Fahrrad mit Straßenzulassung: Voraussetzungen und StVZO-Regeln

Die StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) regelt in Deutschland die Voraussetzungen für die Teilnahme von Fahrzeugen am Straßenverkehr. Für Fahrräder sind vor allem die Paragraphen 63 bis 67 relevant. Unabhängig davon, ob du mit dem Mountainbike, dem Rennrad oder einem City-Bike unterwegs bist, muss dein Rad entsprechende technische Anforderungen erfüllen, damit du dich mit dem Fahrrad im Straßenverkehr bewegen kannst. Ausgenommen von diesen Regelungen sind (Klein-) Kinderfahrräder, da Kinder bis zu einem Alter von acht Jahren auf dem Gehweg fahren müssen und nicht direkt am Straßenverkehr teilnehmen.

Welche StVZO-Regeln gelten für Fahrräder?

Die wichtigsten Regelungen für Fahrräder nach der StVZO sind wie folgt:

  • Klingel: Fahrräder müssen eine helltönende Glocke haben. Andere Warnsignale wie Hupen oder stetig Lärm verursachende Signale wie Radlaufglocken sind nicht erlaubt (§ 64a StVZO).
  • Bremsen: Fahrräder müssen zwei voneinander unabhängig wirkende Bremssysteme haben, die während der Fahrt leicht zu bedienen sind und den Fahrbahnbelag nicht beschädigen. Eine Vorder- und Hinterradbremse sind gesetzlich vorgeschrieben (§ 65 StVZO).
  • Beleuchtung: Fahrräder müssen bei Dunkelheit oder schlechter Sicht mit Beleuchtung ausgestattet sein. Die Stromquelle muss mindestens 3 Watt Leistung und eine Nennspannung von 6 Volt haben. Der Frontstrahler muss mindestens 10 Lux Beleuchtungsstärke erzeugen, und das Rücklicht darf nicht tiefer als 25 cm über dem Boden montiert werden. Weiße und rote Reflektoren sind verpflichtend und dürfen auch in den Lampen integriert sein (§ 67 StVZO).
  • Reflektoren: Fahrräder sollten seitlich jeweils zwei Reflektorstreifen oder gelbe Speichenreflektoren pro Rad haben. Ein weißer Reflektor vorne und ein roter Rückstrahler der Kategorie „Z“ hinten sind vorgeschrieben. Gelbe Reflektoren sind auch an den Pedalen erforderlich.

Diese Regelungen gelten unabhängig vom Fahrradtyp, sei es ein Mountainbike, Rennrad oder City-Bike.

Fahrradbeleuchtung im Detail

Ob Tag oder Nacht - dein Fahrrad muss über eine Fahrrad Beleuchtung verfügen. Seit dem 1. Juni 2017 darfst du auch batteriebetriebene Lampen an deinem Fahrrad anbringen. Diese musst du nur noch bei Dunkelheit oder schlechter Sicht mitführen. Zur Stromerzeugung ist neben Batterien oder einem Akku, der klassische Dynamo oder ein Nabendynamo zugelassen.

Vorgeschrieben ist, dass die Leistung der Stromquelle mindestens 3 Watt beträgt, deren Nennspannung bei 6 Volt liegt. Der Frontstrahler muss mindestens eine Beleuchtungsstärke von 10 Lux erzeugen. Das Rücklicht darf nicht tiefer als 25 cm über dem Boden montiert werden. Zusätzlich zu den Lampen ist ein weißer bzw. roter Reflektor verpflichtend. Diese dürfen seit dem 1.6.2017 auch in den Lampen integriert sein und müssen nicht mehr separat am Vorder- bzw. Hinterrad befestigt werden. Der Hinterradreflektor muss der Kategorie „Z“ entsprechen.

Beide Lampen müssen so angebracht sein, dass sie andere Verkehrsteilnehmer nicht blenden. Die Lampen dürfen über eine Stand- sowie Bremslichtfunktion verfügen, aber nicht blinken. Dies könnte andere Verkehrsteilnehmer irritieren und der Abstand zu anderen Fahrzeugen kann im Dunkeln schlechter eingeschätzt werden.

