Fahrradfahren ohne Licht: Bußgelder, Gefahren und rechtliche Konsequenzen

Wer als Fahrradfahrer im Dunkeln ohne Licht fährt, kommt nicht immer mit einem Bußgeld davon. Er muss bei einem Unfall mit ernsten Folgen rechnen. Welche das sind, erfahren Sie in diesem Ratgeber.

Bußgelder für das Fahren ohne Licht

Radfahrer, die beim Fahrradfahren ohne Licht erwischt werden, müssen auf jeden Fall mit einem Bußgeld in Höhe von 20,- Euro rechnen. Dies ergibt sich daraus, dass sie gegen die Vorschrift von § 17 StVO verstoßen haben. Hiernach sind während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn es sonst die Lichtverhältnisse erfordern, die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Hierdurch begehen sie eine Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 49 Abs. 1 Nr. 17 StVO, § 24 StVG. Die Höhe des Bußgeldes ergibt sich aus Nr. 73 der Bußgeld-Katalogverordnung (BKatV).

Sofern sie dadurch andere Verkehrsteilnehmer in eine gefährliche Situation bringen, sind jedenfalls 25,- Euro fällig (vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 17 StVO, § 24 StVG, Nr. 73.1 BKatV). Kommt es zu einer Sachbeschädigung, müssen sie auf jeden Fall ein Bußgeld in Höhe von 35,- Euro zahlen (vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 17 StVO, § 24 StVG, Nr. 73.2 BKatV).

Fahrradfahrer, die glauben, dass sie es aufgrund dieser milden Bußgelder darauf ankommen lassen können, sollten das lieber nicht tun. Kommt es aufgrund des Fahrradfahrens ohne Licht zu einem Unfall mit anderen Verkehrsteilnehmern, ist Schluss mit lustig. Hier müssen Radfahrer mit schwerwiegenden zivilrechtlichen und strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.

Haftung von Fahrradfahrern ohne Licht

Zunächst einmal kann ihm passieren, dass er nach einem Unfall auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommen wird. Oder sein eigener Anspruch wegen des Fehlverhaltens eines anderen Verkehrsteilnehmers wird wegen seines Mitverschuldens nach § 254 BGB erheblich gekürzt.

Wozu das Fahren ohne Licht führen kann, wird erst mal an einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main deutlich. In diesem Fall fuhren zwei Radfahrer trotz einbrechender Dunkelheit mit ihren unbeleuchteten Rennrädern über eine Landstraße. Aufgrund dessen sah eine Autofahrerin den hinten fahrenden Radfahrer erst, als es fast zu spät war. Sie machte eine Ausweichlenkbewegung und kam mit ihrem Wagen ins Schleudern. Dadurch stieß sie frontal mit einem entgegenkommenden PKW zusammen. Infolge dieses Unfalls wurde ihre Mutter getötet und sie selbst schwer verletzt.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied mit Urteil vom 03.12.2004 (Az. 24 U 201/03), dass die Radfahrer Schadensersatz zahlen müssen. Nach Auffassung der Richter ist davon auszugehen, dass das nicht eingeschaltete Licht ursächlich für den Unfall gewesen ist. Hierfür spricht ein Anscheinsbeweis, der durch die Fahrradfahrer nicht erschüttert worden ist. Sie hatten allerdings Glück im Unglück und brauchten nur für 60% des Schadens aufzukommen, weil das Gericht den Anspruch wegen eines Mitverschuldens der Autofahrerin um 40% gekürzt hatte.

Ein anderer Sachverhalt zeichnete sich dadurch aus, dass ein Autofahrer über eine unbeleuchtete Landstraße fuhr. Dabei übersah er einen Radfahrer, der auf der rechten Seite der Fahrbahn ohne Licht fuhr, und fuhr auf diesen auf. Dadurch wurde der Fahrradfahrer schwer verletzt. Im Folgenden machte sowohl der Radfahrer als der Autofahrer einen Anspruch auf Schadensersatz geltend.

Das Oberlandesgericht Naumburg stellte mit Urteil vom 29.12.2011 (Az. 4 U 65/11) klar, dass der Radfahrer hier trotz eines Verstoßes des Autofahrers gegen das sogenannte Sichtfahrgebot überwiegend den Verkehrsunfall verschuldet hat. Aus diesem Grunde musste er an den Autofahrer Schadensersatz in Höhe von 7.247,02 Euro bezahlen. Das Gericht hatte dabei den Anspruch des Autofahrers aufgrund seines Mitverschuldens um lediglich ¼ gekürzt.

Ein weiterer Fall zeichnete sich dadurch aus, dass ein Radfahrer ohne eingeschaltetes Vorderlicht mit einem Blutalkoholwert von 0,99% über eine dunkle Straße gefahren war. An einer Kreuzung ignorierte er das Stoppschild und wurde durch ein herannahendes Fahrzeug tödlich verletzt. Im Folgenden verklagten die Erben des Radfahrers den Autofahrer auf Schadensersatz.

Das Oberlandesgericht Hamm entschied mit Urteil vom 24.10.2005 (Az. 13 U 127/05), dass den Erben kein Schadensersatz zusteht. Dies ergibt sich daraus, dass dem verstorbenen Radfahrer hier infolge der genannten Verstöße ein gravierendes Eigenverschulden im Sinne von § 254 BGB vorzuwerfen ist. Dabei hob das Gericht hervor, dass der Radfahrer infolge der fehlenden Beleuchtung schwer zu erkennen gewesen ist.

