Wer als Fahrradfahrer im Dunkeln ohne Licht fährt, kommt nicht immer mit einem Bußgeld davon. Er muss bei einem Unfall mit ernsten Folgen rechnen. Welche das sind, erfahren Sie in diesem Ratgeber.
Bußgelder für das Fahren ohne Licht
Radfahrer, die beim Fahrradfahren ohne Licht erwischt werden, müssen auf jeden Fall mit einem Bußgeld in Höhe von 20 Euro rechnen. Dies ergibt sich daraus, dass sie gegen die Vorschrift von § 17 StVO verstoßen haben. Hiernach sind während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn es sonst die Lichtverhältnisse erfordern, die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Hierdurch begehen sie eine Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 49 Abs. 1 Nr. 17 StVO, § 24 StVG.
Die Höhe des Bußgeldes ergibt sich aus Nr. 73 der Bußgeld-Katalogverordnung (BKatV). Sofern sie dadurch andere Verkehrsteilnehmer in eine gefährliche Situation bringen, sind jedenfalls 25 Euro fällig (vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 17 StVO, § 24 StVG, Nr. 73.1 BKatV). Kommt es zu einer Sachbeschädigung, müssen sie auf jeden Fall ein Bußgeld in Höhe von 35 Euro zahlen (vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 17 StVO, § 24 StVG, Nr. 73.2 BKatV).
Die folgende Tabelle fasst die Bußgelder für das Fahren ohne Licht zusammen:
| Verstoß | Bußgeld |
|---|---|
| Fahren ohne Licht | 20 Euro |
| Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer | 25 Euro |
| Sachbeschädigung | 35 Euro |
Zivilrechtliche Haftung bei Unfällen
Fahrradfahrer, die glauben, dass sie es aufgrund dieser milden Bußgelder darauf ankommen lassen können, sollten das lieber nicht tun. Kommt es aufgrund des Fahrradfahrens ohne Licht zu einem Unfall mit anderen Verkehrsteilnehmern, ist Schluss mit lustig. Hier müssen Radfahrer mit schwerwiegenden zivilrechtlichen und strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.
Zunächst einmal kann ihm passieren, dass er nach einem Unfall auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommen wird. Oder sein eigener Anspruch wegen des Fehlverhaltens eines anderen Verkehrsteilnehmers wird wegen seines Mitverschuldens nach § 254 BGB erheblich gekürzt.
Wozu das Fahren ohne Licht führen kann, wird erst mal an einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main deutlich. In diesem Fall fuhren zwei Radfahrer trotz einbrechender Dunkelheit mit ihren unbeleuchteten Rennrädern über eine Landstraße. Aufgrund dessen sah eine Autofahrerin den hinten fahrenden Radfahrer erst, als es fast zu spät war. Sie machte eine Ausweichlenkbewegung und kam mit ihrem Wagen ins Schleudern. Dadurch stieß sie frontal mit einem entgegenkommenden PKW zusammen. Infolge dieses Unfalls wurde ihre Mutter getötet und sie selbst schwer verletzt.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied mit Urteil vom 03.12.2004 (Az. 24 U 201/03), dass die Radfahrer Schadensersatz zahlen müssen. Nach Auffassung der Richter ist davon auszugehen, dass das nicht eingeschaltete Licht ursächlich für den Unfall gewesen ist. Hierfür spricht ein Anscheinsbeweis, der durch die Fahrradfahrer nicht erschüttert worden ist. Sie hatten allerdings Glück im Unglück und brauchten nur für 60% des Schadens aufzukommen, weil das Gericht den Anspruch wegen eines Mitverschuldens der Autofahrerin um 40% gekürzt hatte.
Ein anderer Sachverhalt zeichnete sich dadurch aus, dass ein Autofahrer über eine unbeleuchtete Landstraße fuhr. Dabei übersah er einen Radfahrer, der auf der rechten Seite der Fahrbahn ohne Licht fuhr, und fuhr auf diesen auf. Dadurch wurde der Fahrradfahrer schwer verletzt. Im Folgenden machte sowohl der Radfahrer als der Autofahrer einen Anspruch auf Schadensersatz geltend.
