Fahrradreflektoren: Vorschriften und Gesetze in Deutschland

Fahrradfahrer sind meist ohne großen Schutz im Straßenverkehr unterwegs. Bestenfalls schützt sie ein Fahrradhelm bei Unfällen. Häufig sind Radler aber vollkommen schutzlos unterwegs. Diese verfügen nur über ein Mittel, einen Unfall zu vermeiden: Sie müssen für die anderen Verkehrsteilnehmer gut sichtbar sein.

Wenn ein Autofahrer von weitem sieht, dass Fahrradfahrer auf der Fahrbahn unterwegs sind, kann er rechtzeitig abbremsen und die Radler aufmerksam passieren. Aus diesem Grund ist die Beleuchtung beim Fahrrad von elementarer Wichtigkeit.

Die Vorschriften zur Fahrradbeleuchtung

In Deutschland ist die Fahrradbeleuchtung genau vorgeschrieben. Sobald die Sicht durch Einbruch der Dunkelheit vermindert wird, müssen, dem Gesetz folgend, an vorgegebenen Stellen die Beleuchtungseinrichtungen montiert sein und aktiviert werden.

Das Fahrradlicht ist Pflicht

Zur Fahrradbeleuchtung zählen Scheinwerfer und Reflektoren. Bis zum Jahr 2013 war jeder Radfahrer verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ein Dynamo an seinem Fahrrad für Licht sorgt. Seit der Gesetzesänderung zur Fahrradbeleuchtung sind auch Fahrradlichter zulässig, die auf akku- und batteriebetriebenen Lichtanlagen basieren.

Die Gesetzeslage lässt aber noch lange nicht jede Art von Beleuchtungsapparatur zu. § 67 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) regelt die Fahrradbeleuchtung dabei mit expliziten Vorschriften.

Die Fahrradbeleuchtung nach der StVZO

Egal ob an einem Fahrrad eine LED-Beleuchtung oder eine handelsübliche Fahrradbeleuchtung vorhanden ist, an folgende Vorgaben des Gesetzgebers müssen sich nach § 67 StVZO alle Radfahrer halten:

  • Die Energiequelle: Die Lichtmaschine bzw. die Energiequelle muss mit der Spannung der verwendeten lichttechnischen Einrichtung kompatibel sein, konkrete Watt- oder Voltwerte sind nicht mehr festgelegt.
  • Ein Lux-Wert ist ebenfalls nicht vorgeschrieben.
  • Die angebrachten Einrichtungen: Nur vorgeschriebene und zulässige lichttechnische Einrichtungen dürfen am Bike montiert werden.
  • Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel zählen dazu.
  • Egal ob Lampe, Dynamo oder Reflektor, alles muss fest angebracht werden und darf nicht verdeckt sein.
  • Der Scheinwerfer und der Rückstrahler vorne: Der Scheinwerfer vorne am Rad muss weißes Licht abgeben.
  • Der Lichtkegel dieser Fahrradlampe muss eine Neigung besitzen, die dafür sorgt, dass die Lichtmitte in 5 m Entfernung nur noch halb so hoch wie die Austrittshöhe ist.
  • Auch muss ein nach vorn gerichteter weißer Rückstrahler angebracht sein.
  • Das Fahrrad-Rücklicht und der hintere Rückstrahler: Das Rücklicht vom Bike muss rotes Licht aufweisen und darf sich nicht weniger als 250 mm über der Fahrbahn befinden.
  • Weiterhin ist ein roter Rückstrahler vorgeschrieben, der, gemessen am höchsten Punkt er leuchtenden Fläche, sich nicht höher als 1.200 mm über die Fahrbahn befinden darf.
  • Der Z-Strahler: Einen mit einem großen Z markierten Großflächen-Rückstrahler muss jedes Fahrrad aufweisen.

