Fahrradhelm Beleuchtung: Was ist erlaubt und welche Strafen drohen?

Fahrradfahrer sind im Straßenverkehr besonders gefährdet, da sie meist ohne großen Schutz unterwegs sind. Umso wichtiger ist es, dass sie für andere Verkehrsteilnehmer gut sichtbar sind. Aus diesem Grund ist die Beleuchtung beim Fahrrad von elementarer Wichtigkeit. Zur Fahrradbeleuchtung zählen Scheinwerfer und Reflektoren.

Die Vorschriften zur Fahrradbeleuchtung

Die Beleuchtungsvorschriften für Fahrräder finden sich in der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO). Die StVZO regelt zum Beispiel, welche Art von Beleuchtung sich wo genau am Fahrrad befinden muss.

§ 67 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) regelt die Fahrradbeleuchtung dabei mit expliziten Vorschriften. In Paragraph 67 der StVZO wird geregelt, wie die lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern auszusehen haben. Dort ist vorgeschrieben, welche lichttechnischen Einrichtungen an Fahrrädern vorhanden sein müssen.

Was gehört zur vorgeschriebenen Beleuchtung?

  • Das Fahrradlicht vorne muss ein Scheinwerfer für weißes Abblendlicht sein - auch zwei sind zulässig.
  • Dazu kommt ein weißer Front-Reflektor, der auch in den Scheinwerfer eingebaut sein kann.
  • Hinten muss das Rad mit einem Rücklicht (Schlussleuchte) für rotes Licht und einem roten Rückstrahler der Kategorie Z ausgerüstet sein, der nicht dreieckig sein darf.
  • Auch hier ist die Kombination in einem Gerät zulässig.

Die Bestandteile der Fahrradbeleuchtung nach StVZO

Egal ob an einem Fahrrad eine LED-Beleuchtung oder eine handelsübliche Fahrradbeleuchtung vorhanden ist, an folgende Vorgaben des Gesetzgebers müssen sich nach § 67 StVZO alle Radfahrer halten:

  1. Die Energiequelle: Die Lichtmaschine bzw. die Energiequelle muss mit der Spannung der verwendeten lichttechnischen Einrichtung kompatibel sein, konkrete Watt- oder Voltwerte sind nicht mehr festgelegt.
  2. Die angebrachten Einrichtungen: Nur vorgeschriebene und zulässige lichttechnische Einrichtungen dürfen am Bike montiert werden. Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel zählen dazu. Egal ob Lampe, Dynamo oder Reflektor, alles muss fest angebracht werden und darf nicht verdeckt sein.
  3. Der Scheinwerfer und der Rückstrahler vorne: Der Scheinwerfer vorne am Rad muss weißes Licht abgeben. Auch muss ein nach vorn gerichteter weißer Rückstrahler angebracht sein.
  4. Das Fahrrad-Rücklicht und der hintere Rückstrahler: Das Rücklicht vom Bike muss rotes Licht aufweisen und darf sich nicht weniger als 250 mm über der Fahrbahn befinden. Weiterhin ist ein roter Rückstrahler vorgeschrieben.
  5. Der Z-Strahler: Einen mit einem großen Z markierten Großflächen-Rückstrahler muss jedes Fahrrad aufweisen.

Welche Beleuchtung ist erlaubt?

Die Leuchten müssen bauartgenehmigt sein, also ein amtliches Prüfzeichen tragen. Dieses setzt sich aus einer Wellenlinie, dem Großbuchstaben K und einer Nummer zusammen. Auch die Leuchtmittel, zum Beispiel LED, müssen der definierten Bauart entsprechen.

Erlaubt sind sowohl fest verbaute, als auch abnehmbare Scheinwerfer, Leuchten und deren Energiequelle, die Batterie. Diese Teile können kombiniert und müssen rechtzeitig - etwa mit Beginn der Dämmerung - angebracht werden.

Der nach vorne gerichtete Scheinwerfer darf zusätzlich mit Tagfahrlicht- und Fernlichtfunktion für weißes Licht ausgerüstet sein. Und die Schlussleuchten können zusätzlich eine Bremslichtfunktion für rotes Licht haben.

Reflektierende Kleidung und Helme, (zusätzliche) Stirnlampe und Blinker sind an allen Fahrrädern erlaubt.

Dynamo-Pflicht abgeschafft

Millionen von Radfahrer werden sich über die Abschaffung der Dynamo-Pflicht gefreut haben. Laut einer 40 Jahre alten Regelung, die im Sommer 2013 gekippt wurde, musste die Beleuchtung über einen Dynamo angetrieben werden. Denn somit sind seit Mitte 2013 auch akku- und batteriebetriebene Lampen an Rädern erlaubt. Seit der Abschaffung der Dynamo-Pflicht dürfen Radfahrer aber endlich auch von Gesetzeswegen Lampen mit Batterie- oder Akkubeleuchtung verwenden.

Seit einer weiteren Anpassung des Paragraphen von 2017 sind zudem auch keine Vorschriften zur Spannung oder Nennleistung bezüglich der Energiequellen mehr zu beachten. Das bedeutet, dass Vorgaben wie 3 Watt oder 6 Volt, die es einmal zu beachten galt, nicht mehr aktuell sind. Wichtig ist, dass die verwendete Energiequelle mit der Spannung des Scheinwerfers bzw. der Leuchten verträglich ist und auch für den Einsatz am Fahrrad bzw. im Straßenverkehr zugelassen sind.