Das Oberlandesgericht Naumburg stellte mit Urteil vom 29.12.2011 (Az. 4 U 65/11) klar, dass der Radfahrer hier trotz eines Verstoßes des Autofahrers gegen das sogenannte Sichtfahrgebot überwiegend den Verkehrsunfall verschuldet hat. Aus diesem Grunde musste er an den Autofahrer Schadensersatz in Höhe von 7.247,02 Euro bezahlen. Das Gericht hatte dabei den Anspruch des Autofahrers aufgrund seines Mitverschuldens um lediglich ¼ gekürzt.
Ein weiterer Fall zeichnete sich dadurch aus, dass ein Radfahrer ohne eingeschaltetes Vorderlicht mit einem Blutalkoholwert von 0,99% über eine dunkle Straße gefahren war. An einer Kreuzung ignorierte er das Stoppschild und wurde durch ein herannahendes Fahrzeug tödlich verletzt. Im Folgenden verklagten die Erben des Radfahrers den Autofahrer auf Schadensersatz.
Das Oberlandesgericht Hamm entschied mit Urteil vom 24.10.2005 (Az. 13 U 127/05), dass den Erben kein Schadensersatz zusteht. Dies ergibt sich daraus, dass dem verstorbenen Radfahrer hier infolge der genannten Verstöße ein gravierendes Eigenverschulden im Sinne von § 254 BGB vorzuwerfen ist. Dabei hob das Gericht hervor, dass der Radfahrer infolge der fehlenden Beleuchtung schwer zu erkennen gewesen ist.
Strafrechtliche Folgen
Kommt es zu einem Verkehrsunfall, hat der Radfahrer sich möglicherweise auch strafbar gemacht. Sofern andere Verkehrsteilnehmer dadurch verletzt werden, kommt eine Strafbarkeit nach § 229 StGB wegen fahrlässiger Körperverletzung infrage. In dem Fahren ohne Licht bei Dunkelheit ist eine Verletzung der Sorgfaltspflicht zu sehen. Eine Strafbarkeit setzt voraus, dass dieser Verstoß gegen § 17 StVO zum Unfall und somit zu den Verletzungen beim Unfallopfer geführt hat. Es droht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
Kommt es sogar dazu, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer getötet worden ist, kommt eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung nach § 222 StGB in Betracht. Hier muss ebenfalls geprüft werden, ob das Fahren ohne Licht zum Tod des jeweiligen Verkehrsteilnehmers geführt hat. Es droht Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren.
Wichtig ist, dass fahrlässige Tötung - im Gegensatz zur fahrlässigen Körperverletzung - stets von Amts wegen verfolgt wird. Folglich ist ein Strafantrag nicht zwingend erforderlich. Ebenso wenig muss ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bestehen.
Vorschriften zur Fahrradbeleuchtung in Deutschland
Der § 67 StVZO schreibt die Art der Fahrradbeleuchtung, die in Deutschland erlaubt ist vor. Auch was an Beleuchtung vorhanden sein muss, ist hier definiert.
Sowohl eine dynamobetriebene als auch eine durch Akkus bzw. Batterien versorgte Fahrradbeleuchtung ist seit 2013 zulässig.
Erforderliche Beleuchtungselemente
Eine der drei folgenden Energiequellen:
- eine Lichtmaschine
- eine Batterie
- ein wiederaufladbarer Energiespeicher
- Mindestens einem Scheinwerfer mit weißem Licht, der nach vorne strahlt.
- Eine Schlussleuchte mit rotem Licht, nicht niedriger als 250 mm über der Fahrbahn angebracht.
- Eine zusätzliche Rückleuchte als „Standlicht“ ist ebenfalls zulässig.
Wichtig ist, dass bei einem Betrieb durch einen Dynamo Vorder- und Rückleuchte gleichzeitig strahlen bzw.