Die Abschaffung der Dynamo-Pflicht: Die Konsequenzen

Der Dynamo am Fahrrad ist nicht länger gesetzlich vorgeschrieben. Jedes Rad muss aber in der Dunkelheit ausreichend Licht abgeben. Seit 2013 ist das nicht mehr der Fall.

Seit einer weiteren Anpassung des Paragraphen von 2017 sind zudem auch keine Vorschriften zur Spannung oder Nennleistung bezüglich der Energiequellen mehr zu beachten. Das bedeutet, dass Vorgaben wie 3 Watt oder 6 Volt, die es einmal zu beachten galt, nicht mehr aktuell sind. Wichtig ist, dass die verwendete Energiequelle mit der Spannung des Scheinwerfers bzw. der Leuchten verträglich ist und auch für den Einsatz am Fahrrad bzw. im Straßenverkehr zugelassen sind.

Kommt es jedoch zu einem Unfall, kann eine Missachtung der genauen Gesetzeslage Probleme mit der Versicherung verursachen. Deshalb gilt Vorsicht im Umgang mit einer nicht hundertprozentig zugelassenen Fahrradbeleuchtung.

Die Reflektoren

Auch Reflektoren gehören zur Fahrradbeleuchtung und unterliegen strengen Auflagen. Ganze elf Reflektoren sind an verschiedenen Stellen eines Fahrrads vorgeschrieben. Es lohnt sich, das eigene Velo daraufhin zu überprüfen.

Schwierigkeiten gibt es vor allem bei den Pedalen. Sind die gelben Reflektoren bei Plastikpedalen in der Regel integriert, fehlen sie bei Metallpedalen häufig oder sind nur aufgesetzt montiert, wodurch sie leicht abfallen können.

Wem die Katzenaugen in den Speichen missfallen, der kann auch auf dünne Speichenreflektoren setzen. Die Alternativen sind hier vielfältig und grundsätzlich mit dem Gesetz konform. Bei Zweifeln bezüglich der Fahrradbeleuchtung empfiehlt sich ein Gespräch mit einem Fachverkäufer. Dieser kann Sie zur Beleuchtung und eventuellem Zubehör bestens informieren.

Welche Fahrradbeleuchtung ist gesetzlich vorgeschrieben?

§ 67 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) schreibt vorn am Fahrrad einen Scheinwerfer für weißes Abblendlicht und hinten eine Rückleuchte für rotes Licht vor.

Reichen die benannten Lampen als Fahrradbeleuchtung aus oder sind noch weitere „lichttechnische Einrichtungen“ vorgeschrieben?

Das Fahrrad muss außerdem mit Reflektoren ausgestattet sein, und zwar mit einem Heck- und einem Front-Rückstrahler sowie Reflektoren an den Pedalen und in den Speichen.

Die komplette Fahrradbeleuchtung besteht nicht nur aus aktiv leuchtenden Elementen (Lampen). Reflektoren gehören laut StVZO zum obligatorischen Zubehör eines Fahrrads.

Die Pflicht-Reflektoren für Fahrräder sind: ein weißer Frontreflektor, ein roter Heckreflektor, vier gelbe Pedalreflektoren und seitliche Reflektoren (in den Speichen oder als Reflexstreifen an den Reifen oder Felgen).

Laut StVZO sind ein weißer Reflektor für vorne, einer kleiner für hinten sowie ein Großflächen-Rückstrahler vorgeschrieben.

Vor allem bei Trekkingbikes und Tourenräder sind die Mäntel oft mit einem durchgehenden Reflektorstreifen ausgestattet.

Diese verfügen nur über ein Mittel, einen Unfall zu vermeiden: Sie müssen für die anderen Verkehrsteilnehmer gut sichtbar sein. Fahrradfahrer sind meist ohne großen Schutz im Straßenverkehr unterwegs. Bestenfalls schützt sie ein Fahrradhelm bei Unfällen. Häufig sind Radler aber vollkommen schutzlos unterwegs.