Wenn du auf Nummer sicher beim Kauf von neuen Fahrradleuchten und Reflektoren gehen willst, informiere dich an der Wellenform und der sogenannten K-Nummer. Diese solltest du auf den Lampen und Reflektoren finden und kannst dann ablesen, ob diese für den Straßenverkehr zugelassen sind. Weiterhin sind gelbe Reflektoren an den Pedalen, sowohl nach vorne, als auch nach hinten, Pflicht. Genauso verhält es sich mit seitlichen Reflektoren. Hier hast du die Wahl, ob du dein Rad mit Reflexstreifen an den Reifen, reflektierenden Speichenhülsen oder den bewährten Katzenaugen in den Speichen ausstattest.

Seit dem 1.6.2017 sind ebenso Blinker an Fahrrädern erlaubt. Diese Fahrtrichtungsanzeiger eignen sich insbesondere für Liegeräder, bei denen das Handzeichen schwerer zu erkennen ist.

Wie mache ich mein Rad noch sicherer für den Verkehr?

Neben den gesetzlich vorgeschrieben Richtlinien zur Beleuchtung, Bremsen und einer Signalfunktion gibt es noch weitere Kriterien, die dein Fahrrad verkehrssicher machen.

Gepäckträger, Schutzbleche und Kettenschutz

Wenn du dein Fahrrad überwiegend im Straßenverkehr nutzt, sind ein stabiler Gepäckträger und Schutzbleche für die Laufräder sehr sinnvoll. Ein Kettenschutz verhindert nicht nur, dass deine Kleidung mit Öl und Schmutz in Berührung kommt, sondern erhöht auch die Sicherheit. In der Fahrradkette kann schnell mal ein Hosenbein hängen bleiben und zu einem bösen Sturz führen. Daher empfiehlt es sich bei langen und weiten Hosen, zusätzlich eine Klammer anzubringen oder die Hose während der Fahrt einfach hochzukrempeln.

Körbe und Fahrradtaschen

Für die Aufbewahrung von Gepäck oder Einkäufen haben sich Körbe und Fahrradtaschen als sehr nützlich erwiesen. Hier kannst du nicht nur deine Utensilien vor Wasser und Schmutz sicher verstauen, sondern erhöhst deine Sicherheit, indem du die Hände und den Rücken während der Fahrt frei hast. Tüten und Taschen, die am Lenker baumeln, können sich in den Speichen verhaken und beeinflussen das Lenkverhalten negativ. Ist alles sicher verwahrt, kannst du noch besser auf andere Verkehrsteilnehmer reagieren.

Radanhänger

Kinder sind am besten in Radanhängern aufgehoben. Solltest du sie direkt auf dem Rad zur Kita fahren oder mit auf einen Radausflug nehmen wollen, ist ein stabiler Kindersitz für den Gepäckträger zu empfehlen. Bei Radanhängern musst du in jedem Fall ebenso auf die entsprechende Beleuchtung und Reflektoren achten.

Seit dem 1.6. 2017 gibt es mit dem § 67a einen neuen Abschnitt, der erstmalig die Beleuchtung an Fahrradanhängern regelt. Für Anhänger, die ab dem 1.1.2018 verkauft werden, gilt Folgendes:

  • Anhänger ab 60 cm Breite benötigen zwei weiße Reflektoren nach vorne und eine rote Schlussleuchte auf der linken Seite sowie zwei rote Reflektoren.
  • Ab einer Breite von 1 m benötigen sie zusätzlich eine weiße Frontleuchte.

Ein weiteres Rücklicht sowie noch weitere Reflektoren dürfen unabhängig von der Breite angebracht werden. Vorgeschrieben ist, dass mindestens 50 Prozent der Schlussleuchte des Rades sichtbar sein müssen. Ist dies durch einen Anhänger nicht der Fall, muss dieser zusätzlich mit einer Schlussleuchte ausgestattet werden.

Welche Regeln gelten bei E-Bikes, Pedelecs und S-Pedelecs?

Auch wenn sich der Begriff E-Bike durchgesetzt hat, sind elektrobetriebene Zweiräder eigentlich Pedelecs bzw. S-Pedelecs, wenn sie schneller als 25 km/h fahren können. Daher gelten für diese Zweiräder auch andere Bestimmungen im Straßenverkehr, als für einfache Fahrräder, die nur durch Muskelkraft betrieben werden.