Die komplette Fahrradbeleuchtung besteht nicht nur aus aktiv leuchtenden Elementen (Lampen). Reflektoren gehören laut StVZO zum obligatorischen Zubehör eines Fahrrads.
- Ein nach vorne reflektierender Rückstrahler, weiß. Er darf in die vordere Fahrradlampe eingebaut sein.
- Ein nach hinten reflektierender Rückstrahler, rot. Er darf im Fahrrad-Rücklicht integriert sein.
- Ein nach hinten wirkender Großflächenrückstrahler, rot. Dieser muss mit dem Buchstaben Z gekennzeichnet sein.
- Nach vorne und hinten strahlende Reflektoren an den Pedalen, gelb
- Mindestens zwei Rückstrahler pro Rad in den Speichen, gelb. Diese müssen um 180° versetzt angebracht werden.
Für Rennräder unter 11 Kilo Gewicht gelten gewisse Ausnahmen.
Weitere Informationen
Weitere Bußgelder sind nun doppelt so hoch wie bisher, so z. B. für Sorgfaltspflichtverletzungen beim Ein- bzw. Aussteigen oder für fehlerhafte Abbiegevorgänge. Wenn Radfahrende oder zu Fuß Gehende beim Abbiegen gefährdet werden, droht neben dem Bußgeld und einem Punkt ein einmonatiges Fahrverbot.
Betrunkene Radfahrende begehen keine Ordnungswidrigkeit aus dem Bußgeldkatalog, sondern eine Straftat: Wegen absoluter Fahrunsicherheit - ab 1,6 Promille - oder geringerer Alkoholisierung in Verbindung mit Ausfallerscheinungen (Fahrfehler, Unfall) können Radfahrende angeklagt werden. Ihnen kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, sogar ein Radfahrverbot ist möglich.
Tipps für sicheres Fahren im Dunkeln
- Sorge für eine gute Fahrradbeleuchtung. In der Stadt genügen oft 20 Lux, weil man von Straßenlaternen und indirektem Licht umgeben ist. Auf dunklen Strecken empfehlen wir dir eine Lichtstärke von 50 Lux.
- Bringe Reflektoren an. Je mehr, desto besser.
- Trage gut sichtbare Kleidung. Gerade im Dunkeln solltest du auf dunkle Farben wie schwarz oder andere dunkle Farbtöne verzichten. Trage auch zusätzlich Reflektoren an deiner Kleidung, zum Beispiel um dein Hosenbein.
- Den Akku voll aufladen.
- Handy weg. Lass dich während der Fahrt nicht von deinem Handy ablenken.
- Nicht alleine radeln. Haben deine Kollegen nicht vielleicht den gleichen Weg? Dann radelt doch lieber zusammen.
- Gut beleuchtete Wege wählen. Wenn sich die dunkelsten Straßen und Wege durch eine andere Route vermeiden lassen, nutze diese.
- Geschwindigkeit reduzieren (vor allem beim Speed Pedelec).
- Fahrradhelme mit eingebautem Rücklicht. So oder so legen wir dir ans Herz, immer einen Helm zu tragen. Doch vor allem, wenn es dunkel ist. Einige Helme haben sogar ein eingebautes Rücklicht.
Verwandte Beiträge:
- Triumph Mountainbike Test & Kaufberatung: Modelle, Preise & Erfahrungen
- Decathlon Mountainbike 26 Zoll: Test & Kaufberatung
- Ist Fahrradfahren Sport? Kalorienverbrauch & gesundheitliche Aspekte
- E-Dreirad mit Akku: Test & Vergleich der besten Modelle für Senioren & Erwachsene
- Entdecke die atemberaubendsten Highlights auf dem Weser-Radweg von Hannoversch Münden bis Hameln!
- Radfahren in Ellmau: Entdecke das ultimative Mountainbike-Paradies am Wilden Kaiser!
Kommentar schreiben