Was ist nicht erlaubt?

  • Blinkende Scheinwerfer und Schlussleuchten sind verboten. § 67 Abs. 3 Satz 3 StVZO verbietet sogar ausdrücklich blinkende Scheinwerfer.
  • Scheinwerfer sind so einzustellen, dass sie andere Verkehrsteilnehmer nicht blenden.
  • Licht NUR am Helm oder Rucksack anbringen (als Zusatz ist es okay). Das heißt, wer eine Helmlampe trägt, muss zusätzlich eine StVZO-konforme Lampe am Fahrrad montieren.
  • Licht ohne amtliches Prüfzeichen, das die StVZO-Konformität bestätigt.
  • Leuchten aus anderen Ländern, die nicht den deutschen Standards entsprechen.

Übrigens: In Deutschland dürfen nur StVZO-konforme Lichter verkauft werden. Wenn du deine Lampe in einem Fahrradladen kaufst, gehst du also auf Nummer sicher.

Reflektoren

Neben den Lampen sind auch Reflektoren vorgeschrieben. Reflektoren gehören laut StVZO zum obligatorischen Zubehör eines Fahrrads. Die komplette Fahrradbeleuchtung besteht nicht nur aus aktiv leuchtenden Elementen (Lampen).

Welche Reflektoren sind Pflicht?

  • Ein großer weißer Frontreflektor sowie ein großer roter Reflektor hinten.
  • An den Pedalen müssen nach vorne und nach hinten wirkende gelbe Reflektoren angebracht sein.
  • Bei den Laufrädern hat man die Wahl: Entweder man nutzt Reifen mit einem durchgehenden Reflexstreifen auf der Flanke, oder benutzt ganz klassisch zwei gelbe Speichenreflektoren in jedem Laufrad. Auch reflektierende Speichenclips, die an jeder Speiche angebracht sind, sind möglich.

Laut StVZO sind ein weißer Reflektor für vorne, einer kleiner für hinten sowie ein Großflächen-Rückstrahler vorgeschrieben.

Eine Alternative zu den Katzenaugen stellen dünne Speichenreflektoren dar. Diese werden ringförmig um das ganze Rad herum montiert.

Bußgelder bei Verstößen

Wer bei Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern ohne (betriebsbereite) Beleuchtung mit dem Rad unterwegs ist, zahlt 20 Euro. Gefährdet er dabei andere, sind es 25 Euro. Mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung werden Radfahrende mit 35 Euro zur Kasse gebeten.

Fehlt die Beleuchtung am Rad oder ist sie nicht betriebsbereit, droht ein Bußgeld. Sind Fahrradfahrer ohne korrekte Beleuchtung unterwegs, gefährden sie nicht nur sich und andere, sondern müssen auch mit Bußgeldern zwischen 20 Euro und 35 Euro rechnen.

Bußgelder im Überblick:

  • Fahrrad ohne Licht bzw. Licht trotz Dunkelheit oder schlechter Sicht nicht an: 20 Euro
  • Im Falle einer Gefährdung: 25 Euro
  • Im Fall eines Unfalls: 35 Euro

Die folgende Tabelle zeigt einige der häufigsten Verstöße und die entsprechenden Bußgelder für Radfahrer:

Tatbestand Bußgeld Mit Behinderung anderer Mit Gefährdung anderer Mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung
Radweg nicht benutzt 20 Euro 25 Euro 30 Euro 35 Euro
Vorschriftswidrig Gehweg benutzt 55 Euro 70 Euro 80 Euro 100 Euro
Beleuchtungseinrichtungen nicht vorhanden oder nicht betriebsbereit 20 Euro - 25 Euro 35 Euro
Beleuchtung trotz Dunkelheit oder schlechter Sicht nicht benutzt 20 Euro - 25 Euro 35 Euro

Sicherheits-Tipps für Radfahrer

Gerade auf schlecht beleuchteten Straßen kann es als Radfahrer im Dunkeln sehr gefährlich sein. Hier sind einige Tipps, um die Sicherheit zu erhöhen:

  • Sorge für eine gute Fahrradbeleuchtung: In der Stadt genügen oft 20 Lux, weil man von Straßenlaternen und indirektem Licht umgeben ist. Auf dunklen Strecken empfehlen wir dir eine Lichtstärke von 50 Lux.
  • Bringe Reflektoren an: Je mehr, desto besser.
  • Trage gut sichtbare Kleidung: Gerade im Dunkeln solltest du auf dunkle Farben verzichten. Trage auch zusätzlich Reflektoren an deiner Kleidung.
  • Geschwindigkeit reduzieren: Passe deine Geschwindigkeit den Sichtverhältnissen an.
  • Fahrradhelme mit eingebautem Rücklicht: Einige Helme haben sogar ein eingebautes Rücklicht.

Der Standpunkt des ADAC

Der ADAC begrüßt, dass seit der Neuregelung der StVZO auch batteriebetriebene Beleuchtung zulässig ist. Gleichzeitig appelliert er an Benutzer, für die Funktionstüchtigkeit ihrer Lichtanlage zu sorgen und auf die ausreichende Energiekapazität zu achten.

Verwandte Beiträge:

Kommentar schreiben

Kommentare: 0