Fahrradfahren mit Regenschirm: Sicherheit und Rechtliches

Das Radfahren erfreut sich großer Beliebtheit, doch die Sicherheit sollte dabei stets im Vordergrund stehen. Insbesondere das Fahren mit einem Regenschirm wirft Fragen hinsichtlich der Verkehrssicherheit und der rechtlichen Zulässigkeit auf.

Die Problematik der Ablenkung im Straßenverkehr

Immer wieder sind Radfahrer in Unfälle verwickelt, weil sie durch die Nutzung von Mobiltelefonen abgelenkt sind. Eine 14-Jährige radelte einhändig über die Goldstraße in Münster, mit der anderen Hand ihr Handy ans Ohr haltend. Plötzlich geriet das telefonierende Mädchen ins Straucheln. Die Reaktionszeit war zu lang, ein Sturz unvermeidbar. Schmerzen - Schürfwunden und ein abgebrochener Schneidezahn werden sie mindestens einige Wochen mahnend an den vergangenen Dienstag erinnern.

Eine niederländische Befragung von 2010 hat ergeben, dass bei bis zu zehn Prozent der Fahrradunfälle die Nutzung von elektronischen Geräten wie Handy oder mp3-Player vorausging. Ein direkter Zusammenhang ist statistisch allerdings nicht abgesichert.

Rechtliche Aspekte des Fahrradfahrens mit Regenschirm

Während in Münster das Radfahren mit einem aufgespannten Regenschirm in der Hand nicht erlaubt ist, drückt die Polizei im Kreis Borken im Zweifel schon einmal eher ein Auge zu. „Solange die Fahreigenschaften nicht beeinträchtigt sind, darf man auch mit dem Schirm fahren. Geschieht jedoch ein Unfall, ist der Schirmträger schuld“, erklärt Markus Hüls von der Pressestelle der Kreispolizei Borken. Gleiches gelte etwa für Getränkeflaschen. Ob es sich bei deren Inhalt um Wasser oder alkoholische Getränke handelt, macht übrigens keinen Unterschied. „Aber wer mit einer Bierflasche durch die Gegend fährt, wird im Zweifel natürlich eher kontrolliert“, sagt Hüls.

Handys sind laut Straßenverkehrsordnung verboten, weil sie die Fahrer zu sehr ablenken, betont Klaus Sieker vom Verkehrskommissariat Münster. Wer dennoch während der Fahrt telefoniert oder eine SMS tippt, muss mit einer Geldstrafe in Höhe von 25 Euro rechnen. In Münster sollte man sich so lieber nicht von der Polizei erwischen lassen.

Alternativen für das Radfahren im Regen

Um sicher und legal im Regen Fahrrad zu fahren, gibt es verschiedene Möglichkeiten:

  • Regenkleidung: Eine wasserdichte Jacke und Hose halten Sie trocken und ermöglichen freie Hände zum Lenken.
  • Schutzbleche: Sie verhindern, dass Spritzwasser von den Reifen auf Sie hochgeschleudert wird.
  • Universal Schirmhalter: Universal Schirmhalter zum Befestigen eines Sonnen- oder Regenschirm am Fahrrad. Einfach anzubringen und im Neigungswinkel durch ein zusätzliches Gelenk verstellbar. Der Schirm kann durch ca. 45 cm Länge des Halters in einer bequemen Höhe fixiert werden.

Universal Schirmhalter Details

Der Schirm kann durch ca. 45 cm Länge des Halters in einer bequemen Höhe fixiert werden.

Maße:

  • Für Schirme bis zu ca. 2 cm Breite des Schirmschaftes ( befestigt wird der Stiel des Schirms, das Verbindungselement zwischen Griff und runder Schirmfläche) geeigent
  • geeignet für runde Befestigungselemente
  • Die Befestigungsvorrichtung zum Anbringen ist frei einstellbar zwischen 0 cm und ca. 2,5 cm Durchmesser.

Ein Schirm ist nicht Teil des Angebots.

Hersteller:

Unternehmensname: Lübben Projektentwicklung GmbH

Anschrift: Erlbruchstr.

Weitere Sicherheitstipps für Radfahrer

Der Allgemeine deutsche Fahrrad-Club (ADFC) rät vor allem von der Nutzung von Glasflaschen ab, weil Scherben andere Radfahrer schädigen können. Die Hundeleine sollte nicht am Fahrrad festgebunden werden.

Einen angeleinten Hund mitzuführen ist nicht verboten. „Grundvoraussetzung ist jedoch, dass sowohl der Radfahrer als auch der Hund mit dieser Art der Fortbewegung vertraut sind“, schränkt Klaus Sieker vom Verkehrskommissariat Münster ein. Der ADFC rät allerdings, die Hundeleine in die Hand zu nehmen und nicht an einer starren Vorrichtung oder gar am Lenker zu befestigen. Sollte der Hund lossprinten kann der Radfahrer im Notfall die Leine loslassen, sodass er nicht umgerissen wird. Auch federnde Vorrichtungen, von denen sich die Leine im Notfall löst, sind geeignet.

Die 40 Jahre alte Dynamopflicht ist im August 2013 gekippt worden. Seitdem sind abnehmbare Anstecklichter zur Beleuchtung erlaubt. Diese müssen allerdings fest mit dem Fahrrad verbunden sein und eine Nennleistung von mindestens 3 Watt, sowie eine Nennspannung von mindestens 6 Volt aufbringen. LED-Kopfleuchten oder sogenannte „Blinkis“ an der Jacke sind im Straßenverkehr nicht ausreichend. Für Alltagsradfahrer sei der Nabendynamo dennoch die bessere Wahl, weil er ohne Nachladen oder Batteriewechsel unerschöpflich Strom liefert, rät der ADFC.

Musik zu hören ist auf dem Fahrrad - sogar mit In-Ohr-Kopfhörern in beiden Ohren - erlaubt. Einzige Bedingung: Der Radfahrer muss sämtliche Geräusche des Straßenverkehrs eindeutig wahrnehmen können. Ist die Musik nachweisbar zu laut gedreht, kann die Polizei ein Bußgeld in Höhe von zehn Euro verhängen. Bei einem Unfall kann Radfahrern die Nutzung von Kopfhörer zudem schnell negativ ausgelegt werden.

Handys nicht in die Hand nehmen

Verwandte Beiträge:

Kommentar schreiben

Kommentare: 0