Radfahrer ohne Licht kann sich strafbar machen

Kommt es zu einem Verkehrsunfall, hat der Radfahrer sich möglicherweise auch strafbar gemacht. Sofern andere Verkehrsteilnehmer dadurch verletzt werden, kommt eine Strafbarkeit nach § 229 StGB wegen fahrlässiger Körperverletzung infrage. In dem Fahren ohne Licht bei Dunkelheit ist eine Verletzung der Sorgfaltspflicht zu sehen. Eine Strafbarkeit setzt voraus, dass dieser Verstoß gegen § 17 StVO zum Unfall und somit zu den Verletzungen beim Unfallopfer geführt hat. Es droht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.

Kommt es sogar dazu, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer getötet worden ist, kommt eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung nach § 222 StGB in Betracht. Hier muss ebenfalls geprüft werden, ob das Fahren ohne Licht zum Tod des jeweiligen Verkehrsteilnehmers geführt hat. Es droht Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren.

Wichtig ist, dass fahrlässige Tötung - im Gegensatz zur fahrlässigen Körperverletzung - stets von Amts wegen verfolgt wird. Folglich ist ein Strafantrag nicht zwingend erforderlich. Ebenso wenig muss ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bestehen.

Gesetzliche Vorschriften zur Fahrradbeleuchtung (§ 67 StVZO)

In Paragraph 67 der StVZO wird geregelt, wie die lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern auszusehen haben. Dazu zählen Lampen bzw. Scheinwerfer und Reflektoren.

  • Das Fahrradlicht vorne muss ein Scheinwerfer für weißes Abblendlicht sein - auch zwei sind zulässig. Dazu kommt ein weißer Front-Reflektor, der auch in den Scheinwerfer eingebaut sein kann.
  • Hinten muss das Rad mit einem Rücklicht (Schlussleuchte) für rotes Licht und einem roten Rückstrahler der Kategorie Z ausgerüstet sein, der nicht dreieckig sein darf. Auch hier ist die Kombination in einem Gerät zulässig.

Die Leuchten müssen bauartgenehmigt sein, also ein amtliches Prüfzeichen tragen. Dieses setzt sich aus einer Wellenlinie, dem Großbuchstaben K und einer Nummer zusammen. Auch die Leuchtmittel, zum Beispiel LED, müssen der definierten Bauart entsprechen.

Erlaubt sind sowohl fest verbaute, als auch abnehmbare Scheinwerfer, Leuchten und deren Energiequelle, die Batterie. Diese Teile können kombiniert und müssen rechtzeitig - etwa mit Beginn der Dämmerung - angebracht werden.

Der nach vorne gerichtete Scheinwerfer darf zusätzlich mit Tagfahrlicht- und Fernlichtfunktion für weißes Licht ausgerüstet sein. Und die Schlussleuchten können zusätzlich eine Bremslichtfunktion für rotes Licht haben.

Zwischen den Speichen sind pro Rad auch mehr als zwei Reflektoren gestattet, die dann gleichmäßig nach dem Radumfang zu verteilen sind.

Reflektierende Kleidung und Helme, (zusätzliche) Stirnlampe und Blinker sind an allen Fahrrädern erlaubt. Scheinwerfer sind so einzustellen, dass sie andere Verkehrsteilnehmer nicht blenden.

Blinkende Scheinwerfer und Schlussleuchten sind verboten. Generell müssen sie an der Front und am Heck mit Rückstrahlern beleuchtet sein. Ist der Anhänger breiter als ein Meter, benötigt man zusätzlich links eine weiße Frontleuchte.

Seit der Abschaffung der Dynamo-Pflicht dürfen Radfahrer aber endlich auch von Gesetzeswegen Lampen mit Batterie- oder Akkubeleuchtung verwenden.

Bußgelder für Radfahrer: Eine Übersicht

Radfahrende, die Ordnungswidrigkeiten begehen, werden nach dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog bestraft. Hier ist eine Übersicht über die wichtigsten Tatbestände und die Höhe der jeweiligen Bußgelder:

Tatbestand Bußgeld Mit Behinderung anderer Mit Gefährdung anderer Mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung Punkte
Beleuchtungseinrichtungen (auch Rückstrahler) am Fahrrad nicht vorhanden oder nicht betriebsbereit 20 Euro - 25 Euro 35 Euro -
Beleuchtung trotz Dunkelheit oder schlechter Sicht nicht benutzt oder verschmutzt/verdeckt 20 Euro - 25 Euro 35 Euro -

Zusätzlich gilt: Zum Bußgeldbescheid (in der Regel ab 60 Euro) kommen Gebühren und Zustellungskosten von 28,50 Euro hinzu. Außerdem wird für manche Verstöße ab 60 Euro Bußgeld mindestens ein Punkt im Kraftfahrt-Zentralregister in Flensburg eingetragen.

Radfahren unter Alkoholeinfluss

Betrunkene Radfahrende begehen keine Ordnungswidrigkeit aus dem Bußgeldkatalog, sondern eine Straftat: Wegen absoluter Fahrunsicherheit - ab 1,6 Promille - oder geringerer Alkoholisierung in Verbindung mit Ausfallerscheinungen (Fahrfehler, Unfall) können Radfahrende angeklagt werden. Ihnen kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, sogar ein Radfahrverbot ist möglich.

Sicherheits-Tipps für Radfahrer im Dunkeln

  • Sorge für eine gute Fahrradbeleuchtung (mind. 20 Lux in der Stadt, 50 Lux außerhalb).
  • Bringe Reflektoren an (je mehr, desto besser).
  • Trage gut sichtbare Kleidung (helle Farben, Reflektoren).
  • Lade den Akku voll auf.
  • Lass dich während der Fahrt nicht von deinem Handy ablenken.
  • Fahre, wenn möglich, nicht alleine.
  • Wähle gut beleuchtete Wege.
  • Reduziere die Geschwindigkeit (vor allem beim Speed Pedelec).
  • Nutze Fahrradhelme mit eingebautem Rücklicht.

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