Welche Beleuchtung gehört ans Rad?

Die Technik hat große Sprünge gemacht und die Vorschriften sind nutzerfreundlicher geworden. Der ADFC gibt einen Überblick.Seit Einführung der LED-Technik gibt es stärkere und zuverlässigere Scheinwerfer und Rückleuchten als zu Zeiten der kleinen Glühbirnchen.

Reflektoren sind Pflicht

Im Gegensatz zu Scheinwerfern müssen bestimmte Reflektoren immer am Rad sein: Ein großer weißer Frontreflektor sowie ein großer roter Reflektor hinten. Die Pflicht, einen zweiten roten Reflektor hinten montiert zu haben, wurde gestrichen. Bei den Laufrädern hat man die Wahl: Entweder man fährt Reifen mit einem durchgehenden Reflexstreifen auf der Flanke, oder benutzt ganz klassisch zwei gelbe Speichenreflektoren in jedem Laufrad. Auch reflektierende Speichenclips, die an jeder Speiche angebracht sind, sind möglich.

Alle Beleuchtungselemente, ob Leuchten oder Reflektoren, müssen vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) zugelassen sein. Damit wird sichergestellt, dass sie bei korrekter Einstellung nicht zu stark den Gegenverkehr blenden, ein gleichmäßiges Lichtfeld aufweisen und andere Kriterien erfüllen, die die Sicherheit gewährleisten. Ob eine Leuchte zugelassen ist, erkennt man am Prüfzeichen: Eine Wellenlinie, gefolgt vom Großbuchstaben K und einer Nummer. Man findet sie häufig als Relief auf der weißen oder roten Scheibe, manchmal word sie auch auf das Gehäuse gedruckt.

Was macht der ADFC?

Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) setzt sich mit seinen mehr als 240.000 Mitgliedern mit Nachdruck für die Verkehrswende in Deutschland ein.

Wo finde ich die Regeln zur Fahrradbeleuchtung in Deutschland?

Der § 67 StVZO schreibt die Art der Fahrradbeleuchtung, die in Deutschland erlaubt ist vor. Auch was an Beleuchtung vorhanden sein muss, ist hier definiert.

Was für eine Art der Fahrradbeleuchtung ist am Fahrrad zulässig?

Sowohl eine dynamobetriebene als auch eine durch Akkus bzw. Batterien versorgte Fahrradbeleuchtung ist seit 2013 zulässig.

Welche Sanktionen erwarten mich bei nicht vorschriftsgemäßer Beleuchtung am Fahrrad?

Sind Fahrradfahrer ohne korrekte Beleuchtung unterwegs, gefährden sie nur sich und andere, sondern müssen auch mit Bußgeldern zwischen 20 Euro und 35 Euro rechnen. Details finden Sie in unserer Bußgeldtabelle.

Bußgeldtabelle: Fahrradbeleuchtung

Entsprechen die lichttechnischen Einrichtungen diesen Vorgaben nicht, können Bußgelder aufgrund einer falschen Fahrradbeleuchtung anfallen.

Im Falle einer Gefährdung 25 Euro oder Unfall 35 Euro. Im Fall eines Unfalls drohen auch versicherungsrechtliche Konsequenzen wie z.B. die Kürzung etwaiger Schadensersatz- bzw. Schmerzensgeldansprüchen.

Tabelle: Bußgelder für Verstöße gegen die Fahrradbeleuchtung

Verstoß Bußgeld
Fahren ohne Licht bei Dunkelheit 20 Euro
Fahren ohne Licht bei Dunkelheit mit Gefährdung 25 Euro
Fahren ohne Licht bei Dunkelheit mit Unfall 35 Euro

Hinweis: Im Fall eines Unfalls können versicherungsrechtliche Konsequenzen drohen, wie z.B. die Kürzung etwaiger Schadensersatz- bzw. Schmerzensgeldansprüchen.

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