Pedelecs im Straßenverkehr

Ein Pedelec unterstützt laut § 1 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes seinen Fahrer mit einem Elektromotor nur dann, wenn er auch in die Pedale tritt. Dies funktioniert bis zu einer Geschwindigkeit bis zu 25 km/h. Das Pedelec ist dem einfachen Fahrrad rechtlich gleichgestellt. Du benötigst also weder einen Führerschein, noch ein Versicherungskennzeichen. Ebenso besteht beim Fahren mit dem Pedelec keine Helmpflicht oder Altersbeschränkung. Dies gilt auch für Pedelecs mit einer Anfahrhilfe bis 6 km/h.

Mit Pedelecs, die maximal bis 25 km/h unterstützend fahren, darfst du dich auch auf Radwegen bewegen. Dies gilt seit dem 1.6.2017 auch für E-Mopeds oder E-Scooter, die ebenso nicht schneller als 20 bzw. 25 km/h fahren. Siehst du also einen Radweg, der für „E-Bikes“ freigegeben ist, betrifft das nur die Pedelecs.

Die StVZO bei S-Pedelecs

Anders verhält es sich mit S-Pedelecs. Sie gehören bereits zur Klasse der Kleinkrafträder. Auch wenn sie wie ein Pedelec funktionieren, unterstützt der Motor hier Geschwindigkeiten bis zu 45 km/h. Derzeit liegt die erlaubte Maximalleistung der Motoren bei 4.000 Watt und die Geschwindigkeit des Fahrers darf höchstens vervierfacht werden.

Bei diesen viel schnelleren S-Pedelecs benötigst du eine Fahrerlaubnis, die der eines Mofa-Führerscheins entspricht. Auch ein Versicherungskennzeichen (circa 70 Euro Kosten jährlich) ist verpflichtend. Der Fahrer eines S-Pedelecs muss mindestens 16 Jahre alt sein. Ebenso gilt eine Helmpflicht. Auf Radwegen ist das Fahren mit einem S-Pedelec nicht erlaubt.

Fahren ohne Muskelkraft: E-Bikes

Fasst man die Definitionen sehr eng, dann handelt es sich bei klassischen E-Bikes um Zweiräder, die sich ohne Muskelkraft fortbewegen. Diese sind mit einem Elektromofa zu vergleichen und fahren auch ohne, dass du in die Pedale trittst. Liegt die Motorleistung bei 1.000 Watt und die Maximalgeschwindigkeit bei 25 km/h, gelten diese Zweiräder als Kleinkraftrad. Damit sind auch hier ein Versicherungskennzeichen, eine Fahrerlaubnis und ein Helm vorgeschrieben.

Unterschied E-Bike und Pedelec

Einen richtigen Unterschied gibt es nicht. Das Pedelec kann man eher als Teilbereich der E-Bikes sehen. Bei einem Pedelec handelt es sich um ein sogenanntes unterstützendes Elektrofahrrad. Dieses wird weder ausschließlich durch Muskelkraft, noch ausschließlich maschinell angetrieben, sondern ist eine Kombination beider Antriebsarten.

Tritt der Fahrende in die Pedale, wird er vom eingebauten Motor unterstützt. Wenn man mit dem Treten aufhört, hört auch der Motor auf, man spricht hier von Fahrrädern mit elektrischer Tretunterstützung. Die Motorleistung nimmt bei Pedelecs also progressiv ab. Es gibt allerdings auch E-Bikes ohne Tretunterstützung, hier erreicht man alleine durch den Motor eine gewisse Geschwindigkeit.

E-Bike bis 25 km/h mit Tretunterstützung

Wenn man zum Fahrradhändler geht und ein "E-Bike" möchte, dann wird einem in den meisten Fällen ein Elektrofahrrad mit elektrischer Tretunterstützung bis 25 km/h angeboten. Diese Pedelecs werden unter folgenden Voraussetzungen juristisch wie Fahrräder behandelt.

  • Motor mit einer maximalen Nenndauerleistung von 250 Watt.
  • Mit zunehmender Geschwindigkeit wird die Tretunterstützung progressiv verringert.

