeit, weshalb die Verwendung bei mehreren Gesellschaftern nicht zu empfehlen ist.
Besonderheiten der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) unterscheidet sich von der „normalen“ GmbH nur in wenigen Punkten.
Mindeststammkapital
Wichtigster Unterschied ist, dass bei der UG (haftungsbeschränkt) das Mindeststammkapital der GmbH von 25.000 EUR unterschritten werden darf. Da es dennoch mindestens einen Geschäftsanteil geben muss und dieser auf volle Euro lauten muss, liegt das faktische Mindestkapital bei 1 EUR. Trotzdem wird empfohlen, ein Mindestkapital zu wählen, das zumindest die Gründungskosten abdeckt, da diese sonst nicht der Gesellschaft auferlegt werden können und bereits zu diesem Zeitpunkt eine Überschuldung im Raum steht.
Einlageerbringung
Das Mindestkapital ist bei der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) stets als Bareinlage zu erbringen. Sacheinlagen sind verboten (§ 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG). Auch darf die Eintragung ins Handelsregister erst erfolgen, wenn das gesamte Stammkapital eingezahlt wurde, während es bei der GmbH reicht, wenn die Hälfte eingezahlt ist (vor diesem Hintergrund liegt das faktische Mindestkapital für die GmbH zur Gründung bei nur 12.500 EUR). Im Krisenfall ist aber auch sofort eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn eine Überschuldung droht. Eine Schonfrist wie in § 49 Abs. 3 GmbHG gilt für die UG (haftungsbeschränkt) nicht.
Rechtsformzusatz
Die Firma, also der Name unter welchem die Gesellschaft am Rechtsverkehr teilnimmt, muss wie auch bei der GmbH mit einem entsprechenden Zusatz versehen sein. Dieser muss „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ sein. Andere Varianten wie etwa „UG (mbH)“ sind unzulässig.
Thesaurierungspflicht und „Umwandlung“ in „volle“ GmbH
Zumindest auf lange Sicht erreicht (eine erfolgreiche) Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) auch ein Stammkapital von 25.000 EUR. Dies wird durch eine sogenannte Thesaurierungspflicht gesetzlich erzwungen. 25 % eines jeden Jahresüberschusses müssen nach Verrechnung mit einem möglichen Verlustvortrag als gesetzliche Rücklage im Unternehmen verbleiben. Summiert sich die Rücklage mit dem anfänglichen Stammkapital auf 25.000 EUR, so kann die Rücklage zur Erhöhung des Stammkapitals verwendet werden. Dadurch erwächst die kleine UG (haftungsbeschränkt) zu einer vollwertigen GmbH und die Beschränkungen entfallen. Der Rechtsformzusatz kann dann hin zur GmbH geändert werden, eine Pflicht zur Umwandlung der Rücklage besteht jedoch nicht. An diesem Vorgang ist wiederum der Notar beteiligt.
Die Geschäftsführer
Jede GmbH muss über einen oder mehrere Geschäftsführer als Organ(e) verfügen, um handlungsfähig zu sein. Die Geschäftsführer werden durch die Gesells...
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