Es gibt auch kein Mindestalter. Wegen der Eigenarten beim Beschleunigen sollten Kinder bis 14 Jahre trotzdem nicht mit einem Pedelec fahren. Ein Versicherungskennzeichen braucht man nicht. Bei einem Unfall verursachte Schäden werden oftmals von der privaten Haftpflichtversicherung abgedeckt. Um sicher zu gehen, sollten Sie den Umfang des Versicherungsschutzes vorab klären.

Auch wenn keine Helmpflicht besteht, ist das Tragen eines geprüften Fahrradhelms dringend zu empfehlen, denn dieser kann vor schweren Verletzungen schützen. Es sind die gekennzeichneten Radwege zu benutzen. Sonstige Radwege darf man befahren.

Pedelec bis 45 km/h

Schnelle Pedelecs (S-Pedelecs) mit elektrischer Tretunterstützung bis 45 km/h sind Kraftfahrzeuge, die ein eigenes Versicherungskennzeichen benötigen. Mit diesen Zweirädern darf nur fahren, wer mindestens eine Fahrerlaubnis der Klasse AM besitzt. Außerdem darf man hiermit nur auf der Fahrbahn unterwegs sein. Radwege sind grundsätzlich tabu! Einzelne Bundesländer haben die Möglichkeit geschaffen, Radwege für S-Pedelecs unter bestimmten Voraussetzungen freizugeben. Bisher ist das in Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen möglich.

Beim Fahren dieser Pedelecs muss man wie beim Motorradfahren einen geeigneten Helm tragen.

E-Bike bis 25 km/h ohne Tretunterstützung

Mit diesen Bikes kann allein durch den elektrischen Motor (ohne Tretunterstützung) die Geschwindigkeit von bis zu 25 km/h erreicht werden. In der Regel handelt es sich bei diesen E-Bikes rechtlich um Mofas, bei denen ein geeigneter Helm für Krafträder Pflicht ist. Außerdem wird dafür zumindest eine Mofa-Prüfbescheinigung benötigt. Darüber hinaus braucht man ein Versicherungskennzeichen.

Außerorts dürfen Radwege genutzt werden, innerorts nur, wenn dies durch das Zusatzzeichen "E-Bikes-frei" erlaubt ist.

E-Bike bis 45 km/h ohne Tretunterstützung

Diese Modelle haben ebenfalls keine Tretunterstützung und können die Geschwindigkeit von bis zu 45 km/h allein durch den Motorantrieb erreichen. Sie entsprechen einem Kleinkraftrad und man darf sie nur mit einer Fahrerlaubnis der Klasse AM fahren. Sie benötigen außerdem ein Versicherungskennzeichen. Auch hier gilt Helmpflicht.

Zusammenfassung der Vorschriften für Elektrofahrräder

Rechtlich betrachtet sind E-Bikes und Pedelecs aber nicht immer Fahrräder. Ab bestimmten Leistungen und Höchstgeschwindigkeiten gelten sie als Mofa bzw. Kleinkraftrad. Jedes Elektrofahrrad, das innerhalb der EU verkauft wird, muss eine EU-Konformitätserklärung und eine CE-Kennzeichnung besitzen. Je nach Fahrzeugtyp benötigen sie eine Betriebserlaubnis.

Die folgende Tabelle fasst die wesentlichen Unterschiede und Vorschriften für die verschiedenen Arten von Elektrofahrrädern zusammen:

Fahrradtyp Tretunterstützung Max. Geschwindigkeit Fahrerlaubnis Versicherungskennzeichen Helmpflicht Nutzung von Radwegen
Pedelec Ja 25 km/h Nein Nein Nein (empfohlen) Erlaubt
S-Pedelec Ja 45 km/h Ja (Klasse AM) Ja Ja Nicht erlaubt
E-Bike (bis 25 km/h) Nein 25 km/h Mofa-Prüfbescheinigung Ja Ja Außerorts erlaubt, innerorts nur mit Zusatzzeichen
E-Bike (bis 45 km/h) Nein 45 km/h Ja (Klasse AM) Ja Ja Nicht erlaubt

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